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Durchführungsbeschluss 2013/444/EU der Kommission vom 28. August 2013 zum italienischen Verordnungsentwurf über die Modalitäten für die Angabe des Ursprungs von haltbarer Milch, ultrahocherhitzter Milch, pasteurisierter und mikrofiltrierter Milch und bei hohen Temperaturen pasteurisierter Milch
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5517)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 232 vom 30.08.2013 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG notifizierten die italienischen Behörden der Kommission am 9. November 2012 einen Verordnungsentwurf, der unter anderem verbindliche Etikettierungsanforderungen für haltbare Milch, ultrahocherhitzte Milch, pasteurisierte und mikrofiltrierte Milch und bei hohen Temperaturen pasteurisierte Milch enthielt.
(2) In Artikel 2 Absatz 1 der notifizierten Verordnung ist bestimmt, dass auf dem Etikett von haltbarer Milch, ultrahocherhitzter Milch, pasteurisierter und mikrofiltrierter Milch und bei hohen Temperaturen pasteurisierter Milch das Ursprungsland des Betriebs angegeben sein muss, aus dem die behandelte Milch stammt, oder die Kennzeichnung "EU" oder "Drittländer", wenn die Milch aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern stammt.
(3) Mit der Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Der Harmonisierungsbereich ist in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie definiert. Dort sind alle Angaben aufgeführt, welche die Etikettierung von Lebensmitteln nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen zwingend enthalten muss.
(4) Laut Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist der Ursprungs- oder Herkunftsort anzugeben, "falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre".
(5) In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG ist bestimmt, dass im Fall einzelner Lebensmittel zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Angaben weitere Angaben verlangt werden können, und zwar durch Vorschriften der Union oder, wenn diese fehlen, durch einzelstaatliche Vorschriften.
(6) Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie zum Beispiel Schutz der Gesundheit und Schutz vor Täuschung, und nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird. Schlägt daher ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu überprüfen.
(7) Die italienischen Behörden sehen die notifizierte Maßnahme als erforderlich an, um Verbraucherinteressen zu schützen und um stärkere Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung von Betrügereien im Nahrungsmittelbereich zu fördern. Es wird argumentiert, dass, entgegen der Auffassung italienischer Verbraucher, in Italien vermarktete Milch nicht ausschließlich nationalen Ursprungs ist und daher die Ursprungsangabe auf dem Etikett unumgänglich ist, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Auf Grundlage der vorstehend genannten Erwägungen sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG gerechtfertigt sind.
(8) Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG sieht einen geeigneten Mechanismus vor, um dem Risiko einer Irreführung der Verbraucher in Fällen entgegenzuwirken, in denen der Eindruck erweckt werden könnte,
dass ein bestimmtes Lebensmittel einen anderen als den tatsächlichen Ursprung oder eine andere als die wahre Herkunft hat. Es ist Aufgabe der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsortes auf dem Etikett vorhanden ist, wenn ein Weglassen die Verbraucher verwirren könnte. Des Weiteren obliegt es den einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren.
(9) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des notifizierten Entwurfs würden bedeuten, dass die Aufmachung der betreffenden Lebensmittel immer die Irreführung italienischer Verbraucher hinsichtlich des wahren Ursprungs- oder Herkunftsortes mit sich bringt. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass Milch mit einer (sehr) geringen Haltbarkeit (Rohmilch, pasteurisierte Milch) nicht in den Geltungsbereich des notifizierten Entwurfs fällt. Bei genau dieser gehen die Verbraucher jedoch vermutlich vom italienischen Ursprung der betreffenden Arten von Milch aus.
(10) Abgesehen vom Hinweis auf die Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucherinteressen führen die italienischen Behörden keine ausreichenden Gründe an, die den Schluss zulassen, dass bei den in Artikel 1 der notifizierten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen die Angabe des Ursprungs, über die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG hinaus, erforderlich ist.
(11) Somit konnten die italienischen Behörden nicht nachweisen, dass die Angabe des Ursprungs entsprechend der notifizierten Verordnung erforderlich ist, um eins der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Ziele zu erreichen.
(12) Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen der notifizierten Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.
(13) Die italienischen Behörden sollten demnach aufgefordert werden, die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der notifizierten Verordnung nicht anzunehmen.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Italienische Republik darf die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der notifizierten Verordnung über die Modalitäten für die Angabe des Ursprungs von haltbarer Milch, ultrahocherhitzter Milch, pasteurisierter und mikrofiltrierter Milch und bei hohen Temperaturen pasteurisierter Milch nicht erlassen.
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 28. August 2013
ENDE |