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Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 12, ber. 2016 L 189 S. 59)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.
(2) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten als Teil des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.
(3) Die Agentur hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen für die Einführung des Konzepts betrieblicher Eignungsdaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme 3 übermittelt.
(4) Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist abgeleitet aus Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission 4. Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurde eingeführt zur vorübergehenden Besitzstandswahrung in Bezug auf Muster, für die keine Besitzstandswahrung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 galt. Da diese Übergangsregelung am 28. September 2009 endgültig auslief, sollte Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gestrichen werden.
(5) Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in Bezug auf Artikel 3 hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.16A, 21.A.16B, 21.A.17, 21.A.31, 21.A.101 und 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf "Lufttüchtigkeitskodizes" durch "Zertifizierungsspezifikationen" ersetzt werden.
(6) Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.4, 21.A.90A, 21.A.90B, 21.A.91, 21.A.92, 21.A.93, 21.A.95, 21.A.97, 21.A.103, 21.A.107, 21.A.109, 21.A.111, 21.A.263 und 21.A.435 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf "Musterbauart" durch "Musterzulassung" ersetzt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung."
b) In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
"c) In Abweichung von Anhang I (Teil-21) 21.A.17A ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
d) Zur Erfüllung von Anhang I (Teil-21) 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt."
3. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
" Artikel 7a Betriebliche Eignungsdaten
(1) Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein.
(2) Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAA oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen.
(3) Vom ,Operational Evaluation Board' gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen.
(4) Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen."
4. Anhang I (Teil-21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 16-34 und Nummer 43 des Anhangs gelten für Antragsteller, die ab dem 19. Dezember 2016 eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung beantragen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2014
2) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1.
3) Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, abrufbar unter http://easa.europa. eu/officialpublication/agencyopinions.php
4) ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6.
Anhang |
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. 21.A.4 erhält folgende Fassung:
"21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung
Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO- Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:
2. Unter 21.A.15 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen bzw. dieser ist zum ursprünglichen Antrag nachzureichen und umfasst gegebenenfalls wie folgt:
3. 21.A.16A erhält folgende Fassung:
"21.A.16A Zertifizierungsspezifikationen
Die Agentur erlässt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen, einschließlich Zertifizierungsspezifikationen für betriebliche Eignungsdaten, als Standardmittel zur Bestätigung der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den wesentlichen Anforderungen von Anhang I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus die Bedingungen erkennen können, unter denen solche Zertifikate ausgestellt, geändert oder ergänzt werden."
4. 21.A.16B erhält folgende Fassung:
"21.A.16B Sonderbedingungen
5. 21.A.17 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"21.A.17A Basis der Musterzulassung".
b) Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. den einschlägigen, bei Beantragung dieses Zertifikats geltenden Zertifizierungsspezifikationen der Agentur, soweit nicht:
c) Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. eine Verlängerung des ursprünglichen Antrags beantragen und muss dann die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die zu einem von ihm frei wählbaren Termin galten, der aber nicht vor dem Ausstellungsdatum einer Musterzulassung entsprechend der gemäß Buchstabe b für den ursprünglichen Antrag gesetzten Frist liegen darf."
6. 21.A.17B wird wie folgt eingefügt:
"21.A.17B Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten
7. 21.A.20 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Einhaltung der Basis der Musterzulassung, der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen".
b) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Antragsteller auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung haben nachzuweisen, dass die einschlägige Basis der Musterzulassung, die Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen eingehalten werden, und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen diese Einhaltung nachgewiesen werden kann."
8. 21.A.21 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. das zuzulassende Produkt der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen gemäß 21.A.17A und 21.A.18 genügt".
b) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:
"e) Bei einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ist nachzuweisen, dass die betrieblichen Eignungsdaten der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten gemäß 21A.17B entsprechen.
f) Abweichend von Buchstabe e und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung gemäß 21.A.20 Buchstabe d kann eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug erteilt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den Nachweis für die Einhaltung der Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden müssen."
9. 21.A.23 erhält folgende Fassung:
"21.A.23 Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen
10. 21.A.31 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und".
11. 21.A.41 erhält folgende Fassung:
"21.A.41 Musterzulassungen
Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Basis der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Emissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten."
12. 21.A.44 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) hat sich zur Übernahme der Pflichten gemäß 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.55, 21.A.57, 21.A.61 und 21.A.62 zu verpflichten und hierzu ständig die Anforderungen bezüglich seiner Berechtigung gemäß 21.A.14 einzuhalten und".
13. 21.A.55 erhält folgende Fassung:
"21.A.55 Aufzeichnungspflichten
Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben alle wichtigen Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich Berichten über Inspektionen an den getesteten Produkten, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit, Fortdauer der betrieblichen Eignungsdaten und zur Einhaltung der einschlägigen Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können."
14. 21.A.57 erhält folgende Fassung:
"21.A.57 Handbücher
Inhaber von Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen haben Originale aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen."
15. 21.A.62 wird in Abschnitt B wie folgt angefügt:
"21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:
16. 21.A.90A erhält folgende Fassung:
"21.A.90A Umfang
Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst."
17. 21.A.90B Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung:
18. 21.A.91 erhält folgende Fassung:
"21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen
Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ,Geringfügig' sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen, die betrieblichen Eignungsdaten oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21.A.19 als ,erheblich' im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21.A.95 bzw. 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein."
19. 21.A.92 erhält folgende Fassung:
"21.A.92 Berechtigung
20. 21.A.93 erhält folgende Fassung:
"21.A.93 Beantragung
Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur vorzulegen und müssen enthalten:
21. 21.A.95 erhält folgende Fassung:
"21.A.95 Geringfügige Änderungen
Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zuzulassen:
22. 21.A.97 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Genehmigungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind auf die spezifischen Konfigurationen der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde."
23. 21.A.101 erhält folgende Fassung:
"21.A.101 Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen
24. 21.A.103 erhält folgende Fassung:
"21.A.103 Erteilung von Genehmigungen
25. 21.A.105 erhält folgende Fassung:
"21.A.105 Aufzeichnungspflichten
Zu jeder Änderung hat der Antragsteller alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Prüfberichte, einschließlich der Inspektionsberichte nach dem Test des geänderten Produkts, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit und Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten sowie zur Erfüllung der anzuwendenden Umweltschutzanforderungen erforderlichen Informationen des geänderten Produkts jederzeit vorgelegt werden können."
26. Unter 21.A.107 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben allen bekannten Besitzern von Luftfahrzeugen, Motoren oder Propellern von Luftfahrzeugen, an denen die geringfügige Änderung vorgenommen wurde, bei deren Lieferung oder, falls später, bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug mindestens einen Satz der Neufassungen, sofern zutreffend, der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, an dem die geringfügige Änderung installiert werden soll, in der Form gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung auszuhändigen und danach diese Neufassungen der Anweisungen auf Anforderung allen Personen verfügbar zu machen, die diese Anweisungen in beliebigem Umfang einzuhalten haben."
27. 21.A.108 wird wie folgt eingefügt:
"21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:
28. 21.A.109 erhält folgende Fassung:
"21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung
Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:
29. 21.A.111 erhält folgende Fassung:
"21.A.111 Umfang
Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zertifikate festgelegt."
30. 21.A.113 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen jeweils die gemäß 21.A.93 geforderten Beschreibungen, Angaben und Änderungen zu den betrieblichen Eignungsdaten enthalten. Außerdem müssen solche Anträge einen Nachweis darüber enthalten, dass die Informationen, auf denen diese Elemente beruhen, entweder aus eigenen Ressourcen des Antragstellers stammen oder infolge einer Absprache mit dem Inhaber der Musterzulassung adäquat sind."
31. 21.A.118A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Pflichten zu erfüllen:
und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen."
32. 21.A.119 erhält folgende Fassung:
"21.A.119 Handbücher
Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben Originale der Neufassungen aller Handbücher, die gemäß der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen an das Produkt erforderlich sind, soweit sie zur Beschreibung der im Rahmen der ergänzenden Musterzulassung vorgenommenen Änderungen benötigt werden, zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon zu überlassen."
33. Die Überschrift von 21.A.120 erhält folgende Fassung:
"21.A.120A Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit".
34. 21.A.120B wird in Abschnitt E wie folgt angefügt:
"21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten
Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:
35. 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich,".
36. 21.A.239 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. sicherzustellen, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen daran der einschlägigen Basis der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsbasis für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen; und".
37. 21.A.245 erhält folgende Fassung:
"21.A.245 Genehmigungsvoraussetzungen
Der Entwicklungsbetrieb muss durch die gemäß Nummer 21.A.243 vorgelegten Informationen neben der Einhaltung von Nummer 21.A.239 nachweisen, dass:
38. 21.A.247 erhält folgende Fassung:
"21.A.247 Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen
Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionssicherungssystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte auswirkt, von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Genehmigung sind der Agentur schriftlich vorzulegen, und der Entwicklungsbetrieb muss gegenüber der Agentur durch Vorlage der vorgesehenen Änderungen im Handbuch, und vor der Einführung der Änderung, nachweisen, dass er nach der Einführung weiterhin die Voraussetzungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt erfüllen wird."
39. 21.A.251 erhält folgende Fassung:
"21.A.251 Genehmigungsbedingungen
Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und der Kenndaten der Lärmentwicklung, des Ablassens von Kraftstoff und der Abgasemissionen der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APUs enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben."
40. 21.A.263 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Erlangung einer Musterzulassung oder einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung oder".
b) Buchstabe c Nummer 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und Reparaturen als ,erheblich' oder ,geringfügig' einzustufen,
2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung und geringfügige Reparaturen zu genehmigen,".
41. 21.A.435 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Reparaturen können ,erheblich' oder ,geringfügig' sein. Die Klassifizierung ist entsprechend den Kriterien in 21.A.91 für Änderungen von Musterzulassungen vorzunehmen."
42. 21.A.604 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) gelten 21.A.15, 21.A.16B, 21.A.17A, 21.A.17B, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44 abweichend von 21.A.603, 21.A.606 Buchstabe c, 21.A.610 und 21.A.615, jedoch ist anstelle der Musterzulassung eine ETSO- Zulassung gemäß 21.A.606 auszustellen;".
43. In Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt B wird Abschnitt D wie folgt geändert:
a) Der bestehende Wortlaut "Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung" wird gestrichen.
b) 21.B.70 wird wie folgt angefügt:
"21.B.70 Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen
Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen deckt die Genehmigung von Änderungen an betrieblichen Eignungsdaten ab. Allerdings hat die Agentur für die Abwicklung von Änderungen an betrieblichen Eignungsdaten getrennte Klassifizierungs- und Genehmigungsprozesse zu verwenden."
44. 21.B.326 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden;".
45. 21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i Buchstabe C erhält folgende Fassung:
"C) Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden;".
46. In Anlage I werden die Felder 14a, 14b, 14c, 14d und 14e des EASA-Formblatts 1 grau hinterlegt.
47. In Anlage I erhält der Einleitungssatz zu den Anweisungen für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 folgende Fassung:
"Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil M) Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen".
ENDE |