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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2013 der Kommission vom 16. April 2013 über die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für 2012/13 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2013 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben zum 30.09.2014 gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 326/2012 der Kommission vom 17. April 2012 über die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für 2011/12 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 ist die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 für alle Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

(3) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor 3 haben die Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.

(4) Die in Anhang IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates 4 festgesetzten einzelstaatlichen Gesamtquoten für alle Mitgliedstaaten wurden mit Wirkung vom 1. April 2012 um 1 % angehoben, ausgenommen für Italien, dessen Quote bereits mit Wirkung vom 1. April 2009 um 5 % angehoben worden war. Die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Italiens, haben der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" mitgeteilt.

(5) Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten vorzunehmen.

(6) Aufgrund der Tatsache, dass die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" als Bezugsbasis für Kontrollen gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 und für die Erstellung des jährlichen Fragebogens in Anhang I der genannten Verordnung dient, ist es angebracht, einen Zeitpunkt für das Ende der Gültigkeit dieser Verordnung festzusetzen, der nach dem letzten möglichen Zeitpunkt für diese Kontrollen liegt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2013

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 106 vom 18.04.2012 S. 11.

3) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 22.

4) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 1.

.

Anhang


MitgliedstaatLieferungen
(in Tonnen)
Direktverkäufe
(in Tonnen)
Belgien3.527 261,23739.189,169
Bulgarien969.471,86069.654,492
Tschechische Republik2.883 911,85722.172,160
Dänemark4.799 731,619178,750
Deutschland29.927 740,58091.000,757
Estland679.484,2956.581,100
Irland5.725 112,3342.038,395
Griechenland869.588,7001.317,000
Spanien6.426 902,35265.726,801
Frankreich25.760 216,119349.913,858
Italien10.936 833,659351.709,207
Zypern153.365,189752,427
Lettland756.483,14016.915,571
Litauen1.734 582,87674.960,670
Luxemburg289.255,752600,000
Ungarn1.957 311,869154.969,835
Malta51.688,8410,000
Niederlande11.852 077,80979.103,038
Österreich2.877 171,50685.926,007
Polen9.808 184,895148.049,814
Portugal 12.059 790,1728.432,151
Rumänien1.535 888,9321.708 860,056
Slowenien591.294,48420.758,367
Slowakei1.066 819,79037.889,340
Finnland 22.588 836,1465.061,626
Schweden3.553 845,2064.600,000
Vereinigtes Königreich15.591 926,714147.384,737
1) Ohne Madeira.

2) Die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte einzelstaatliche Quote Finnlands und der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gesamtumfang der einzelstaatlichen Quote Finnlands weichen voneinander ab, da die Quote als Ausgleich für die finnischen SLOM-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch) gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Vergangenheit um 784.683 Tonnen angehoben wurde.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE