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Modul F1: Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die in Artikel 18 beschriebenen technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Der Hersteller muss die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

3. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4. Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität der Messgeräte mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit den Anforderungen werden nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durchgeführt.

5. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Geräts

5.1 Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten, und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen durchzuführen, um ihre Konformität mit den für sie geltenden Anforderungen sicherzustellen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm oder eines solchen normativen Dokuments entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

5.2 Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Gerät ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

6. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln

6.1 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet und legt seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor.

6.2 Jedem Los wird gemäß Nummer 6.4 eine beliebige Probe entnommen.

6.3 Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen und es sind entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten und/oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen durchzuführen, um seine Konformität mit den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen und zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm oder eines solchen normativen Dokuments entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

6.4. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Die statistische Kontrolle erfolgt auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen. Der Probenahmeplan muss Folgendes gewährleisten:

  1. ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 % und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 %;
  2. ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 % und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 7 %.

6.5 Wird ein Los angenommen, so gelten alle Messgeräte des Loses als zugelassen, außer der Stichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Gerät ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen.

7. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1 Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Messgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2 Der Hersteller stellt für jedes Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird jedem Messgerät beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Geräten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Messgeräte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

Stimmt die in Nummer 5 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle auch die Kennnummer der notifizierten Stelle an den Produkten anbringen.

8. Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Produkten anbringen.

9. Bevollmächtigter

Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 Absatz 1, Nummer 3 und Nummer 6.1 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.

Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene Messgerät die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die in Artikel 18 beschriebenen technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen zehn nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3. Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4. Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumenten oder gleichwertige Prüfungen gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Geräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm oder eines solchen normativen Dokuments entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Gerät ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

5. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1 Der Hersteller bringt an jedem Gerät, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Markierung und die nach der Richtlinie vorgeschriebene zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2 Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird dem Messgerät beigefügt.

6. Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2 und 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul H: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Messgeräte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2. Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

  1. Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
  2. die in Artikel 18 beschriebenen technischen Unterlagen jeweils für ein Modell jeder herzustellenden Messgerätekategorie, Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
  3. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
  4. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

  1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;
  2. technische Entwurfsspezifikationen, einschließlich der anzuwendenden Normen, sowie - wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente nicht vollständig angewandt werden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen erfüllt werden;
  3. Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Gerätekategorie gehörenden Messgeräte angewandt werden;
  4. entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;
  5. vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
  6. qualitätsbezogene Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;
  7. Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität des Entwurfs und des Produkts sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3 Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Gerätebereich und der betreffenden Gerätetechnologie sowie über Kenntnisse der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Geräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.

3.5 Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

  1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
  2. die im entwicklungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests;
  3. die im fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3 Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4 Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen an Geräten durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1 Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE- Kennzeichnung, die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2 Der Hersteller stellt für jedes Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird jedem Messgerät beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Geräten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für Einzelgeräte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

6. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Geräts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

  1. die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1;
  2. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;
  3. die Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;
  4. die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

8. Bevollmächtigter

Die in Nummer 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul H1: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung

1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie genügen.

2. Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung des betreffenden Messgeräts nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 5.

Die Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

  1. Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
  2. alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Gerätekategorie;
  3. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
  4. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

  1. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und des Produkts;
  2. technische Entwurfsspezifikationen, einschließlich der anzuwendenden Normen, sowie - wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente nicht vollständig angewandt werden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie unter Anwendung anderer einschlägiger technischer Spezifikationen erfüllt werden;
  3. Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Gerätekategorie gehörenden Messgeräte angewandt werden;
  4. entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;
  5. vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
  6. qualitätsbezogene Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;
  7. Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität des Entwurfs und des Produkts sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3 Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätssicherungssystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Gerätebereich und der betreffenden Gerätetechnologie sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient gehalten wird.

3.5 Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt alle geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.6 Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

4. Entwurfsprüfung

4.1 Der Hersteller beantragt bei der in Nummer 3.1 notifizierten Stelle die Prüfung des Entwurfs.

4.2 Der Antrag gibt Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Geräts und ermöglicht eine Bewertung der Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen der Richtlinie.

Er enthält

  1. Name und Anschrift des Herstellers;
  2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
  3. die in Artikel 18 beschriebenen technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Sie erfassen den Entwurf und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
  4. die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. Diese zusätzlichen Nachweise enthalten einen Verweis auf sämtliche Dokumente, die zugrunde gelegt wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder normativen Dokumente nicht vollständig angewandt wurden, und schließen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen ein, die gemäß anderer einschlägiger technischer Spezifikationen in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung in einem anderen Prüflabor durchgeführt wurden.

4.3 Die notifizierte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Hersteller eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die für das Gerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs. Dieser Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Diese Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Um die Konformität der hergestellten Geräte, wenn sie mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß justiert sind, hinsichtlich der Wiederholbarkeit ihrer Messleistungen mit dem geprüften Entwurf bewerten zu können, ist insbesondere Folgendes anzugeben:

  1. die messtechnischen Merkmale des Geräteentwurfs;
  2. die zur Sicherstellung der Unversehrtheit der Geräte (Verplombung, Identifizierung der Software usw.) notwendigen Maßnahmen;
  3. sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Geräts und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere Übereinstimmung mit dem Entwurf erforderlich sind;
  4. gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Verifizierung der Merkmale der hergestellten Geräte erforderlich sind;
  5. im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten.

Die notifizierte Stelle erstellt diesbezüglich einen Prüfungsbericht und hält ihn für den Mitgliedstaat, der sie notifiziert hat, bereit. Unbeschadet von Artikel 27 Absatz 10 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

Die Bescheinigung ist zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum gültig und kann danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden.

Entspricht der Entwurf nicht den anwendbaren Anforderungen der Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

4.4 Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die die EU -Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung.

4.5 Jede notifizierten Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen.

Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

4.6 Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

5. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

5.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

5.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

  1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
  2. die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;
  3. die im fertigungsbezogenen Teil des Qualitätssicherungssystems vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

5.3 Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

5.4 Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen an Geräten durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

6. Konformitätskennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

6.1 Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Gerät, das die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung, die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

6.2 Der Hersteller stellt für jedes Gerätemodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Geräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. In der EU-Konformitätserklärung ist anzugeben, für welches Gerätemodell sie ausgestellt wurde; ferner ist die Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung aufzuführen.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird jedem Messgerät beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Geräten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für Einzelgeräte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

7. Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Geräts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

  1. die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;
  2. die Informationen in Bezug auf die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form;
  3. die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 5.3 und 5.4.

8. Bevollmächtigter

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 3.1, 3.5, 4.4, 4.6, 6 und 7 genannten Pflichten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

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Wasserzähler (MI-001)Anhang III 15

Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.

Begriffsbestimmungen

WasserzählerEin Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden Wassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
Mindestdurchfluss (Q1)Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genügen.
Übergangsdurchfluss (Q2)Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
Dauerdurchfluss (Q3)Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufriedenstellend arbeitet.
Überlastdurchfluss (Q4)Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufriedenstellend arbeitet.

Spezifische Anforderungen

Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben und dabei insbesondere Folgendes festlegen:

1. Den Durchflussbereich des Wassers.

Die Werte für den Durchflussbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Q3/Q1 ≥ 40

Q2/Q1 = 1,6

Q4/Q3 = 1,25

2. Den Temperaturbereich des Wassers.

Die Werte für den Temperaturbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen:

0,1 °C bis mindestens 30 °C oder

30 °C bis mindestens 90 °C.

Der Zähler kann so ausgelegt sein, dass er für beide Bereiche einsetzbar ist.

3. Den relativen Druckbereich des Wassers: 0,3 bar bis mindestens 10 bar bei Q3.

4. Die Stromversorgung: Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

Fehlergrenzen

5. Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüssen zwischen dem Übergangsdurchfluss (Q2) (eingeschlossen) und dem Überlastdurchfluss (Q4) abgegeben werden, betragen:

2 % für Wassertemperaturen ≤ 30 °C,

3 % für Wassertemperaturen > 30 °C.

Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

6. Die Fehlergrenzen, positiv oder negativ, für Volumen, die bei Durchflüssen zwischen dem Mindestdurchfluss (Q1) und dem Übergangsdurchfluss (Q2) (ausgenommen) abgegeben werden, betragen 5 %, unabhängig von der Wassertemperatur.

Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

Zulässige Auswirkung von Störgrößen

7.1. Elektromagnetische Störfestigkeit

7.1.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf einen Wasserzähler nur so weit auswirken, dass

7.1.2. Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler

7.1.3. Der Grenzwert ist der kleinere der beiden nachfolgenden Werte:

7.2. Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

7.2.1. Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis folgende Werte nicht übersteigen:

7.2.2. Die Messabweichung für das nach der Beständigkeitsprüfung gemessene Volumen darf folgende Werte nicht übersteigen:

Eignung

8.1 Sofern nicht anders gekennzeichnet, muss der Betrieb des Zählers in jeder Einbaulage möglich sein.

8.2 Der Hersteller muss angeben, ob der Zähler zum Messen von zurückströmendem Wasser ausgelegt ist. Ist dies der Fall, muss das rückströmende Volumen entweder vom kumulierten Volumen abgezogen oder getrennt aufgezeichnet werden. Für Vor- und Rückströmung muss dieselbe Fehlergrenze gelten.

Wasserzähler, die nicht für das Messen von zurückströmendem Wasser ausgelegt sind, müssen entweder ein Zurückströmen verhindern oder einem unbeabsichtigten Zurückströmen ohne Beschädigung oder Änderung ihrer metrologischen Eigenschaften standhalten.

Maßeinheiten

9. Die Anzeige des gemessenen Volumens muss in Kubikmetern erfolgen. Inbetriebnahme

10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

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Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002)Anhang IV


Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte Gaszähler und Mengenumwerter, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

GaszählerEin Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.
MengenumwerterEine am Gaszähler angebrachte Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet.
Mindestdurchfluss (Qmin)Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
Höchstdurchfluss (Qmax)Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
Übergangsdurchfluss (Qt)Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
Überlastdurchfluss (Qr)Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.
BasiszustandDer festgelegte Zustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.

Teil I
Spezifische Anforderungen für Gaszähler

1. Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für den Gaszähler angeben, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

1.1. Der Durchflussbereich des Gases muss folgende Mindestbedingungen erfüllen:

KlasseQmax/QminQmax/QtQr/Qmax
1,5≥ 150≥ 101,2
1,0≥ 20≥ 51,2

1.2 Temperaturbereich des Gases: Mindestbereich von 40 °C.

1.3. Bedingungen im Zusammenhang mit Brenngas

Der Gaszähler muss für die Gruppe von Gasen und die Versorgungsdrücke des Bestimmungslandes ausgelegt sein. Insbesondere muss der Hersteller Folgendes angeben:

1.4 Mindesttemperaturbereich von 50 °C für die klimatische Umgebung.

1.5 Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

2. Fehlergrenzen

2.1. Gaszähler, die das Volumen bei Messbedingungen oder die Masse anzeigen

Tabelle 1

Klasse1,51,0
Qmin ≤ Q < Qt3 %2 %
Qt ≤ Q ≤ Qmax1,5 %1 %

Der Gaszähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

2.2 Bei Gaszählern mit Temperaturumwerter, die lediglich die umgerechnete Menge anzeigen, gilt innerhalb eines Temperaturbereichs von 30 °C, der sich symmetrisch um eine herstellerseitig angegebene Temperatur zwischen 15 und 25 °C erstreckt, eine um 0,5 % höhere Fehlergrenze des Zählers. Außerhalb dieses Bereichs ist ein zusätzlicher Anstieg von 0,5 % je Intervall von 10 °C zulässig.

3. Zulässige Auswirkung von Störgrößen

3.1. Elektromagnetische Störfestigkeit

3.1.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf einen Gaszähler oder Mengenumwerter nur so weit auswirken, dass

3.1.2. Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler

3.1.3. Der Grenzwert ist der kleinere der beiden nachfolgenden Werte:

3.2. Auswirkungen von stromaufwärts und stromabwärts auftretenden Strömungsstörungen

Unter den vom Hersteller angegebenen Einbaubedingungen dürfen die Auswirkungen von Strömungsstörungen ein Drittel der Fehlergrenze nicht überschreiten.

4. Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

4.1. Zähler der Klasse 1,5

4.1.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis für die Durchflussmengen Qt bis Qmax höchstens 2 % betragen.

4.1.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung höchstens doppelt so hoch wie die Fehlergrenze in Nummer 2 sein.

4.2. Zähler der Klasse 1,0

4.2.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens ein Drittel der Fehlergrenze in Nummer 2 betragen.

4.2.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung die Fehlergrenze in Nummer 2 nicht überschreiten.

5. Eignung

5.1 Ein aus dem Netz (Wechselstrom oder Gleichstrom) gespeister Gaszähler muss mit einer Notstromversorgungseinrichtung oder einer anderen Vorrichtung versehen sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet.

5.2 Eine gerätespezifische Stromquelle muss eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Nach Ablauf von 90 % dieser Lebensdauer muss ein entsprechender Warnhinweis erscheinen.

5.3 Eine Anzeigeeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Ziffernstellen verfügen, um zu gewährleisten, dass die in 8.000 Stunden bei Qmax durchgeströmte Menge nicht dazu führt, dass die Anzeige auf den Ausgangswert zurückspringt.

5.4 Der Gaszähler muss in jeder vom Hersteller in der Einbauanleitung angegebenen Einbaulage arbeiten können.

5.5 Der Gaszähler muss mit einer Prüfvorrichtung ausgestattet sein, die eine Durchführung von Prüfungen in einem angemessenen Zeitrahmen ermöglicht.

5.6 Der Gaszähler muss die Fehlergrenze in jeder Strömungsrichtung oder nur in einer vorgegebenen Strömungsrichtung, wenn diese eindeutig angegeben ist, einhalten.

6. Einheiten

Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Kubikmetern oder in Kilogramm erfolgen.

Teil II
Spezifische Anforderungen für Mengenumwerter

Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät, wenn er mit einem Messgerät verbunden ist, mit dem er kompatibel ist.

Für Mengenumwerter gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

7. Basiszustand für umgerechnete Mengen

Der Hersteller muss den Basiszustand für umgerechnete Mengen angeben.

8. Fehlergrenzen

Anmerkung:

Die Abweichung des Gaszählers wird nicht berücksichtigt.

Der Mengenumwerter darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

9. Eignung

9.1 Ein elektronischer Mengenumwerter muss feststellen können, wenn er außerhalb des bzw. der Betriebsbereiche arbeitet, deren Parameter vom Hersteller als für die Messgenauigkeit maßgeblich angegeben wurden. In diesem Fall muss der Mengenumwerter das Integrieren der umgerechneten Menge unterbrechen, und die umgerechnete Menge kann für die Zeit des Betriebs außerhalb des bzw. der Betriebsbereiche gesondert summiert werden.

9.2 Ein elektronischer Mengenumwerter muss in der Lage sein, alle für die Messung relevanten Daten ohne Zusatzausrüstung anzuzeigen.

Teil III
Inbetriebnahme und Konformitätsbewertung

Inbetriebnahme

10.

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren VerhältnisQmax/Qmin mindestens 150 beträgt.
  2. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben.
  3. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1.2 und 1.3 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Gaszählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

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Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003)Anhang V


Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, die zur Verwendung in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind.

Anmerkung:

Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen Messwandlern betrieben werden. Dieser Anhang erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf Messwandler.

Begriffsbestimmungen

Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.

I=den Zähler durchfließender elektrischer Strom;
In=angegebene Referenzstromstärke, für den der als Wandler arbeitende Zähler ausgelegt wurde;
Ist=niedrigster angegebener Wert von I, bei dem der Zähler bei Leistungsfaktor Eins (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) eine elektrische Wirkenergie misst;
Imin=Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last);
Itr=Wert von I, oberhalb dessen die Abweichung innerhalb der niedrigsten Fehlergrenzen liegt, die der für den Zähler angegebenen Genauigkeitsklasse entsprechen;
Imax=Höchstwert von I, bei dem die Abweichung innerhalb der Fehlergrenzen liegt;
U=an den Zähler angelegte elektrische Spannung;
Un=angegebene Bezugsspannung;
F=Frequenz der an den Zähler angelegten Spannung;
fn=angegebene Bezugsfrequenz;
PF=Leistungsfaktor = cosΦ = Kosinus der Phasenverschiebung Φ zwischen I und U.

Spezifische Anforderungen

1. Genauigkeit

Der Hersteller muss die Genauigkeitsklasse des Zählers angeben. Die Klassen sind wie folgt festgelegt: Klasse A, B und C.

2. Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für den Zähler angeben:

Anzugeben sind die für den Zähler geltenden Werte von fn, Un, In, Ist, Imin, Itr und Imax. In Bezug auf die für den Strom angegebenen Werte muss der Zähler die in Tabelle 1 genannten Bedingungen erfüllen.

Tabelle 1

Klasse AKlasse BKlasse C
Direkt angeschlossene Zähler
Ist≤ 0,05 · Itr≤ 0,04 · Itr≤ 0,04 · Itr
Imin≤ 0,5 · Itr≤ 0, 5 · Itr≤ 0,3 · Itr
Imax≥ 50 · Itr≥ 50 · Itr≥ 50 · Itr
Zähler für den Anschluss an Messwandler
Ist≤ 0,06 · Itr≤ 0,04 · Itr≤ 0,02 · Itr
Imin≤ 0,4 · Itr≤ 0,2 · Itr 1≤ 0,2 · Itr
In= 20 · Itr= 20 · Itr= 20 · Itr
Imax≥ 1,2 · In≥ 1,2 · In≥ 1,2 · In
1) Für elektromechanische Zähler der Klasse B: I min ≤ 0,4 · Itr.

Ferner ist für Spannung, Frequenz und Leistungsfaktor jeweils der Bereich anzugeben, in dem der Zähler die in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen an die Fehlergrenzen erfüllt. Diese Bereiche müssen die typischen Merkmale des von den öffentlichen Stromnetzen gelieferten Stroms berücksichtigen.

Die Spannungs- und Frequenzbereiche müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

0,9 · Un ≤ U ≤ 1,1 · Un

0,98 · fn ≤ f ≤ 1,02 · fn

Der Leistungsfaktor liegt innerhalb eines Bereiches von cosΦ = 0,5 induktiv bis cosΦ = 0,8 kapazitiv.

3. Fehlergrenzen

Die Auswirkungen der verschiedenen Messgrößen und Einflussgrößen (a, b, c, ...) werden jeweils gesondert bewertet, wobei alle übrigen Mess- und Einflussgrößen relativ konstant auf ihren Referenzwerten gehalten werden. Die Messabweichung, die die in Tabelle 2 angegebene Fehlergrenze nicht überschreiten darf, wird wie folgt berechnet:

Messabweichung = √ (a2 + b2 + c2 ...)

Wird der Zähler unter wechselndem Laststrom betrieben, dürfen die prozentualen Abweichungen die in Tabelle 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 2: Fehlergrenzen in Prozent unter Nennbetriebsbedingungen und bei definiertem Laststrom und definierter Betriebstemperatur

Betriebs- temperaturenBetriebs- temperaturen
Betriebs- temperaturenBetriebs- temperaturen
+ 5 °C ... + 30 °C- 10 °C ... + 5 °C

oder

+ 30 °C ... + 40 °C

- 25 °C ... - 10 °C

oder

+ 40 °C ... + 55 °C

- 40 °C ... - 25 °C

oder

+ 55 °C ... + 70 °C

ZählerklasseABCABCABCABC
Einphasenzähler; Mehrphasenzähler bei symmetrischer Last
Imin ≤ I < Itr3,52152,51,373,51,7942
Itr ≤ I ≤ Imax3,520,74,52,5173,51,3941,5
Mehrphasenzähler bei einphasiger Last
Itr ≤ I ≤ Imax, siehe Ausnahme:42,51531,3741,794,52
Für elektromechanische Mehrphasenzähler ist der Bereich der Stromstärke bei einphasiger Last auf 5Itr ≤ I ≤ Imax begrenzt.

Wird ein Zähler in unterschiedlichen Temperaturbereichen eingesetzt, gelten die jeweiligen Werte für die Fehlergrenzen.

Der Zähler darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

4. Zulässige Auswirkung von Störgrößen

4.1. Allgemeines

Da Elektrizitätszähler direkt an das Netz angeschlossen sind und da der Netzstrom gleichzeitig eine der Messgrößen ist, gelten für Elektrizitätszähler besondere elektromagnetische Umgebungsbedingungen.

Der Zähler muss den elektromagnetischen Umgebungsbedingungen E2 und den zusätzlichen Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 entsprechen.

Die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen und die zulässigen Auswirkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es lang einwirkende Störgrößen gibt, die die Genauigkeit nicht über die Grenzwerte hinaus beeinflussen dürfen, sowie transiente Störgrößen, die eine zeitweilige Beeinträchtigung oder einen zeitweiligen Ausfall der Funktion oder der Leistungsfähigkeit bewirken können; nach Abklingen der Störgrößen müssen Funktion und Leistungsfähigkeit des Zählers aber wiederhergestellt sein und die Genauigkeit darf nicht über die Grenzwerte hinaus beeinträchtigt sein.

Besteht ein vorhersehbares hohes Blitzschlagrisiko oder erfolgt die Versorgung vornehmlich über Freileitungsnetze, so ist der Zähler in Bezug auf seine messtechnischen Merkmale zu schützen.

4.2. Auswirkung lang einwirkender Störgrößen

Tabelle 3: Grenzwerte für lang einwirkende Störgrößen

StörgrößeGrenzwert in Prozent für Zähler der Klasse
ABC
Vertauschte Phasenfolge1,51,50,3
Spannungsunsymmetrie (gilt nur für Mehrphasenzähler)421
Harmonische Anteile in den Stromkreisen 110,80,5
Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis 1631,5
Schnelle transiente Störgrößen642
Magnetfelder, elektromagnetisches HF-Feld, durch Hochfrequenzfelder induzierte Störgrößen in Leitungen und Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Schwingungen321
1) Bei elektromechanischen Elektrizitätszählern werden für harmonische Anteile in den Stromkreisen und für Gleichstrom und Harmonische im Stromkreis keine Grenzwerte festgelegt.

4.3. Zulässige Auswirkung transienter elektromagnetischer Phänomene

4.3.1. Während des Auftretens einer elektromagnetischen Störgröße und unmittelbar danach

und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach dem Auftreten der Störgröße

Der in kWh ausgedrückte Grenzwert beträgt m ⋅ Un ⋅ Imax ⋅ 10-6

(m ist die Zahl der Messwerke des Zählers; die Einheiten sind Volt für Un und Ampere für Imax).

4.3.2 Der Grenzwert für die zulässige Messabweichung bei Überstrom beträgt 1,5 %.

5. Eignung

5.1 Unterhalb der Nennbetriebsspannung darf die positive Messabweichung des Zählers 10 % nicht überschreiten.

5.2 Die Anzeigeeinrichtung für die Gesamtenergie muss über eine ausreichende Zahl von Ziffernstellen verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Anzeige des Zählers bei 4.000 Stunden Volllastbetrieb (I = Imax, U = Un und PF = 1) nicht auf den Ausgangswert zurückspringt; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein.

5.3 Nach einem Stromausfall im Stromkreis müssen die gemessenen Mengen elektrischer Energie über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten ablesbar bleiben.

5.4. Betrieb ohne Last

Liegt Spannung an, ohne dass Strom im Stromkreis fließt (der Stromkreis ist offen), darf der Zähler bei Spannungen zwischen 0,8 · Un und 1,1 Un keine Energie messen.

5.5. Anlauf

Der Zähler muss bei Un, PF = 1 (Mehrphasenzähler mit symmetrischer Last) und einer Stromstärke gleich Ist anlaufen und weitermessen.

6. Einheiten

Die Anzeige der gemessenen elektrischen Energie muss in Kilowattstunden (Symbol kWh) oder in Megawattstunden (Symbol MWh) erfolgen.

7. Inbetriebnahme

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen.
  2. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen.
  3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Stromstärkemessbereich vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt wird, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

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Messgerät für thermische Energie (MI-004)Anhang VI


Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachfolgend definierten Messgeräte für thermische Energien, die zur Verwendung in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

Ein Messgerät für thermische Energie ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscherkreislauf die Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit abgegeben wird.

Ein Messgerät für thermische Energie ist entweder ein vollständiger Messgerät für thermische Energie oder ein kombinierter Messgerät für thermische Energie, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer Kombination davon besteht.

ϑ=Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit;
ϑin=Wert von ϑ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs;
ϑout=Wert von ϑ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs;
Δϑ=Temperaturdifferenz ϑin - ϑout mit Δϑ ≥ 0;
ϑmax=obere Grenze von ϑ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energien innerhalb der Fehlergrenzen;
ϑmin=untere Grenze von ϑ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;
Δϑmax=obere Grenze von Δϑfür die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;
Δϑmin=untere Grenze von Δϑ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energien innerhalb der Fehlergrenzen;
q=Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit;
qs=höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energien kurzzeitig zulässig ist;
qp=höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Messgeräts für thermische Energien dauerhaft zulässig ist;
qi=niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energien zulässig ist;
P=ausgetauschte Wärmeleistung;
Ps=obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energien zulässig ist.

Spezifische Anforderungen

1. Nennbetriebsbedingungen

Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind vom Hersteller wie folgt anzugeben:

1.1. Für die Temperatur der Flüssigkeit: ϑmax, ϑmin,

wobei folgende Einschränkungen gelten: Δϑmax/Δϑmin ≥ 10; Δϑmin = 3 K oder 5 K oder 10 K.

1.2 Für den Druck der Flüssigkeit: Der höchste positive Innendruck, dem das Messgerät für thermische Energie dauerhaft an der Temperaturobergrenze standhalten kann.

1.3 Für den Durchfluss der Flüssigkeit: qs, qp, qi, wobei für die Werte für q p und q i folgende Einschränkung gilt: qp/qi ≥ 10.

1.4 Für die Wärmeleistung: Ps.

2. Genauigkeitsklassen

Folgende Genauigkeitsklassen werden für Messgerät efür thermische Energien festgelegt: 1, 2, 3.

3. Fehlergrenzen für vollständige Messgerät efür thermische Energien

Die relativen Fehlergrenzen für vollständige Messgeräte für thermische Energien, ausgedrückt in Prozent des wahren Wertes, lauten für jede Genauigkeitsklasse wie folgt:

Das vollständige Messgerät für thermische Energie darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

4. Zulässige Einflüsse elektromagnetischer Störgrößen

4.1 Das Gerät darf nicht durch statische Magnetfelder oder durch elektromagnetische Felder bei Netzfrequenz beeinflusst werden.

4.2 Der Einfluss einer elektromagnetischen Störgröße darf nur dergestalt sein, dass die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der unter Nummer 4.3 festgelegte Grenzwert oder dass die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis angesehen werden kann.

4.3 Der Grenzwert für vollständige Messgeräte für thermische Energien ist gleich dem absoluten Wert der für dieses Messgerät für thermische Energie ngeltenden Fehlergrenze (siehe Nummer 3).

5. Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

5.1 Durchflusssensoren: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den Grenzwert nicht überschreiten.

5.2 Temperaturfühler: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis 0,1 °C nicht überschreiten.

6. Angaben auf dem Messgerät für thermische Energie

7. Teilgeräte

Die Bestimmungen für Teilgeräte können für Teilgeräte gelten, die von ein und demselben oder von unterschiedlichen Herstellern hergestellt werden. Besteht ein Messgerät für thermische Energie aus Teilgeräten, gelten, soweit zutreffend, die wesentlichen Anforderungen für das Messgerät für thermische Energie auch für die Teilgeräte. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

7.1. Relative Fehlergrenze für den Durchflusssensor in % in den Genauigkeitsklassen:

wobei Ef die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Durchflusssensors in Abhängigkeit von der Masse bzw. dem Volumen ist.

7.2. Relative Fehlergrenze des Temperaturfühlerpaares in %:

wobei Et die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Temperaturfühlerpaares und der Temperaturdifferenz ist.

7.3. Relative Fehlergrenze des Rechenwerks in %:

wobei Ec die Abweichung der angezeigten thermischen Energie zum wahren Wert der thermischen Energie ist.

7.4 Der Grenzwert für ein Teilgerät eines Messgeräts für thermische Energien ist gleich dem jeweiligen absoluten Wert der für das Teilgerät geltenden Fehlergrenze (siehe Nummern 7.1, 7.2 oder 7.3).

7.5. Aufschriften auf den Teilgeräten

Durchflusssensor:Genauigkeitsklasse
Grenzwerte für den Durchfluss
Grenzwerte für die Temperatur
Pulswertigkeit (z.B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Ausgangssignal
Angabe der Durchflussrichtung
Temperaturfühlerpaar:Fühlerart (z.B. Pt100)
Grenzwerte für die Temperatur
Grenzwerte der Temperaturdifferenz
Rechenwerk:Art der Temperaturfühler
  • Grenzwerte für die Temperatur
  • Grenzwerte der Temperaturdifferenz
  • Impulswertigkeit (z.B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Eingangssignal, das vom Durchflusssensor kommt
  • Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf

Inbetriebnahme

8.

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 3 erlauben.
  2. Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen.
  3. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1.1 bis 1.4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

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Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005)Anhang VII


Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Messanlagen, die dazu bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen. Die Begriffe "Volumen und l" können in diesem Anhang ggf. als "Masse und kg" gelesen werden.

Begriffsbestimmungen

ZählerEin Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
RechenwerkTeil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.
Verbundenes MessgerätEin Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.
MengenumwerterTeil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch
  • das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder
  • die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.

Anmerkung:

Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.

BasiszustandDer festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird.
MessanlageEine Anlage, die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
KraftstoffzapfanlageEine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.
SelbstbedienungsanlageEine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen.
SelbstbedienungskomponenteEine spezifische Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.
Kleinste Messmenge (MMQ)Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.
DirektanzeigeDie Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist.

Anmerkung:

Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.

Mit/ohne UnterbrechungsmöglichkeitBei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit.
DurchflussbereichDer Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax).

Spezifische Anforderungen

1. Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss insbesondere die folgenden Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben:

1.1. den Durchflussbereich

In Bezug auf den Durchflussbereich sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Der Durchflussbereich einer Messanlage muss im Durchflussbereich jedes ihrer Bestandteile - insbesondere des Zählers - liegen.
  2. Zähler und Messanlage:

Tabelle 1

Art der MessanlageArt der FlüssigkeitMindestverhältnis Qmax: Qmin
KraftstoffzapfanlagenKein Flüssiggas10: 1
Flüssiggas5: 1
MessanlageKryogene Flüssigkeiten5: 1
Messanlagen in Fernleitungen und Messanlagen zur SchiffsbeladungAlle FlüssigkeitenBedarfsgerecht
Alle übrigen MessanlagenAlle Flüssigkeiten4: 1

1.2 die Eigenschaften der mit dem Gerät zu messenden Flüssigkeit, indem die Bezeichnung oder die Art der Flüssigkeit oder ihre maßgeblichen Merkmale angegeben werden, beispielsweise:

1.3. den Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung;

1.4 den Basiszustand für umgewertete Mengen.

Anmerkung:

Nummer 1.4 lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1 eine Temperatur von 15 °C oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 jener Richtlinie für schweres Heizöl, Flüssiggas und Methan eine andere Temperatur vorzuschreiben, unberührt.

2. Genauigkeitsklassen und Fehlergrenzen

2.1. Für Mengen von mindestens zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 2

Genauigkeitsklasse
0,30,51,01,52,5
Messanlagen (A)0,3 %0,5 %1,0 %1,5 %2,5 %
Zähler (B)0,2 %0,3 %0,6 %1,0 %1,5 %

2.2. Für Mengen unter zwei Litern lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:

Tabelle 3

Messvolumen VFehlergrenzen
V < 0,1 lDas Vierfache des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,1 l
0,1 l ≤ V < 0,2 lDas Vierfache des Wertes der Tabelle 2
0,2 l ≤ V < 0,4 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,4 l
0,4 l ≤ V < 1 lDas Doppelte des Wertes der Tabelle 2
1 l ≤ V < 2 lDer Wert der Tabelle 2, bezogen auf 2 l

2.3. Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den größeren der beiden folgenden Werte angegeben:

2.4.1. Für kleinste Messmengen ab 2 Liter gelten die folgenden Bedingungen:

Bedingung 1

Emin erfüllt die Bedingung: Emin ≥ 2 R, wobei R der kleinste Teilungswert der Anzeigeeinrichtung ist.

Bedingung 2

Emin wird nach folgender Gleichung errechnet: Emin = (2MMQ) x (A/100), wobei gilt:

2.4.2 Für kleinste Messmengen unter zwei Liter gilt Bedingung 1 der Nummer 2.4.1, und Emin ist gleich dem Doppelten des in Tabelle 3 festgelegten Wertes, der sich auf Zeile A in Tabelle 2 bezieht.

2.5. Umgewertete Anzeige

Im Falle einer umgewerteten Anzeige gelten die Fehlergrenzen der Zeile A in Tabelle 2.

2.6. Mengenumwerter

Die auf einen Mengenumwerter zurückzuführenden Fehlergrenzen bei umgewerteten Anzeigen betragen ± (A - B), wobei A und B die in Tabelle 2 festgelegten Werte sind.

Teile von Umwertern, die getrennt geprüft werden können:

  1. Rechenwerk
    Auf Rechenwerke anwendbare positive oder negative Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeitsmengen betragen ein Zehntel der in Zeile A der Tabelle 2 angegebenen Fehlergrenzen.
  2. Verbundene Messgeräte
    Die Genauigkeit verbundener Messgeräte muss mindestens die Werte in Tabelle 4 erreichen:

    Tabelle 4

    Fehlergrenzen für die Messung vonGenauigkeitsklassen der Messanlagen
    0,30,51,01,52,5
    Temperatur± 0,3 °C± 0,5 °C± 1,0 °C
    DruckUnter 1 MPa: ± 50 kPa,

    Zwischen 1 und 4 MPa: ± 5 %

    Mehr als 4 MPa: ± 200 kPa,

    Dichte± 1 kg/m3± 2 kg/m3± 5 kg/m3

    Diese Werte gelten für die Anzeige der charakteristischen Größen der Flüssigkeit auf dem Mengenumwerter.

  3. Genauigkeit für die Berechnung
    Die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Größe der Flüssigkeit betragen zwei Fünftel der unter Buchstabe b festgelegten Werte.

2.7 Die Anforderung der Nummer 2.6 Buchstabe a gilt für jede Berechnung, nicht nur für die Umwertung.

2.8 Die Messanlage darf weder die Fehlergrenzen ausnutzen noch eine der beteiligten Parteien systematisch begünstigen.

3. Höchstzulässige Auswirkung von Störgrößen

3.1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf eine Messanlage nur so weit auswirken, dass

3.2 Der Grenzwert ist der jeweils größere der folgenden Werte: ein Fünftel der Fehlergrenze für eine bestimmte Messmenge oder Emin.

4. Beständigkeit

Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des vom Hersteller veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein:

Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den in Zeile B der Tabelle 2 für den Zähler angegebenen Wert nicht überschreiten.

5. Eignung

5.1 Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich groß ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich groß, so darf die Abweichung nicht größer sein als der größte Teilungswert.

Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente jedoch gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen.

5.2 Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

5.3. Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit, die nicht mit einfachen Mitteln feststellbar sind, dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet:

In keinem Falle darf die zulässige Abweichung kleiner sein als 1 % der kleinsten Messmenge. Dieser Wert gilt für Luft- oder Gaseinschlüsse.

5.4. Geräte für Direktverkäufe

5.4.1 Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein.

Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein.

5.4.2 Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben.

5.4.3 Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten.

5.4.4 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Nummer 5.3 festgelegten Werte überschreitet.

5.5. Kraftstoffzapfanlagen

5.5.1 Anzeigen an Kraftstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können.

5.5.2 Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist.

5.5.3 Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis den Emin entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert.

6. Ausfall der Stromversorgung

Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht.

7. Inbetriebnahme

Tabelle 5

GenauigkeitsklasseArten von Messanlagen
0,3Messanlagen in Fernleitungen
0,5Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere:
  • Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas)
  • Messanlagen auf Straßentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa.s)
  • Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen 1
  • Messanlagen für Milch
  • Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen
1,0Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder größer als - 10 °C
Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden
  • deren Temperatur niedriger als - 10 °C oder höher als 50 °C
  • deren Viskosität höher als 1.000 mPa.s
  • deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 l/h ist
1,5Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid
Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter - 10 °C (außer kryogene Flüssigkeiten)
2,5Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter - 153 °C)
1) Die Mitgliedstaaten können jedoch für Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, eine der Genauigkeitsklassen 0,3 und 0,5 vorschreiben. Anmerkung: Der Hersteller kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben.

8. Maßeinheiten

Die Anzeige der gemessenen Menge muss in Millilitern, Kubikzentimetern, Litern, Kubikmetern, Gramm, Kilogramm oder Tonnen erfolgen.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

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1) ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

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Selbsttätige Waagen (MI-006)Anhang VIII


Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in Kapitel I des vorliegenden Anhangs aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für nachfolgend definierte selbsttätige Waagen, die dazu bestimmt sind, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper zu bestimmen.

Begriffsbestimmungen

Selbsttätige WaageEin Gerät, das die Masse eines Erzeugnisses ohne Eingreifen von Bedienungspersonal bestimmt und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf folgt.
Selbsttätige Waage für EinzelwägungenEine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z.B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.
Selbsttätige KontrollwaageEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.
GewichtsauszeichnungswaageEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.
PreisauszeichnungswaageEine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.
Selbsttätige Waage zum AbwägenEine selbsttätige Waage, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.
Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage)Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen TotalisierenEine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.
GleiswaageEine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

Spezifische Anforderungen

Kapitel I
Für alle Arten selbsttätiger Waagen geltende Anforderungen

1. Nennbetriebsbedingungen

Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät wie folgt angeben:

1.1. Für die Messgröße:

Messbereich als Höchst- und Mindestlast.

1.2. Für die Einflussgrößen der Stromversorgung:

Bei Wechselstromversorgung:Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung.
Bei Gleichstromversorgung:Nennwert und Mindestwert der Gleichspannungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung.

1.3. Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrößen:

Sofern in den folgenden Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Temperaturmindestbereich 30 °C.

Die mechanischen Umgebungsklassen gemäß Anhang I Nummer 1.3.2 sind nicht anwendbar. Für Geräte, die besonderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel in Fahrzeugen eingebaute Geräte, legt der Hersteller die mechanischen Einsatzbedingungen fest.

1.4. Für andere Einflussgrößen (soweit zutreffend):

Betriebsgeschwindigkeit(en).

Merkmale der Wägegüter.

2. Zulässige Wirkung von Störgrößen - Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Kapitel dieses Anhangs für jeden Gerätetyp angegeben.

3. Eignung

3.1 Es sind Maßnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung, der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden.

3.2 Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet.

3.3 Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar sein.

3.4 Die Integrität der Anzeige (soweit vorhanden) muss durch das Bedienungspersonal nachprüfbar sein.

3.5 Um zu gewährleisten, dass das Gerät während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrichtung vorzusehen.

3.6 Jedes Ergebnis außerhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeichnet sein, soweit ein Ausdruck möglich ist.

4. Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

Für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1.

Für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1.

Für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

Kapitel II
Selbsttätige Mengenwaagen

1. Genauigkeitsklassen

1.1. Die Geräte werden in folgende Hauptkategorien eingeteilt:

X oder Y

entsprechend der Angabe des Herstellers.

1.2. Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt:

XI, XII, XIII und XIIII

und

Y (I), Y (II), Y (a) und Y (b),

die vom Hersteller festzulegen sind.

2. Geräte der Kategorie X

2.1 Zur Kategorie X gehören Geräte, mit denen Fertigpackungen kontrolliert werden, die entsprechend den für Fertigpackungen geltenden Anforderungen der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen 1 hergestellt wurden.

2.2 Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die höchstzulässige Standardabweichung gemäß Nummer 4.2 beziffert.

Der Hersteller gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 x 10k, 2 x 10k oder 5 x 10k entsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

3. Geräte der Kategorie Y

Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Mengenwaagen.

4. Fehlergrenzen

4.1. Mittlerer Fehler bei Geräten der Kategorie X/Fehlergrenze bei Geräten der Kategorie Y

Tabelle 1

Nettolast (m) in Eichwerten (e)Maximal zulässiger mittlerer FehlerFehlergrenze
XI Y(I)XII Y(II)XIII Y(a)XIIII Y(b)XY
0 < m ≤ 50.0000 < m ≤ 5.0000 < m ≤ 5000 < m ≤ 50± 0,5 e± 1 e
50.000 < m ≤ 200.0005.000 < m ≤ 20.000500 < m ≤ 2.00050 < m ≤ 200± 1,0 e± 1,5 e
200.000 < m20.000 < m ≤ 100.0002.000 < m ≤ 10.000200 < m ≤ 1.000± 1,5 e± 2 e

4.2. Standardabweichung

Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Geräten der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2.

Tabelle 2

Nettolast (m)Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X(1)
m ≤ 50 g0,48 %
50 g < m ≤ 100 g0,24 g
100 g < m ≤ 200 g0,24 %
200 g < m ≤ 300 g0,48 g
300 g < m ≤ 500 g0,16 %
500 g < m ≤ 1.000 g0,8 g
1.000 g < m ≤ 10.000 g0,08 %
10.000 g < m ≤ 15.000 g8 g
15.000 g < m0,053 %

Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner 1 sein. Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer 1 sein.

Für die Klasse XIIII muss (x) größer 1 sein.

4.3. Eichwert - Einteilungswaagen

Tabelle 3

GenauigkeitsklassenEichwertAnzahl der Eichwerte n = Max/e
UntergrenzeObergrenze
XIY(I)0,001 g ≤ e50.000-
XIIY(II)0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g100100.000
0,1 g ≤ e5.000100.000
XIIIY(a)0,1 g ≤ e ≤ 2 g10010.000
5 g ≤ e50010.000
XIIIIY(b)5 g ≤ e1001.000

4.4. Eichwert - Mehrteilungswaagen

Tabelle 4

GenauigkeitsklassenEichwertAnzahl der Eichwerte n = Max/e
Mindestwert 1
n = Maxi/e(i+1)
Höchstwert
n = Maxi/ei
XIY(I)0,001 g ≤ ei50.000-
XIIY(II)0,001 g ≤ ei d 0,05 g5.000100.000
0,1 g ≤ ei5.000100.000
XIIIY(a)0,1 g ≤ ei50010.000
XIIIIY(b)5 g ≤ ei501.000
1) Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch er ersetzt wird.

Dabei ist:

i = 1, 2, ... r

i = Teilwägebereich

r = Gesamtzahl der Teilbereiche

5. Messbereich

Bei den Angaben zum Messbereich für Geräte der Klasse Y muss der Hersteller berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte:

Klasse Y(I):100 e
Klasse Y(II):20 e für 0,001 g ≤ e d 0,05 g, und 50 e für 0,1 g ≤ e
Klasse Y(a):20 e
Klasse Y(b):10 e
Sortierwaagen, z.B. Briefwaagen und Abfallwaagen:5 e

6. Dynamisches Justieren

6.1 Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten.

6.2 Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dynamischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindlichen Last ausgleicht, nicht außerhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können und muss gesichert werden können.

7. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

7.1. Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen:

7.1.1. Für Geräte der Kategorie X:

7.1.2. Für Geräte der Kategorie Y:

7.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einem Eichwert.

7.3. Temperaturbereich:

Kapitel III
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)

1. Genauigkeitsklassen

1.1 Der Hersteller muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklasse(n) X(x) angeben.

1.2 Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss d 2 sein und der Form 1 x 10k, 2 x 10k oder 5 x 10k entsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.

1.3 Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten.

1.4 Für die Betriebsgenauigkeitsklasse X(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen.

2. Fehlergrenzen

2.1. Fehlergrenzen beim statischen Wägen

2.1.1 Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle 5 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x).

2.1.2 Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht (z.B. addierende selbsttätige Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen), ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung gemäß Nummer 2.2 geforderte Genauigkeit (d. h. nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten).

2.2. Abweichung vom mittleren Füllgewicht

Tabelle 5

Wert der Masse der Füllungen - m(g)Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für Klasse X(1)
m ≤ 507,2 %
50 < m ≤ 1003,6 g
100 < m ≤ 2003,6 %
200 < m ≤ 3007,2 g
300 < m ≤ 5002,4 %
500 < m ≤ 1.00012 g
1.000 < m ≤ 10.0001,2 %
10.000 < m ≤ 15.000120 g
15.000 < m0,8 %

Anmerkung:

Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgröße des Materials Rechnung zu tragen.

2.3. Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler)

Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht größer als das 0,312-fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäß den Angaben in Tabelle 5 sein.

3. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

3.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Nummer 2.1.

3.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze gemäß Nummer 2.1 oder bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet.

3.3 Der Hersteller gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.

Kapitel IV
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (SWT)

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2; 0,5; 1; 2.

2. Fehlergrenzen

Tabelle 6

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der totalisierten Last
0,2± 0,10 %
0,5± 0,25 %
1± 0,50 %
2± 1,00 %

3. Summenteilwert

Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen:

0,01 % Max ≤ dt ≤ 0,2 % Max

4. Kleinste Abgabemenge (Σmin)

Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die vom Hersteller angegebene Mindestlast.

5. Nullstellung

Geräte, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat:

6. Bedieneinrichtung

Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern.

7. Ausdruck

Bei Geräten, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung der Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausgedruckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Ausdruck der Gesamtmenge erfolgen.

8. Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

8.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrößen gilt Tabelle 7.

Tabelle 7

Last (m) in Summenteilungswerten (dt)Fehlergrenze
0 < m ≤ 500± 0,5 dt
500 < m ≤ 2.000± 1,0 dt
2.000 < m ≤ 10.000± 1,5 dt

8.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße ist ein Summenteilungswert für jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge.

Kapitel V
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5; 1; 2.

2. Messbereich

2.1 Der Hersteller gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Mindestnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabemenge an.

2.2 Die kleinste Abgabemenge Σmin darf nicht kleiner sein als

800 d in Klasse 0,5;

400 d in Klasse 1;

200 d in Klasse 2.

Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung.

3. Fehlergrenzen

Tabelle 8

GenauigkeitsklasseFehlergrenze der summierten Last
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

4. Geschwindigkeit des Bandes

Die Geschwindigkeit des Bandes ist vom Hersteller anzugeben. Bei Bandwaagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band.

5. Gesamtsummiereinrichtung

Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustellen.

6. Leistung bei Auftreten von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

6.1 Die Fehlergrenze aufgrund von Einflussgrößen beträgt für Lasten von nicht weniger als Σmin das 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 8, gerundet auf nächstgelegenen Summenteilungswert (d).

6.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt für eine Last gleich Σmin das 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 2.1, gerundet auf den nächsthöheren Summenteilungswert (d).

Kapitel VI
Selbsttätige Gleiswaagen

1. Genauigkeitsklassen

Die Geräte werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt:

0,2; 0,5; 1; 2.

2. Fehlergrenzen

2.1 Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 9 angegeben.

Tabelle 9

GenauigkeitsklasseFehlergrenzen
0,2± 0,1 %
0,5± 0,25 %
1± 0,5 %
2± 1,0 %

2.2 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter Güterwaggons ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

2.3 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist einer der folgenden Werte (es gilt der höchste Wert):

2.4 Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen die Fehler von höchstens 10 % der Wägeergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Nummer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden.

3. Teilungswert (d)

Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilstrichabstand ist in Tabelle 10 angegeben.

Tabelle 10

GenauigkeitsklasseTeilungswert (d)
0,2d ≤ 50 kg
0,5d ≤ 100 kg
1d ≤ 200 kg
2d ≤ 500 kg

4. Messbereich

4.1 Die Mindestlast darf nicht kleiner als 1 t sein; sie darf nicht größer sein als das Ergebnis der Division des minimalen Waggongewichts durch die Anzahl der Teilwägungen.

4.2 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.

5. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrößen und elektromagnetischen Störgrößen

5.1 Die Fehlergrenze aufgrund einer Einflussgröße ist in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11

Last (m) in Teilungswerten von Summierzählern (d)Fehlergrenzen
0 < m ≤ 500± 0,5 d
500 < m ≤ 2.000± 1,0 d
2.000 < m ≤ 10.000± 1,5 d

5.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgröße beträgt einen Teilungswert.

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1) ABl. Nr. L 46 vom 21.02.1976 S. 1.

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Taxameter (MI-007)Anhang IX


Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Taxameter.

Begriffsbestimmungen

Taxameter

Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Signalgeber 1 betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet.

Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.

Fahrpreis

Der Fahrpreis ist der für eine Fahrt geschuldete Geldbetrag, der anhand eines festen Grundpreises und/oder der Wegstrecke und/oder der Fahrtdauer ermittelt wird. Der Fahrpreis umfasst keine Zuschläge für besonderen Aufwand.

Umschaltgeschwindigkeit

Die Umschaltgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die sich aus der Division eines Zeittarifs durch einen Wegtarif ergibt.

Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung)

Fahrpreisberechnung in der Weise, dass unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Zeittarif und oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit der Wegtarif zugrunde gelegt wird.

Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung)

Fahrpreisberechnung in der Weise, dass während der gesamten Fahrt gleichzeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt wird.

Betriebseinstellung

Die unterschiedlichen Einstellungen, bei denen ein Taxameter in jeweils unterschiedlichen Betriebsarten arbeitet. Die Betriebseinstellungen unterscheiden sich durch folgende Anzeigen:

"Frei":In dieser Betriebseinstellung ist die Fahrpreisberechnung deaktiviert.
"Besetzt":In dieser Betriebseinstellung wird der Fahrpreis auf der Grundlage eines eventuellen Grundpreises und eines Weg- und/oder Zeittarifs berechnet.
"Kasse":In dieser Betriebseinstellung wird der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezogene Fahrpreisberechnung deaktiviert.

Konstruktionsanforderungen

1. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass es die Wegstrecke errechnet und die Fahrtdauer misst.

2. Ein Taxameter muss so konstruiert sein, dass der Fahrpreis wie folgt berechnet und angezeigt wird: In der Betriebseinstellung "Besetzt" wird der in Stufen entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Fortschaltbetrag steigende Fahrpreis angezeigt. In der Betriebseinstellung "Kasse" wird der für die Fahrt errechnete Endbetrag angezeigt.

3. Ein Taxameter muss die Normalberechnungsmodi S und D verarbeiten können. Es muss möglich sein, zwischen diesen Berechnungsmodi mit gesicherter Betriebsstellung zu wählen.

4. Ein Taxameter muss über eine (oder mehrere) geeignete gesicherte Schnittstelle(n) folgende Daten übertragen können:

Aufgrund nationaler Rechtsvorschriften besteht möglicherweise die Pflicht, bestimmte Geräte an die Schnittstelle(n) eines Taxameters anzuschließen. In diesem Fall muss es möglich sein, mittels einer Sicherheitseinstellung den Betrieb des Taxameters automatisch zu verhindern, wenn das erforderliche Gerät nicht vorhanden ist oder nicht vorschriftsmäßig funktioniert.

5. Es muss gegebenenfalls möglich sein, ein Taxameter auf die Konstante des Wegstreckensignalgebers anzupassen, an den es angeschlossen werden soll, und diese Einstellung zu sichern.

Nennbetriebsbedingungen

6.1 Es gilt die mechanische Umgebungsklasse M3.

6.2. Der Hersteller muss die Nennbetriebsbedingungen für das Gerät angeben und dabei insbesondere Folgendes festlegen:

Fehlergrenzen

7. Die Fehlergrenzen - ausgenommen Fehler aufgrund des Einsatzes des Taxameters in einem Taxi - betragen:

Zulässige Auswirkungen von Störgrößen

8. Elektromagnetische Störfestigkeit

8.1 Es gilt die elektromagnetische Umgebungsklasse E3.

8.2 Die in Nummer 7 festgelegten Fehlergrenzen sind auch bei Auftreten einer elektromagnetischen Störung einzuhalten.

Ausfall der Stromversorgung

9. Bei Abfall der Stromversorgung unter den vom Hersteller angegebenen unteren Betriebsgrenzwert muss das Taxameter

Sonstige Anforderungen

10. Die Bedingungen für die Kompatibilität zwischen dem Taxameter und dem Wegstreckensignalgeber werden vom Hersteller des Taxameters festgelegt.

11. Zuschläge für besonderen Aufwand, die vom Fahrer manuell eingegeben werden, dürfen nicht im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen sein. In diesem Fall ist es jedoch gestattet, dass ein Taxameter den Wert des Fahrpreises einschließlich des Zuschlags zeitweilig anzeigt.

12. Erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach Berechnungsmodus D, so darf das Taxameter über einen zusätzlichen Anzeigemodus verfügen, bei dem lediglich die Gesamtstrecke und -dauer der Fahrt in Echtzeit angezeigt werden.

13. Alle für den Fahrgast angezeigten Werte müssen anhand entsprechender Bezeichnungen identifizierbar sein. Sowohl die Werte als auch die Identifizierungsangaben müssen bei Tageslicht- und Nachtverhältnissen deutlich lesbar sein.

14.1 Können der zu zahlende Fahrpreis oder die Maßnahmen gegen betrügerische Verwendung durch Auswahl aus einer Reihe von vorprogrammierten Funktionen oder durch freie Dateneingabe beeinflusst werden, so muss es möglich sein, die Geräteeinstellungen und die Dateneingaben zu sichern.

14.2 Die Sicherungsmöglichkeiten in einem Taxameter sind so auszulegen, dass eine getrennte Sicherung der Einstellungen möglich ist.

14.3 Die in Anhang I Nummer 8.3 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die Tarife.

15.1. Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgenden Werte ausgestattet sein:

In den aufsummierten Werten müssen die nach Nummer 9 unter den Bedingungen eines Ausfalls der Stromversorgung gesicherten Werte enthalten sein.

15.2 Wenn das Taxameter von der Stromversorgung getrennt wird, muss die Möglichkeit bestehen, die darin aufsummierten Werte ein Jahr lang zu speichern, damit sie in ein anderes Medium ausgelesen werden können.

15.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anzeige von aufsummierten Werten zur Täuschung von Fahrgästen verwendet werden kann.

16. Ein automatischer Tarifwechsel ist zulässig auf der Grundlage

17. Wenn bestimmte Merkmale des Taxis für den fehlerfreien Betrieb des Taxameters von Bedeutung sind, muss das Taxameter Mittel umfassen, um die Verbindung des Taxameters mit dem Taxi, in dem es eingebaut ist, zu sichern.

18. Nach Einbau des Taxameters muss es zu Prüfzwecken möglich sein, die Genauigkeit der Zeit- und Wegstreckenmessung und die Genauigkeit der Berechnung jeweils gesondert zu prüfen.

19. Ein Taxameter ist so auszulegen und die Herstelleranweisungen für den Einbau sind so zu gestalten, dass bei Einbau nach den Herstelleranweisungen betrügerische Veränderungen des Messsignals für die zurückgelegte Wegstrecke hinreichend ausgeschlossen sind.

20. Die allgemeine wesentlichen Anforderung für den Schutz vor betrügerischer Verwendung ist so zu erfüllen, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind.

21. Ein Taxameter ist so auszulegen, dass die Fehlergrenzen ohne Justierung über einen Zeitraum von einem Jahr bei normaler Verwendung eingehalten werden können.

22. Das Taxameter ist mit einer Echtzeituhr auszustatten, die die Tageszeit und das Datum erfasst, wobei einer dieser Werte oder beide Werte für den automatischen Tarifwechsel verwendet werden können. Für die Echtzeituhr gelten folgende Anforderungen:

23. Die Werte für die zurückgelegte Wegstrecke und die verstrichene Zeit müssen gemäß dieser Richtlinie unter Verwendung folgender Einheiten angezeigt bzw. ausgedruckt werden:

Zurückgelegte Wegstrecke:

Verstrichene Zeit:

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

___

1) Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

.

Maßverkörperungen (MI-008)Anhang X

Kapitel I
Verkörperte Längenmaße

Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die in diesem Kapitel aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachfolgend definierten verkörperten Längenmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

Begriffsbestimmungen

Verkörpertes LängenmaßEin Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind.

Spezifische Anforderungen

Referenzbedingungen

1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab fünf Metern sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von fünfzig Newton oder andere vom Hersteller angegebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmaßen keine Zugkraft zu berücksichtigen ist.

1.2 Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben und auf dem Längenmaß entsprechend vermerkt.

Fehlergrenzen

2. Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinander folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + bL) ausgedrückt; hierbei gilt:

Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Fläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 angegebenen Wert c erhöht.

Tabelle 1

Genauigkeitsklassea (mm)bc (mm)
I0,10,10,1
II0,30,20,2
III0,60,40,3
D: Spezialklasse für Peilbänder 1
Bis einschließlich 30 m 2
1,5NullNull
S: Spezialklasse für Tankbandmaße
Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band auf einer ebenen Fläche aufliegt
1,5NullNull
1) Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht.

2) Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m darf die Fehlergrenze für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden.

Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall beträgt die Fehlergrenze für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befindet, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt.

Die Fehlergrenze für die Länge zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsmarken und die Fehlergrenzen zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Länge i des TeilungsschrittesFehlergrenze oder höchstzulässige Abweichung in mm nach Genauigkeitsklasse
IIIIII
i ≤ 1 mm0,10,20,3
1 mm < i ≤ 1 cm0,20,40,6

Die Gelenke von Gliedermaßstäben sind so auszulegen, dass zusätzlich zu den oben genannten Abweichungen keine Abweichungen über 0,3 mm bei Klasse II und über 0,5 mm bei Klasse III auftreten.

Werkstoffe und Materialien

3.1 Die für verkörperte Längenmaße verwendeten Werkstoffe sind so zu wählen, dass bei Längenänderungen aufgrund von Abweichungen von der Referenztemperatur von bis zu ± 8 °C die Fehlergrenze nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Maße der Klassen S und D, wenn seitens des Herstellers vorgesehen ist, dass die ermittelten Messwerte erforderlichenfalls zwecks Berücksichtigung der Wärmedehnung korrigiert werden müssen.

3.2 Längenmaße aus Werkstoffen, deren Abmessungen sich unter dem Einfluss unterschiedlichster relativer Luftfeuchtigkeit wesentlich verändern können, dürfen nur den Klassen II oder III zugeordnet werden.

Markierungen

4. Der Nennwert ist auf dem Längenmaß zu markieren. Bei Millimetermaßstäben sind alle Zentimetermarkierungen zu nummerieren; bei Längenmaßen mit Teilungsschritt über 2 cm sind alle Teilungsmarken zu nummerieren.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.

Kapitel II
Ausschankmaße

Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen dieses Kapitels und die in diesem Kapitel aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachstehend definierten Ausschankmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. Die Anforderung, wonach das Gerät Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt ebenfalls nicht.

Begriffsbestimmungen

AusschankmaßEin Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.
StrichmaßEin Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens.
RandmaßEin Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen ist.
UmfüllmaßEin Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
FassungsvermögenDas Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

Spezifische Anforderungen

1. Referenzbedingungen

1.1 Temperatur: Die Referenztemperatur für die Messung des Fassungsvermögens beträgt 20 °C.

1.2 Lage für korrekte Anzeige: Freistehend auf ebener Fläche.

2. Fehlergrenzen

Tabelle 1

StrichmaßRandmaß
Umfüllmaß
< 100 ml± 2 ml- 0
+ 4 ml
≥ 100 ml± 3 %- 0
+ 6 %
Ausschankmaß
< 200 ml± 5 %- 0
+ 10 %
≥ 200 ml± (5 ml + 2,5 %)- 0
+ 10 ml + 5 %

3. Werkstoffe

Ausschankmaße müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und maßhaltig ist, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.

4. Form

4.1 Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.

4.2 Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.

5. Kennzeichnung

5.1 Die Nennfüllstandsmenge ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß anzugeben.

5.2 Ausschankmaße können außerdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer der anderen verwechselt werden darf.

5.3 Sämtliche Füllhöhenmarkierungen müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

A2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.

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Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009)Anhang XI


Die maßgeblichen wesentlichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für Längenmessgeräte der definierten Arten.

Begriffsbestimmungen

LängenmessgerätEin Längenmessgerät dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z.B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.
FlächenmessgeräteEin Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z.B. Leder.
Mehrdimensionale MessgeräteEin mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts.

Kapitel I
Für alle Längenmessgeräte geltende Anforderungen

Elektromagnetische Störfestigkeit

1. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich auf ein Gerät zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass

2. Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

Für mechanische oder elektromechanische Geräte:

F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G.

Für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

Kapitel II
Längenmessgeräte

Merkmale des Messguts

1. Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekennzeichnet. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festigkeit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel:

K=ε ⋅ (GA + 2,2 N/m2), dabei sind:

ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N,

GA die Festigkeit einer Gewebeprobe in N/m2.

Betriebsbedingungen

2.1. Bereich

Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der herstellerseitig für das Gerät angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angeführt:

Tabelle 1

GruppeBereich von KProdukt
I0 < K < 2 x 10-2 N/m2Geringe Dehnbarkeit
II2 x 10-2 N/m2 < K < 8 x 10-2 N/m2Mittlere Dehnbarkeit
III8 x 10-2 N/m2 < K < 24 x 10-2 N/m2Hohe Dehnbarkeit
IV24 x 10-2 N/m 2 < KSehr hohe Dehnbarkeit

2.2 Wird das Messgut nicht vom Messgerät vorwärtsbewegt, so muss seine Geschwindigkeit in dem vom Hersteller für das Gerät festgelegten Bereich liegen.

2.3 Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffenheit und der Art der Zuführung (z.B. von einer großen Rolle oder einem Stapel), so werden die entsprechenden Beschränkungen vom Hersteller angegeben.

Fehlergrenzen

3. Gerät

Tabelle 2

Genauigkeitsklasse

Fehlergrenzen

I0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm
II0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm
III0,5 %, aber nicht weniger als 0,02 Lm

Hierbei ist Lm die kleinste messbare Länge, d. h. die geringste vom Hersteller angegebene Länge, für deren Messung das Gerät bestimmt ist.

Die wahre Länge der verschiedenen Arten von Materialien ist mit geeigneten Geräten (z.B. mit Messbändern) zu messen. Das Messgut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage (z.B. auf einem geeigneten Tisch) auszulegen.

Weitere Anforderungen

4. Die Geräte müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Gerät ausgelegt ist, ungedehnt vermessen wird.

Kapitel III
Flächenmessgeräte

Betriebsbedingungen

1.1. Bereich

Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

1.2. Beschaffenheit des Messguts

Der Hersteller muss gegebenenfalls die Einschränkungen für die Geräte im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit, der Dicke und der Oberflächenbeschaffenheit des Messguts angeben.

Fehlergrenzen

2. Gerät

Die Fehlergrenze beträgt 1,0 %, jedoch nicht weniger als 1 dm2.

Weitere Anforderungen

3. Vorlage des Messguts

Im Falle eines Zurückziehens oder Anhaltens des Messguts darf sich keine Messabweichung ergeben, oder die Anzeige ist zu löschen.

4. Teilungswert

Der Teilungswert der Geräte muss bei 1,0 dm2 liegen. Ferner muss es möglich sein, für Prüfzwecke auf einen Teilungswert von 0,1 dm2 zurückzugreifen.

Kapitel IV
Mehrdimensionale Messgeräte

Betriebsbedingungen

1.1. Bereich

Die Abmessungen müssen innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

1.2. Mindestabmessung

Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte des Teilungsschrittes ist in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1

Teilungsschritt (d)Mindestabmessung
(Untergrenze)
d ≤ 2 cm10 d
2 cm < d ≤ 10 cm20 d
10 cm < d50 d

1.3. Geschwindigkeit des Messguts

Die Geschwindigkeit muss innerhalb des vom Hersteller für das Gerät angegebenen Bereichs liegen.

Fehlergrenzen

2. Gerät

Die Fehlergrenze beträgt ± 1,0 d.

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Abgasanalysatoren (MI-010)Anhang XII


Die maßgeblichen Anforderungen von Anhang I, die spezifischen Anforderungen des vorliegenden Anhangs und die im vorliegenden Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren gelten für die nachstehend definierten Abgasanalysatoren, die zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

AbgasanalysatorEin Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.

Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).

Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6 H14) auszudrücken; die Messung erfolgt mit Nahinfrarot-Absorptionstechniken.

Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (% vol) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol).

Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.

Lambda-WertDer Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.

Spezifische Anforderungen

Geräteklassen

1. Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert. Die jeweiligen Mindestmessbereiche für diese Klassen sind in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1: Geräteklassen und Messbereiche

Parameter

Klasse 0 und I

CO-Anteilvon 0 bis 5 % vol
CO2-Anteilvon 0 bis 16 % vol
Kohlenwasserstoff-Anteilvon 0 bis 2.000 ppm vol
O2-Anteilvon 0 bis 21 % vol
λvon 0,8 bis 1,2

Nennbetriebsbedingungen

2. Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind vom Hersteller wie folgt anzugeben:

2.1. Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrößen:

2.2. Für die Einflussgrößen der elektrischen Leistung:

2.3. Für den Umgebungsdruck:

Fehlergrenzen

3. Es gelten folgende Fehlergrenzen:

3.1 Für jeden gemessenen Anteil ist der unter Nennbetriebsbedingungen gemäß Anhang I Nummer 1.1 zugelassene Wert der höchsten Abweichung der größere der beiden in Tabelle 2 dargestellten Werte. Absolute Werte werden in % vol oder ppm vol, Prozentanteile werden in Prozent des wahren Wertes ausgedrückt.

Tabelle 2: Fehlergrenzen

ParameterKlasse 0Klasse I
CO-Anteil± 0,03 % vol

± 5 %

± 0,06 % vol

± 5 %

CO2-Anteil± 0,5 % vol

± 5 %

± 0,5 % vol

± 5 %

Kohlenwasserstoff-Anteil± 10 ppm vol

± 5 %

± 12 ppm vol

± 5 %

O2-Anteil± 0,1 % vol

± 5 %

± 0,1 % vol

± 5 %

3.2 Die Fehlergrenze bei der Berechnung des Lambda-Werts beträgt 0,3 %. Die Berechnung des konventionellen wahren Werts erfolgt nach der Formel unter Nummer 5.3.7.3. der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) 1.

Die von dem Gerät angezeigten Werte werden zu diesem Zweck für die Berechnung verwendet.

Zulässige Auswirkung von Störgrößen

4. Für jeden durch das Gerät gemessenen Volumenanteil entspricht der Grenzwert der Fehlergrenze für den betreffenden Parameter.

5. Eine elektromagnetische Störgröße darf sich nur so weit auswirken, dass

Weitere Anforderungen

6. Die Auflösung muss den in Tabelle 3 angegebenen Werten entsprechen bzw. darf um eine Größenordnung über diesen Werten liegen.

Tabelle 3: Auflösung

COCO2O2HC
Klassen 0 und I0,01 % vol0,1 % vol11 ppm vol
1) 0,01 % vol für Messgrößenwerte kleiner oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol.

Der Lambda-Wert ist mit einer Auflösung von 0,001 anzuzeigen.

7. Die Standardabweichung von 20 Messungen darf ein Drittel der Fehlergrenze des jeweiligen Abgasvolumenanteils nicht überschreiten.

8. Bei der Messung von CO, CO2 und HC muss das Gerät unter Einschluss des vorgegebenen Gaszuführungssystems 95 % des mit Kalibriergasen ermittelten Endwerts innerhalb von 15 Sekunden nach Umschalten von einem Nullgas, z.B. Frischluft, anzeigen. Bei der Messung von O2 muss das Gerät unter vergleichbaren Bedingungen einen um weniger als 0,1 % vol von Null abweichenden Wert innerhalb von 60 Sekunden nach Umschalten von Frischluft auf ein sauerstofffreies Gas anzeigen.

9. Abgasbestandteile, die neben den zu messenden Bestandteilen im Abgas enthalten sind, dürfen das Messergebnis um höchstens die Hälfte der Fehlergrenze beeinträchtigen, wenn diese Bestandteile in folgenden Höchstvolumenanteilen vorliegen:

6 % vol CO,

16 % vol CO2,

10 % vol O2,

5 % vol H2,

0,3 % vol NO,

2.000 ppm vol HC (als n-Hexan),

Wasserdampf bis zur Sättigung.

10. Ein Abgasanalysator muss über eine Justiereinrichtung für das Nullstellen, die Gaskalibrierung und die interne Justierung verfügen. Das Nullstellen und die interne Justierung müssen automatisch erfolgen.

11. Bei automatischen oder halbautomatischen Justiereinrichtungen darf das Gerät eine Messung erst ausführen, nachdem die Justierungen vorgenommen worden sind.

12. Ein Abgasanalysator muss Kohlenwasserstoffrückstände im Gaszuführungssystem erkennen. Die Durchführung einer Messung darf nicht möglich sein, wenn die Konzentration der vor einer Messung vorhandenen Kohlenwasserstoffrückstände 20 ppm vol überschreitet.

13. Ein Abgasanalysator muss über eine Einrichtung verfügen, die eine Funktionsstörung des Sensors des Sauerstoffkanals aufgrund von Verschleiß oder Beschädigung der Anschlussleitung erkennt.

14. Kann ein Abgasanalysator für verschiedene Kraftstoffe verwendet werden (z.B. Benzin oder Flüssiggas), muss es möglich sein, die geeigneten Koeffizienten für die Lambda-Berechnung so zu wählen, dass keine Unklarheit in Bezug auf die anzuwendende Formel besteht.

Konformitätsbewertung

Die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

____

1) ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2012 S. 1.

.

EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX) 1Anhang XIII


1. Gerätemodell/Gerät (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2. Namen und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine Abbildung enthalten, sofern dies für die Identifizierung des Geräts erforderlich ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen normativen Dokumente oder anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7. (Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle (Name, Kennnummer) ... hat ... (Beschreibung ihrer Tätigkeit) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

____
1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.

.

Anhang XIV

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten
(gemäß Artikel 52)

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1).

Richtlinie 2006/96/EG des Rates
(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81).
Nur Teil B Nummer 3 des Anhangs
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1).
Nur Nummer 3.8 des Anhangs
Richtlinie 2009/137/EG
(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 7).
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 52)

RichtlinieUmsetzungsfristDatum der Anwendung
2004/22/EG30. April 200630. Oktober 2006
2006/96/EG
2009/137/EG1. Dezember 20101. Juni 2011

.

EntsprechungstabelleAnhang XV


Richtlinie 2004/22/EGDiese Richtlinie
Artikel 1Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1Artikel 1
Artikel 3 Absatz 2Artikel 2 Absatz 2
Artikel 4Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9
-Artikel 4 Absatz 5 und Absätze 10 bis 22
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1Artikel 6
Artikel 6 Absatz 2-
Artikel 7 Absatz 1Artikel 20
Artikel 7 Absatz 2Artikel 22 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 3-
Artikel 7 Absatz 4-
Artikel 8Artikel 7
-Artikel 8
-Artikel 9
-Artikel 10
-Artikel 11
-Artikel 12
-Artikel 13
Artikel 9Artikel 17
Artikel 10Artikel 18
Artikel 11 Absatz 1-
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1-
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 23 Absatz 2
Artikel 12-
Artikel 13 Absatz 1-
Artikel 13 Absatz 2-
-Artikel 14 Absatz 1
-Artikel 14 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3Artikel 14 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 4Artikel 14 Absatz 4
Artikel 14-
Artikel 15 Absatz 1Artikel 46 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2Artikel 46 Absatz 3
Artikel 15 Absatz 3-
Artikel 15 Absatz 4-
Artikel 15 Absatz 5-
Artikel 16 Absatz 1Artikel 15
Artikel 16 Absatz 2Artikel 47
Artikel 16 Absatz 3Artikel 16
Artikel 16 Absatz 4-
Artikel 17 Absatz 1-
Artikel 17 Absatz 2Artikel 21 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 22 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2-
Artikel 17 Absatz 5-
Artikel 18-
-Artikel 19
-Artikel 21 Absatz 1
-Artikel 22 Absatz 1
-Artikel 22 Absatz 3
-Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2
-Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 3
-Artikel 22 Absatz 6
-Artikel 23
-Artikel 24
-Artikel 25
-Artikel 26
-Artikel 27
-Artikel 28
-Artikel 29
-Artikel 31
-Artikel 32
-Artikel 33
-Artikel 34
-Artikel 35
-Artikel 36
-Artikel 37
-Artikel 38
-Artikel 39
-Artikel 40
Artikel 19 Absatz 1-
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1-
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2-
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3Artikel 43 Absatz 4
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b-
Artikel 20-
Artikel 21-
Artikel 22-
Artikel 23-
-Artikel 41
-Artikel 42
-Artikel 43 Absatz 1
-Artikel 43 Absatz 2
-Artikel 43 Absatz 3
-Artikel 44
-Artikel 45
-Artikel 48
-Artikel 49
-Artikel 50
Artikel 24-
-Artikel 51
Artikel 25-
-Artikel 52
Artikel 26Artikel 53 Absatz 1
-Artikel 53 Absatz 2
Artikel 27Artikel 54
Anhang IAnhang I
Anhang AAnhang II Nummer 1
Anhang A1Anhang II Nummer 2
Anhang BAnhang II Nummer 3
Anhang CAnhang II Nummer 4
Anhang C1Anhang II Nummer 5
Anhang DAnhang II Nummer 6
Anhang D1Anhang II Nummer 7
Anhang EAnhang II Nummer 8
Anhang E1Anhang II Nummer 9
Anhang FAnhang II Nummer 10
Anhang F1Anhang II Nummer 11
Anhang GAnhang II Nummer 12
Anhang HAnhang II Nummer 13
Anhang H1Anhang II Nummer 14
Anhang MI-001Anhang III
Anhang MI-002Anhang IV
Anhang MI-003Anhang V
Anhang MI-004Anhang VI
Anhang MI-005Anhang VII
Anhang MI-006Anhang VIII
Anhang MI-007Anhang IX
Anhang MI-008Anhang X
Anhang MI-009Anhang XI
Anhang MI-010Anhang XII
-Anhang XIV
-Anhang XV

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als "Komitologie-Ausschüsse" im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.


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