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Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 162;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Warmwasserbereitungsanlagen, erlassen.
(3) Die Kommission hat eine Vorstudie über die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise in der Union privat und gewerblich genutzten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten erstellt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
(4) Als bedeutsame Umweltaspekte im Sinne dieser Verordnung wurden bei Warmwasserbereitern der Energieverbrauch während der Nutzung und (bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe) der Schallleistungspegel ermittelt. Bei Warmwasserbereitern, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wurde ferner der Ausstoß von Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen als bedeutsamer Umweltaspekt ermittelt. Bei Warmwasserspeichern ist der Energieverbrauch aufgrund der Warmhalteverluste als bedeutsam anzusehen.
(5) Es ist nicht angezeigt, Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen festzulegen, da bislang keine geeigneten europäischen Messmethoden verfügbar sind. Im Hinblick auf die Entwicklung derartiger Messmethoden hat die Kommission die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert, bei der Überprüfung dieser Verordnung auch Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Verringerung dieser Emissionen zu erwägen. Einzelstaatliche Vorschriften über Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen von Warmwasserbereitern können bestehen bleiben, bis entsprechende Anforderungen der Union in Kraft treten. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen 2, durch die Verbrennungsprodukte von Gasverbrauchseinrichtungen hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit begrenzt werden, bleiben hiervon unberührt.
(6) Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern nicht erforderlich sind. Es wurde insbesondere festgestellt, dass Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln, die in Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe im derzeitigen Gebäudebestand in Europa eingesetzt werden, nicht von Bedeutung sind. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird erneut geprüft, ob Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf diese Treibhausgasemissionen festgelegt werden sollten.
(7) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf Warmwasserbereiter für Trink- und Sanitärwasser beschränken.
(8) Warmwasserbereiter, die für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die vorwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt werden, weisen spezifische technische Merkmale auf, die weitere technische, wirtschaftliche und ökologische Analysen erfordern. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Analysen sollten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung solcher Warmwasserbereiter gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
(9) Der jährliche Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern betrug 2005 in der Union Schätzungen zufolge 2.156 PJ (51 Mio. t RÖE), was einem Ausstoß von 124 Mio. t CO2 entspricht. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Energieverbrauch von 2.243 PJ prognostiziert. Der jährliche Ausstoß von Stickoxiden in der Union im Zusammenhang mit Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern wurde für 2005 auf 559 kt SOx-Äquivalente geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Ausstoß von 603 kt SOx-Äquivalenten prognostiziert. Die Vorstudie hat ergeben, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Stickoxidemissionen von Warmwasserbereitern erheblich verringert werden können.
(10) Der Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern lässt sich durch Anwendung vorhandener nicht eigentumsrechtlicher geschützter, kostengünstiger Technologien senken, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für den Kauf und Betrieb der Produkte führen können.
(11) Voraussichtlich werden die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung in dieser Verordnung in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen von Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen 3 bis 2020 gegenüber dem Zustand ohne diese Maßnahmen jährliche Energieeinsparungen von 450 PJ (etwa 11 Mio. t RÖE) bewirken, was ungefähr 26 Mio. t CO2-Emissionen entspricht, und den jährlichen Ausstoß von Stickoxiden um etwa 130 kt SOx-Äquivalente verringern.
(12) Durch die Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Warmwasserbereiter bezüglich des Energieverbrauchs, des Schallleistungspegels und der Stickoxidemissionen sowie die Anforderungen an Warmwasserspeicher bezüglich der Warmhalteverluste unionsweit harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit der Produkte zu erhöhen.
(13) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion und Erschwinglichkeit von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt nach sich ziehen.
(14) Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte zu gewähren. Bei der Zeitplanung ist die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu beachten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.
(15) Die einschlägigen Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik und der Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung durch die Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung 4 von den europäischen Normungsorganisationen erlassen werden.
(16) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.
(17) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(18) Um die Umweltauswirkungen von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller auch Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung und/oder die Entsorgung bereitstellen.
(19) Ferner sollte diese Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien enthalten, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern über den gesamten Produktlebenszyklus weithin verfügbar und leicht zugänglich sind.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und von Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen ≤ 2.000 l festgelegt, einschließlich Geräten in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
ein Wärmeerzeuger, der für einen mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattenden Warmwasserbereiter und dessen Gehäuse ausgelegt ist, gilt auch als Warmwasserbereiter;
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VI aufgeführt.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
(3) Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen werden anhand der in Anhang III und Anhang IV aufgeführten Vorgaben durchgeführt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die in Anhang II Nummer 1.6 aufgeführten Produktinformationen enthalten.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang V dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Richtwerte
In Anhang VI sind die Werte der besten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt erhältlich sind.
Artikel 7 Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,
(2) Darüber hinaus überprüft die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts bei Warmwasserbereitern spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Ökodesign-Konsultationsforum innerhalb dieses Zeitraums vor. Bei dieser Überprüfung wird nur bewertet, ob für verschiedene Arten von Warmwasserbereitern separate Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
Artikel 8 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 26. September 2015 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und des Schallleistungspegels erfüllen.
(2) Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Stickoxidemissionen erfüllen.
(3) Bis zum 26. September 2017 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserspeichern gestatten, die die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Warmhalteverlusten erfüllen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2013
_____
1) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
2) ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10.
3) Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.
4) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.
5) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.
6) Siehe Seite 136 dieses Amtsblatts.
7) ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VI | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis VI gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
1. Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter
1.1. Anforderungen an die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz
Angegebenes Lastprofil | 3XS | XXS | XS | S | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz | 22 % | 23 % | 26 % | 26 % | 30 % | 30 % | 30 % | 32 % | 32 % | 32 % |
Bei Angabe "smart = 1" außerdem: Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz für smart = 0, geprüft bei dem angegebenen Lastprofil | 19 % | 20 % | 23 % | 23 % | 27 % | 27 % | 27 % | 28 % | 28 % | 28 % |
Angegebenes Lastprofil | 3XS | XXS | XS | S | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz | 32 % | 32 % | 32 % | 32 % | 36 % | 37 % | 37 % | 37 % | 37 % | 38 % |
Bei Angabe "smart = 1" außerdem: Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz für smart = 0, geprüft bei dem angegebenen Lastprofil | 29 % | 29 % | 29 % | 29 % | 33 % | 34 % | 35 % | 36 % | 36 % | 36 % |
Angegebenes Lastprofil | XXL | 3XL | 4XL |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz | 60 % | 64 % | 64 % |
1.2. Anforderungen an das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil 3XS, XXS, XS oder S
Ab dem 26. September 2015:
1.3. Anforderungen an Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil M, L, XL, XXL, 3XL oder 4XL in Bezug auf Mischwasser bei 40 °C
Ab dem 26. September 2015 darf die Menge des Mischwassers bei 40 °C folgende Werte nicht unterschreiten:
Angegebenes Lastprofil | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL |
Mischwasser bei 40 °C | 65 Liter | 130 Liter | 210 Liter | 300 Liter | 520 Liter | 1.040 Liter |
1.4. Anforderungen an den Schallleistungspegel
Ab dem 26. September 2015 darf der Schallleistungspegel von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe folgende Werte nicht überschreiten:
Wärmenennleistung ≤ 6 kW | Wärmenennleistung > 6 kW und ≤ 12 kW | Wärmenennleistung > 12 kW und ≤ 30 kW | Wärmenennleistung > 30 kW und ≤ 70 kW | ||||
Schallleis- tungspegel (LWA) in Innenräumen | Schallleis- tungspegel (LWA) im Freien | Schallleis- tungspegel (LWA) in Innenräumen | Schallleis- tungspegel (LWA) im Freien | Schallleis- tungspegel (LWA) in Innenräumen | Schallleis- tungspegel (LWA) im Freien | Schallleis- tungspegel (LWA) in Innenräumen | Schallleis- tungspegel (LWA) im Freien |
60 dB | 65 dB | 65 dB | 70 dB | 70 dB | 78 dB | 80 dB | 88 dB |
1.5. Anforderungen hinsichtlich des Stickoxidausstoßes
1.6. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserbereitern
Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 folgende Angaben enthalten:
2. Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserspeicher
2.1. Anforderungen hinsichtlich der Warmhalteverluste
Ab dem 26. September 2017 dürfen die Warmhalteverluste S von Warmwasserspeichern mit dem Speichervolumen V in Litern folgenden Wert nicht überschreiten:
16,66 + 8,33 · V0,4 W
2.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserspeichern
Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 folgende Angaben enthalten:
Messungen | Anhang III |
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 7 zu beachten.
2. Allgemeine Bedingungen für die Prüfung von Warmwasserbereitern
Tabelle 1: Lastprofile von Warmwasserbereitern
h | 3XS | XXS | XS | S | |||||||||
Qtap | ƒ | Tm | Qtap | ƒ | Tm | Qtap | ƒ | Tm | Qtap | ƒ | Tm | Tp | |
kWh | l/min | °C | kWh | l/min | °C | kWh | l/min | °C | kWh | l/min | °C | °C | |
07:00 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||
07:05 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
07:15 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
07:26 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
07:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,525 | 3 | 35 | 0,105 | 3 | 25 | |
07:45 | |||||||||||||
08:01 | |||||||||||||
08:05 | |||||||||||||
08:15 | |||||||||||||
08:25 | |||||||||||||
08:30 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||
08:45 | |||||||||||||
09:00 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
09:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||
10:00 | |||||||||||||
10:30 | |||||||||||||
11:00 | |||||||||||||
11:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||
11:45 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||
12:00 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
12:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
12:45 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | 0,525 | 3 | 35 | 0,315 | 4 | 10 | 55 |
14:30 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
15:00 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
15:30 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
16:00 | 0,015 | 2 | 25 | ||||||||||
16:30 | |||||||||||||
17:00 | |||||||||||||
18:00 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||
18:15 | 0,105 | 2 | 25 | 0,105 | 3 | 40 | |||||||
18:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
19:00 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
19:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
20:00 | 0,105 | 2 | 25 | ||||||||||
20:30 | 1,05 | 3 | 35 | 0,42 | 4 | 10 | 55 | ||||||
20:45 | 0,105 | 2 | 25 | ||||||||||
20:46 | |||||||||||||
21:00 | 0,105 | 2 | 25 | ||||||||||
21:15 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
21:30 | 0,015 | 2 | 25 | 0,525 | 5 | 45 | |||||||
21:35 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
21:45 | 0,015 | 2 | 25 | 0,105 | 2 | 25 | |||||||
Qref | 0,345 | 2,100 | 2,100 | 2,100 |
h | M | L | XL | |||||||||
Qtap | ƒ | Tm | Tp | Qtap | ƒ | Tm | Tp | Qtap | ƒ | Tm | Tp | |
kWh | l/min | °C | °C | kWh | l/min | °C | °C | kWh | l/min | °C | °C | |
07:00 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
07:05 | 1,4 | 6 | 40 | 1,4 | 6 | 40 | ||||||
07:15 | 1,82 | 6 | 40 | |||||||||
07:26 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
07:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||||
07:45 | 0,105 | 3 | 25 | 4,42 | 10 | 10 | 40 | |||||
08:01 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||||
08:05 | 3,605 | 10 | 10 | 40 | ||||||||
08:15 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||||
08:25 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
08:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
08:45 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
09:00 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
09:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
10:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
10:30 | 0,105 | 3 | 10 | 40 | 0,105 | 3 | 10 | 40 | 0,105 | 3 | 10 | 40 |
11:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
11:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
11:45 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
12:00 | ||||||||||||
12:30 | ||||||||||||
12:45 | 0,315 | 4 | 10 | 55 | 0,315 | 4 | 10 | 55 | 0,735 | 4 | 10 | 55 |
14:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
15:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
15:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
16:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
16:30 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
17:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
18:00 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
18:15 | 0,105 | 3 | 40 | 0,105 | 3 | 40 | 0,105 | 3 | 40 | |||
18:30 | 0,105 | 3 | 40 | 0,105 | 3 | 40 | 0,105 | 3 | 40 | |||
19:00 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | |||
19:30 | ||||||||||||
20:00 | ||||||||||||
20:30 | 0,735 | 4 | 10 | 55 | 0,735 | 4 | 10 | 55 | 0,735 | 4 | 10 | 55 |
20:45 | ||||||||||||
20:46 | 4,42 | 10 | 10 | 40 | ||||||||
21:00 | 3,605 | 10 | 10 | 40 | ||||||||
21:15 | 0,105 | 3 | 25 | 0,105 | 3 | 25 | ||||||
21:30 | 1,4 | 6 | 40 | 0,105 | 3 | 25 | 4,42 | 10 | 10 | 40 | ||
21:35 | ||||||||||||
21:45 | ||||||||||||
Qref | 5,845 | 11,655 | 19,07 |
h | XXL | 3XL | 4XL | |||||||||
Qtap | ƒ | Tm | Tp | Qtap | ƒ | Tm | Tp | Qtap | ƒ | Tm | Tp | |
kWh | l/min | °C | °C | kWh | l/min | °C | °C | kWh | l/min | °C | °C | |
07:00 | 0,105 | 3 | 25 | 11,2 | 48 | 40 | 22,4 | 96 | 40 | |||
07:05 | ||||||||||||
07:15 | 1,82 | 6 | 40 | |||||||||
07:26 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
07:30 | ||||||||||||
07:45 | 6,24 | 16 | 10 | 40 | ||||||||
08:01 | 0,105 | 3 | 25 | 5,04 | 24 | 25 | 10,08 | 48 | 25 | |||
08:05 | ||||||||||||
08:15 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
08:25 | ||||||||||||
08:30 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
08:45 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
09:00 | 0,105 | 3 | 25 | 1,68 | 24 | 25 | 3,36 | 48 | 25 | |||
09:30 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
10:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
10:30 | 0,105 | 3 | 10 | 40 | 0,84 | 24 | 10 | 40 | 1,68 | 48 | 10 | 40 |
11:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
11:30 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
11:45 | 0,105 | 3 | 25 | 1,68 | 24 | 25 | 3,36 | 48 | 25 | |||
12:00 | ||||||||||||
12:30 | ||||||||||||
12:45 | 0,735 | 4 | 10 | 55 | 2,52 | 32 | 10 | 55 | 5,04 | 64 | 10 | 55 |
14:30 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
15:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
15:30 | 0,105 | 3 | 25 | 2,52 | 24 | 25 | 5,04 | 48 | 25 | |||
16:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
16:30 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
17:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
18:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
18:15 | 0,105 | 3 | 40 | |||||||||
18:30 | 0,105 | 3 | 40 | 3,36 | 24 | 25 | 6,72 | 48 | 25 | |||
19:00 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
19:30 | ||||||||||||
20:00 | ||||||||||||
20:30 | 0,735 | 4 | 10 | 55 | 5,88 | 32 | 10 | 55 | 11,76 | 64 | 10 | 55 |
20:45 | ||||||||||||
20:46 | 6,24 | 16 | 10 | 40 | ||||||||
21:00 | ||||||||||||
21:15 | 0,105 | 3 | 25 | |||||||||
21:30 | 6,24 | 16 | 10 | 40 | 12,04 | 48 | 40 | 24,08 | 96 | 40 | ||
21:35 | ||||||||||||
21:45 | ||||||||||||
Qref | 24,53 | 46,76 | 93,52 |
3. Bedingungen für die Prüfung der Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums (Smart) bei Warmwasserbereitern
Ist nach Ansicht des Herstellers der Wert smart = "1" anzugeben, werden anhand des folgenden zweiwöchigen Messzyklus Messungen des wöchentlichen Strom- und/oder Brennstoffverbrauchs mit und ohne intelligente Regelung durchgeführt:
4. Bedingungen für die Prüfung solarbetriebener Warmwasserbereiter
Der Sonnenkollektor, der solarbetriebene Warmwasserspeicher, die Pumpe des Kollektorkreislaufs (falls vorhanden) und der Wärmeerzeuger werden getrennt geprüft. Falls der Sonnenkollektor und der solarbetriebene Warmwasserspeicher nicht getrennt geprüft werden können, werden sie gemeinsam geprüft. Der Wärmeerzeuger wird unter den unter Nummer 2 angegebenen Bedingungen geprüft.
Die Ergebnisse werden bei den Berechnungen gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b unter den in Tabelle 2 und 3 angegebenen Bedingungen verwendet. Bei der Ermittlung von Qtota wird davon ausgegangen, dass der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers bei Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen 100/CC beträgt.
5. Bedingungen für die Prüfung von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe
Tabelle 2: Durchschnittliche Tagestemperatur (°C)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | |
Durchschnitt- liche Klima- verhältnisse | 2,8 | 2,6 | 7,4 | 12,2 | 16,3 | 19,8 | 21,0 | 22,0 | 17,0 | 11,9 | 5,6 | 3,2 |
Tabelle 3: Durchschnittliche Gesamtsonneneinstrahlung (W/m2)
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | |
Durchschnitt- liche Klima- verhältnisse | 70 | 104 | 149 | 192 | 221 | 222 | 232 | 217 | 176 | 129 | 80 | 56 |
Tabelle 4: Norm-Nennbedingungen für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, Temperaturangaben als Trockentemperaturen (Feuchttemperaturen in Klammern)
Wärmequelle | Außenluft | Innenluft | Abluft | Sole | Wasser |
Temperatur | + 7 °C (+ 6 °C) | + 20 °C (höchstens + 15 °C) | + 20 °C (+ 12 °C) | 0 °C (Einlass)/ 3 °C (Auslass) | + 10 °C (Einlass)/ + 7 °C (Auslass) |
Tabelle 5: Höchstens verfügbare Abluft (m 3 /h) bei einer Temperatur von 20 °C und einer Feuchte von 5,5 g/m3
Angegebenes Lastprofil | XXS | XS | S | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL |
Höchstens verfügbare Abluft | 109 | 128 | 128 | 159 | 190 | 870 | 1.021 | 2.943 | 8.830 |
6. Technische Parameter von Warmwasserbereitern
Für Warmwasserbereiter sind folgende Parameter zu ermitteln:
für Warmwasserbereiter, die mit fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen betrieben werden, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
für Warmwasserbereiter, bei denen der Wert smart mit "1" angegeben wird, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
für Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil 3XS, XXS oder XS ist außerdem zu ermitteln:
für Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil M, L, XL, XXL, 3XL oder 4XL ist außerdem zu ermitteln:
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
7. Technische Parameter von Warmwasserspeichern
Für Warmwasserspeicher sind folgende Parameter zu ermitteln:
Berechnungen | Anhang IV |
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Berechnungen anhand harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die technischen Parameter und Berechnungen der Nummern 2 bis 5 zu beachten.
Die bei den Berechnungen verwendeten technischen Parameter werden gemäß Anhang III gemessen.
2. Technische Parameter von Warmwasserbereitern
Für Warmwasserbereiter werden folgende Parameter bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen berechnet:
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu berechnen:
3. Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz η wh
Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
Bei Warmwasserbereitern mit Wasser-/Sole-Wasser-Wärmepumpen wird der Stromverbrauch einer oder mehrerer Grundwasserpumpen berücksichtigt.
Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
ηwh = (0,6 · 366 · Qref) / Qtota
Dabei gilt:
Qtota = ( Qnonsol / (1,1 · ηwh,nonsol - 0,1) ) + Qaux · CC
4. Bestimmung des Smart-Control-Faktors SCF und der Erfüllung des Smart-Control -Kriteriums smart
SCF = 1 - ( (Qƒuel,week,smart + CC · Qelec;week;smart) / (Qƒuel;week + CC · Qelec;week) )
5. Bestimmung des Umgebungstemperatur-Korrekturterms Qcor
Der Umgebungstemperatur-Korrekturterm wird wie folgt berechnet:
Qcor = -k · (CC · (Qelec · (1 - SCF · smart) - Qref))
Qcor = -k · (Qƒuel · (1 - SCF · smart) - Qref)
Qcor = -k · 24h · Pstby
Dabei gilt:
Die k-Werte für die einzelnen Lastprofile sind Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6: k-Werte
3XS | XXS | XS | S | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL | |
k | 0,23 | 0,23 | 0,23 | 0,23 | 0,23 | 0,23 | 0,23 | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang V 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Warmwasserbereitern oder Warmwasserspeichern als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 7: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Täglicher Stromverbrauch Qelec | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Schallleistungspegel LWA in Innenräumen und/oder im Freien | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. |
Täglicher Brennstoffverbrauch Qfuel | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Stickoxidausstoß | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Speichervolumen V | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Mischwasser bei 40 °C V40 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % unterschreiten. |
Kollektor-Aperturfläche Asol | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme der Pumpe solpump | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Warmhalteverluste S | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Richtwerte gemäß Artikel 6 | Anhang VI |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels, der Warmhalteverluste und des Stickoxidausstoßes ermittelt:
Angegebenes Lastprofil | 3XS | XXS | XS | S | M | L | XL | XXL | 3XL | 4XL |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz | 35 % | 35 % | 38 % | 38 % | 75 % | 110 % | 115 % | 120 % | 130 % | 130 % |
5 + 4,16 V0,4 Watt
35 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert.
Aus den Richtwerten der Nummern 1, 2 und 4 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Warmwasserbereiter erreicht werden kann.
ENDE |