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Durchführungsbeschluss 2013/706/EU der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus Dänemarks hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie sowie Irlands und des Gebiets Nordirland des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Koi-Herpes- Viruserkrankung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8385)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 42;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78 aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission 2 enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten nicht exotischen Krankheiten unter genehmigte Überwachungs- und Tilgungsprogramme fallen. Die Entscheidung 2009/177/EG umfasst außerdem eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.
(2) Dänemark hat der Kommission ein mehrjähriges Programm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates 3 für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 vorgelegt. Die von diesem Programm erfassten Zonen wurden in die Liste in Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG aufgenommen.
(3) Dänemark hat der Kommission eine Erklärung übermittelt, aus der hervorgeht, dass ein mehrjähriges Programm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) abgeschlossen und die Seuche im gesamten dänischen Festlandsgebiet erfolgreich getilgt wurde. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG für die Erklärung der Seuchenfreiheit festgelegten Bedingungen. Daher sollte das gesamte Festlandsgebiet Dänemarks als VHS-frei erklärt werden.
(4) Im Dezember 2009 hat Irland der Kommission ein mehrjähriges Überwachungsprogramm für den Koi-Herpes-Virus (KHV) vorgelegt, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet Irlands erstreckt. Das von diesem Programm erfasste Gebiet wurde in die Liste in Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG aufgenommen.
(5) Irland hat der Kommission eine Erklärung über die Freiheit von der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) übermittelt. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG für die Erklärung der Seuchenfreiheit festgelegten Bedingungen. Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands sollte dementsprechend als KHV-frei erklärt werden.
(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission im Januar 2010 ein mehrjähriges Überwachungsprogramm für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) im Gebiet Nordirland des Vereinigten Königreichs vorgelegt.
(7) Im Februar 2013 hat das Vereinigte Königreich der Kommission eine Erklärung über die Freiheit des Gebiets Nordirland von der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) übermittelt. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG für die Erklärung der Seuchenfreiheit festgelegten Bedingungen. Das Gebiet Nordirland des Vereinigten Königreichs sollte dementsprechend als KHV- frei erklärt werden.
(8) Daher sollte Anhang I Teile A, B und C der Entscheidung 2009/177/EG entsprechend geändert werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. November 2013
__________
1) ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.
2) Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2009 S. 15).
3) Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19).
Anhang |
Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG wird wie folgt geändert:
(1) Teil A:
Der Eintrag für Irland betreffend die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird gestrichen.
(2) Teil B:
Der Eintrag für Dänemark betreffend die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) wird gestrichen.
(3) Teil C:
a) Der Eintrag für Dänemark betreffend die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) erhält folgende Fassung:
"Dänemark | DK | Gesamtes Festlandsgebiet" |
b) Der folgende Eintrag für Irland betreffend die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird eingefügt:
"Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet" |
c) Der folgende Eintrag für das Vereinigte Königreich betreffend die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird eingefügt:
"Vereinigtes Königreich | UK | Gebiet Nordirland" |
ENDE |