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Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 51)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39, Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 3 enthält Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge.
(3) In der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 4 wird die Verpflichtung festgelegt, ein Verfahren zur Ermittlung repräsentativer Werte für die CO2Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge einzurichten, wobei sichergestellt wird, dass die Hersteller der Basisfahrzeuge rechtzeitig Zugang zu den Angaben zur Masse und zu den spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge haben.
(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Bei der Festlegung des Überwachungsverfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, sollte die Methode zur Ermittlung der Masse und der CO2-Emissionen gegebenenfalls anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Schwungmassenklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für die Klasse N1 ergibt, bestimmt werden.
(5) Auf der Grundlage dieser alternativen Methoden gemäß Punkt 7 des Abschnitts B von Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wurden verschiedene Optionen erwogen und hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Repräsentativität und Machbarkeit beurteilt. Die Option, bei der das Basisfahrzeug mit einem geschätzten einzelnen Massenwert getestet wird, wobei die dem Aufbau entsprechende Komponente mit einer polynomischen Formel in Abhängigkeit von der Bezugsmasse des Basisfahrzeugs berechnet wird, stellt ein optimales Gleichgewicht zwischen der Genauigkeit im Sinne der Bestimmung der CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs, den anfallenden Kosten sowie einer leichteren Umsetzung dar.
(6) Zur Sicherstellung einer adäquaten und wirksamen Überwachung der Leistung der Fahrzeughersteller bei der Verringerung von CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist es erforderlich, die einschlägigen Angaben in die Übereinstimmungsbescheinigung aufzunehmen.
(7) Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen.
(8) Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen bei der Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der CO2-Emissionen von vervollständigten Fahrzeugen sowie der Überwachung dieser Emissionen ist es angebracht, das Verfahren zu überarbeiten und die Repräsentativität der CO2-Emissionen sowie die Wirksamkeit und Genauigkeit der Überwachung der CO2-Emissionen spätestens bis Ende 2016 zu überprüfen.
(9) Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des in Punkt 5.1 bis 5.7 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten, durch diese Verordnung geänderten Verfahrens prüfen.
Auf der Grundlage dieser Bewertung und spätestens bis zum 31. Dezember 2016 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls einschließlich geeigneter Vorschläge, vorlegen.
(1) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für Basisfahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnungen eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.
(2) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für vervollständigte Fahrzeuge der Kategorie N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.
(3) Vom 1. Januar 2013 an erachten die nationalen Behörden die Übereinstimmungsbescheinigungen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, als gültig.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 3, der ab dem 1. Januar 2013 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
2) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.
4) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.
Anhang I |
Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt:
"2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein 1
2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: ... kg
2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: .... kg."
2. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Teil I, "Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge", wird wie folgt geändert:
i) Unter "Muster B - Seite 1, Vollständige Fahrzeuge, EG-Übereinstimmungsbescheinigung" wird folgender Punkt 0.2.2. eingefügt:
"0.2.2. Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs (q):
Typ: ....
Variante (a): ...
Version (a): ...
Typgenehmigungsnummer einschließlich Nummer der Erweiterung ... ";
ii) unter Muster B - Seite 1, vervollständigte Fahrzeuge, EG-Übereinstimmungsbescheinigung, wird folgender Punkt 0.5.1 eingefügt:
"0.5.1. Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs (q) ....";
iii) unter "Seite 2 - Fahrzeugklasse N1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)" wird der folgende Punkt 14 eingefügt:
"14. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: ...kg (1)(q)";
b) unter "Erläuterungen zu Anhang IX" wird die folgende Anmerkung (q) hinzugefügt:
"(q) Für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007."
Anhang II |
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:
1. In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt:
"2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)
2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: ...kg
2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: .... kg."
2. In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt:
"5. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N 1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD
5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen- Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen.
5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
RM = RM Base_Vehicle + DAM
Zeichenerklärung:
RM = für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
DAM = Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg.
5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
DAM: α × (TPMLM - RM Base_Vehicle)
Zeichenerklärung:
DAM = Standardmasse in kg
α = Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4
TPMLM = technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet:
α = 3,162.·10- 7 RM Base_vehicle 2 - 5,823396·10- 4 RM Base_vehicle + 0,4284491516
Zeichenerklärung:
α = Multiplikationsfaktor
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen.
5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf.
5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007."
ENDE |