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Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2- Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, während das HT-2-Toxin ein Hauptmetabolit ist.
(2) Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verabschiedete auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Risiken, die sich aus dem Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Lebens- und Futtermitteln für Tiere und die öffentliche Gesundheit ergeben können 1.
(3) Das CONTAM-Gremium legte einen Gruppenwert für die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) von 100 ng/kg Körpergewicht für die Summe der T-2- und HT-2-Toxine fest. Die auf den derzeit vorhandenen Vorkommensdaten beruhenden Schätzungen zur chronischen Exposition des Menschen mit den Toxinen T-2 und HT-2 in der Nahrung insgesamt liegen unter der TDI für Populationen aller Altersgruppen und stellen damit keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung dar.
(4) Hinsichtlich der Risiken für die Tiergesundheit gelangte das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass für Wiederkäuer, Hasen und Fische davon ausgegangen werden kann, dass eine gesundheitliche Gefährdung durch die derzeit geschätzte Exposition mit T-2- und HT-2-Toxinen unwahrscheinlich ist. Für Schweine, Geflügel, Pferde und Hunde ergeben die Schätzungen der Exposition mit T-2- und HT-2-Toxinen ein niedriges Risiko einer Gesundheitsgefährdung. Katzen gehören zu den sensibelsten Tierarten. Aufgrund begrenzter Daten und der erheblichen gesundheitlichen Folgen bei niedriger Dosierung konnten keine NOAEL- bzw. LOAEL-Werte festgelegt werden. Daher gilt diese Empfehlung nicht für Katzenfutter, für das strengere Auflagen festzulegen sind.
(5) Das CONTAM-Gremium gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Übertragung von T-2- und HT-2-Toxinen von Futtermitteln auf Lebensmittel tierischen Ursprungs gering ist und damit der Beitrag zur Exposition des Menschen mit diesen Toxinen als vernachlässigbar angesehen werden kann.
(6) Angesichts der Ergebnisse der wissenschaftlichen Stellungnahme und der großen jährlichen Schwankungen beim Auftreten der T-2- und HT-2-Toxine, sollten mehr Daten zu deren Auftreten in Getreiden und Getreideerzeugnissen sowie zu den Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung (z.B. Kochen) und agronomischer Faktoren auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 erhoben werden. Ferner werden mehr Informationen über die unterschiedlichen Faktoren benötigt, die zu den relativ hohen Werten von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen führen, um feststellen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen ergriffen werden müssen. Zu untersuchen sind die für die relativ hohen Werte von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen ursächlichen Faktoren sowie die Auswirkungen der Verarbeitung von Futter- und Lebensmitteln. Den vorliegenden Daten zufolge treten die Toxine T-2 und HT-2 nicht oder in nur sehr geringen Dosen in Reis und Reiserzeugnissen auf, weshalb diese Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen sollten.
(7) Die Ergebnisse der Überwachung von Getreiden und Getreideerzeugnissen sind bei der Bewertung der Veränderungen und Trends der Exposition von Menschen und Tieren mit den Toxinen T-2 und HT-2 einzubeziehen. Daher sollten die Analyseverfahren eine ausreichende Sensibilität aufweisen.
(8) Um einen Anhaltspunkt zu geben, in welchen Fällen solche Untersuchungen angezeigt sind, sollten Richtwerte angegeben werden, bei deren Überschreitung solche Untersuchungen vorgenommen werden sollten. Diese Richtwerte sind anhand der in der EFSA-Datenbank vorhandenen Daten über das Auftreten der Toxine festzulegen. Für die Untersuchungen ist die Rückverfolgbarkeit von größter Bedeutung.
(9) 2015 sollte eine Bewertung der im Rahmen dieser Empfehlung gesammelten Informationen erfolgen. Die aufgrund dieser Empfehlung gesammelten Daten werden auch ein besseres Verständnis der jährlichen Schwankungen und des Auftretens der Toxine T-2 und HT-2 in einem breiten Spektrum von Getreideerzeugnissen sowie der für die höheren Werte ursächlichen Faktoren und der Maßnahmen ermöglichen, die, auch unter Einbeziehung agronomischer Faktoren und der Verarbeitung, ergriffen werden können, um das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 zu vermeiden oder zu verringern
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Sofern das eingesetzte Analyseverfahren dies zulässt, sollten auch die maskierten Mykotoxine, insbesondere mono- und diglycosylierte Konjugate der Toxine T-2 und HT-2, analysiert werden.
Das von dem Akteur der Lebensmittelbranche angewandte Probenahmeverfahren kann von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 abweichen, sollte jedoch für das Probenahmelos repräsentativ sein.
Das von dem Akteur der Futtermittelbranche angewandte Probenahmeverfahren kann von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 abweichen, sollte jedoch für das Probenahmelos repräsentativ sein.
Brüssel, den 27. März 2013
2) ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12.
3) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1.
Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse *, *** | Anhang |
Richtwerte für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 (μg/kg), bei deren Erreichen bzw. Überschreitung Untersuchungen durchgeführt werden sollten, auf jeden Fall bei wiederholt festgestelltem Auftreten * | |
1. Unverarbeitete Getreide *** | |
1.1. Gerste (einschließlich Malzgerste) und Mais | 200 |
1.2. Hafer (ungeschält) | 1000 |
1.3. Weizen, Roggen und sonstige Getreide | 100 |
2. Getreidekörner für den unmittelbaren Verzehr durch den Menschen **** | |
2.1. Hafer | 200 |
2.2. Mais | 100 |
2.3. Sonstige Getreide | 50 |
3. Getreideerzeugnisse für den menschlichen Verzehr | |
3.1. Haferkleie und Haferflocken | 200 |
3.2. Getreidekleie mit Ausnahme von Haferkleie, Hafermahlerzeugnisse mit Ausnahme von Haferkleie und Haferflocken, sowie Maismahlerzeugnisse | 100 |
3.3. Sonstige Getreidemahlerzeugnisse | 50 |
3.4. Frühstücksgetreideerzeugnisse, einschließlich geformte Getreideflocken | 75 |
3.5. Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide- Snacks, Nudeln | 25 |
3.6. Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 15 |
4. Getreideerzeugnisse für Futtermittel und Mischfuttermittel ***** | |
4.1. Hafermahlerzeugnisse (Spelzen) | 2000 |
4.2. Sonstige Getreideerzeugnisse | 500 |
4.3. Mischfuttermittel mit Ausnahme von Futtermitteln für Katzen | 250 |
*) Die in diesem Anhang aufgeführten Werte sind Richtwerte, bei deren Überschreitung, vor allem jedoch bei wiederholt festgestelltem Auftreten, Untersuchungen zu den für das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 ursächlichen Faktoren bzw. zu den Auswirkungen der Futter- und Lebensmittelverarbeitung durchgeführt werden sollten.
Die Richtwerte stützen sich auf die in der EFSA- Datenbank vorhandenen einschlägigen Vorkommensdaten, die die EFSA in ihrer Stellungnahme vorgelegt hat. Die Richtwerte sind keine Werte für die Futter- und Lebensmittelsicherheit.
**) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten Reis und Reiserzeugnisse nicht als Getreide bzw. Getreideerzeugnisse. ***) Unverarbeitete Getreide sind Getreide, die keiner physikalischen oder thermischen Behandlung mit Ausnahme von Trocknung, Säuberung und Sortierung unterzogen wurden. ****) Getreidekörner für den unmittelbaren menschlichen Verzehr sind Getreidekörner, die Trocknungs-, Säuberungs-, Schäl- und Sortierverfahren durchlaufen haben und die vor ihrer weiteren Verarbeitung in der Lebensmittelkette nicht weiter gesäubert und sortiert werden. *****) Die Richtwerte der für Futtermittel und Mischfuttermittel bestimmten Getreide und Getreideerzeugnisse beziehen sich auf ein Futter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. |
ENDE |