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Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2014 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Cyromazin und Oxamyl festgelegt. In Anhang III Teil A der genannten Verordnung sind RHG für Fenpropidin, Formetanat und Tebuconazol festgelegt.
(2) Für Cyromazin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Erhöhung der RHG.
(3) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in Feldsalat/Vogerlsalat, grünem Salat, Salatrauke, Rucola, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Stangensellerie einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(4) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in frischen Kräutern keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Niederlanden vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(5) Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(6) Cyromazin ist ein pharmakologisch wirksamer Stoff in der Veterinärmedizin. In Bezug auf Schaffleischprodukte sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf denselben wie in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 3 vorgesehenen Wert festgelegt werden, da die Exposition bei der Verwendung in Tierarzneimitteln höher sein dürfte als bei der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln.
(7) Für Fenpropidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Bananen, Hafer, Roggen, Weizen und Zuckerrüben (Wurzel) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten.
(8) Für Formetanat legte die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl, den geltenden RHG für Tomaten/Paradeiser beizubehalten.
(9) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Formetanat in Melonen und Wassermelonen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den geltenden Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.
(10) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Formetanat in Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Paprika, Schlangengurken, Bohnen mit Hülsen, Porree und Zucchini keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11) Die Behörde gab an, dass der geltende RHG für Formetanat in Zucchini Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte.
(12) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Formetanat für die Anwendung bei Aprikosen/Marillen, Pfirsichen (Nektarinen), Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Paprika, Schlangengurken, Melonen, Kürbissen, Wassermelonen, grünem Salat und Kraussalat wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(13) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(14) Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 6 ab. Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(15) Bezüglich der Anwendung von Formetanat bei Aprikosen/Marillen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Sie gab an, dass die vorgeschlagenen RHG für Erdbeeren, Paprika, Schlangengurken und Zucchini Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(16) Bezüglich aller anderen Anwendungen kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen hinsichtlich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Formetanat berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake - ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(17) Für Oxamyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 7 gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl, die geltenden RHG für bestimmte Erzeugnisse beizubehalten.
(18) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Oxamyl in Orangen, Mandarinen, Bananen, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken und Zucchini einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Bezüglich der RHG für Orangen, Mandarinen und Kartoffeln/Erdäpfel kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung der Risikoschätzwerte durch Risikomanager unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungsgrenze in den Rückstandsuntersuchungen erforderlich ist.
(19) Sie gab an, dass die bewerteten neuen Anwendungen von Oxamyl bei Paprika, Melonen und Wassermelonen sowie der geltende RHG für Paprika Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(20) Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 8 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Karotten, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Knoblauch, Tomaten/Paradeiser, Schlangengurken, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohl/Karfiol, Kopfkohl, Spargel, Porree, Sojabohnen, Roggenkörner, Weizenkörner und Milch von Wiederkäuern zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten.
(21) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kirschen, Keltertrauben, Kratzbeeren, Schwarzwurzeln, Auberginen/Melanzani, Melonen, Stangensellerie, Erdnüssen, Reiskörnern, Hopfen, Gewürzen (Samen) und Kümmel einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Bezüglich Kümmel sollten die von Österreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigt werden, und der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf denselben Wert wie für die Gruppe der Gewürze (Samen) festgelegt werden.
(22) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kohlrabi, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Sonnenblumenkernen und Zuckerrüben (Wurzel) keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für Kohlrabi, Sonnenblumenkerne und Zuckerrüben (Wurzel) sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Handelspartner der EU die RHG für Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen) und Erbsen (frisch, mit Hülsen) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgelegt werden. Die RHG für Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen) und Erbsen (frisch, mit Hülsen) werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(23) Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Tebuconazol bei Chinakohl und die geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben sowie Chinakohl Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Der RHG für Chinakohl sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(24) In Bezug auf Tebuconazol in Zitrusfrüchten außer Orangen, in grünem Salat und anderen Salatarten, Schnittlauch, Petersilie und getrockneten Hülsenfrüchten unterbreitete die Behörde Stellungnahmen zu den RHG für diese Erzeugnisse 9 10. Diese Stellungnahmen enthalten zusätzliche Informationen, die der Behörde zuvor nicht vorlagen; sie sollten daher berücksichtigt werden.
(25) In Bezug auf Tebuconazol in Pflaumen, Knoblauch, Zwiebeln, Zuckermais, Artischocken, getrockneten Bohnen, Erdnüssen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Hopfen und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Säugetieren nahm die Kommission des Codex Alimentarius 11 Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL-Höchstwerte) für Tebuconazol an. Da diese CXL-Höchstwerte durch eine aktualisierte Bewertung der Behörde gestützt werden, sollten sie berücksichtigt werden, mit Ausnahme der Werte, die für Verbraucher in der Union nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius- Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat 12.
(26) Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(27) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(28) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(29) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(30) Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG rechtmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(31) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(32) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor dem 14. August 2014 rechtmäßig hergestellt wurden, weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt jedoch ab 14. August 2014, außer für den Wirkstoff Formetanat in Tafel- und Keltertrauben, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen, für den sie ab Inkrafttreten gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2014
2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cyromazine according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(7):2326. [52 S.].
3) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1).
4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenpropidin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2333. [42 S.].
5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for formetanate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2010;8(10):1832. [30 S.].
6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for formetanate in various crops. EFSA Journal 2012;10(8):2866. [35 S.].
7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for oxamyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2010;8(10):1830. [34 S.].
8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tebuconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2339. [96 S.].
9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for tebuconazole in pulses. EFSA Journal 2011;9(6):2282. [30 S.].
10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for tebuconazole in citrus (except oranges), lettuce and other salad plants, parsley and chives. EFSA Journal 2012;10(9):2898. [37 S.].
11) Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter: http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe. pdf
Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anhänge II und III. 35. Sitzung. Rom, Italien, 2.-7. Juli 2012.
12) Scientific support for preparing an EU position in the 44th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2012;10(7):2859. [155 S.].
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Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten für Cyromazin und Oxamyl erhalten folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) Für Fenpropidin, Formetanat und Tebuconazol werden folgende Spalten hinzugefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. In Anhang III werden die Spalten für Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol gestrichen.
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