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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009
(ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2013 S. 7)
Die europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 2 sind ausführliche Regeln für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, festgelegt. Insbesondere sind für die einzelnen Mitgliedstaaten Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe vorgesehen, die anhand der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder berechnet werden. In Anbetracht des in den ersten drei Jahren verzeichneten Durchführungsniveaus und zur Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der EU-Mittel ist ein Mechanismus vorzusehen, der an die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse geknüpft ist, wodurch der Beihilfebetrag, der über den Richtwert der an die Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel hinaus beantragt wird, begrenzt würde.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird die Umsetzung des Schulobstprogramms der Mitgliedstaaten einmal jährlich überwacht. Zur Klarstellung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bewertung ihrer Schulobstprogramme ist zu präzisieren, dass im Rahmen der nationalen Bewertungen auch die Wirkung der Regelung auf die Essgewohnheiten der Kinder zu beurteilen ist.
(3) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 vorgesehene Mitteilungspflichten im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 3 erfüllt werden können.
(4) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 sind die Richtwerte für die Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten aufgeführt. Dieser Anhang ist mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union anzupassen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens sollten Sonderbestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 im Schuljahr 2013/14 festgelegt werden. Insbesondere ist der Zeitpunkt für die Vorlage der nationalen Strategie und des Beihilfeantrags Kroatiens festzulegen, und es sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden, um der Zeitvorgabe für die Entscheidung der Kommission über die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe an die Mitgliedstaaten und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Rechnung zu tragen. Angesichts der Zeitknappheit, die sich daraus ergibt, dass die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe für alle Mitgliedstaaten weit vor Beginn des Schuljahres festgelegt werden muss, sollte die Kommission ausnahmsweise bei der Festsetzung der endgültigen Zuweisungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 etwaige freiwillige Vorabinformationen Kroatiens über dessen Strategie und Beihilfeantrag berücksichtigen, sofern diese Informationen bis zum 31. Januar bei ihr eingegangen sind.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.
Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:
Die Vorlage des Beihilfeantrags erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission *.
______
*) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3."
b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Neuzuweisung von EU-Beihilfen gemäß Unterabsatz 1 erfolgt im Verhältnis zu den in Anhang II aufgeführten ursprünglichen Richtwerten für die Zuweisung, allerdings innerhalb der in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen. In den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat die Regelung durchführt, finden die Obergrenzen gemäß Absatz 5 jedoch keine Anwendung."
c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Obergrenzen für die Neuzuweisung richten sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der zugewiesenen Mittel für das vor der Beihilfebeantragung endenden Schuljahres, der am 15. Oktober des folgenden Schuljahres festgestellt wird. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission * übermittelt wurden. Es gelten folgende Obergrenzen:
_____
*) ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006 S. 1."
2. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Zahl der Kinder, die regelmäßig die betreffenden schulischen Einrichtungen besuchen, die während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulobstprogramm des Mitgliedstaats fallenden Erzeugnisse zu erhalten;".
3. Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulobstprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit, einschließlich seiner Wirkung auf die Essgewohnheiten der Kinder."
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
" Artikel 15 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. November des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 endet, Folgendes mit:
(2) Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
(4) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Strategien der Mitgliedstaaten und die Ergebnisse ihrer Überwachung und Bewertung."
5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
6. Anhang IIa wird gestrichen.
Artikel 2 Sonderbestimmungen für das Schuljahr 2013/14
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 trifft die Kommission für das Schuljahr 2013/14 ihre Entscheidung über die endgültige Zuweisung der EU-Beihilfe gemäß Unterabsatz 3 des genannten Artikels im Hinblick auf und vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens unter Berücksichtigung etwaiger freiwilliger Vorabinformationen Kroatiens über dessen Strategie und Beihilfeantrag, sofern diese Informationen bis zum 31. Januar mitgeteilt werden.
(2) Für das Schuljahr 2013/14 übermittelt Kroatien abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 seine Strategie und den Beihilfeantrag bis zum 10. Juli 2013, und abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung entscheidet die Kommission bis zum 31. Juli 2013 über die endgültige Zuweisung der Beihilfe an Kroatien.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 2 treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2013
__________
1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
2) ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.
3) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.
Anhang |
"Anhang II
Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat | Kofinanzierungssatz (in %) | Kinder 6-10 absolute Zahlen | EUR |
Österreich | 50 | 439.035 | 1.303 700 |
Belgien | 50 | 592.936 | 1.760 700 |
Bulgarien | 75 | 320.634 | 1.428 200 |
Kroatien | 75 | 249.197 | 1.110 000 |
Zypern | 50 | 49.723 | 175.000 |
Tschechische Republik | 73 | 454.532 | 1.963 100 |
Dänemark | 50 | 343.807 | 1.020 900 |
Estland | 75 | 62.570 | 278.700 |
Finnland | 50 | 299.866 | 890.500 |
Frankreich | 51 | 3.838 940 | 11.632 700 |
Deutschland | 52 | 3.972 476 | 12.333 000 |
Griechenland | 59 | 521.233 | 1.837 700 |
Ungarn | 69 | 503.542 | 2.051 800 |
Irland | 50 | 282.388 | 838.500 |
Italien | 58 | 2.710 492 | 9.403 100 |
Lettland | 75 | 99.689 | 444.100 |
Litauen | 75 | 191.033 | 850.900 |
Luxemburg | 50 | 29.277 | 175.000 |
Malta | 75 | 24.355 | 175.000 |
Niederlande | 50 | 985.163 | 2.925 400 |
Polen | 75 | 2.044 899 | 9.108 500 |
Portugal | 68 | 539.685 | 2.172 300 |
Rumänien | 75 | 1.107 350 | 4.932 400 |
Slowakei | 73 | 290.990 | 1.260 700 |
Slowenien | 75 | 93.042 | 414.400 |
Spanien | 59 | 2.006 143 | 7.073 400 |
Schweden | 50 | 481.389 | 1.429 500 |
Vereinigtes Königreich | 51 | 3.635 300 | 11.010 800 |
EU 28 | 58 | 26.169 686 | 90.000 000" |
ENDE |