Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2012 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I der VO (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Israel zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 22.06.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 3 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 4 niedergelegt.

(2) Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält eine Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen solche Waren, die verschiedenen Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs zu unterziehen sind, in die Union eingeführt werden dürfen.

(3) Israel ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, gewonnen aus dem Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, für die keine Mindesttemperatur festgelegt ist ("Behandlung A").

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 5 sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(6) Israel ist in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dem alle Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Union eingeführt werden dürfen.

(7) Am 8. und 9. März 2012 hat Israel der Kommission zwei HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5N1 in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Aufgrund dieser bestätigten HPAI-Ausbrüche kann das Hoheitsgebiet Israels nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Die israelischen Veterinärbehörden haben dementsprechend die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen bestimmter Geflügelerzeugnisse aus ihrem gesamten Hoheitsgebiet, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, ausgesetzt.

(8) Infolge dieser HPAI-Ausbrüche erfüllt Israel nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der "Behandlung A" bei Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, gewonnen aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG . Die derzeitige "Behandlung A" ist zur Beseitigung der von diesen Waren ausgehenden Tiergesundheitsrisiken nicht ausreichend, weshalb die israelischen Veterinärbehörden nach Bestätigung der Präsenz von HPAI unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen für Erzeugnisse, die einer solchen Behandlung unterzogen worden waren, ausgesetzt haben.

(9) Israel hat der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen übermittelt. Die Kommission hat diese Informationen und die epidemiologische Situation in Israel einer Bewertung unterzogen.

(10) Israel hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Zudem führt Israel Maßnahmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza durch, die anscheinend den Anforderungen von Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechen.

(11) Aufgrund der positiven Bewertung der von Israel durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen und der epidemiologischen Situation in diesem Drittland durch die Kommission können die Einschränkungen für die Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse in die Union auf die von der Seuche betroffene Zone begrenzt werden, für die die israelischen Veterinärbehörden Beschränkungen angeordnet haben. Die Beschränkungen für solche Einfuhren sollten - nach einer angemessenen Reinigung und Desinfektion der infizierten Betriebe - für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. Juni 2012 gelten, sofern Israel während dieses Zeitraums eine Überwachung auf Aviäre Influenza durchgeführt hat.

(12) In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Gebiete bzw. Teile von Gebieten von Drittländern aufgeführt, für die aus Gründen der Tiergesundheit eine Regionalisierung gilt. Daher sollte in diese Liste ein Eintrag zu Israel aufgenommen werden, in dem das von den HPAI-Ausbrüchen vom 8. und 9. März 2012 betroffene Gebiet angegeben wird.

(13) Außerdem ist Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG dahingehend zu ändern, dass eine geeignete Behandlung von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, gewonnen aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus dem von den genannten Ausbrüchen betroffenen israelischen Gebiet, vorgesehen wird.

(14) Des Weiteren sollte der Eintrag zu Israel in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass ein Gebiet mit dem Code IL-4 hinzugefügt wird, das den Teil Israels bezeichnet, der im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen vom 8. und 9. März 2012 Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse in die Union unterliegt. Das Schlussdatum "8. März 2012" und das Anfangsdatum "22. Juni 2012" sollten in den Spalten 6A bzw. 6B für das unter diesen Code fallende Gebiet angegeben werden.

(15) Darüber hinaus wurde nach einem früheren HPAI-Ausbruch im Jahr 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2011 der Kommission 6, die Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse aus Israel in die Union verboten. Das in Spalte 6A der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eingetragene Schlussdatum "8. März 2011" bezüglich des genannten Ausbruchs für das israelische Gebiet mit dem Code IL-3 sollte gestrichen werden, da die 90-tägige Frist, während der vor diesem Datum erzeugte Waren eingeführt werden dürfen, abgelaufen ist.

(16) Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74.

3) ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

5) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.

6) ABl. Nr. L 113 vom 03.05.2011 S. 3.

.

Anhang I


Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 wird nach dem Eintrag zu China folgender neuer Eintrag zu Israel eingefügt:

"IsraelILGesamtes Hoheitsgebiet
IL-101/2012Gebiet Israels außer IL-2 in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza
IL-201/2012Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza:
  • Schnittstelle der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen) mit der Grenze zwischen Israel und Ägypten
  • nach Süden entlang der israelischägyptischen Grenze bis zum Breitengrad 31° 062 N
  • nach Osten auf dem Breitengrad 31° 062 N bis zum Längengrad 34° 262 E
  • in gerader Linie nach Norden bis zur Kreuzung Nassi (Kreuzung der Straßen 264 und 25)
  • Straße 264 nach Norden bis zur Kreuzung Bet Kama (Kreuzung der Straßen 264 und 40)
  • nach Osten auf dem Breitengrad 31° 272 N bis zum Längengrad 34° 522 E
  • nach Norden auf dem Längengrad 34° 522 E bis zur Straße 353
  • in gerader Linie bis zur Schnittstelle der Straße 40 mit dem Breitengrad 31° 402 N
  • nach Westen auf dem Breitengrad 31° 402 N bis zum Meer
  • nach Süden entlang der Mittelmeerküste bis zur Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)
  • nach Süden entlang der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen) "

2. In Teil 2 erhält der Eintrag zu Israel folgende Fassung:

"ILIsrael ILBBBBXXXXXXABBXXXAXXXXXX
Israel IL-1XXXXXXXXXXXXAAXXXXXXXXXXXXXXXAXXX
Israel IL-2XXXXXXXXXXXXDDXXXXXXXXXXXXXXXDXXX"

.

Anhang II


In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Israel folgende Fassung:

"IL - IsraelIL-0Gesamtes HoheitsgebietSPF
EP, ES4
IL-1Gebiet Israels außer IL-2, IL-3 und IL-4BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRPNAS5, ST1
WGMVIII
POU, RATN
IL-2Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:
  • im Westen: Straße 4
  • im Süden: an die Straße 5815 anschließende Straße 5812
  • im Osten: Sicherheitszaun bis zur Straße 6513
  • im Norden: Straße 6513 bis zur Kreuzung mit Straße 65. Von diesem Punkt in einer Geraden bis zum Eingang von Givat Nili und von dort in einer Geraden bis zur Kreuzung der Straße 652 und der Straße 4
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRPN, P21.5.2010AS5, ST1
WGMVIIIP21.5.2010
POU, RATN, P21.5.2010
IL-3Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:
  • im Norden: Straße 386 bis Stadtgrenze Jerusalem, Refaim-Fluss, ehemalige israelischjordanische Grenze ('Grüne Linie')
  • im Osten: Straße 356
  • im Süden: Straßen 8670, 3517 und 354
  • im Westen: eine gerade Linie nach Norden bis Straße 367, der 367 nach Westen folgend und dann nördlich bis zur Straße 375 und westlich des Dorfs Matta eine nordnordöstliche Linie bis Straße 386
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRPN, P214.6.2011A
WGMVIIIP214.6.2011
POU, RATN, P214.6.2011
IL-4Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:
  • Schnittstelle der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen) mit der Grenze zwischen Israel und Ägypten
  • nach Süden entlang der israelischägyptischen Grenze bis zum Breitengrad 31° 062N
  • nach Osten auf dem Breitengrad 31° 062N bis zum Längengrad 34° 262E
  • in gerader Linie nach Norden bis zur Kreuzung Nassi (Kreuzung der Straßen 264 und 25)
  • Straße 264 nach Norden bis zur Kreuzung Bet Kama (Kreuzung der Straßen 264 und 40)
  • nach Osten auf dem Breitengrad 31° 272N bis zum Längengrad 34° 522E
  • nach Norden auf dem Längengrad 34° 522E bis zur Straße 353
  • in gerader Linie bis zur Schnittstelle der Straße 40 mit dem Breitengrad 31° 402N
  • nach Westen auf dem Breitengrad 31° 402N bis zum Meer
  • nach Süden entlang der Mittelmeerküste bis zur Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)
  • nach Süden entlang der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRPN, P28.3.201222.6.2012AS5, ST1"
WGMVIIIP28.3.201222.6.2012
POU, RATN, P28.3.201222.6.2012


UWS Umweltmanagement GmbHENDE