Regelwerk, EU 2013

VO (EU) 230/2013
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Artikel 1 Marktrücknahme

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Artikel 3 Inkrafttreten

Anhang Gemäß Artikel 1 vom Markt genommene Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe "Aroma- und appetitanregende Stoffe" einzuordnen sind

Teil A
Für alle Tierarten und Tierkategorien vom Markt genommene Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe "Aroma- und appetitanregende Stoffe" einzuordnen sind

1. Natürliche Stoffe und die ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe

Fortsetzung der Tabelle

Teil B
Für bestimmte Tierarten oder Tierkategorien vom Markt genommene Futtermittelzusatzstoffe, die in die Gruppe "Aroma- und appetitanregende Stoffe" einzuordnen sind

1. Natürliche Stoffe und die ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe

2. Künstliche Aromastoffe