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Beschluss (EU) 2023/2671 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums von rescEU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2671 vom 28.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU soll Hilfe in Überforderungssituationen leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Bewältigung zu gewährleisten.
(2) Infolge der steigenden Temperaturen und der immer länger währenden Dürreperioden nimmt die Waldbrandgefahr in der Union zu, wobei die Waldbrände immer häufiger und immer heftiger werden. Die begrenzte Verfügbarkeit spezialisierter Bewältigungskapazitäten, einschließlich Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Amphibienflugzeugen, ist nach wie vor äußerst besorgniserregend und stellt die größte operative Herausforderung für die Union dar, wenn es um die Bekämpfung gleichzeitig auftretender Waldbrände geht.
(3) Im Hinblick auf die notwendige Flexibilität, die zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur vollständigen Umsetzung von rescEU durch den im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegten Übergangszeitraum gewährleistet wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, diesen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 zu verlängern, um sicherzustellen, dass die Union im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zusätzliche rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sicherstellen kann, während zugleich eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut wird.
(4) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich sicherzustellen, dass die Union die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden unterstützen kann, bis eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(5) Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU
In Artikel 35 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird das Datum "1. Januar 2025" durch das Datum "31. Dezember 2027" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.
2) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).
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