RL 2014/31/EU
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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Artikel 4 Wesentliche Anforderungen
Artikel 5 Freier Warenverkehr
Kapitel 2
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Artikel 6 Verpflichtungen der Hersteller
Artikel 7 Bevollmächtigte
Artikel 8 Verpflichtungen der Einführer
Artikel 9 Verpflichtungen der Händler
Artikel 10 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel 3
Konformität von Geräten
Artikel 12 Konformitätsvermutung bei Geräten
Artikel 13 Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 14 EU-Konformitätserklärung
Artikel 15 Konformitätskennzeichnung
Artikel 16 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung
Artikel 17 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen
Artikel 18 Symbol für die Verwendungsbeschränkung
Kapitel 4
Benennung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 19 Benennung
Artikel 20 Notifizierende Behörden
Artikel 21 Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 22 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Artikel 23 Anforderungen an notifizierte Stellen
Artikel 24 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
Artikel 25 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 26 Anträge auf Benennung
Artikel 27 Benennungsverfahren
Artikel 28 Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen
Artikel 29 Änderungen der Benennungen
Artikel 30 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Artikel 31 Verpflichtungen der benannten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
Artikel 32 Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen
Artikel 33 Meldepflichten der benannten Stellen
Artikel 34 Erfahrungsaustausch
Artikel 35 Koordinierung der benannten Stellen
Kapitel 5
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Geräte und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 36 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Geräte
Artikel 37 Verfahren zur Behandlung von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.
Artikel 38 Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 39 Risiko durch konforme Geräte
Artikel 40 Formale Nichtkonformität
Kapitel 6
Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 41 Ausschussverfahren
Artikel 42 Sanktionen
Artikel 43 Übergangsbestimmungen
Artikel 44 Umsetzung
Artikel 45 Aufhebung
Artikel 46 Inkrafttreten und Anwendung
Artikel 47 Adressaten
Anhang I Wesentliche Anforderungen
Messtechnische Anforderungen
1. Masseneinheiten
2. Genauigkeitsklassen
2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:
2.2. Eich- und Teilungswert
3. Klassifizierung
3.1. Geräte mit einem Wägebereich
3.2. Geräte mit mehreren Wägebereichen
3.3. Mehrteilungswaagen
4. Genauigkeit
7. Einflussgrößen und Zeitverhalten
Entwurf und herstellung
8. Allgemeine Anforderungen
9. Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte
10. Ausdruck der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte
11. Ausrichten
12. Nullstellen
13. Taraeinrichtungen und Taraeingabeeinrichtungen
13. Taraeinrichtungen und Taraeingabeeinrichtungen
15. Preisauszeichnungsgeräte
Anhang II Verfahren zur Konformitätsbewertung
1. Modul B: EU-Baumusterprüfung
2. Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses
2.2. Herstellung2.3. Qualitätssicherungssystem
2.4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
2.5. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
2.6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:
2.8. Bevollmächtigter
3. Modul D1: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
3.2. Technische Unterlagen3.4. Herstellung
3.5. Qualitätssicherungssystem
3.6. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
3.7. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
3.8. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:
3.10. Bevollmächtigter
4. Modul F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung
4.2. Herstellung4.3. Überprüfung
4.4. Überprüfung der Konformität durch Untersuchung und Prüfung jedes einzelnen Geräts
4.5. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
4.7. Bevollmächtigter
5. Modul F1: Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte
5.2. Technische Unterlagen5.3. Herstellung
5.4. Überprüfung
5.5. Überprüfung der Konformität durch Untersuchung und Prüfung jedes einzelnen Geräts
5.6. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.8. Bevollmächtigter
6. Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
6.2. Technische Unterlagen6.3. Herstellung
6.4. Überprüfung
6.5. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
6.6. Bevollmächtigter
7. Gemeinsame Bestimmungen
Anhang III Aufschriften
1. Geräte, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen
3. Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 18
Anhang IV EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX) 1
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 45)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Daten der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2009/23/EG
(gemäß Artikel 45)
Anhang VI Entsprechungstabelle
Erklärung des Europäischen Parlaments