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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 154/2014 der Kommission vom 19. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Teebaumextrakt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 7)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wirkstoff Teebaumextrakt wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.
(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Teebaumextrakt 6 vor. Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Stellungnahme zu Teebaumextrakt. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Teebaumextrakt Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Teebaumextrakt abgeschlossen.
(3) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Teebaumextrakt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.
(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es notwendig, die Genehmigungsbedingungen zu ändern. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.
(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Teebaumextrakt enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(7) Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Teebaumextrakt enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auslaufen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 12. September 2014 die geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Teebaumextrakt enthalten.
Artikel 3 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 12. September 2015.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2014
2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89).
3) Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13).
4) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
6) Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Teebaumextrakt, EFSA Journal 2012; 10(2):2542. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
Anhang |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 228 zu dem Wirkstoff Teebaumextrakt folgende Fassung:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit * | Datum der Zulassung | Befristung der | Sonderbestimmungen Zulassung |
"228 | Teebaumextrakt
CAS-Nr. Teebaumöl 68647-73-4 Hauptbestandteile: CIPAC-Nr. 914 | Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. | Hauptbestandteile:
Terpinen-4-ol > 300 g/kg γ -Terpinen > 100 g/kg Relevante Verunreinigung: Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials | 1. September 2009 | 31. August 2019 | Teil A Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Teil B Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor." |
*) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten. |
ENDE |