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Regelwerk, EU 2013, Biotechnologie - EU Bund

Beschluss 2013/86/EU des Rates vom 12. Februar 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 1)



zum Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 27 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt 2 (im Folgenden "Protokoll") sieht vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient (COP/MOP), auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, beschließt.

(2) Im Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission mit einem Beschluss, im Namen der Union an den Verhandlungen im Bezug auf Haftung und Wiedergutmachung in diesem Bereich, die in die Zuständigkeit der Union fallen, nach Maßgabe bestimmter Verhandlungsrichtlinien teilzunehmen. Das Mandat wurde im Oktober 2008 verlängert, um auch noch die abschließende Verhandlungsrunde abzudecken.

(3) Auf der fünften COP/MOP in Nagoya, Japan, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls diente, unterstützte die Union den abschließenden Kompromiss, der mit dem Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (im Folgenden "Zusatzprotokoll") erzielt worden war, da er sich mit den Standpunkten, die innerhalb der Union ausgehandelt worden waren, und den Verhandlungsrichtlinien der Kommission deckte.

(4) Am 15. Oktober 2010 wurde das Zusatzprotokoll im Abschlussplenum der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) verabschiedet.

(5) Am 20. Dezember 2010 begrüßte der Rat den Abschluss des Zusatzprotokolls.

(6) In Übereinstimmung mit einem Beschluss des Rates vom 6. Mai 2011 3 wurde das Zusatzprotokoll von der Union am 11. Mai 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(7) Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt 4 bedarf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(8) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden des Zusatzprotokolls unverzüglich zu hinterlegen.

(9) Das Zusatzprotokoll trägt dazu bei, die umweltpolitischen Ziele der Union zu verwirklichen.

(10) Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/ sind, im Namen der Union für Belange, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 18 des Zusatzprotokolls zu hinterlegen 5. Gleichzeitig hinterlegt die Person bzw. hinterlegen die Personen die Erklärung im Anhang dieses Beschlusses gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2013.

1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2) ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 50.

3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

4) ABl. Nr. L 309 vom 13.12.1993 S. 3.

5) Das Datum des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

.

 Erklärung der Europäischen Union gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische VielfaltAnhang

"Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Verfolgung nachstehender Ziele beitragen:

Außerdem erlässt die Europäische Union auf der Ebene der Union für das reibungslose Funktionieren ihres Binnenmarktes Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Zusatzprotokoll geregelten Angelegenheiten eingeführt hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung. Um ihren Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen, wird die Union die Liste der bereits an die Informationsstelle für biologische Sicherheit übermittelten Rechtsinstrumente stetig aktualisieren.

Die Europäische Union ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll zuständig, die unter das geltende Unionsrecht fallen."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE