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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci nunmehr in Madeira angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Madeira sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Portugals im Hinblick auf Bemisia tabaci anerkannt werden. In den Anhängen I und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(2) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Spaniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Aragonien, in den Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und in den Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Autonome Gemeinschaft Aragonien, die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Spaniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(3) Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Irland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Stadt Galway angesiedelt ist. Die zwischen 2005 und 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Stadt Galway sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Irlands im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(4) Das gesamte Hoheitsgebiet Litauens wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Litauen hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Kèdainiai und Babtai (Region Kaunas) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Kdainiai und Babtai (Region Kaunas) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Litauens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(5) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Sloweniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Slowenien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Rence-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Rence-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Sloweniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(6) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Slowakei wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Die Slowakei hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Gemeinde enkovce (Bezirk Dunajská Streda) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinde enkovce (Bezirk Dunajská Streda) sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets der Slowakei im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden. In den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden.

(7) Die wissenschaftliche Bezeichnung des Schadorganismus Ceratocystis fimbriata f. spp. platani Walter sollte entsprechend der überarbeiteten wissenschaftlichen Bezeichnung des Organismus in Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr geändert werden. Die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher angeglichen werden.

(8) Es ist nun bekannt, dass Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. in der Schweiz auftritt. Anhang IV Teil A Kapitel I und Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) In Anbetracht der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands sollte berücksichtigt werden, dass im Falle von Holz von Platanus L. das mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr verbundene Befallsrisiko durch Entrindung nicht vermieden werden kann. Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Angesichts des mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. verbundenen Risikos ist es fachlich begründet, diesen Schadorganismus in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen, um die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in bestimmten gefährdeten Gebieten zu schützen.

(11) Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Erhebungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani anerkannt werden. In den Anhängen II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher jeweils Teil B entsprechend geändert werden. Ebenso sollten Anhang IV Teil B und Anhang V Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG geändert werden, um Anforderungen für das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Schutzgebiete festzulegen.

(12) Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 30. September 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2014

___________

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

.

Anhang


(1) Anhang I erhält in Teil B Buchstabe a Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Ribatejoe Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Träsos-Montes), UK, S, FI"

(2) Anhang II wird wie folgt geändert:

a) in Teil A Kapitel II Buchstabe c erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung"

b) in Teil B Buchstabe b Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiet(e)" folgende Fassung:

bild

c) in Teil B Buchstabe c wird vor Nummer 0.1 folgende Nummer eingefügt:

"0.0.1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche OberflächenrundungUK"

(3) Anhang III wird wie folgt geändert:

a) in Teil B Nummer 1 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

bild

b) in Teil B Nummer 2 erhält die zweite Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

(4) Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Teil A Kapitel I wird wie folgt geändert:

i) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur/ Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ,Kilndried', ,K. D.' oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird."

ii) Nummer 7.1 wird durch die folgenden neuen Nummern 7.1.1 und 7.1.2 ersetzt:

"7.1.1. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
  • Acer saccharum Marsh. Mit Ursprung in den USA und Kanada oder
  • Populus L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist oder
  2. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying)

    oder

  3. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;

    oder

  4. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.1.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
  • Platanus L. mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying)

    oder

  2. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;

    oder

  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben."

iii) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden."

b) Teil A Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.Amtliche Feststellung, dass
  1. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

    oder

  2. durch die Markierung ,Kilndried', ,KD' oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying)."

ii) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenAmtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,

    oder

  2. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden."

c) Teil B wird wie folgt geändert:

i) nach Nummer 6.3 wird folgende Nummer eingefügt:

"6.4. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 5 und 7.1.2 sowie Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 2 aufgeführte Holz gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
  2. durch die Markierung ,Kilndried', ,KD' oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), oder
  3. das Holz aus einem Schutzgebiet stammt, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
UK"

ii) nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:

"12.1. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 und Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 8 aufgeführten Pflanzen gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Schutzgebiet gestanden haben, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
UK"

iii) in Nummer 21 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

bild

iv) in Nummer 21.3 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

bild

v) in Nummer 24.1 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

"IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Träsos-Montes), FI, S, UK"

vi) in Nummer 24.2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

"IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Träsos-Montes), FI, S, UK"

vii) in Nummer 24.3 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiete" folgende Fassung:

"IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Träsos-Montes), FI, S, UK"

(5) Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil A Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

"1.2. Pflanzen von Platanus L., Populus L. und Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen"

ii) Nummer 1.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) ganz oder teilweise aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz,
Castanea Mill., außer rindenfreies Holz,
Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
und"

b) In Teil B Kapitel I Nummer 6 Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA,"


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