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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 956/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Zahlung der Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 263 vom 05.10.2013 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 ist eine finanzielle Unterstützung der EU für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse vorgesehen.

(2) In seinem Urteil vom 30. Mai 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 3 hat das Gericht Artikel 52 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 4 und den entsprechenden Artikel 50 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse für nichtig erklärt. Das Gericht hat auch Artikel 60 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 über die Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme in Bezug auf Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen für nichtig erklärt.

(3) Mit dem Urteil des Gerichts werden die Wirkungen der Bestimmung über die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung nur insoweit aufrecht erhalten, als die entsprechenden Zahlungen bis zur Verkündung des Urteils bereits vorgenommen wurden. Folglich kann es sein, dass Mitgliedstaaten bis zur Annahme neuer Vorschriften, mit denen die annullierten Vorschriften ersetzt oder die aussetzenden Wirkungen eines Rechtsmittels aufgehoben werden, Zahlungen ausgesetzt oder verzögert haben.

(4) Die Kommission hat beschlossen, gegen den Beschluss des Gerichts in den genannten Rechtssachen ein Rechtsmittel einzulegen. Das Rechtsmittel wurde am 12. August 2013 beim Gericht der Europäischen Union eingelegt. Sofern das Gericht nichts anderes vorgesehen hat, sind die Wirkungen des Gerichtsurteils bis zur Entscheidung des Gerichts über das Rechtsmittel ausgesetzt.

(5) Gemäß Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Beihilfe an die Erzeugerorganisationen bis 15. Oktober des Jahres zu zahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt. Wird die Beihilfe nach diesem Zeitpunkt gezahlt, so sollten die Kürzungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission 5 vorgenommen werden.

(6) Es ist daher angebracht, den Mitgliedstaaten für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der EU für die betreffenden operationellen Programme des Durchführungsjahres 2012 eine längere Frist einzuräumen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten bis zur Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission möglicherweise die Bearbeitung von Zahlungsanträgen ausgesetzt haben.

(7) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird folgender Absatz angefügt:

"Für die im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen durchgeführten Programme können die Beihilfen jedoch bis zum 31. Dezember 2013 gezahlt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

3) Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav) (T-454/10) und Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon) und andere (T482/11) gegen Europäische Kommission (noch nicht in der Slg. veröffentlicht).

4) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006 S. 1).


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