umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der RL 2003/87/EG und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG sowie zur Aufhebung der VO'en(EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 (2)

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Anhang I

Tabelle I-I Kontotypen und für jeden Kontotyp zulässige Einheitentypen (Artikel 9)

Name des
Kontotyps
KontoinhaberKontoverwalterAnzahl Konten dieses TypsNicht-Kyoto-EinheitenKyoto-Einheiten
ZertifikateAEAAAUCERERUlCER/tCERRMU/ERU aus
RMU
Allgemeine
Zertifikate
Luftverkehrs-
zertifikate
I. EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister
EU-GesamtkontoEUZentralverwalter1JaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-Gesamtkonto für den LuftverkehrEUZentralverwalter1NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-AuktionskontoEUZentralverwalter1JaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-ZuteilungskontoEUZentralverwalter1JaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-Reservekonto für neue MarktteilnehmerEUZentralverwalter1JaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU- Auktionskonto für den LuftverkehrEUZentralverwalter1NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-Konto für die SonderreserveEUZentralverwalter1NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-Zuteilungskonto für LuftverkehrszertifikateEUZentralverwalter1NeinJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-LöschungskontoEUZentralverwalter1JaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
Lieferkonto für versteigerte ZertifikateAuktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder AbrechnungssystemNationaler Verwalter,
der das Konto eröffnet hat
1 oder mehr Konten je AuktionsplattformJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
EU-Konto für internationale GutschriftenEUZentralverwalter2NeinNeinNeinNeinJa **Ja **NeinNein
EU-Konto für den Tausch von GutschriftenEUZentralverwalter2JaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
II. EHS-Besitzkonten im Unionsregister
AnlagenbetreiberkontoAnlagenbetreiberNationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem die Anlage ansässig ist1 Konto je AnlageJaNeinNeinNeinJa **Ja **NeinNein
Luftfahrzeug-
betreiberkonto
LuftfahrzeugbetreiberNationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers1 Konto je LuftfahrzeugbetreiberJaJaNeinNeinJa **Ja **NeinNein
PersonenkontoPersonNationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hatWie genehmigtJaJaNeinNeinJa **Ja **NeinNein
Nationales BesitzkontoMitgliedstaatNationaler Verwalter des kontoführenden MitgliedstaatsMindestens 1 Konto je MitgliedstaatJaJaNeinNeinJa **Ja **NeinNein
III. EHS-Händlerkonten im Unionsregister
HändlerkontoPersonNationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hatWie genehmigtJaJaNeinNeinJa **Ja **NeinNein
IV. Andere EHS-Konten im Unionsregister
Konto der externen HandelsplattformExterne HandelsplattformNationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat1 Konto je Mitgliedstaat und externe HandelsplattformIn Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
PrüferkontoPrüfstelleNationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat1 Konto je Mitgliedstaat und PrüfstelleIn Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
Konto der nationalen VerwaltungsplattformMitgliedstaatZentralverwalterHöchstens 1 Konto je MitgliedstaatIn Konten dieses Typs werden keine Einheiten gehalten.
V. KP-Konten im konsolidierten System europäischer Register
Besitzkonto der VertragsparteiVertragspartei des Kyoto-ProtokollsVerwalter des KP- Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter)Mindestens 1NeinNeinNeinJaJaJaJaJa
Löschungskonto1NeinNeinNeinJaJaJaJaJa
Ausbuchungskonto1NeinNeinNeinJaJaJaJaJa
EHS-AAU-Depot-Konto1NeinNeinNeinJaNeinNeinNeinNein
tCER-ErsatzkontoEUZentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

lCER-ErsatzkontoEUZentralverwalter

1

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Personenkonto ***PersonNationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat

1

Nein

Nein

NeinNach MS )Nach MS *Nach MS *Nach MS *Nach MS *
(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
EU-AAU-KontoEUZentralverwalter

1

NeinNeinNeinJaNeinNeinNeinNein
LTE-AAU-Depot-KontoMitgliedstaatVerwalter des KP-Registers

1 je Register

NeinNeinNeinJaNeinNeinNeinNein
Abgabekonto für den LuftverkehrEUZentralverwalter

1

NeinNeinNeinJaJaJaNeinNein
PPSR-KontoVertragspartei des Kyoto-ProtokollsVerwalter des KP-Registers (im Unionsregister: der Zentralverwalter)

1 je Register

NeinNeinNeinJaNeinNeinNeinNein
Zentrales LTE-VerrechnungskontoEUZentralverwalter

1

NeinNeinNeinJaNeinNeinNeinNein )
VI. Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel 4
EU-AEA-GesamtkontoEUZentralverwalter

1

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

LTE-LöschungskontoEUZentralverwalter

1

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

Nein

Nein

LTE-ErfüllungskontoMitgliedstaatZentralverwalter

1 Konto für jedes der 8 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat

Nein

Nein

Ja

Nein

Ja

Ja

Ja

Nein

*) Der nationale Verwalter des Mitgliedstaats kann entscheiden, ob dieser Einheitentyp für den betreffenden Kontotyp zulässig ist.

**) Ausgenommen Einheiten, die gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen nicht verwendet werden können.

***) In KP-Betreiberkonten, die vor der Konsolidierung gemäß Artikel 8 Absatz 4 in nationalen KP-Registern existierten, können dieselben Typen von Einheiten gehalten werden.

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Auflagen und Bedingungen (Artikel 11)Anhang II

Zahlung von Gebühren

  1. Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung.

    Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen

  2. Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

    Streitbeilegung

  3. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter.

    Haftung

  4. Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter.
  5. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

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Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben (Artikel 13, 14 und 19)Anhang III
  1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I.

    Tabelle III-I Kontoangaben für alle Konten

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar?Zustimmung des Verwalters zur
    Aktualisierung erforderlich?
    Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1Kontokennung (vom Unionsregister vergeben)OVorgegebenNeinEntfälltNein
    2KontotypOWahlmöglichkeitNeinEntfälltJa
    3VerpflichtungszeitraumOWahlmöglichkeitNeinEntfälltJa
    4Kontoinhaber-Kennung (vom Unionsregister ausgegeben)OWahlfreiJaJaNein
    5Name des KontoinhabersOWahlfreiJaJaJa
    6Kontoname (vom Kontoinhaber frei wählbar)OWahlfreiJaNeinNein
    7Adressdaten des Kontoinhabers - LandOWahlmöglichkeitJaJaJa
    8Adressdaten des Kontoinhabers - Region oder BundeslandFWahlfreiJaJaJa
    9Adressdaten des Kontoinhabers - StadtOWahlfreiJaJaJa
    10Adressdaten des Kontoinhabers - PostleitzahlOWahlfreiJaJaJa
    11Adressdaten des Kontoinhabers - Zeile 1OWahlfreiJaJaJa
    12Adressdaten des Kontoinhabers - Zeile 2FWahlfreiJaJaJa
    13Registrierungsnummer des Unternehmens des KontoinhabersOWahlfreiJaJaJa
    14Kontoinhaber - Telefon 1OWahlfreiJaNeinNein
    15Kontoinhaber - Telefon 2OWahlfreiJaNeinNein
    16Kontoinhaber - E-Mail-AnschriftOWahlfreiJaNeinNein
    17Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)O für natürliche PersonenWahlfreiNeinEntfälltNein
    18Geburtsort (bei natürlichen Personen)O für natürliche PersonenWahlfreiNeinEntfälltNein
    19GeburtslandFWahlfreiNeinEntfälltNein
    20Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)OWahlmöglichkeitJaJaNein
    21Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen)

    O

    Wahlfrei

    Ja

    Ja

    Nein

    22Ausweisdokument gültig bis

    F

    Wahlfrei

    Ja

    Ja

    Nein

    23MwSt.-Nr. mit Landescode

    O soweit zugeteilt

    Wahlfrei

    Ja

    Ja

    Nein

    24Datum der Kontoeröffnung

    O

    Vorgegeben

    Nein

    Entfällt

    Ja

    25Datum der Kontoschließung

    F

    Vorgegeben

    Ja

    Ja

    Ja

  2. Der Kontoname darf nur einmal im Register vorkommen.

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Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate, eines Personenkontos, eines Händlerkontos oder eines Kontos einer externen Handelsplattform zu übermittelnde Angaben (Artikel 15, 18 und 20)Anhang IV


  1. Die Daten gemäß Tabelle III-I in Anhang III. (Die Kontokennung und die aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kennnummer dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
  2. Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
    1. eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eines Eintragungsnachweises der juristischen Person;
    2. die Bankangaben;
    3. eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
    4. Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG, einschließlich Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
    5. eine Liste der Geschäftsführer;
    6. eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder - soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen - eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
  6. Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
  7. Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder - im Falle einer juristischen Person - von deren Geschäftsführern.
  8. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  9. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  10. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Für die Eröffnung eines Prüferkontos zusätzlich zu übermittelnde Angaben (Artikel 21)Anhang V


  1. Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.

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Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben (Artikel 16)Anhang VI


  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I in Anhang III.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I in Anhang III zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
  3. Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI in diesem Anhang.

    Tabelle VI-I Angaben über Anlagenbetreiberkonten

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder
    fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar?Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1AnlagenkennungOVorgegebenNein-Ja
    2GenehmigungskennungOWahlfreiJaJaJa
    3Datum des Inkrafttretens der GenehmigungOWahlfreiNein-Ja
    4Datum des Ablaufs der GenehmigungFWahlfreiJaJaJa
    5Name der AnlageOWahlfreiJaJaJa
    6Aktivitätstyp der AnlageOWahlmöglichkeitJaJaJa
    7Adressdaten der Anlage - LandOVorgegebenJaJaJa
    8Adressdaten der Anlage - Region oder BundeslandFWahlfreiJaJaJa
    9Adressdaten der Anlage - StadtOWahlfreiJaJaJa
    10Adressdaten der Anlage - PostleitzahlOWahlfreiJaJaJa
    11Adressdaten der Anlage - Zeile 1OWahlfreiJaJaJa
    12Adressdaten der Anlage - Zeile 2FWahlfreiJaJaJa
    13Anlage - Telefon 1OWahlfreiJaNeinNein
    14Anlage - Telefon 2OWahlfreiJaNeinNein
    15Anlage - E-Mail-AnschriftOWahlfreiJaNeinNein
    16MuttergesellschaftFWahlfreiJaNeinJa
    17TochtergesellschaftFWahlfreiJaNeinJa
    18EPRTR-KennnummerO soweit zugeteiltWahlfreiJaNeinJa
    19BreitengradFWahlfreiJaNeinJa
    20LängengradFWahlfreiJaNeinJa

    Tabelle VI-II Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar?Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt?
    1PrüferFWahlmöglichkeitJaNeinNein
    UnternehmenFWahlfreiJaNeinNein
    FirmenabteilungFWahlfreiJaNeinNein
    2Ansprechpartner im Mitgliedstaat - VornameFWahlfreiJaNeinNein
    3Ansprechpartner im Mitgliedstaat - NachnameFWahlfreiJaNeinNein
    4Adressdaten des Ansprechpartners - LandFVorgegebenJaNeinNein
    5Adressdaten des Ansprechpartners - Region oder BundeslandFWahlfreiJaNeinNein
    6Adressdaten des Ansprechpartners - StadtFWahlfreiJaNeinNein
    7Adressdaten des Ansprechpartners - PostleitzahlFWahlfreiJaNeinNein
    8Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 1FWahlfreiJaNeinNein
    9Adressdaten des Ansprechpartners - Zeile 2FWahlfreiJaNeinNein
    10Ansprechpartner - Telefon 1FWahlfreiJaNeinNein
    11Ansprechpartner - Telefon 2FWahlfreiJaNeinNein
    12Ansprechpartner - E-Mail-AnschriftFWahlfreiJaNeinNein

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Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben (Artikel 17)Anhang VII


  1. Die Informationen gemäß Tabelle III-I in Anhang III und Tabelle VII-I in Anhang VII.
  2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.

    Tabelle VII-I Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch
    oder fakultativ?
    Art der
    Angabe
    Aktualisierbar?Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich?Im
    öffentlichen
    Teil der
    EUTL-Website
    angezeigt?
    1Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister vergeben)OWahlfreiNein-Ja
    2Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der KommissionOWahlfreiJaJaJa
    3Rufzeichen (ICAO-Kennung)FWahlfreiJaJaJa
    4Kennung des MonitoringkonzeptsOWahlfreiJaJaJa
    5Monitoringkonzept - AnlaufjahrOWahlfreiNein-Ja
    6Monitoringkonzept - AblaufjahrFWahlfreiJaJaJa
  3. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

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Dem Kontoverwalter mitzuteilende Angaben über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte (Artikel 24)Anhang VIII


  1. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I in Anhang VIII.

    Tabelle VIII-I Angaben über Kontobevollmächtigte

    ABCDEF
    Nr.KontoangabeObligatorisch oder fakultativ?Art der
    Angabe
    Aktualisier- bar.Zustimmung des Verwalters
    zur Aktualisierung
    erforderlich
    Im öffentlichen Teil der EUTL-Webeze angezeigt?
    1Personen-KennungOWahlfreiNeinEntfälltNein
    2Art der VollmachtOWahlmöglichkeitenJaNeinNein
    3VornameOWahlfreiJaJaNein
    4NachnameOWahlfreiJaJaNein
    5TitleFWahlfreiJaNeinNein
    6FunktionFWahlfreiJaNeinNein
    UnternehmenFWahlfreiJaNeinNein
    FirmenabteilungFWahlfreiJaNeinNein
    7StaatOVorgegebenNeinEntfälltNein
    8Region oder BundeslandFWahlfreiJaJaNein
    9StadtOWahlfreiJaJaNein
    10PostleitzahlOWahlfreiJaJaNein
    11Anschrift Zeile 1:OWahlfreiJaJaNein
    12Anschrift Zeile 2:FWahlfreiJaJaNein
    13Telefon 1OWahlfreiJaNeinNein
    14MobiltelefonOWahlfreiJaJaNein
    15E-Mail-AnschriftOWahlfreiJaJaNein
    16GeburtsdatumOWahlfreiNeinEntfälltNein
    17GeburtsortOWahlfreiNeinEntfälltNein
    18GeburtslandOWahlfreiNeinEntfälltNein
    19Art des AusweisdokumentsOWahlmöglichkeitenJaJaNein
    20Nummer des AusweisdokumentsOWahlfreiJaJaNein
    21Ausweisdokument gültig bisFWahlfreiJaJaNein
    22Bevorzugte SpracheFWahlmöglichkeitenJaNeinNein
    23GeheimhaltungsgradFWahlmöglichkeitenJaNeinNein
    24Rechte zusätzlicher KontobevollmächtigterOMehrfachwahlJaJaNein
  2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
  3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
    2. Pass.
  4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
    1. Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    2. jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
    3. sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
    4. jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
  5. Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
  6. Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
  7. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
  8. Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.

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Formulare für die Übermittlung der Daten über die Jahresemissionen (Artikel 35)Anhang IX


  1. Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.

    Tabelle IX-I Emissionsdaten von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern

    1Anlagen-Kennung bzw. Kennung des Luftfahrzeugbetreibers:
    2Berichtsjahr
    Treibhausgasemissionen
    in Tonnenin Tonnen CO2-Äq
    3CO2-Emissionen
    4N2O-Emissionen
    5PFC-Emissionen
    6Gesamtemissionen-

    Σ (C2 + C3 + C4)

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Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 (Artikel 51)Anhang X


Reihe Nr.Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate
Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EGGemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar)Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EGInsgesamt
1Landescode des MitgliedstaatsManueller
Eintrag
2Kennung der AnlageManueller
Eintrag
3Zuzuteilende Menge
4Im Jahr
2013
Manueller
Eintrag
5Im Jahr
2014
Manueller
Eintrag
6Im Jahr
2015
Manueller
Eintrag
7Im Jahr
2016
Manueller
Eintrag
8Im Jahr
2017
Manueller
Eintrag
9Im Jahr
2018
Manueller
Eintrag
10Im Jahr
2019
Manueller
Eintrag
11Im Jahr
2020
Manueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 11 sind für jede Anlage zu wiederholen.

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Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2013-2020 (Artikel 54)Anhang XI


Reihe
Nr.
Menge der kostenlos zugeteilten Luftverkehrszertifikate
Gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EGGemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EGInsgesamt
1Landescode des
Mitgliedstaats
Manueller
Eintrag
2Kennung des
Luftfahrzeugbetreibers
Manueller
Eintrag
3Zuzuteilende
Menge
4Im Jahr
2013
Manueller
Eintrag
5Im Jahr
2014
Manueller
Eintrag
6Im Jahr
2015
Manueller
Eintrag
7Im Jahr
2016
Manueller
Eintrag
8Im Jahr
2017
Manueller
Eintrag
9Im Jahr
2018
Manueller
Eintrag
10Im Jahr
2019
Manueller
Eintrag
11Im Jahr
2020
Manueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 11 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.

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Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften für den Zeitraum 2008-2020 (Artikel 59)Anhang XII


Reihe
Nr.
Verwendungsrechte für internationale Gutschriften
Gemäß Artikel 10a Absatz 8
Unterabsatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG
Gemäß einer anderen Vorschrift
von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG
Insgesamt
1Landescode des
Mitgliedstaats
Manueller
Eintrag
2Anlagen-KennungManueller
Eintrag
3Anfängliche Verwendungsrechte für internationale GutschriftenManueller
Eintrag
4Kennung des LuftfahrzeugbetreibersManueller
Eintrag
5Anfängliche Verwendungsrechte für internationale GutschriftenManueller
Eintrag

Die Reihen Nr. 2 bis 3 sind für jede Anlage zu wiederholen.

Die Reihen Nr. 4 bis 5 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.

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Auktionstabelle (Artikel 63)Anhang XIII


Reihe Nr.Angaben zur Auktionsplattform
1Kennung der Auktionsplattform
2Kennung der Auktionsaufsicht
3Nummer des Lieferkontos für versteigerte Zertifikate
4Angaben über einzelne Auktionen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten)
5Jeweilige
Auktionsmenge
Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Lieferkonto für versteigerte ZertifikateIdentität des (der) für die einzelnen Auktionen zuständigen
Auktionator(en)
Manueller Eintrag
6Manueller Eintrag
7Manueller Eintrag
8Manueller Eintrag
9Manueller Eintrag
10Manueller Eintrag
11Manueller Eintrag
12Manueller Eintrag
13Manueller Eintrag
14Manueller Eintrag
15Manueller Eintrag
16Manueller Eintrag
17Manueller Eintrag
18Manueller Eintrag
19Manueller Eintrag

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Berichtspflichten des Zentralverwalters (Artikel 109)Anhang XIV 18 18a 19

I. Informationen im Unionsregister über das EU-Emissionshandelssystem

Öffentlich zugängliche Informationen

  1. Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:
    1. alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III, Tabelle VI-I in Anhang VI und Tabelle VII-I in Anhang VII in der Rubrik "Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt" ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    2. den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 43 und 44 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    3. den Kontostatus gemäß Artikel 10 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
    4. die Zahl der gemäß Artikel 67 abgegebenen Zertifikate;
    5. den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);
    6. ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines "*" in den in Reihe 5 von Tabelle XIV-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

    Tabelle XIV-I Angaben zur verpflichtungserfüllung

    Reihe Nr.Erfüllungsstatus
    gemäß Artikel 34
    Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen?VorsatzzeichenErklärung
    Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
    10 oder PluswertJaA"Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser."
    2MinuswertJaB"Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen."
    3Beliebiger WertNeinC"Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen."
    4Beliebiger WertNein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/ oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist)X"Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden."
    5Beliebiger WertJa oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert)*[zusätzlich zum ersten Symbol]"Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt."
  2. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:
    1. Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 52;
    2. die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 55;
    3. die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Mitgliedstaats;
    4. die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
    5. eine Liste der Typen der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten in KP-Registern gehalten werden können, die von einem nationalen Verwalter gemäß Anhang I verwaltet werden
    6. aktuelle Informationen über die Verwendbarkeit internationaler Gutschriften gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen;
    7. die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 111 erhobenen Gebühren.
  3. Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:
    1. die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
    2. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
    3. den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten
  4. Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom EUTL bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen.
    1. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
    2. Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
    3. Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    4. Transaktionskennung;
    5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
    6. Transaktionstyp.
  5. a. Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:
    1. das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
    2. die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
    3. die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
    4. die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden."

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  6. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
    4. eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzuzeigen sind.

    Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

  7. Das Unionsregister zeigt in dem den nationalen Verwaltern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an: Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 34 gesperrt wurde.

    II. Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

    Öffentlich zugängliche Informationen

  8. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes Konto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:
    1. alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III als "im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt" aufgeführt sind;
    2. die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zugewiesenen jährlichen Emissionsmengen und etwaige Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
    3. den Status jedes LTE-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;
    4. die Gesamtzahl von ERU, CER, tCER und lCER gemäß Artikel 81;
    5. die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77;
    6. den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 für jedes LTE-Erfüllungskonto wie folgt:
      1. A für Erfüllung,
      2. I für Nichterfüllung;
    7. die Menge von gemäß Artikel 80 erfassten Treibhausgasemissionen;
    8. die folgenden Angaben über jede vom EUTL registrierte abgeschlossene Transaktion:
      1. Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;
      2. Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;
      3. Menge der von der Transaktion betroffenen AEA oder Verwendungsrechte für Gutschriften ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEA;
      4. Transaktionskennung;
      5. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      6. Transaktionstyp.

    Kontoinhabern zugängliche Informationen

  9. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
    1. das aktuelle Guthaben an AEA, Verwendungsrechten für Gutschriften und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEA und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
    2. die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
      1. die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs;
      2. Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
      3. den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
      4. etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
    3. eine Liste der AEA, Kyoto-Einheiten und Verwendungsrechte für Gutschriften, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind;
    4. eine Liste der AEA und Verwendungsrechte für Gutschriften, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind.


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