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Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924;
VO (EU) 2018/1475 - ABl. Nr. L 250 vom 04.10.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/420 - ABl. LI 77 vom 20.03.2019 S. 1 Inkrafttreten Ausnahme A;
VO (EU) 2021/836 - ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 1 Gültig A;
Beschl. (EU) 2023/2671 - ABl. L 2023/2671 vom 28.11.2023 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt Entsch."en 2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom
Ergänzende Informationen |
Beschl. (EU) 2019/570 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und technologischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates 2, neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates 3, wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates 4 sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates 5 durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.
(3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken.
(4) Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.
(6) Das Unionsverfahren sollte dem einschlägigen Unionsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (European Programme for Critical Infrastructure Protection, EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (Common Information Sharing Environment, CISE) nutzen.
(7) Regionale und örtliche Behörden spielen beim Katastrophenmanagement eine wichtige Rolle. Es ist daher notwendig, die regionalen und örtlichen Behörden in angemessener Weise an den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Strukturen der Mitgliedstaaten zu beteiligen.
(8) Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen" gefordert. Das Unionsverfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein höheres Schutzniveau sowie eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventionskultur entwickelt wird, wobei auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und der Bedarf an angemessenen Anpassungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sind Risikobewertungen, Risikomanagementplanung, die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene unter Beteiligung gegebenenfalls anderer einschlägiger Dienststellen, eine auf Unionsebene erstellte Risikoübersicht und gegenseitige Begutachtungen wesentliche Voraussetzungen für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden werden. Daher sollte das Unionsverfahren einen allgemeinen Rahmen für den Austausch von Informationen über Risiken und Risikomanagementfähigkeiten unbeschadet des Artikels 346 AEUV umfassen, nach dem ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
(9) Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung und besseren Integration der transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme von europäischem Interesse bei der Verringerung der Reaktionszeit für Bewältigungsmaßnahmen im Katastrophenfall und für die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen, wobei einschlägige neue Technologien gefördert werden sollten.
(10) Das Unionsverfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorsorge der Katastrophenschutzsysteme und -dienste, ihres Personals sowie der Bevölkerung in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sollten sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Programm für Übungen, ein Programm zur Erkenntnisauswertung sowie Ausbildungsprogramme und ein Ausbildungsnetzwerk im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gehören, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2008 zu europäischen Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenmanagements gefordert.
(11) Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine vollständige Interoperabilität abzielen, sollte weiterverfolgt werden, damit die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt und die koordinierte gemeinsame rasche Katastrophenbewältigung der Mitgliedstaaten weiterentwickelt wird. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Führung und Kontrolle unterstehen.
(12) Durch das Unionsverfahren sollte die Mobilisierung und Koordinierung von Hilfseinsätzen erleichtert werden. Das Unionsverfahren sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), einer Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines Europäischen Katastrophenschutz-Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, ausgebildeten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CE-CIS) besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Lage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.
(13) Für eine bessere Planung der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und die Verbesserung der Verfügbarkeit der Schlüsselkapazitäten ist es notwendig, eine Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines Europäischen Katastrophenschutz-Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung etwaiger Kapazitätslücken zu entwickeln.
(14) Was Hilfseinsätze zur Katastrophenbewältigung außerhalb der Union betrifft, sollte das Unionsverfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Unionsverfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Unionsverfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Unionsverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates 6 geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe 7 sicherstellen.
(15) Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel und der Zugang dazu müssen im Hinblick auf die Entwicklung einer raschen Reaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch die Erleichterung der Koordination und Zusammenlegung der Transportressourcen unterstützen und ergänzen und erforderlichenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beitragen und bestehende Systeme berücksichtigen.
(16) Die Hilfseinsätze sollten bedarfsorientiert sein und vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort entsandten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen.
(17) Das Unionsverfahren kann auch für die Katastrophenschutzhilfe im Rahmen der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darum ersuchen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten wann immer möglich derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Um die Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Staat oder der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat ersuchen. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit 8 auszulegen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland.
(18) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen ist eine Abstimmung mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Stellen ebenfalls von Nutzen, damit zusätzliche Bewältigungskapazitäten, die diese unter Umständen im Katastrophenfall über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können, ermittelt werden.
(19) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen.
(20) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.
(21) Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollte möglich sein. Bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, sollten auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Ländern zugute kommen.
(22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich des Zusammenwirkens des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb und außerhalb der Union, hinsichtlich der Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle und der Organisation des Informationsaustauschs über dieses System, hinsichtlich des Verfahrens für den Einsatz von Expertenteams, hinsichtlich der Ermittlung von Modulen, sonstiger Bewältigungskapazitäten und Experten, hinsichtlich der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, hinsichtlich der Kapazitätsziele, der Qualitätsanforderungen und der Interoperabilitätsanforderungen und des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens, das für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich ist, sowie der finanziellen Vorkehrungen, hinsichtlich der Ermittlung und Schließung von Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, hinsichtlich der Organisation des Ausbildungsprogramms, des Programms für Übungen und des Programms zur Erkenntnisauswertung und hinsichtlich der Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden.
(23) Für den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.
(24) Mit diesem Beschluss soll im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert werden, um aufgrund der Größenordnung und der Komplementarität wirksamere Maßnahmen zu ermöglichen. Sind die Bewältigungsfähigkeiten eines Mitgliedstaats durch eine Katastrophe überlastet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Katastrophenbewältigungsressourcen auf das Unionsverfahren zurückzugreifen.
(25) Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(26) Dieser Beschluss berührt weder die Maßnahmen, die unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für Stabilität fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die aufgrund der Unionsrechtsakte in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union in Bezug auf ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 erlassen werden.
(27) Aus Gründen der Kohärenz werden Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates 10 und unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen.
(28) Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare oder radiologische Katastrophen festgelegt werden.
(29) Dieser Beschluss umfasst Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 fallen.
(30) Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Beobachtungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Unionsverfahrens und zur Erreichung der Ziele dieses Verfahrens erforderlich sind, finanzieren.
(31) Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und insbesondere die darin niedergelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden.
(32) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(33) In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Unionsverfahrens eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 13 bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" und teils aus der Rubrik 4 "Globales Europa" des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.
(34) Die Finanzausstattung zur Durchführung dieses Beschlusses sollte gemäß den in Anhang I aufgeführten Prozentsätzen zugeteilt werden.
(35) Zur Überprüfung der Zuteilung der Zuweisungen aus der Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Das Dringlichkeitsverfahren sollte Anwendung finden, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt eine sofortige Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(36) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da er sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bezieht
- haben folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeines Ziel und spezifische Ziele, Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand 21
(1) Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.
(4) Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.
(5) Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.
(6) Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst
(2) Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung.
Artikel 3 Spezifische Ziele 19 21
(1) Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:
(2) Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen
Artikel 4 Begriffsbestimmungen 19 21
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Prävention
Artikel 5 Präventionsmaßnahmen 19 21
(1) Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten.
Artikel 6 Risikomanagement 19 21
(1) Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen - namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde -, und zur Förderung des Austauschs bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
(2) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zudem spezifische Konsultationsmechanismen schaffen, die dazu dienen, die angemessene Planung und Koordinierung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die anfällig für ähnliche Katastrophenarten sind, zu verbessern, auch in Bezug auf gemäß Absatz 1 Buchstabe d ermittelte grenzüberschreitende Risiken sowie Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen.
(3) Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2019 Leitlinien für die Vorlage der Zusammenfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe d weiterentwickeln.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat über das Unionsverfahren häufig Hilfeersuchen für dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart, so kann die Kommission - nach einer sorgfältigen Analyse der Gründe für die Aktivierung und deren Umstände und mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedstaat bei der Verbesserung seines Präventions- und Vorsorgeniveaus zu unterstützen - folgende Maßnahmen treffen:
Wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen des Unionsverfahrens dreimal innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren um dieselbe Art von Unterstützung für dieselbe Katastrophenart ersucht, gelten die Buchstaben a und b, es sei denn, eine sorgfältige Analyse der Gründe für die häufige Aktivierung und deren Umstände ergibt, dass dies nicht erforderlich ist.
(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes fest und arbeitet diese Ziele aus, und sie nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, an. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung von Unionszielen für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission wiederkehrende Katastrophen, die die Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den Mitgliedstaaten vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, darunter alle Maßnahmen, die unter Inanspruchnahme von Unionsmitteln umzusetzen sind, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken.
Kapitel III
Vorsorge
Artikel 7 Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen 21
(1) Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden "ERCC") eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.
Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.
(2) Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie zu Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.
Artikel 8 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission 21
(1) Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.
Artikel 9 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten 21
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im
Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.
(2) Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten.
(4) Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können.
Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls
(5) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z.B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber.
(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.
(10) Werden durch Galileo, Copernicus, GovSatCom oder andere Komponenten des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingerichteten Weltraumprogramms Notfalldienste bereitgestellt" so kann jeder Mitgliedstaat beschließen, sie zu nutzen.
Beschließt ein Mitgliedstaat die Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten von Galileo bereitgestellt Notfalldienste, so bestimmt er die nationalen Behörden, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und meldet diese der Kommission.
Artikel 10 Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung 19 21
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage
(2) Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.
Artikel 11 Europäischer Katastrophenschutz-Pool 19 21
(1) Es wird ein Europäischer Katastrophenschutz-Pool geschaffen. Er besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Kategorien von Experten.
(1a) Die von einem Mitgliedstaat durch den Europäischen Katastrophenschutz-Pool geleistete Hilfe ergänzt die bestehenden Kapazitäten in dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt.
(2) Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Gesamtkapazitäten, der Lücken und einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden "Kapazitätsziele"). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission regt die Mitgliedstaaten dazu an, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen. Sie kann die Mitgliedstaaten dabei nach Maßgabe des Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe i und des Artikels 21 Absatz 2 unterstützen.
(3) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten.
(4) Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.
(6) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.
(7) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
(8) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.
Artikel 12 rescEU 19 21
(1) rescEU wird eingerichtet, um in Überforderungssituationen Hilfe zu leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Katastrophen wirksam zu bewältigen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten, damit eine wirksame Katastrophenbewältigung garantiert ist.
(2) Unter anderem auf der Grundlage einer etwaig bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle, der medizinischen Notfallbewältigung sowie in den Bereichen Transport und Logistik, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Informationen über Art und Umfang der rescEU-Kapazitäten und stellt diese Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat unmittelbar zur Verfügung.
(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft.
(3a) Die - im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, festgelegten - rescEU-Kapazitäten können von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft werden, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Verkehr und Logistik zu schließen.
(3b) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission Kapazitäten, die im Wege von - nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassenen - Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten
(3c) Werden rescEU-Kapazitäten durch die Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so findet die Haushaltsordnung der Union Anwendung. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten, die es wünschen, können sich an einem gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 (im Folgenden "Haushaltsordnung") durchgeführten gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren für den Erwerb von rescEU-Kapazitäten beteiligen.
Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen.
(4) Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleisten die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.
Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.
Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.
(6) Die Kapazitäten von rescEU werden auf ein über das ERCC im Einklang mit Artikel 15 oder Artikel 16 Absätze 1 bis 9 und 11, 12 und 13 gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Kommission entscheidet über die Entsendung der Kapazitäten und über die Beendigung der Entsendung sowie im Falle konkurrierender Hilfeersuchen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, und im Einklang mit den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten betreiben, dafür verantwortlich, dass diese Kapazitäten vollständig in die Gesamtheit der Bewältigungsmaßnahmen integriert sind.
(7) Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaat. Während der Einsätze unterstützt der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen seinen eigenen Kapazitäten und den rescEU-Kapazitäten.
(8) Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.
(9) Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über die Einsatzbereitschaft der rescEU-Kapazitäten informiert.
(10) Für den Fall, dass eine Katastrophe, die sich außerhalb der Union ereignet hat, erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren Bürgerinnen und Bürger haben könnte, können rescEU-Kapazitäten im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 entsandt werden.
Werden die rescEU-Kapazitäten in Drittländer entsandt, so können die Mitgliedstaaten in besonderen Fällen im Einklang mit dem nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakt und mit den weiteren Bestimmungen in den operativen Verträgen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 dieses Artikels die Entsendung ihres eigenen Personals ablehnen.
Artikel 13 Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz 19 21
(1) Die Kommission richtet ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden "Netz") ein, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden.
Mit Hilfe des Netzes berücksichtigt die Kommission auf gebührende Weise das Fachwissen, das in den Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene anderer internationaler Organisationen und Stellen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Einrichtung und der Funktionsweise des Netzes.
Mit Hilfe des Netzes unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert.
Zu diesem Zweck sorgt die Kommission mit Hilfe des Netzes für Folgendes:
Das Ausbildungs- und Schulungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;
Das Programm umfasst gegebenenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse für die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken.
(3) Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Netz, internationalen Organisationen und Drittstaaten, um so insbesondere zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, insbesondere der im Rahmen des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge 2015-2030 beizutragen.
Kapitel IV
Bewältigung
Artikel 14 Mitteilung über Katastrophen in der Union 21
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.
(2) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die wahrscheinlich zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission darüber, dass mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERCC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen gegebenenfalls über das CECIS.
Artikel 15 Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union 19 21
(1) Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) In Ausnahmesituationen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten ersuchen.
(3) Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:
(4) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls zu welchen Kosten er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(5) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Modulen oder sonstigen Bewältigungskapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort zwischen den Teams der Mitgliedstaaten oder zur technischen Beratung beantragen.
(6) Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.
(7) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Artikel 16 Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union 19
(1) Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden. Ein Hilfeersuchen erlischt nach einem Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sofern dem ERCC keine neuen Elemente vorgelegt werden, die die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Hilfeleistung oder einer zusätzlichen Hilfeleistung rechtfertigen.
(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe * und die Achtung der humanitären Grundsätze.
(3) Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:
(4) Unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens unterrichtet die Kommission bei der Aktivierung des Unionsverfahrens den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten umfassend und fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 3.
(5) Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.
(6) Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERCC seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.
(7) Das Unionsverfahren kann auch dazu genutzt werden, im Rahmen des Katastrophenschutzes Unterstützung bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern zu leisten, sofern dies von den konsularischen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beantragt wird.
(8) Die Kommission kann aufgrund eines Hilfeersuchens zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um eine kohärente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten.
(9) Die Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens zu leisten.
10) Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
(11) Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. Die Kommission gewährleistet die Abstimmung zwischen den Instrumenten und trägt gegebenenfalls dafür Sorge, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die zu umfassenderen humanitären Maßnahmen beitragen, so weit wie möglich im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden.
(12) Wird das Unionsverfahren aktiviert, so informieren die Mitgliedstaaten, die im Falle einer Katastrophe Hilfe leisten, das ERCC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.
(13) Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Unionsverfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERCC und zu den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Expertenteams vor Ort.
Artikel 17 Unterstützung vor Ort 21
(1) Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die
Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Von VN-Einrichtungen oder anderen internationalen Organisationen entsandte Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.
Aus Gründen der operativen Wirksamkeit kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einbeziehung weiterer Experten durch deren Entsendung und fachliche, technische und wissenschaftliche Unterstützung sowie den Rückgriff auf wissenschaftliches, notfallmedizinisches und sektorspezifisches Expertenwissen erleichtern.
(2) Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über gemäß Absatz 1 bereitgestellte zusätzliche Expertenunterstützung.
(3) Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes nach Maßgabe des Artikels 8 Buchstabe d. Das ERCC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische Unterstützung.
Artikel 18 Transport und Ausrüstung 21
(1) Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch
(2) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.
(3) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Drittland in einem Drittland beschafft hat.
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 19 Haushaltsmittel 18 19 21
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 574.028 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
425.172 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 148.856 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Europa in der Welt" bereitgestellt.
(1a) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 1.263.000.000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2) Mittel, die von Empfängern im Rahmen von Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(3) Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.
Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung bei der Verwaltung des Programms.
(4) Die in Absatz 1a dieses Artikels genannte Finanzausstattung und der in Artikel 19a Absatz 1 genannte Betrag werden im Zeitraum 2021-2027 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.
(5) Die Kommission bewertet die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3.
(6) Wenn es zur Katastrophenbewältigung aus Gründen äußerster Dringlichkeit oder angesichts unerwarteter Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushaltsplans oder die Schaffung von rescEU-Kapazitäten auswirken, erforderlich ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren des Artikels 31 zu ändern.
Artikel 19a Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union 21
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 22 genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Aufwendung eines Betrags von bis zu 2.056.480.000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung in Preisen von 2018 - vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung - durchgeführt.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahme.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses für eine finanzielle Unterstützung in Betracht und werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt.
(4) Unbeschadet der Bedingungen i dieses Beschlusses für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zugunsten von Drittstaaten kann die in diesem Artikel genannte finanzielle Unterstützung einem Drittstaat nur gewährt werden, wenn diese Unterstützung unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Drittstaat am Unionsverfahren teilnimmt oder nicht.
Artikel 20 Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen
Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Artikel 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen 19 21
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,
Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen.
(3) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.
Artikel 21 Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen 19 21
(1) Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Gegebenenfalls wird Konsortien von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ein gemeinsames Risiko zusammenarbeiten, der Vorzug eingeräumt;
(2) Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:
Die Anpassungskosten können Folgendes umfassen:
Die nach den Ziffern i und ii finanzierten Bewältigungskapazitäten werden für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools dauern kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt, es sei denn, ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer ist kürzer.
Bei Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie handeln.
(3) Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zu gewährleisten. Die Kategorien der förderfähigen Kosten, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten zu gewährleisten, sind in Anhang Ia festgelegt.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.
(3a) Die finanzielle Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(4) - gestrichen -
(5) Bei den Kosten gemäß Absatz 3 kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kapazitätskategorie oder -art handeln.
Artikel 22 Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen 21
Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:
Artikel 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen 19 21
(1) Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:
(1a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten.
(4) Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:
(4a) Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.
(4b) Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.
(4c) Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.
(4d) Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(4e) Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittstaaten in die Union anfallen.
(5) Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.
(6) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 1a, 2, und 4 genannten Finanzierungssätze.
(6a) Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten decken. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.
(7) Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.
(8) Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenart handeln.
Artikel 24 Empfänger
Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 25 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren 21
(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.
(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder, sofern das aufgrund der Art und des Inhalts der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iv, v und vi der Haushaltsordnung aus.
(3) Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.
(4) Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 und zur Gewährleistung der Kontinuität, können Kosten, die in Bezug auf im Rahmen dieses Beschlusses unterstützte Maßnahmen entstanden sind, in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.
(5) Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Zu der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.
Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.
(6) Für die Zwecke der Transparenz und der Berechenbarkeit werden jedes Jahr in dem in Artikel 33 genannten Ausschuss der Haushaltsvollzug und die veranschlagten künftigen Zuweisungen vorgestellt und erörtert. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.
(7) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.
Artikel 26 Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen 19
(1) Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt. Im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 19 steht jedoch eine finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 21, 22 und 23 dieses Beschlusses einer Unterstützung durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unter den darin festgelegten Bedingungen nicht entgegen.
Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über finanzielle Unterstützung aus anderen Quellen, einschließlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, sowie über laufende Anträge auf solche Unterstützung informieren.
(2) Es sind Synergien, Komplementarität und eine verstärkte Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union - etwa den Instrumenten zur Unterstützung der Kohäsion, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Forschung, der Gesundheit sowie der Migrations- und Sicherheitspolitik - und mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu entwickeln. Im Falle einer Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind, und dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe umgesetzt werden.
(3) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.
Artikel 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union 21
Nimmt ein Drittstaat mittels eines Beschlusses am Unionsverfahren teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittstaat dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28 Drittländer und internationale Organisationen 19
(1) Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:
(1a) Die Teilnahme am Unionsverfahren schließt eine Teilnahme an den Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens im Einklang mit den im vorliegenden Beschluss festgelegten Zielen, Anforderungen, Kriterien, Verfahren und Fristen ein und erfolgt gemäß den besonderen Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Union und dem teilnehmenden Staat festgelegt wurden.
(2) Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt.
(3) Internationale oder regionale Organisationen oder Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebunden sind, können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen oder Ländern und der Union dies zulassen.
Artikel 29 Zuständige Behörden
Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.
Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung 19 21
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) - gestrichen -
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 31 Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 32 Durchfährungsrechtsakte 19 21
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33 Ausschussverfahren 21
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 34 Bewertung 19 21
(1) Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überprüft, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen und Fortschritte im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 5 sowie die Artikel 11 und 12 vor. Der Bericht enthält Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union für Katastrophenresilienz, der Kapazitätsziele und der Beseitigung der verbleibenden Lücken gemäß Artikel 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Einrichtung der rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12. Der Bericht enthält ferner einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten.
(3) Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre eine Mitteilung über die Wirksamkeit, die Kosteneffizienz, die laufende Durchführung dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 6 Absatz 4, die rescEU-Kapazitäten sowie den Grad der erreichten Koordinierung und Synergien mit anderen Strategien, Programmen und Fonds der Union, einschließlich medizinischer Notfälle, vor. Dieser Mitteilung sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses beizufügen.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Übergangsbestimmungen 19 23
Bis zum 31. Dezember 2027 kann finanzielle Unterstützung der Union geleistet werden, um 75 % der Kosten zu decken, die anfallen, um den raschen Zugang zu den nationalen Kapazitäten sicherzustellen, die den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kapazitäten entsprechen. Zu diesem Zweck kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Die in Absatz 1 genannten Kapazitäten werden bis zum Ende des Übergangszeitraums als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 wird die Entscheidung zur Entsendung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten von dem Mitgliedstaat getroffen, der die Kapazitäten als rescEU-Kapazitäten zur Verfügung gestellt hat. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder - in Ausnahmefällen - sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Kapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.
Artikel 36 Aufhebung
Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.
Artikel 37 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 38 - gestrichen - 19
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.
2) Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2001 S. 7).
3) Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9).
4) Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2007 S. 9).
5) Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. Nr. L 327 vom 21.12.1999 S. 53).
6) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. Nr. L 163 vom 02.07.1996 S. 1).
7) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.01.2008 S. 1).
8) ABl. C 317 vom 12.12.2008 S. 6.
9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
10) Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. Nr. L 58 vom 24.02.2007 S. 1).
11) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1).
12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
13) ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1
14) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 1).
17) Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 04.10.2018 S. 1).
18) ABl. C 25 vom 30.01.2008 S. 1.
19) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.05.2021 S. 69).
21) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
22) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).
23) Regulation (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 1).
24) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a und des in Artikel 19a genannten Betrages im Zeitraum 2021 bis 2027 | Anhang I 21 |
Prävention: 5 % +/- 4 Prozentpunkte
Vorsorge: 85 % +/- 10 Prozentpunkte
Bewältigung: 10 % +/- 9 Prozentpunkte
Grundsätze
Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird das Ziel der Union, einen Beitrag zu den allgemeinen Klimazielen und zu dem Bestreben zu leisten, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in alle Politikbereiche der Union einfließen zu lassen, gebührend berücksichtigt, soweit die Unvorhersehbarkeit und die besonderen Umstände der Katastrophenvorsorge und -bewältigung es zulassen.
Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3 | Anhang IA 19 21 |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 1 Absatz 1 | - | |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 4 | |
Artikel 1 Absatz 3 | - | |
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 | - | |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 | |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 1 Absatz 5 | |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 6 | |
Artikel 2 Nummer 1 | - | |
Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 20 Buchstabe b | |
Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d | |
Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a | |
Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 8 Buchstabe b | |
Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 8 Buchstabe c | |
Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 18 Absatz 1 | |
Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 18 Absatz 2 | |
Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 16 Absatz 7 | |
Artikel 2 Nummer 11 | - | |
Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 20 und Artikel 21 | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 22 Buchstabe a | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 23 Absätze 2 und 4 | |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i | |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 9Absatz 3 | |
Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 | |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 4 | |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 | |
Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 6 | |
Artikel 4 Absatz 7 | Artikel 9 Absatz 9 | |
Artikel 4 Absatz 8 | Artikel 9 Absatz 7 | |
Artikel 5 | Artikel 24 | |
Artikel 5 Nummer 1 | Artikel 8 Buchstabe a | |
Artikel 5 Nummer 2 | Artikel 8 Buchstabe b | |
Artikel 5 Nummer 3 | Artikel 8 Buchstabe c | |
Artikel 5 Nummer 4 | Artikel 8 Buchstabe d | |
Artikel 5 Nummer 5 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 5 Nummer 6 | - | |
Artikel 5 Nummer 7 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 5 Nummer 8 | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f | |
Artikel 5 Nummer 9 | Artikel 18 | |
Artikel 5 Nummer 10 | Artikel 8 Buchstabe e | |
Artikel 5 Nummer 11 | Artikel 8 Buchstabe g | |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 25 Absatz 1 | |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 2 | |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4 | |
Artikel 6 Absatz 4 | - | |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2 | |
Artikel 6 Absatz 6 | - | |
Artikel 6 | Artikel 14 | |
Artikel 7 | Artikel 28 Absatz 1 | |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 | |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 3 | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b | |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c | |
Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3 | Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 | |
Absatz 6 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 5 | |
Artikel 7 Absatz 5 | - | |
Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 | |
Artikel 8 | Artikel 26 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - | |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 | - | |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 4 | |
Artikel 8 Absatz 3 | - | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d | |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e | |
Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 16 Absatz 8 | |
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b | |
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 | - | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3 | Artikel 16 Absatz 9 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4 | Artikel 16 Absatz 11 | |
Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5 | - | |
Artikel 8 Absatz 8 | Artikel 16 Absatz 10 | |
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 12 | |
Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 13 | |
Artikel 9 | Artikel 16 Absatz 2 | |
Artikel 9 | Artikel 18 | |
Artikel 10 | Artikel 19 Absatz 3 |
Entscheidung 2007/162 EG, Euratom | Entscheidung 2007/779 EG, Euratom | Vorliegender Beschluss |
Artikel 10 | Artikel 28 | |
Artikel 11 | - | |
Artikel 11 | Artikel 29 | |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 27 Absatz 1 | |
Artikel 12 Absatz 2 | - | |
Artikel 12 Absatz 3 | - | |
Artikel 12 Absatz 4 | - | |
Artikel 12 Absatz 5 | - | |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e | |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a | |
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b | |
Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c | |
Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h | |
Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d | |
Artikel 12 Absatz 7 | - | |
Artikel 12 Absatz 8 | - | |
Artikel 12 Absatz 9 | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz | |
Artikel 13 | Artikel 13 | Artikel 33 |
Artikel 14 | Artikel 19 | |
Artikel 15 | Artikel 14 | Artikel 34 |
Artikel 15 | Artikel 36 | |
Artikel 16 | Artikel 37 Satz 2 | |
Artikel 17 | Artikel 16 | Artikel 38 |
ENDE |