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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 der Kommission vom 30. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2012 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten. Außerdem regelt sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, die für empfängliche Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gelten, und enthält Vorschriften zur Verwendung von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit.
(2) Nach den derzeit geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/75/EG dürfen Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit außerhalb von Schutzzonen nicht verwendet werden. Mit der Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit 3 werden die Vorschriften der Richtlinie 2000/75/EG für die Impfung flexibler gestaltet, damit Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen auch außerhalb der Gebiete, in denen Verbringungsbeschränkungen für Tiere gelten, zulässig sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher geändert werden. Überdies sind Änderungen erforderlich, um die Überwachung und Beobachtung zu vereinfachen und die in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegten Verfahren an die neuesten wissenschaftlichen Gutachten anzupassen.
(3) Zur Gewinnung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit haben nach der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 die Mitgliedstaaten Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung ("BT-NET-System") zu übermitteln.
(4) Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Rahmen anderer auf Unionsebene geregelter Melde- und Berichtspflichten für Seuchen ausreichend Informationen zur Verfügung stehen. Der obligatorische Informationsaustausch über das BT-NET-System ist daher nicht mehr erforderlich.
(5) In der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2009 der Kommission 4, wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen "Gebiete mit geringerem Risiko" abzugrenzen, um in Teilen ihres Gebiets ohne Viruszirkulation vorbeugende Impfungen zu erleichtern. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/5/EU dürfen Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit auch außerhalb von Sperrzonen vorgenommen werden; die Bestimmungen über die Abgrenzung von "Gebieten mit geringerem Risiko" sind daher nicht mehr notwendig.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 kann ein Mitgliedstaat entscheiden, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, und es somit für seuchenfrei erklären, wenn durch die Überwachung des betroffenen Gebiets nachgewiesen ist, dass dort zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.
(7) In jenen Teilen einer Schutzzone, in denen durch die Überwachung und Beobachtung nachgewiesen ist, dass mindestens ein Jahr lang einschließlich eines vollen Vektoraktivitätszeitraums keine Viruszirkulation eines bestimmten Serotyps oder mehrer bestimmter Serotypen der Blauzungenkrankheit stattgefunden hat, besteht gleichwohl das Risiko einer Wiedereinschleppung der Seuche durch Einstellung infektiöser Tiere aus anderen Teilen der Schutzzone, in denen das Virus der Blauzungenkrankheit noch zirkuliert. Damit in solchen Situationen ein sicherer Übergang zur Seuchenfreiheit unter günstigen epidemiologischen Bedingungen gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein "vorläufig freies Gebiet" abzugrenzen, wenn durch Überwachung und Beobachtung sichergestellt wird, dass keine Viruszirkulation stattfindet.
(8) Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zum "Risiko der Übertragung der Blauzungenkrankheit bei Tiertransporten" vom 11. September 2008 5 besteht theoretisch die Möglichkeit, dass infektiöse Kleinmücken mit den Tieren verschleppt werden. Dieses Risiko könnte bekämpft werden, indem das Fahrzeug vor dem Verladen der Tiere mit Insektiziden oder Abwehrmitteln gegen Insekten behandelt wird; ebenso könnte auch beim Transport von Tieren durch Gebiete oder in Zeiten mit bekanntermaßen geringerem Risiko verfahren werden. Um unerwünschte Wirkungen dieser Stoffe auf die Umwelt zu begrenzen und mögliche Probleme im Zusammenhang mit Wartefristen und eventuellen Rückständen in den Tieren zu vermeiden, sollte die Behandlung von Tieren mit zugelassenen Insektiziden oder Abwehrmitteln nicht mehr vorgeschrieben sein, da diese Behandlung nur für begrenzte zusätzliche Sicherheit sorgt.
(9) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 6, können Bestimmungsmitgliedstaaten, in denen die Einstellung nicht immuner Tiere unter bestimmten Umständen ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen könnte, in einem Übergangszeitraum verlangen, dass bei der Verbringung solcher Tiere bestimmte zusätzliche Bedingungen eingehalten werden. Da in der vorliegenden Verordnung die Kriterien für vektorgeschützte Betriebe festgelegt werden, ist diese Übergangsbestimmung nicht mehr notwendig.
(10) Aufgrund unterschiedlich hoher Viruszirkulation sowie aufgrund der Umweltbedingungen und der verschiedenen Impfstrategien in den Mitgliedstaaten kann sich die epidemiologische Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit in verschiedenen Gebieten der Union beträchtlich unterscheiden. Die Erfahrung zeigt, dass die angestrebten Ziele mit unterschiedlichen Beobachtungsstrategien erfolgreich erreicht werden können. Die Mindestanforderungen an die Überwachung und Beobachtung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollten daher vereinfacht werden, damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Überwachungs- und Beobachtungsprogramme unter Berücksichtigung des Gutachtens des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit 7 flexibler gestalten können.
(11) Auf der Grundlage des genannten Gutachtens sollte der Mindestprobenumfang, der es ermöglicht, mit 95 % Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 5 % in der Population der empfänglichen Tierart zu ermitteln, zur Beobachtung ausreichen, damit nachgewiesen werden kann, dass in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.
(12) Eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung bestimmter Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist, dass für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden. Wie die Erfahrung zeigt, ist es für die Mitgliedstaaten bei regelmäßigen Verbringungen zum Zweck des Handels mit Tieren empfänglicher Arten wie Rindern, Schafen und Ziegen schwierig, geeignete Kriterien für vektorgeschützte Betriebe festzulegen.
(13) Um die Effizienz vektorfreier Betriebe zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahme zu unterstützen, sollte eine Reihe von Kriterien festgelegt werden. Diese Kriterien sollten auf Erfahrungen der Mitgliedstaaten und dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beruhen. Zur Angleichung an die Terminologie der OIE sollte die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 verwendete Bezeichnung "vector proof establishment" durch "vector protected establishment" (im Deutschen weiterhin "vektorgeschützter Betrieb") ersetzt werden.
(14) Angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die auf eine mögliche Trans-Plazenta-Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit, insbesondere des Virusserotyps 8, hindeuten, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 384/2008 8, Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung einer eventuellen Verbreitung der Blauzungenkrankheit durch trächtige oder neugeborene Tiere eingeführt.
(15) Nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über den Virusserotyp 8 der Blauzungenkrankheit 9 ist die Trans-Plazenta-Übertragung dieses 2006 in die Union eingeschleppten Serotyps wissenschaftlich belegt. Eine Trans-Plazenta-Übertragung anderer Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit in betroffenen Gebieten, in denen keine modifizierten Lebendimpfstoffe verwendet worden waren, wurde jedoch nicht nachgewiesen. Angesichts der Schlussfolgerungen des erwähnten Gutachtens sollten die Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die Verbringung trächtiger Tiere nur für Gebiete gelten, die wegen des Virusserotyps 8 der Blauzungenkrankheit zu Sperrzonen erklärt wurden.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit
Die Mitgliedstaaten führen Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:"
3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand deren nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Programms zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gemäß Anhang I Nummer 3 zwei Jahre lang einschließlich zweier voller Vektoraktivitätszeiträume keine Viruszirkulation stattgefunden hat."
4. Artikel 7 Absatz 2a erhält folgende Fassung:
"(2a) Die Mitgliedstaaten können ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet innerhalb einer Sperrzone als 'vorläufig freies Gebiet' abgrenzen, wenn durch die Überwachung und Beobachtung gemäß Anhang I Nummer 3 nachgewiesen ist, dass ein Jahr lang einschließlich eines vollen Vektoraktivitätszeitraums in diesem Teil der Sperrzone keine Viruszirkulation des betroffenen Serotyps oder der betroffenen Kombination von Serotypen der Blauzungenkrankheit stattgefunden hat.
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine Sperrzone oder einen Teil einer Sperrzone als 'vorläufig freies Gebiet' abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind die Angaben gemäß Anhang I Nummer 3 beizufügen.
Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der 'vorläufig freien Gebiete'.
Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem derselbe Virusserotyp oder dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als 'vorläufig freies Gebiet' abgegrenzt ist, darf nur gestattet werden, wenn
5. Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen."
6. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
" Artikel 9 Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren
(1) Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Durchfuhr
(3) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG hinzuzufügen: 'Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten... (Name des Produkts einfügen) am... (Datum einfügen) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.' "
7. Artikel 9a wird gestrichen.
8. Die Anhänge I, II, III und V werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Mai 2012
2) ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37.
3) ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 1.
4) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S. 3.
5) The EFSA Journal (2008) 795, S. 18-65.
6) ABl. Nr. L 176 vom 05.07.2011 S. 18.
7) The EFSA Journal 2011; 9(6): 2192.
8) ABl. Nr. L 116 vom 30.04.2008 S. 3.
9) The EFSA Journal (2011); 9(5): 2189.
Anhang |
Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anhang I Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(gemäß Artikel 4)
1. Allgemeine Anforderungen
Die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zielen darauf ab,
Die geografische Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km × 45 km (rund 2.000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen.
Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten auch das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG definierte 'Gebiet' oder die Regionen gemäß Anhang X der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates 1 als geografische Referenzeinheit zu Überwachungs- und Beobachtungszwecken verwenden.
2. Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen
Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen, umfassen mindestens passive klinische Beobachtung und aktive Laborbeobachtung.
2.1. Die passive klinische Beobachtung umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes kontinuierliches System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden.
2.2. Die aktive Laborbeobachtung besteht aus einem jährlichen Programm, das mindestens die serologische/virologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte Überwachung und Beobachtung auf der Grundlage einer Risikobewertung umfasst.
3. Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit in einem Mitgliedstaat oder einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nachzuweisen
Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf ausgerichtet sind, nachzuweisen, dass keine Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit stattfindet, müssen die Bedingungen gemäß den Absätzen 2.1 und 2.2 erfüllen.
Der Probenumfang für die aktive Laborbeobachtung muss so berechnet sein, dass eine Prävalenz von 5 % (11) 2 mit 95 % Zuverlässigkeit festgestellt werden kann.
Ferner ist Folgendes zu beachten:
die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten drei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens:
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einschlägige historische epidemiologische Informationen zum bestehenden Überwachungs- und Beobachtungsprogramm und seinen jährlichen Ergebnissen in den letzten zwei Jahren vor; diese Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Buchstabe a Ziffern i bis v.
4. Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit, die darauf abzielen, den saisonal vektorfreien Zeitraum zu bestimmen (entomologische Überwachung)
Die entomologische Überwachung zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V muss folgende Anforderungen erfüllen:
Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.
_________
1) ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 40.
2) Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. August 2012 kann der Probenumfang für die Erhebung so berechnet werden, dass eine Prävalenz von 20 % festgestellt werden kann."
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
"Anhang II
Kriterien für 'vektorgeschützte Betriebe' (gemäß Anhang III Teil A Nummern 2, 3 und 4, Teil B Buchstabe b und Teil C Nummer 2 Buchstabe b)
1. Ein vektorgeschützter Betrieb muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
2. Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung als vektorgeschützter Betrieb, wenn die Kriterien unter Nummer 1 erfüllt sind. Sie überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch dreimal im erforderlichen Schutzzeitraum (zu Beginn, während des Zeitraums und an seinem Ende), die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen mithilfe einer innerhalb des vektorgeschützten Betriebs aufgestellten Vektorfalle."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
i) Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt gehalten."
ii) Nummer 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden."
iii) Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 14 Tage lang in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativen Ergebnissen einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Stichproben unterzogen, welche mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums von diesen Tieren genommen wurden."
iv) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
"5. Die Tiere wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:
Sind unter dieser Nummer erfasste Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG folgender Wortlaut einzufügen:
'Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en)... (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit... (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem Impfstoff/modifiziertem Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.' "
v) In Nummer 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"6. Die Tiere wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:"
vi) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"7. Die Tiere wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und"
- Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Bei trächtigen Tieren, die aus einem Gebiet verbracht werden, das aufgrund des Serotyps 8 der Blauzungenkrankheit zur Sperrzone erklärte wurde, muss vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der unter den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen oder die Bedingung gemäß Nummer 3 erfüllt sein. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden."
b) Teil B Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;"
c) Teil C Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gemäß den Kriterien in Anhang II vor Vektorangriffen geschützt;"
4. In Anhang V erhält der Titel folgende Fassung:
"Anhang V
Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 2) "
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