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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/161/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1279)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Ländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne ("die Pläne") für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen ("die Liste"), aktualisiert werden.

(4) Bosnien und Herzegowina hat der Kommission einen Plan für Geflügel, Milch, Eier und Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Bosnien und Herzegowina sollten daher Einträge für Geflügel, Milch, Eier und Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Japan hat der Kommission einen Plan für Rinder vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Japan sollte daher ein Eintrag für Rinder in die Liste aufgenommen werden.

(6) Moldau hat der Kommission einen Plan für Geflügel, Aquakultur und Eier vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Moldau sollten daher Einträge für Geflügel, Aquakultur und Eier in die Liste aufgenommen werden.

(7) Die Pitcairninseln werden derzeit in der Liste mit einem Eintrag für Honig geführt. Die Pitcairninseln haben jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollten die Pitcairninseln von der Liste gestrichen werden.

(8) Vietnam hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Vietnam sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(9) Für entsprechende Sendungen von den Pitcairninseln, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses zertifiziert und in die EU versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(10) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 16. Mai 2013 akzeptieren die Mitgliedstaaten Honigsendungen von den Pitcairninseln, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 1. April 2013 zertifiziert und in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2013

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40.

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/ ZiegenSchweineEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
ADAndorraXXX
AEVereinigte Arabische EmirateXX 1
ALAlbanienXXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXX
BDBangladeschX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaXXX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXX
FOFäröerX
GHGhanaX
GMGambiaX
GLGrönlandXXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
HRKroatienXXXX 2XXXXXXXX
IDIndonesienX
ILIsraelXXXXXX
INIndienXXX
IRIranX
JMJamaikaX
JPJapanXX
KEKeniaX 1
KGKirgisistanX

 

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/ZiegenSchweineEquidenGeflügelAquakulturMilchEierKaninchenFrei lebendes WildZuchtwildHonig
KRSüdkoreaX
LBLibanonX
LKSri LankaX
MAMarokkoX
MDMoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKEhemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4XXXXXXXXX
MUMauritiusX
MXMexikoXXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX
NANamibiaXXX
NCNeukaledonienX 3XXXX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruXX
PFFranzösisch-Po-
lynesien
X
PHPhilippinenX
PYParaguayX
RSSerbien 5XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 6X
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 3XX 3
SMSan MarinoXX
SRSurinamX
SVEl SalvadorX
SZSwasilandX
THThailandXXX
TNTunesienXXX
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXX
UGUgandaXX
USVereinigte Staaten von AmerikaXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
YTMayotteX
ZASüdafrikaXX
ZMSambiaX
ZWSimbabweXX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos).

6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets."



UWS Umweltmanagement GmbHENDE