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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 108/2014 der Kommission vom 5. Februar 2014 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 06.02.2014 S. 9)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 - in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung - für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Kaliumthiocyanat sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission 3 erfüllt.

(2) Die niederländischen Behörden haben am 6. September 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Koppert Beheer B.V. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3) Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 27. Juli 2007 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission 4 wurde der Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 30. Mai 2011 teilte der Antragsteller mit, dass keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(4) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 22. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Kaliumthiocyanat 5 vor. Die Behörde ermittelte mehrere Datenlücken, die weitere Beiträge des Antragstellers erfordert hätten. Mit Schreiben vom 27. September 2013 zog Koppert B.V. seinen Antrag auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat zurück.

(5) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/414/EWG hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren zu erteilen. Gemäß dem Beschluss 2010/457/EU 6 der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. August 2012 verlängern. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/363/EU 7 der Kommission konnten die Mitgliedstaaten vorläufige Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel für einen Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 verlängern.

(6) Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte keine Genehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kaliumthiocyanat erteilt werden.

(7) Bestehende vorläufige Zulassungen sollten folglich widerrufen werden, und es sollten keine neuen Zulassungen erteilt werden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(9) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Kaliumthiocyanat enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(10) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Kaliumthiocyanat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Kaliumthiocyanat wird nicht genehmigt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten widerrufen geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kaliumthiocyanat als Wirkstoff enthalten, spätestens am 26. August 2014.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 26. August 2015.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2014


1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

3) Entscheidung 2005/751/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ascorbinsäure, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2005 S. 18).

4) Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 51).

5) EFSA Journal 2013;11(6):2922. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

6) Beschluss 2010/457/EU der Kommission vom 17. August 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat zu verlängern (ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 24).

7) Durchführungsbeschluss 2012/363/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 70).

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