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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung der Eisenbahninteroperabilität sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern ist ein zentraler Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ist insbesondere darauf ausgerichtet, mehr Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern herzustellen.

(2) Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend " Übereinkommen" genannt) fallen.

(3) Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen zum Zweck der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens zulässig.

(4) Im Namen der Union hat die Kommission mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend "OTIF" genannt) eine Vereinbarung über den Beitritt der Union zum Übereinkommen (nachstehend "Vereinbarung" genannt) ausgehandelt.

(5) Die Vereinbarung sollte genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "Vereinbarung" genannt) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bei Unterzeichnung der Vereinbarung gibt die Union die in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten ab, und die Union gibt die in Anhang II dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung in Bezug auf Artikel 2 der Vereinbarung ab.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen und die in Artikel 2 genannten Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

Die Kommission vertritt die Union in Sitzungen der OTIF.

Artikel 5

Anhang III dieses Beschlusses enthält die internen Regelungen für die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen sowie für die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe in diesen Sitzungen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2003 S. 1.

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Erklärung der Europäischen Union über die Ausübung der ZuständigkeitenAnhang I

Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend "Union" genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt) zuständig.

In Titel VI AEUV wird die gemeinsame Verkehrspolitik der Union festgelegt, in Titel XVI wird bestimmt, dass die Union einen Beitrag zu Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich leistet.

Insbesondere kann die Union gemäß Artikel 91 von Titel VI AEUV

Im Hinblick auf die transeuropäischen Netze ist in Artikel 171 von Titel XVI AEUV zu den Tätigkeiten der Union im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

Auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen hat die Union eine beträchtliche Zahl von Rechtsinstrumenten verabschiedet, die auf den Eisenbahnverkehr Anwendung finden.

Das Unionsrecht verleiht der Union die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, in denen das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "das Übereinkommen" genannt) oder auf seiner Grundlage verabschiedete Rechtsinstrumente diese bestehenden Vorschriften der Union berühren oder deren Anwendungsbereich abändern könnten.

In Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen und bei denen die Union über ausschließliche Zuständigkeit verfügt, sind die Mitgliedstaaten nicht zuständig.

In Angelegenheiten, zu denen Vorschriften der Union bestehen, die aber vom Übereinkommen oder Rechtsinstrumenten, die auf seiner Grundlage verabschiedet wurden, nicht berührt werden, nimmt die Union die Zuständigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wahr.

Eine Liste der bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Rechtsakte der Union ist als Anlage zu diesem Anhang beigefügt. Der Umfang der Zuständigkeit der Union ist jeweils aufgrund des genauen Inhalts dieser Rechtsakte und insbesondere danach zu beurteilen, ob darin gemeinsame Regeln festgelegt werden. Die Zuständigkeit der Union unterliegt einer ständigen Entwicklung. Im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV können die zuständigen Organe der Union Entscheidungen treffen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Union bestimmen. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das Übereinkommen fallende Angelegenheiten wäre.

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Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich von Angelegenheiten, die Gegenstand des Übereinkommens sindAnlage zu Anhang I


Bisher hat die Union ihre Zuständigkeit insbesondere durch die folgenden Unionsinstrumente ausgeübt:

Wirtschaft bzw. Marktzugang

Interoperabilität und Sicherheit

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

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Erklärung der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 2 der VereinbarungAnhang II

Der Ausdruck "für den betreffenden Gegenstand" ist dahingehend zu verstehen, dass er für den Einzelfall gilt, der durch eine Bestimmung des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, jedoch nicht durch Gesetzgebungsakte der Europäischen Union geregelt ist.

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Interne Regelungen für Rat, Mitgliedstaaten und Kommission in Bezug auf die Verfahren im Rahmen der OTIFAnhang III


Angesichts der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch bei der Umsetzung internationaler Verpflichtungen werden der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission folgende interne Regelungen anwenden:

1. Geltungsbereich

Diese internen Regelungen gelten für alle Sitzungen eines im Rahmen der OTIF eingerichteten Gremiums. Jeder Hinweis auf eine "Sitzung" im Sinne dieser Regelungen schließt sinngemäß auch Hinweise auf andere Verfahren wie beispielsweise schriftliche Verfahren ein.

2. Koordinierungsverfahren

2.1 Zur Vorbereitung einer OTIF-Sitzung - unter anderem der Tagungen der Generalversammlung, des Verwaltungsausschusses und anderer Ausschüsse - finden Koordinierungssitzungen wie folgt statt:

2.2 In den Koordinierungssitzungen werden die Standpunkte vereinbart, die nur im Namen der Union oder gegebenenfalls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten sind. Standpunkte der Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in deren ausschließliche Zuständigkeit fallen, können in diesen Sitzungen in die Koordinierung einbezogen werden, wenn die Mitgliedstaaten dies vereinbaren.

2.3 In den Koordinierungssitzungen wird über die Ausübung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Erklärungen und Abstimmungen zu jedem Tagesordnungspunkt der OTIF-Sitzung entschieden, zu dem eine Erklärung abgegeben werden kann oder bei denen mit einer Abstimmung zu rechnen ist.

2.4 Zur Vorbereitung der Koordinierungssitzungen nach Ziffer 2.1 - unter Einschluss der Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren - finden erforderlichenfalls in dem zuständigen Ausschuss, der mit der jeweiligen Unionsrechtsvorschrift für den Eisenbahnverkehr eingesetzt wurde, Vorgespräche statt; hierbei handelt es sich um folgende Ausschüsse:

2.5 Vor einer OTIF-Sitzung gibt die Kommission einen Hinweis darauf, welche Tagesordnungspunkte der Unionskoordinierung unterliegen, und erstellt die Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren, die in Koordinierungssitzungen zu erörtern sind.

2.6 Können die Kommission und die Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen keinen gemeinsamen Standpunkt - auch wegen Uneinigkeit über die Zuständigkeitsverteilung - erzielen, so wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter und/oder der Rat mit der Angelegenheit befasst.

3. Erklärungen und Abstimmungen in OTIF-Sitzungen

3.1 Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, ergreift die Kommission im Namen der Union das Wort und stimmt in ihrem Namen ab. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den Unionsstandpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen.

3.2 Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird das Rede- und Stimmrecht von den Mitgliedstaaten ausgeübt.

3.3 Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, tragen der Vorsitz und die Kommission den gemeinsamen Standpunkt vor. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission stimmen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab. Die Entscheidung darüber, wer das Stimmrecht ausübt, wird je nach dem Überwiegen der Zuständigkeit (d. h. je nachdem ob überwiegend der Mitgliedstaat oder überwiegend die Union zuständig ist) getroffen.

3.4 Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen und zu denen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten kein gemeinsamer Standpunkt gemäß Ziffer 2.6 erzielt werden konnte, können die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen, die eindeutig in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen, das Rede- und Stimmrecht ausüben.

3.5 In Fragen, in denen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten keine Einigung über die Zuständigkeitsverteilung erreicht wurde, oder wenn die für einen Unionsstandpunkt erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden konnte, bemühen sich alle Seiten nach Kräften, die Lage zu klären oder einen Unionsstandpunkt festzulegen. Bis dahin und nach entsprechender Koordinierung könnten gegebenenfalls die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission das Wort ergreifen, sofern der vertretene Standpunkt einem künftigen Standpunkt der Union nicht vorgreift, mit der Unionspolitik sowie früheren Unionsstandpunkten in Einklang steht und dem Unionsrecht entspricht.

3.6 Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission können in OTIF-Arbeitsgruppen mitwirken, die die Sitzungen der OTIF-Fachausschüsse vorbereiten, namentlich des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Committee of Experts for the Carriage of Dangerous Goods - RID) und des Sachverständigenausschusses (Committee of Technical Experts - TEC). In diesen Arbeitsgruppen können die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission fachliche Beiträge leisten und auf der Grundlage ihrer Sachkenntnis uneingeschränkt an den Facherörterungen teilnehmen. Die Union ist durch diese Erörterungen nicht gebunden.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission bemühen sich nach Kräften, um zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen und diesen bei den Erörterungen in den OTIF-Arbeitsgruppen zu vertreten.

4. Überprüfung dieser Regelungen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden diese Regelungen unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen überprüft.

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