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Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 37;
2014/663/EU - ABl. Nr. L 272 vom::13.09.2014 S. 17)
Neufassung - Ersetzt die Empf. 2011/516/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Verringerung der Dioxin-, Furan- und PCB-Belastung der Umwelt sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln wurden mehrere Maßnahmen angenommen.
(2) Für Futtermittel wurden in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Höchstgehalte für Dioxine, die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festgelegt, für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2.
(3) Um eine vorausschauende Vorgehensweise bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln in der Empfehlung 2011/516/EU der Kommission 3 und für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Futtermitteln in der Richtlinie 2002/32/EG Auslösewerte festgesetzt.
(4) Bei den Auslösewerten handelt es sich um ein Instrument für die zuständigen Behörden und Unternehmen, mit dem diejenigen Fälle ermittelt werden, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Beschränkung oder Beseitigung getroffen werden müssen.
(5) Da es unterschiedliche Quellen für Dioxine und dioxinähnliche PCB gibt, sollten unterschiedliche Auslösewerte für Dioxine einerseits und für dioxinähnliche PCB andererseits festgelegt werden.
(6) Nunmehr sollte empfohlen werden, das Vorhandensein von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Eiern aus Freilandhaltung, Bio-Eiern, Lamm- und Schafsleber, Chinesischen Wollhandkrabben, getrockneten Kräutern sowie in Tonen als Nahrungsergänzungsmittel einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.
(7) Außerdem sollte klargestellt werden, dass die pro Erzeugnis ausgedrückten Auslösewerte sich auf das Frischgewicht beziehen.
(8) Die Empfehlung 2011/516/EU sollte daher durch eine neue Empfehlung ersetzt werden
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2011/516/EU.
Brüssel, den 3. Dezember 2013
_______
1) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).
2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5)
3) Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2011 S. 23).
Anhang 14 |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Lebensmittel | Auslösewert für Dioxine und Furane (WHO-TEQ) 1 | Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ) 1 |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) 2 von: | ||
| 1,75 pg/g Fett 3 | 1,75 pg/g Fett 3 |
| 1,25 pg/g Fett 3 | 0,75 pg/g Fett 3 |
| 0,75 pg/g Fett 3 | 0,50 pg/g Fett 3 |
Gemischte Fette | 1,00 pg/g Fett 3 | 0,75 pg/g Fett 3 |
Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse | 1,50 pg/g Frischgewicht | 2,50 pg/g Frischgewicht |
Rohmilch 2 und Milcherzeugnisse 2, einschließlich Butterfett | 1,75 pg/g Fett 3 | 2,00 pg/g Fett 3 |
Hühnereier und Eierzeugnisse 2 | 1,75 pg/g Fett 3 | 1,75 pg/g Fett 3 |
Tone als Nahrungsergänzungsmittel | 0,50 pg/g Frischgewicht | 0,50 pg/g Frischgewicht |
Getreide und Ölsaaten | 0,50 pg/g Frischgewicht | 0,35 pg/g Frischgewicht |
Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter) 4 | 0,30 pg/g Frischgewicht | 0,10 pg/g Frischgewicht |
1) Konzentrationsobergrenzen:
Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
2)In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55). 3) Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. 4) Für getrocknetes Obst und getrocknetes Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Für getrocknete Kräuter ist aufgrund der Trocknung ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen." |
ENDE |