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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 86)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2) Einige retardierende Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke mit einer hohen Konzentration an Spurenelementen enthalten unvermeidlicherweise Mengen an Arsen, Cadmium oder Blei, die über den für diese Schwermetalle in Ergänzungsfuttermitteln festgelegten Höchstgehalten liegen. Höhere Höchstgehalte für diese Schwermetalle in Retard-Formulierungen von Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke bergen jedoch kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, da die Exposition der Tiere gegenüber den Schwermetallen durch die Verwendung dieser spezifischen Formulierungen deutlich geringer ist als im Falle anderer Ergänzungsfuttermittel, die Spurenelemente enthalten. Es ist daher angebracht, für diese Schwermetalle in solchen Retard-Formulierungen mit einem hohen Gehalt an Spurenelementen höhere Höchstgehalte festzulegen.

(3) Es wurden Daten vorgelegt, nach denen der Gehalt an Arsen im Futtermittelzusatzstoff Eisen-(II)-carbonat nach dem Wechsel des Produktionsgebiets in bestimmten Fällen den aktuellen Höchstgehalt überschreitet. Um die Versorgung mit Eisen-(II)-carbonat auf dem europäischen Markt zu gewährleisten, sollte der Höchstgehalt für Arsen in Eisen-(II)-carbonat angehoben werden. Diese Anhebung beeinträchtigt weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt, da der Höchstgehalt für Arsen in Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln unverändert bleibt.

(4) Das EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln (EURL - HM) hat unlängst einen erheblichen Unterschied zwischen den Analyseergebnissen bei den verschiedenen Extraktionsmethoden festgestellt, die derzeit für die Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln angewendet werden 2. Bis dahin waren zwischen verschiedenen Extraktionsmethoden keine nennenswerten Unterschiede beim Gehalt an Schwermetallen in Mischfuttermitteln beobachtet worden 3. Die Höchstgehalte für Schwermetalle in Futtermitteln beziehen sich "auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird". Es ist daher angebracht, die Anwendung dieser Extraktionsmethode zur Bestimmung des Bleigehalts in kaolinitischem Ton vorzusehen.

(5) Bezüglich Nitrit gilt derzeit kein Höchstgehalt für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie aus der Stärkeerzeugung. Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte dies auch für Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Herstellung alkoholischer Getränke gelten.

(6) Im Licht der Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es angebracht, den Höchstgehalt für flüchtiges Senföl in Camelina sativa und Folgeerzeugnissen auf demselben Niveau festzulegen wie für Rapskuchen.

(7) Die Brassica-Arten werden wegen ihres hohen Gehalts an flüchtigem Senföl (ausgedrückt als Allylisothiocyanat) als schädliche botanische Verunreinigungen geführt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in ihrem Gutachten zu Glucosinolaten (Isothiocynaten) als unerwünschten Stoffen in der Tierernährung 4 zu dem Schluss, dass eine schädliche Wirkung bei Tieren allgemein von der Gesamtmenge an Glucosinolaten in der Nahrung abhängt. Wird die Gesamtmenge an Glucosinolaten ermittelt, würden auch Verunreinigungen durch Erzeugnisse aus Brassica juncea ssp., Brassica nigra und Brassica carinata nachgewiesen. Es ist daher angezeigt, diese Arten mit Ausnahme ihrer Samen aus Anhang I Abschnitt VI über schädliche botanische Verunreinigungen zu streichen und für Einzelfuttermittel aus diesen Brassica-Arten denselben Höchstgehalt für flüchtiges Senföl festzulegen wie für Rapskuchen.

(8) Es sollte die Bezeichnung für Einzelfuttermittel verwendet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel festgelegt ist 5.

(9) Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2013

______
1) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10.

2) Bestimmung des extrahierbaren und des Gesamtbleigehalts in kaolinitischem Ton. Technische Unterstützung seitens des EURL-HM für die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher - GFS 69122 - Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.

3) IMEP-111: Gesamtgehalt an Cadmium, Blei, Arsen, Quecksilber und Kupfer und an extrahierbarem Cadmium und Blei in Mineralfuttermitteln. Bericht über den vom EU-Referenzlabor für Schwermetalle in Futter- und Lebensmitteln organisierten elften Laborvergleich. - EUR 24758 EN - Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Referenzmaterialien und -messungen.

4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Glucosinolaten als unerwünschte Substanzen in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 590, 1-76.

5) ABl. Nr. L 29 vom 30.01.2013 S. 1.

.

Anhang

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg(ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
"1. Arsen 1Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,2
ausgenommen:

- Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

4
- Palmkernkuchen4 2
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk10
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 1015
- Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat20
- Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse25 2
- Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse40 2
Als Tracer verwendete Eisenpartikel50
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,30
ausgenommen:
- Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchloridtri-Hydroxid, Eisencarbonat50
- Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid100
Ergänzungsfuttermittel,4
ausgenommen:
- Mineralfuttermittel12
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten10 2
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt30
Alleinfuttermittel,2
ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere10 2
- Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten10 2"

2. Abschnitt I Zeile 2, Cadmium, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
"2. CadmiumFuttermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs2
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs,2
ausgenommen:
- Phosphate10
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,10
ausgenommen:
- Kupfer(II)-oxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)- sulfat-Monohydrat30
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel2
Vormischungen 615
Ergänzungsfuttermittel,0,5
ausgenommen:
- Mineralfuttermittel

- mit < 7 % Phosphor 8

5

- mit > 7 % Phosphor 8

0,75 je 1 % Phosphor 8, höchstens 7,5
- Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere2
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt15
Alleinfuttermittel,0,5
ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern) und Fische1
- Alleinfuttermittel für Heimtiere2"

3. Abschnitt I Zeile 4, Blei, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
"4. Blei *Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,10
ausgenommen:
- Grünfutter 330
- Phosphate und kohlensaurer Algenkalk15
- Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat 1020
- Hefen5
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,100
ausgenommen:
- Zinkoxid400
- Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat200
Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,30
ausgenommen:
- Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith60
Vormischungen 6200
Ergänzungsfuttermittel,10
ausgenommen:
- Mineralfuttermittel15
- Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt60
Alleinfuttermittel5
*) Die Höchstgehalte für Blei in kaolinitischem Ton und in kaolinitischen Ton enthaltenden Futtermitteln beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen."

4. Abschnitt I Zeile 6, Nitrit, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
"6. Nitrit 5Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,15
ausgenommen:
- Fischmehl30
- Silagefutter-
- Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung und der Herstellung alkoholischer Getränke-
Alleinfuttermittel,15
ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %-"

5. Abschnitt III Zeile 5, flüchtiges Senföl, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
5. Senföl, flüchtig 1Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,100
ausgenommen:
- Leindottersaat und daraus gewonnene Erzeugnisse *, aus Senfsaat * gewonnene Erzeugnisse, Rapssaat und daraus gewonnene Erzeugnisse4.000
Alleinfuttermittel,150
ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für Rinder (außer Kälbern), Schafe (außer Lämmern) und Ziegen (außer Ziegenlämmern)1.000
- Alleinfuttermittel für Schweine (außer Ferkeln) und Geflügel500
*) Auf Verlangen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gesamtgehalt an Glucosinolaten unter 30 mmol/kg liegt. Die Referenzmethode für die Analyse ist EN-ISO 9167-1:1995."

6. Abschnitt VI (Schädliche botanische Verunreinigungen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Abschnitt VI: schädliche botanische Verunreinigungen

Unerwünschter StoffZur Tierernährung bestimmte ErzeugnisseHöchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1. Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel3.000
- Datura sp.1.000
2. Crotalaria spp.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel100
3. Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse 1, einzeln oder zusammenFuttermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel10 2
4. Buchecker, ungeschält - Fagus sylvatica L.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und MischfuttermittelSaaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
5. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und MischfuttermittelSamen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
6. Samen von Ambrosia spp.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,50
ausgenommen:
  • Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.1.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind
200
Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten50
7. Samen von
  • Indischer Braunsenf- Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.
  • Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea
  • Chinesischer Senf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
  • Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch
  • Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und MischfuttermittelSamen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein
1) Soweit mikroskopisch bestimmbar.

2) Einschließlich Teile von Samenschalen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE