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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/40/EU muss jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, sofern sie nicht gemäß Artikel 11 von dieser Verpflichtung ausgenommen ist. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise bestehen unter anderem aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II der vorgenannten Richtlinie.

(2) Die Richtlinie 2014/40/EU überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bilderbibliothek in Anhang II einzurichten und - unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen - anzupassen.

(3) Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Mai 2016 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1.

.

Anhang


"Anhang II
Bilderbibliothek (mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)
(gemäß Artikel 10 Absatz 1)

Gruppe 1

Bild

Bild

Gruppe 2

Bild

Bild

Gruppe 3

Bild

Bild

"

ENDE