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Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1742)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 104)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Entscheidung 95/408/EG des Rates 3 geändert und verfügt, dass die vorläufigen Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG aufgestellt worden waren, sinngemäß weiterhin gelten sollten, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 6 die erforderlichen Maßnahmen erlassen werden konnten. Die Entscheidung galt bis zum Anwendungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, nämlich bis zum 1. Januar 2006.
(2) Die auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen, existieren nach wie vor.
(3) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist das Verfahren niedergelegt, nach dem die Listen der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, aufgestellt und aktualisiert werden. Auf der Grundlage des genannten Artikels, insbesondere des Absatzes 5, der verfügt, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden, werden die Listen der Betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zulassen, auf der Website der Europäischen Kommission 7 veröffentlicht.
(4) Im Interesse klarer Unionsvorschriften und angesichts der Aufstellung von Listen der Drittlandbetriebe, aus denen Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen sind, sollten die früheren Listen, die auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG erlassen worden waren und nunmehr überholt sind, aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufgehoben werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Entscheidungen der Kommission werden aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. März 2014
2) Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 33).
3) Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 17).
4) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
6) Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11).
7) https://webgate.ec.europa.eu/sanco/traces/output/non_eu_lists PerCountry_de.htm
Anhang |
Entscheidung 81/91/EWG der Kommission 1
Entscheidung 81/92/EWG der Kommission 2
Entscheidung 81/713/EWG der Kommission 3
Entscheidung 82/913/EWG der Kommission 4
Entscheidung 83/384/EWG der Kommission 5
Entscheidung 83/402/EWG der Kommission 6
Entscheidung 83/423/EWG der Kommission 7
Entscheidung 84/24/EWG der Kommission 8
Entscheidung 85/539/EWG der Kommission 9
Entscheidung 86/65/EWG der Kommission 10
Entscheidung 86/414/EWG der Kommission 11
Entscheidung 86/473/EWG der Kommission 12
Entscheidung 87/119/EWG der Kommission 13
Entscheidung 87/124/EWG der Kommission 14
Entscheidung 87/257/EWG der Kommission 15
Entscheidung 87/258/EWG der Kommission 16
Entscheidung 87/424/EWG der Kommission 17
Entscheidung C(89) 1686 der Kommission 18
Entscheidung 90/165/EWG der Kommission 19
Entscheidung 90/432/EWG der Kommission 20
Entscheidung 93/26/EWG der Kommission 21
Entscheidung 94/40/EG der Kommission 22
Entscheidung 94/465/EG der Kommission 23
Entscheidung 95/45/EG der Kommission 24
Entscheidung 95/427/EG der Kommission 25
Entscheidung C(95) 2899 der Kommission 26
Entscheidung 97/4/EG der Kommission 27
Entscheidung 97/252/EG der Kommission 28
Entscheidung 97/365/EG der Kommission 29
Entscheidung 97/467/EG der Kommission 30
Entscheidung 97/468/EG der Kommission 31
Entscheidung 97/569/EG der Kommission 32
Entscheidung 98/8/EG der Kommission 33
Entscheidung 98/10/EG der Kommission 34
Entscheidung 1999/120/EG der Kommission 35
Entscheidung 1999/710/EG der Kommission 36
Entscheidung 2001/556/EG der Kommission 37
Entscheidung 2002/987/EG der Kommission 38
Entscheidung 2003/689/EG der Kommission 39
Entscheidung 2004/229/EG der Kommission 40
Entscheidung 2004/628/EG der Kommission 41
___________
1) Entscheidung 81/91/EWG der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Argentinien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 58 vom 05.03.1981 S. 39).
2) Entscheidung 81/92/EWG der Kommission vom 30. Januar 1981 über die Liste der Betriebe der Republik Uruguay, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Schafen sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 58 vom 05.03.1981 S. 43).
3) Entscheidung 81/713/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 257 vom 10.09.1981 S. 28).
4) Entscheidung 82/913/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Südafrika, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1982 S. 28).
5) Entscheidung 83/384/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Australiens, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 222 vom 13.08.1983 S. 36).
6) Entscheidung 83/402/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe Neuseelands, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 233 vom 24.08.1983 S. 24).
7) Entscheidung 83/423/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983 über eine Liste der Betriebe der Republik Paraguay, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27.08.1983 S. 39).
8) Entscheidung 84/24/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Liste der Betriebe in Island, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 20 vom 25.01.1984 S. 21).
9) Entscheidung 85/539/EWG der Kommission vom 29. November 1985 über die Liste der Betriebe in Grönland, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 334 vom 12.12.1985 S. 25).
10) Entscheidung 86/65/EWG der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 72 vom 15.03.1986 S. 40).
11) Entscheidung 86/414/EWG der Kommission vom 31. Juli 1986 über die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 237 vom 23.08.1986 S. 36).
12) Entscheidung 86/473/EWG der Kommission vom 10. September 1986 über die Liste der Betriebe in Uruguay, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 279 vom 30.09.1986 S. 53).
13) Entscheidung 87/119/EWG der Kommission vom 13. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Brasilien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 49 vom 18.02.1987 S. 37).
14) Entscheidung 87/124/EWG der Kommission vom 19. Januar 1987 über die Liste der Betriebe in Chile, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 51 vom 20.02.1987 S. 41).
15) Entscheidung 87/257/EWG der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 121 vom 09.05.1987 S. 46).
16) Entscheidung 87/258/EWG der Kommission vom 28. April 1987 über eine Liste der Betriebe in Kanada, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 121 vom 09.05.1987 S. 50).
17) Entscheidung 87/424/EWG der Kommission vom 14. Juli 1987 über die Liste der Betriebe in den Vereinigten Mexikanischen Staaten, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 228 vom 15.08.1987 S. 43).
18) Entscheidung C(89) 1686 der Kommission vom 2. Oktober 1989: Liste der Betriebe in Swasiland, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. C 252 vom 05.10.1989 S. 4).
19) Entscheidung 90/165/EWG der Kommission vom 28. März 1990 über die Liste der Betriebe in Madagaskar, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 91vom 06.04.1990 S. 34).
20) Entscheidung 90/432/EWG der Kommission vom 30. Juli 1990 über die Liste der Betriebe in Namibia, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 223vom 18.08.1990 S. 19).
21) Entscheidung 93/26/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 16 vom 25.01.1993 S. 24).
22) Entscheidung 94/40/EG der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Liste der Betriebe in Simbabwe, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 22 vom 27.01.1994 S. 50).
23) Entscheidung 94/465/EG der Kommission vom 12. Juli 1994 über die Liste der Betriebe in Botswana, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 190 vom 26.07.1994 S. 25).
24) Entscheidung 95/45/EG der Kommission vom 20. Februar 1995 über die Liste der Betriebe in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 51 vom 08.03.1995 S. 13).
25) Entscheidung 95/427/EG der Kommission vom 16. Oktober 1995 über die Liste der Betriebe in Namibia, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 254 vom 24.10.1995 S. 28).
26) Entscheidung C(95) 2899 der Kommission vom 30. November 1995: Liste der Betriebe in Botsuana, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. C 338 vom 16.12.1995 S. 3).
27) Entscheidung 97/4/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Aufstellung der vorläufigen Verzeichnisse der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen (ABl. Nr. L 2 vom 04.01.1997 S. 6).
28) Entscheidung 97/252/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 101 vom 18.04.1997 S. 46).
29) Entscheidung 97/365/EG der Kommission vom 26. März 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen (ABl. Nr. L 154 vom 12.06.1997 S. 41).
30) Entscheidung 97/467/EG der Kommission vom 7. Juli 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (ABl. Nr. L 199 vom 26.07.1997 S. 57).
31) Entscheidung 97/468/EG der Kommission vom 7. Juli 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen (ABl. Nr. L 199vom 26.07.1997 S. 62).
32) Entscheidung 97/569/EG der Kommission vom 16. Juli 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (ABl. Nr. L 234 vom 26.08.1997 S. 16).
33) Entscheidung 98/8/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 über die Liste der Betriebe in der Bundesrepublik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist (ABl. Nr. L 2 vom 06.01.1998 S. 12).
34) Entscheidung 98/10/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen zulassen (ABl. Nr. L 3 vom 07.01.1998 S. 14).
35) Entscheidung 1999/120/EG der Kommission vom 27. Januar 1999 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Tierdärmen, Mägen und Blasen zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 10.02.1999 S. 21).
36) Entscheidung 1999/710/EG der Kommission vom 15. Oktober 1999 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen zulassen (ABl. Nr. L 281 vom 04.11.1999 S. 82).
37) Entscheidung 2001/556/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufstellung von vorläufigen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine zulassen (ABl. Nr. L 200 vom 25.07.2001 S. 23).
38) Entscheidung 2002/987/EG der Kommission vom 13. Dezember 2002 mit einer Liste der Betriebe auf den Falkland-Inseln, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 344 vom 19.12.2002 S. 39).
39) Entscheidung 2003/689/EG der Kommission vom 2. Oktober 2003 mit einer Liste der Betriebe in Estland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 21).
40) Entscheidung 2004/229/EG der Kommission vom 5. März 2004 mit einer Liste der Betriebe in Lettland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2004 S. 39).
41) Entscheidung 2004/628/EG der Kommission vom 2. September 2004 über das Verzeichnis der Betriebe in Neukaledonien, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft genehmigen können (ABl. Nr. L 284 vom 03.09.2004 S. 4).
ENDE |