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Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1, insbesondere Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Recyclingverfahren, die Teil einer Verfahrenskette oder eigenständige Verfahren sind und in denen Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstige Altbatterien und Altakkumulatoren recycelt werden, sollten die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG genannten Mindest-Recyclingeffizienzen erreichen.
(2) Zur Ergänzung von Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG sollten Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen erlassen werden.
(3) Daher ist festzulegen, dass das Recyclingverfahren nach der Sammlung und eventuellen Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling der in der Recyclinganlage übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren beginnt und mit der Herstellung der Outputfraktionen endet, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden sollen und kein Abfall mehr sind. Um die Verbesserung bestehender und die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien zu fördern, müssen alle Recyclingverfahren die Recyclingeffizienzen erreichen.
(4) Die Vorbereitung auf das Recycling ist als einleitende Maßnahme vor dem Recycling zu definieren, um sie vom Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren zu unterscheiden.
(5) Die Recyclingeffizienzen der Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren sollten unter Bezugnahme auf die chemische Zusammensetzung der Inputfraktion und der Outputfraktionen sowie unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen berechnet und veröffentlicht werden.
(6) Es ist notwendig, die von den Recyclingbetrieben zu meldenden Informationen zu harmonisieren, damit die Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingeffizienzen in der gesamten Europäischen Union überwacht werden kann.
(7) Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren benötigen mindestens 18 Monate, um ihre technischen Abläufe an die neuen Anforderungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen anzupassen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 für Recyclingverfahren, die an Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Berechnung der Recyclingeffizienz
(1) Die Effizienz eines Recyclingverfahrens für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren wird nach der Methode in Anhang I berechnet.
(2) Die Recyclingquote des Bleigehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang II berechnet.
(3) Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang III berechnet.
(4) Die Recyclingbetriebe melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die zutreffenden in Anhang IV, Anhang V und Anhang VI ausgewiesenen Informationen. Ihren ersten Jahresbericht übermitteln die Recyclingbetriebe spätestens am 30. April 2015.
(5) Die Meldung der Recyclingeffizienz erfasst alle einzelnen Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen.
(6) Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist der erste Recyclingbetrieb dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zu melden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Methode für die Berechnung der Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren | Anhang I |
Dabei ist
RE = die berechnete Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2006/66/EG [in Masse-%];mOutput = die Masse der pro Kalenderjahr anrechenbaren Outputfraktionen;
mInput = die Masse der dem Batterie-Recyclingverfahren pro Kalenderjahr zugeführten Inputfraktion.
und ausschließlich
Methode für die Berechnung der Recyclingquote des Bleigehalts | Anhang II |
Dabei istRPb = die berechnete Recyclingquote des Bleigehalts (Pb) aus einem Recyclingverfahren für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2006/66/EG [in Masse-%];
mPb Output = die Masse des Bleis in den anrechenbaren Outputfraktionen ist der Bleigehalt in diesen durch das Recycling von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren pro Kalenderjahr erzeugten Fraktionen [in Tonnen];
mPb Input = die Masse des Bleis in der dem Batterie-Recyclingverfahren zugeführten Inputfraktion, definiert als Produkt aus dem Jahresdurchschnitt des Bleigehalts der Blei-Säure-Altbatterien und -Altakkumulatoren und der pro Kalenderjahr zugeführten Masse von Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren [in Tonnen].
Methode für die Berechnung der Recyclingquote des Cadmiumgehalts | Anhang III |
Dabei istRCd = die berechnete Quote des recycelten Cadmiums (Cd) aus einem Recyclingverfahren für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2006/66/EG [in m%];
mCd Output = die Masse des Cadmiums in den anrechenbaren Outputfraktionen ist der Cadmiumgehalt in diesen durch das Recycling von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren pro Kalenderjahr erzeugten Fraktionen [in Tonnen];
mCd = die Masse des Cadmiums in der dem Batterie-Recyclingverfahren zugeführten Inputfraktion, definiert als Produkt aus dem Jahresdurchschnitt des Cadmiumgehalts der Nickel-Cadmium-Altbatterien und Altakkumulatoren und der pro Kalenderjahr zugeführten Masse von Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren [in Tonnen].
Meldung der Recyclingeffizienzen für Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren | Anhang IV |
Anmerkungen:
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling behandelt werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen).
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld "Zusammensetzung des Inputs" angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang IV Punkt 2.
(6) Mit der Formel für RE auf Grundlage der in Anhang IV Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Mit der Formel für RPb auf Grundlage der in Anhang IV Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(8) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
Anmerkungen:
(1) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(2) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(3) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(4) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(5) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder - wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird - dieselbe wie unter 1.
(6) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die kein Abfall mehr sind und ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(7) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (Altbatterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5. Zu Blei (Pb) in Schlacke siehe die Bestimmung in Anhang II Punkt 2. Blei ist als "Pb" einzutragen.
Meldung der Recyclingeffizienzen für Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren | Anhang V |
Anmerkungen:
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung wiederaufgearbeitet werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen)
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld "Zusammensetzung des Inputs" angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang V Punkt 2.
(6) Mit der Formel für RE auf Grundlage der in Anhang V Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Mit der Formel für RCd auf Grundlage der in Anhang V Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(8) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
Anmerkungen:
(1) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(2) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(3) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(4) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(5) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder - wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird - dieselbe wie unter 1.
(6) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(7) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (Altbatterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5. Zu Cadmium (Cd) in Schlacke siehe die Bestimmung in Anhang III Punkt 2. Cadmium ist als "Cd" einzutragen.
Meldung der Recyclingeffizienzen für sonstige Batterien und Akkumulatoren | Anhang VI |
Anmerkungen:
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling behandelt werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen)
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld "Zusammensetzung des Inputs" angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang VI Punkt 2.
(6) Mit der Formel für R E auf Grundlage der in Anhang VI Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
Anmerkungen:
(1) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(2) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(3) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(4) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(5) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder - wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird - dieselbe wie unter 1.
(6) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(7) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (verbrauchte Batterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5
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