Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Bund |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Nach Artikel 18 dieser Verordnung ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Nach diesem Artikel müssen die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben, und sie müssen zudem Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen einrichten, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Mai 2011 kam es in der Europäischen Union zu nfektionen durch Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC); als wahrscheinlichster Auslöser wurde der Verzehr von Sprossen ermittelt.
(4) Am 20. Oktober 2011 nahm die Europäische Behörde ür Lebensmittelsicherheit (EFSA) das Wissenschaftliche Gutachten über die Risiken durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (STEC) und andere pathogene Bakterien in Samen und Keimlingen ("Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxinproducing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds") 2 an. In diesem Gutachten kommt die EFSA zu dem Schluss, dass die mit Sprossen in Verbindung gebrachten Infektionen höchstwahrscheinlich durch eine Kontamination trockener Samen mit bakteriellen Erregern ausgelöst wurden. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass sich die auf trockenen Samen vorhandenen bakteriellen Erreger infolge der hohen Feuchtigkeit und der günstigen Temperatur beim Keimen vermehren und dass sie zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können.
(5) Mit der Rückverfolgbarkeit lässt sich die Sicherheit von Lebensmitteln wirksam gewährleisten, da ein Lebensmittel über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verfolgt werden kann, wodurch beim Auftreten von Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden, eine schnelle Reaktion möglich ist. Vor allem kann die Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs nützlich sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt und somit die Verbraucher geschützt werden.
(6) Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Name und Anschrift der Lebensmittelunternehmer, welche die Sprossen oder Samen für die Sprossenerzeugung liefern, sowie der Lebensmittelunternehmer, an die solche Samen oder Sprossen geliefert wurden, stets zur Verfügung stehen. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept "Ein Schritt zurück und ein Schritt vor", nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind.
(7) Die Bedingungen für die Sprossenerzeugung bergen potenziell ein hohes Gesundheitsrisiko, da es dabei zu einer starken Vermehrung von mit Lebensmitteln übertragbaren Krankheitserregern kommen kann. Bei einer Infektion, die mit dem Verzehr von Sprossen in Verbindung steht, müssen die betreffenden Erzeugnisse schnell rückzuverfolgen sein, damit Krankheitsfälle begrenzt werden können.
(8) Der Handel mit Samen für die Sprossenerzeugung ist zudem weit verbreitet, wodurch eine Rückverfolgbarkeit noch zwingender ist.
(9) Mit der vorliegenden Verordnung soll daher die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Sprossenerzeugung gezielt geregelt werden.
(10) Insbesondere gilt es zu regeln, dass die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Angaben zum Volumen bzw. zur Menge solcher Samen oder Sprossen, zum Versanddatum und zur Kennzeichnung der Partie machen und die Samen oder Sprossen ausführlich beschreiben.
(11) Um den Verwaltungsaufwand für die Lebensmittelunternehmer zu senken, sollte es den Lebensmittelunternehmern freigestellt sein, in welchem Format sie Aufzeichnungen aufbewahren und die Informationen als Teil der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit übermitteln.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von
Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt zudem die Bestimmung des Begriffs "Sendung" in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission 3.
Artikel 3 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
(1) Die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sorgen dafür, dass die folgenden Angaben über die Partien von Samen für die Sprossenerzeugung bzw. die Partien von Sprossen aufgezeichnet werden. Die Lebensmittelunternehmer sorgen auch dafür, dass die im Folgenden vorgeschriebenen Angaben zu dem Lebensmittelunternehmer gelangen, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können in jeder geeigneten Form aufgezeichnet und übermittelt werden, sofern der Lebensmittelunternehmer, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden, leicht darauf zugreifen kann.
(3) Die Lebensmittelunternehmer müssen die in Absatz 1 genannten Angaben täglich übermitteln. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden täglich aktualisiert und so lange bereit gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.
(4) Der Lebensmittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde die Angaben nach Absatz 1 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung.
Artikel 4 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Sprossen
(1) Bei der Einfuhr in die Union muss Sendungen von Samen für die Sprossenerzeugung und Sendungen von Sprossen eine Bescheinigung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 beiliegen.
(2) Der Lebensmittelunternehmer, der die Samen und Sprossen einführt, bewahrt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung so lange auf, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.
(3) Alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen für die Sprossenerzeugung handhaben, übermitteln allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zum Erzeuger der Sprossen eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.
Bei Samen für die Sprossenerzeugung, die für den Verkauf im Einzelhandel verpackt werden sollen, übermitteln alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen handhaben, allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zur Verpackung der Samen für den Verkauf im Einzelhandel eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.
Artikel 5 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2013
_________
1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
2) The EFSA Journal 2011; 9(11):2424.
3) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
ENDE |