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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 221/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der Festsetzung der Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 102)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird der Gesamtbetrag der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (im Folgenden: "Schulobst- und -gemüseprogramm") festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Höchstsätze für die Kofinanzierung und ein Mindestbetrag dieser Beihilfe je Mitgliedstaat festgelegt.

(2) Die Kommission sollte die Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe für das Schulobst- und -gemüseprogramm je Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterien festlegen. Darüber hinaus sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob der Richtwert für die Zuweisung der Beihilfe weiterhin mit den Kriterien in Einklang steht.

(3) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 3 ist der Gesamtbetrag der Richtwerte für die Zuweisung der Gemeinschaftsbeihilfe je Mitgliedstaat basierend auf dem Gesamthaushalt der Union auf 90 Mio. EUR festgelegt. Da in Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 die Gesamtmittelausstattung des Schulobst- und -gemüseprogramms auf 150 Mio. EUR erhöht wird und neue Kofinanzierungssätze festgelegt werden, sollten neue Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe festgesetzt werden.

(4) Die neuen Richtwerte für die Zuweisung der Beihilfe sollten auch die Kriterien in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berücksichtigen und die Unionsbeihilfe auf Basis der aktuellsten Daten aus dem Jahr 2012 ausgehend von dem jeweiligen Bevölkerungsanteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern in den Regionen der Mitgliedstaaten zuweisen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist daher entsprechend zu ändern. Um der Periodizität des Schuljahrs Rechnung zu tragen, sollten die neuen Richtwerte für die Zuweisung ab dem 1. August 2014 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

_________

1) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

3) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).

.

Anhang

"Anhang II
Richtwerte für die Zuweisung der Unionsbeihilfe nach Mitgliedstaaten


MitgliedstaatKofinanzierungssatz
(in Prozent)
Absolute Anzahle Kinder 6-10 JahrEUR
Österreich75 %406.3222.239.273
Belgien75 %611.4503.369.750
Bulgarien90 %316.7442.094.722
Kroatien90 %205.7741.360.845
Zypern75 %44.823290.000
Tschechische Republik88 %480.4953.124.660
Dänemark75 %328.1821.808.638
Estland90 %66.436439.361
Finnland75 %290.3081.599.911
Frankreich76 %4.051.27922.500.145
Deutschland75 %3.575.99119.707.575
Griechenland81 %529.6483.143.600
Ungarn86 %482.1603.031 022
Irland75 %319.1261.758.729
Italien80 %2.853.09816.719.794
Lettland90 %95.861633.957
Litauen90 %136.285901.293
Luxemburg75 %29.473290.000
Malta75 %19.511290.000
Niederlande75 %986.1185.434.576
Polen88 %1.802.73311.645.350
Portugal85 %527.3793.284.967
Rumänien89 %1.054.1856.869.985
Slowakei89 %262.7031.709.502
Slowenien83 %91.095554.291
Spanien75 %2.337.45712.939.604
Schweden75 %518.3222.856.514
Vereinigtes Königreich76 %3.494.63519.401.935
EU 2879 %25.917.593150.000.000"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE