Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 79 A;
Beschl. (EU) 2019/1269 - ABl. L 200 vom 29.07.2019 S. 35 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Delegierten Beschluss 2014/286/EU der Kommission 2 sind die Kriterien und Bedingungen festgelegt, die die europäischen Referenznetzwerke ("Netzwerke") und die Gesundheitsdienstleister, die sich solchen Netzwerken anschließen möchten, erfüllen müssen.
(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/24/EU entscheidet die Kommission über die Kriterien zur Einrichtung und Bewertung der Netzwerke und über die Maßnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Bewertung der Netzwerke.
(3) Für die Einrichtung von Netzwerken und die Aufnahme von Mitgliedern in die Netzwerke sollte ein offenes, transparentes Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte Folgendes vorsehen: 1. Aufforderung zur Interessenbekundung; 2. Billigung der Bewerbungen der Gesundheitsdienstleister durch die betreffenden Mitgliedstaaten; 3. Einreichung der Bewerbungen bei der Kommission; 4. Prüfung der Vollständigkeit der Bewerbungen; 5. fachliche Bewertung der Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und der Bewerbungen einzelner Gesundheitsdienstleister um Aufnahme in ein Netzwerk durch eine unabhängige Stelle, um festzustellen, ob die Bewerber die Kriterien erfüllen; 6. Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse; 7. Einholen des Einverständnisses der Mitgliedstaaten zu den Netzwerken und ihren Mitgliedern und 8. Veröffentlichung der Liste der eingerichteten Netzwerke und ihrer Mitglieder.
(4) Um die Reichweite der Netzwerke zu erhöhen, sollte es einzelnen Gesundheitsdienstleistern jederzeit erlaubt sein, einem Netzwerk beizutreten. Deren Bewerbungen sollten nach dem gleichen Verfahren bewertet werden, das auch für die Bewertung der Erstbewerbungen für das Netzwerk angewandt wurde, einschließlich der Billigung der Bewerbungen durch den betreffenden Mitgliedstaat.
(5) Um sicherzustellen, dass das Netzwerk einen echten Mehrwert für die Europäische Union erbringt und groß genug ist, um den Austausch von Fachwissen und einen besseren Zugang von Patientinnen und Patienten aus der gesamten Union zu Behandlungen zu gewährleisten, sollte nur Bewerbungen stattgegeben werden, die von der obligatorischen Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten eingereicht werden und die die Anforderungen der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllen. Ist die Anzahl der sich bewerbenden Gesundheitsdienstleister zu gering oder stammen die Bewerbungen aus zu wenigen Mitgliedstaaten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.
(6) Im Falle bestimmter sehr seltener Krankheiten oder Gesundheitsprobleme könnte es mangels Fachwissen unter Umständen schwierig sein, die geforderte Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern oder Mitgliedstaaten zu erreichen. Daher ist es möglicherweise sinnvoll, dass sich Gesundheitsdienstleister, die sich mit verwandten Krankheiten oder Gesundheitsproblemen befassen, in einem thematischen Netzwerk zusammenschließen. Den Netzwerken können auch Anbieter von Hightech-Dienstleistungen angehören, die in der Regel sehr hohe Kapitalinvestitionen benötigen, beispielsweise Laboratorien oder radiologische bzw. nuklearmedizinische Dienstleister.
(7) Mitgliedstaaten, die nicht mit einem Gesundheitsdienstleister in einem Netzwerk vertreten sind, sollten kooperierende und assoziierte nationale Zentren benennen, um deren Zusammenarbeit mit dem betreffenden Netzwerk zu unterstützen.
(8) Jede Bewerbung eines Netzwerks und eines Gesundheitsdienstleisters sollte nach Feststellung ihrer Vollständigkeit einer fachlichen Bewertung anhand der im Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien unterzogen werden. Die Bewertung sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Bewertungshandbuchs erfolgen und eine eingehende Unterlagenprüfung sowie Vor-Ort-Prüfungen bei einer ausgewählten Zahl von Bewerbern umfassen. Sie sollte von einer unabhängigen, von der Kommission benannten Bewertungsstelle vorgenommen werden.
(9) Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Einrichtung der vorgeschlagenen Netzwerke und über deren Mitgliedschaft entscheidet. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten sollte freiwillig sein. Im Allgemeinen sollten sich Mitgliedstaaten nur dann veranlasst sehen, die Einrichtung eines Netzwerks und die Aufnahme von Mitgliedern in das Netzwerk zu genehmigen, wenn eine Bewertungsstelle zuvor eine positive Bewertung abgegeben hat.
(10) Netzwerkmitgliedern sollte eine Lizenz zur Nutzung des Logos der "Europäischen Referenznetzwerke" erteilt werden. Das Logo, das Eigentum der Europäischen Union ist, sollte den Netzwerken und ihren Mitgliedern als visuelles Erkennungsmerkmal dienen.
(11) Eine unabhängige, von der Kommission ernannte Evaluierungsstelle sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Evaluierungshandbuches regelmäßig die Netzwerke und ihre Mitglieder evaluieren. Zum Abschluss der Evaluierung sollte ein fachlicher Evaluierungsbericht erstellt werden, in dem dargelegt ist, inwieweit die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU genannten Ziele erreicht und die mit dem Delegierten Beschluss 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllt wurden. Ferner sollten im Bericht die Ergebnisse und Leistungen des Netzwerks und die Beiträge seiner Mitglieder dargelegt werden. Fällt der Evaluierungsbericht negativ aus, sollte dies die Mitgliedstaaten im Allgemeinen dazu veranlassen, die Auflösung des betreffenden Netzwerks zu beschließen. Die Einhaltung der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten sollte nach der Evaluierung weiter kontrolliert werden, damit ein kontinuierlicher Mehrwert des Netzwerks für die Europäische Union gewährleistet ist.
(12) Die Bewertungs- und Evaluierungshandbücher sollten sich auf international anerkannte Praktiken stützen; in ihnen sollten die Grundsätze und Methoden für die Durchführung von Bewertungen und Evaluierungen dargelegt werden.
(13) Die Kommission sollte den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke fördern. Sie sollte der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über die Netzwerke und ihre Mitglieder sowie die fachlichen Unterlagen und Handbücher zur Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder zur Verfügung stellen. Sie kann den Netzwerken und ihren Mitgliedern die Nutzung spezifischer Kommunikationsmedien und -instrumente zur Nutzung anbieten. Es sollten Konferenzen und Expertensitzungen organisiert werden, um ein Forum für die technische und wissenschaftliche Debatte zwischen den Netzwerken zu schaffen.
(14) Die Erfassung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In diesem Beschluss ist Folgendes festgelegt:
Artikel 1a Begriffsbestimmungen 19
Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck:
Kapitel II
Einrichtung europäischer Referenznetzwerke
Artikel 2 Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung eines europäischen Referenznetzwerks
(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung von Netzwerken.
(2) Jede aus mindestens zehn Gesundheitsdienstleistern mit Sitz in mindestens acht Mitgliedstaaten bestehende Gruppe kann vor Ablauf der in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannten Frist eine Bewerbung mit einem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks für ein bestimmtes Fachgebiet einreichen.
(3) Der Inhalt der Bewerbung entspricht den Vorgaben in Anhang I.
(4) Nach Eingang einer Bewerbung prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten erfüllt werden.
(5) Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf Bewertung der Bewerbung, und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen, damit die geforderte Mindestzahl erreicht wird bzw. die geforderten Mindestzahlen erreicht werden.
(6) Die Kommission entscheidet nach Konsultation der Mitgliedstaaten über den Zeitplan für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung.
Artikel 3 Bewerbungen um Mitgliedschaft
(1) Die Bewerbung umfasst einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und Bewerbungen um Mitgliedschaft jedes betreffenden Gesundheitsdienstleisters.
(2) Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.
(3) Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.
Artikel 4 Fachliche Bewertung der Anträge
(1) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, so benennt sie eine Stelle, die die Bewerbungen bewertet.
(2) Diese Bewertungsstelle prüft, ob
(3) Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben d und e erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass der Vorschlag die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt.
(4) Die Bewertungsstelle erstellt Bewertungsberichte über die Bewerbung mit dem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und die Bewerbungen um Mitgliedschaft und übermittelt alle Berichte an die Kommission.
(5) Ferner übermittelt die Bewertungsstelle jedem Gesundheitsdienstleister, der eine Bewerbung eingereicht hat, den Bewertungsbericht über das vorgeschlagene Netzwerk und über seine eigene Bewerbung um Mitgliedschaft. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berichte Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle die Bewertungsberichte dahingehend ab, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.
Artikel 5 Genehmigung der Einrichtung von Netzwerken und der Aufnahme von Mitgliedern
(1) Nach Eingang eines Bewertungsberichts über einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und über die vorgeschlagene Mitgliederliste, der gemäß Artikel 4 erstellt wurde, und nach Überprüfung, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 erreicht wird, entscheiden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 darüber, ob die Einrichtung des vorgeschlagenen Netzwerks und die Aufnahme der Mitglieder genehmigt wird.
(2) Mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 wird das Netzwerk als europäisches Referenznetzwerk eingerichtet.
(3) Wird die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern bzw. Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erreicht, so wird das Netzwerk nicht eingerichtet und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.
(4) Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.
Artikel 6 Gremium der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft und über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Weichen die Mitgliedstaaten mit ihrer Entscheidung von der Bewertung der Bewertungsstelle ab, so teilen die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür mit.
(2) Mitgliedstaaten, die im Gremium der Mitgliedstaaten vertreten sein wollen, melden der Kommission, durch welche nationale Behörde sie vertreten werden.
(3) Das Gremium der Mitgliedstaaten beschließt auf Grundlage eines Vorschlags der Dienststellen der Kommission mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder über die eigene Geschäftsordnung.
(4) Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Gremiums der Mitgliedstaaten sowie dessen Beschlussfassung und legt fest, welche Gremiumsmitglieder berechtigt sind, über die Genehmigung eines Netzwerks abzustimmen, welche Mehrheiten für Abstimmungen gelten und welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die Entscheidung des Gremiums anders ausfällt als das Ergebnis des Bewertungsberichts über einen Vorschlag für ein Netzwerk oder eine Bewerbung um Mitgliedschaft.
(5) Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Gremiums der Mitgliedstaaten.
(6) Die personenbezogenen Daten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Gremium der Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.
Artikel 7 Logo
Wenn die Einrichtung eines Netzwerks genehmigt wird, erteilt die Kommission diesem Netzwerk eine Lizenz zur Verwendung eines individuellen grafischen Erkennungsmerkmals ("Logo"); das Netzwerk und seine Mitglieder verwenden dieses Logo im Rahmen der Aktivitäten des Netzwerks.
Artikel 8 Anträge auf Aufnahme in bestehende Netzwerke 19
(1) Ein Gesundheitsdienstleister, der einem bestehenden Netzwerk beitreten will, reicht eine Bewerbung um Mitgliedschaft bei der Kommission ein.
(2) Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.
(3) Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Netzwerk mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.
(4) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, gibt der Vorstand des Netzwerkes, dem sich der Gesundheitsdienstleister anschließen möchte, auf der Grundlage einer gemäß den in Anhang II Nummer 2 des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen durchgeführten Peer Review eine Stellungnahme zu der Bewerbung um Mitgliedschaft ab.
(5) Vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Stellungnahme und innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission bestätigt hat, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, übermittelt der Vorstand des Netzwerkes dem sich bewerbenden Gesundheitsdienstleister einen Entwurf der Stellungnahme; dieser kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Entwurfs der Stellungnahme dem Netzwerk Anmerkungen übermitteln. Erhält der Vorstand des Netzwerkes keine Anmerkungen zu diesem Entwurf, gibt er innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission bestätigt hat, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, eine endgültige Stellungnahme zu der Bewerbung um Mitgliedschaft ab.
Erhält der Vorstand des Netzwerkes Anmerkungen zu diesem Entwurf, wird die Frist für die Abgabe der Stellungnahme auf fünf Monate ab dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Kommission bestätigt hat, dass die Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind. Nach Eingang solcher Anmerkungen ändert der Vorstand des Netzwerkes seine Stellungnahme und legt dar, ob diese Anmerkungen eine Änderung der Bewertung rechtfertigen oder nicht. Die endgültige Stellungnahme gilt als befürwortend, wenn der Vorstand des Netzwerkes den Entwurf einer Stellungnahme oder die endgültige Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Fristen übermittelt.
(6) Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme des Vorstands des Netzwerkes kann das Gremium der Mitgliedstaaten auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat, nach erneuter Prüfung des Antrags auf der Grundlage der in Anhang II Nummer 2 des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme abgeben. Diese befürwortende Stellungnahme wird dem Antrag beigefügt.
Artikel 9 Fachliche Bewertung von Bewerbungen um Mitgliedschaft in bestehenden Netzwerken 19
(1) Wird eine befürwortende Stellungnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 oder 6 abgegeben, benennt die Kommission eine Stelle, die die Bewerbung um Mitgliedschaft, der diese Stellungnahme beigefügt ist, bewertet.
(2) Die Bewertungsstelle prüft, ob
(3) Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass die Bewerbung um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt.
(4) Die Bewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht und übermittelt ihn an die Kommission und den Gesundheitsdienstleister, der die Bewerbung eingereicht hat. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang solcher Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle ihren Bewertungsbericht dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.
Artikel 10 Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder
(1) Nach Eingang eines positiven Bewertungsberichts gemäß Artikel 9 entscheidet das Gremium der Mitgliedstaaten darüber, ob die Aufnahme des neuen Mitglieds genehmigt wird oder nicht.
(2) Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.
Artikel 11 Auflösung des Netzwerks
(1) In folgenden Fällen wird ein Netzwerk aufgelöst:
(2) Die Auflösung eines Netzwerks aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gründen erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.
Artikel 12 Aberkennung der Mitgliedschaft
(1) Einem Mitglied kann aus jedem der folgenden Gründe die Mitgliedschaft in einem Netzwerk aberkannt werden:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Fällen unterrichtet der Vorstand des Netzwerks die Kommission.
(4) Die Aberkennung der Mitgliedschaft aus dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Grund erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.
(5) In jedem Fall der Aberkennung der Mitgliedschaft prüft die Kommission, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 weiterhin erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie das Netzwerk auf, innerhalb der nächsten zwei Jahre neue Mitglieder zu finden oder sich aufzulösen, unterrichtet das Gremium der Mitgliedstaaten über die Sachlage und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am Netzwerk aufzurufen.
(6) Die Aberkennung der Mitgliedschaft führt zum automatischen Verlust der mit der Teilnahme am Netzwerk verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Verwendung des Logos.
Artikel 13 Bewertungshandbuch
(1) Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein ausführliches Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Bewertung gemäß Artikel 4 und 9.
(2) Das Bewertungsverfahren umfasst auch die Prüfung der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie Vor-Ort-Prüfungen.
(3) Das Bewertungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 benannten Stelle verwendet, die die Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und die Bewerbungen um Aufnahme in Netzwerke bewertet.
Kapitel III
Evaluierung europäischer Referenznetzwerke
Artikel 14 Evaluierung
(1) Alle Netzwerke und ihre Mitglieder werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Genehmigung bzw. ihrer letzten Evaluierung, evaluiert.
(2) Nachdem der Koordinator des Netzwerks die Evaluierung des Netzwerks beantragt, benennt die Kommission eine Stelle, die die Evaluierung des Netzwerks und seiner Mitglieder durchführt.
(3) Diese Evaluierungsstelle überprüft und bewertet Folgendes:
(4) Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über das Netzwerk und übermittelt ihn der Kommission, dem Verwaltungsrat des Netzwerks und den Mitgliedern des Netzwerks.
(5) Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über jedes Netzwerkmitglied und übermittelt ihn der Kommission und dem betreffenden Mitglied.
(6) Der Koordinator und die Mitglieder des Netzwerks können der Evaluierungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Evaluierungsstelle die Evaluierungsberichte dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Evaluierung rechtfertigen oder nicht.
(7) Die Auflösung eines Netzwerks oder der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines negativen Evaluierungsberichts erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten. Das Gremium der Mitgliedstaaten kann dem Netzwerk oder dem betreffenden Mitglied eine Frist von einem Jahr einräumen, um die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben; nach Ablauf dieser Frist wird eine weitere Evaluierung durchgeführt. Eine solche Frist wird einem Netzwerk oder einem Mitglied eines Netzwerks nur dann eingeräumt, wenn der Vorstand des Netzwerks einen Verbesserungsplan vorlegt.
Artikel 15 Evaluierungshandbuch
(1) Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 14.
(2) Das Evaluierungsverfahren umfasst auch die Evaluierung der vorgelegten Unterlagen einschließlich der Selbstbeurteilungsberichte sowie Vor-Ort-Prüfungen.
(3) Das Evaluierungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Stelle verwendet, die ein Netzwerk und dessen Mitglieder evaluiert.
Kapitel IV
Austausch von Informationen und Fachwissen
Artikel 15a Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten 19
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Informationen und Fachwissen im Gremium der Mitgliedstaaten auszutauschen, um die Entwicklung der europäischen Referenznetzwerke zu steuern, den Netzwerken und den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben und die Kommission in Fragen zu beraten, die mit der Einrichtung der Netzwerke zusammenhängen.
Artikel 16 Austausch von Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke
(1) Die Kommission fördert durch folgende Maßnahmen den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke:
(2) Für die Zwecke der Veröffentlichung der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Vorstand des Netzes die Kommission über jede Änderung bezüglich des Mitglieds, das als Koordinator des Netzes fungiert, oder bezüglich der Person, die zum Koordinator des Netzes ernannt wurde.
Artikel 16a System für das klinische Patientenmanagement 19
(1) Hiermit wird ein System für das klinische Patientenmanagement (Clinical Patient Management System - CPMS) zum elektronischen Austausch von personenbezogenen Patientendaten zwischen CPMS-zugangsberechtigten Gesundheitsdienstleistern innerhalb der europäischen Referenznetzwerke eingerichtet.
(2) Das CPMS besteht aus einem sicheren IT-Tool, das von der Kommission für gemeinsame Nutzung und Hosting von Patientendaten und für die Echtzeitkommunikation über Patientenfälle innerhalb der europäischen Referenznetzwerke bereitgestellt wird.
(3) Es umfasst unter anderem einen Viewer für medizinische Bilder, Datenmeldungskapazitäten, benutzerdefinierte Datensätze und ist mit angemessenen Datenschutzgarantien gemäß Anhang I ausgestattet.
Artikel 16b Im CPMS verarbeitete personenbezogene Daten 19
(1) Personenbezogene Patientendaten, die aus Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort sowie sonstigen personenbezogenen Daten bestehen, die für die Diagnose und Behandlung erforderlich sind, werden innerhalb der europäischen Referenznetzwerke ausschließlich über das CPMS ausgetauscht und verarbeitet. Die Verarbeitung beschränkt sich darauf, die medizinische Bewertung eines Patientendossiers für Diagnose und Behandlung zu erleichtern, die Daten in Register und andere Datenbanken für komplexe Erkrankungen, die selten sind und eine niedrige Prävalenz aufweisen, aufzunehmen, die der wissenschaftlichen Forschung bzw. klinischen oder gesundheitspolitischen Zwecken dienen, sowie auf die Kontaktaufnahme mit potenziellen Teilnehmern wissenschaftlicher Forschungsinitiativen. Sie beruht auf einer im Einklang mit Anhang IV erteilten Einwilligung.
(2) Die Kommission gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zugangsrechten und verarbeitet diese Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung der von den Gesundheitsdienstleistern als Nutzer identifizierten und vom betreffenden europäischen Referenznetzwerk befugten Personen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
(3) Die Kommission greift nicht auf personenbezogene Patientendaten zu, es sei denn, dies ist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche unbedingt notwendig.
(4) Nur Personen, die von europäischen Referenznetzen befugt wurden und zu den Personalgruppen und anderen Personen gehören, die mit den CPMS-zugangsberechtigten Gesundheitsdienstleistern assoziiert sind, dürfen Zugang zu personenbezogenen Patientendaten im CPMS erhalten.
(5) Der Name des Patienten/der Patientin sowie Geburtsort und genaues Geburtsdatum werden im CPMS verschlüsselt und pseudonymisiert. Weitere personenbezogene Daten, die für die Diagnose und Behandlung erforderlich sind, werden pseudonymisiert. CPMS-Nutzern anderer Gesundheitsdienstleister werden nur pseudonymisierte Daten für Paneldiskussionen und die Bewertung von Patientendossiers zur Verfügung gestellt.
(6) Die Kommission stellt die sichere Übermittlung und das sichere Hosting personenbezogener Daten sicher.
(7) CPMS-zugangsberechtigte Gesundheitsdienstleister löschen Daten, die nicht mehr erforderlich sind. Personenbezogene Daten von Patienten werden nur so lange gespeichert, wie dies im Interesse der Patientenversorgung, der Diagnose von Erkrankungen oder der Sicherstellung der Betreuung von Familienangehörigen des Patienten/der Patientin innerhalb eines europäischen Referenznetzwerkes erforderlich ist. Jeder CPMS-zugangsberechtigte Gesundheitsdienstleister prüft mindestens alle fünfzehn Jahre die Notwendigkeit der Aufbewahrung der Patientendaten, für die er verantwortlich ist.
(8) Die Wirksamkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im CPMS wird von der Kommission und den CPMS-zugangsberechtigten Gesundheitsdienstleistern regelmäßig geprüft, beurteilt und bewertet.
Artikel 16c Gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten im CPMS 19
(1) Jeder Gesundheitsdienstleister, der Patientendaten im CPMS verarbeitet, und die Kommission übernehmen gemeinsam die Verantwortung für die Verarbeitung dieser Daten im CPMS.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Verpflichtungen gemäß Anhang III zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgeteilt.
(3) Jeder der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen befolgt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und die nationalen Rechtsvorschriften, denen der jeweilige für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Überprüfung
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses evaluiert die Kommission dessen Durchführung.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 10. März 2014
_____
1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.
2) Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.
3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.
Inhalt der Bewerbung zur Einrichtung eines Netzwerks | Anhang I |
Die Bewerbung zur Einrichtung eines Netzwerks ist gemäß den Bedingungen der von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung einzureichen und muss Folgendes enthalten:
Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft | Anhang II |
Die Bewerbung um Mitgliedschaft eines Gesundheitsdienstleisters muss Folgendes enthalten:
Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen | Anhang III 19 |
(1) Die Kommission ist zuständig
(2) Jeder CPMS-zugangsberechtigte Gesundheitsdienstleister ist zuständig
1) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.01.2017 S. 40) und Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (C(2017) 8841 final).
Verbindlichen Mindestanforderungen an das von CPMS-zugangsberechtigten Gesundheitdienstleistern vorzulegende Einwilligungsformular | Anhang IV 19 |
(1) Das Einwilligungsformular muss eine Beschreibung der Rechtsgrundlage und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, des Konzepts und des Zwecks der europäischen Referenznetzwerke (im Folgenden "ERN") gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung enthalten. Es muss über die spezifischen Verarbeitungsvorgänge und die jeweiligen Rechte der betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften informieren. Darin ist zu erläutern, dass die Netzwerke aus Mitgliedern bestehen, bei denen es sich um hochspezialisierte Gesundheitsdienstleister handelt, und dass ihr Zweck darin besteht, dass Angehörige der Gesundheitsberufe zusammenarbeiten können, um Patienten mit komplexen Erkrankungen oder Gesundheitsproblemen, die selten sind oder eine niedrige Prävalenz aufweisen und eine hochspezialisierte Gesundheitsversorgung erfordern, zu unterstützen.
(2) Mit dem Einwilligungsformular wird der Patient/die Patientin um seine/ihre ausdrückliche Einwilligung darin gebeten, dass seine/ihre personenbezogenen Daten einem oder mehreren ERN übermittelt werden, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, seinen/ihren Zugang zu Diagnose und Behandlung und zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist darin Folgendes zu erklären:
(3) Mit dem Einwilligungsformular kann auch um die zusätzliche Einwilligung des Patienten/der Patientin darin nachgesucht werden, dass seine/ihre Daten in Register oder andere Datenbanken für komplexe Erkrankungen, die selten sind und eine niedrige Prävalenz aufweisen, eingegeben werden, die der wissenschaftlichen Forschung bzw. klinischen oder politischen Zwecken dienen. Wird um Einwilligung zu diesem Zweck nachgesucht, so ist im Einwilligungsformular das Konzept und der Zweck der Register oder Datenbanken für seltene Erkrankungen zu beschreiben und Folgendes zu erläutern:
(4) Mit dem Einwilligungsformular kann auch um die zusätzliche Einwilligung des Patienten/der Patientin darin nachgesucht werden, von einem Netzwerkmitglied kontaktiert zu werden, das den Patienten/die Patientin als geeignet für eine wissenschaftliche Forschungsinitiative, ein spezifisches wissenschaftliches Forschungsprojekt oder Teile eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts betrachtet. Wird um eine Einwilligung zu diesem Zweck nachgesucht, ist in dem Einwilligungsformular zu erläutern, dass die Erteilung der Einwilligung, für wissenschaftliche Forschungszwecke kontaktiert zu werden, in diesem Stadium weder eine Einwilligung in die Nutzung von Patientendaten für eine spezifische wissenschaftliche Forschungsinitiative bedeutet, noch, dass der Patient/die Patientin auf jeden Fall in Verbindung mit einem spezifischen wissenschaftlichen Forschungsprojekt kontaktiert wird oder Teil eines solchen Projekts sein wird; ferner ist Folgendes zu erläutern:
(5) Im Einwilligungsformular sind die Rechte des Patienten/der Patientin im Hinblick auf seine/ihre Einwilligung(en) in den Austausch personenbezogener Daten zu erläutern; insbesondere ist darüber zu informieren, dass der Patient/die Patientin:
(6) Mit dem Einwilligungsformular ist der Patient/die Patientin darüber zu informieren, dass der Gesundheitsdienstleister die personenbezogenen Daten nur so lange speichern wird, wie es für den Zweck erforderlich ist, in den der Patient/die Patientin eingewilligt hat, wobei mindestens alle fünfzehn Jahre die Notwendigkeit einer Speicherung spezifischer personenbezogener Daten des Patienten/der Patientin im CPMS zu prüfen ist.
(7) Mit dem Einwilligungsformular ist der Patient/die Patientin über den Namen und die Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortlichen zu informieren, wobei klar anzugeben ist, dass die Kontaktstelle zur Geltendmachung der Patientenrechte der jeweilige CPMS-zugangsberechtigte Gesundheitsdienstleister ist, sowie über die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten, gegebenenfalls über die verfügbaren Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Datenschutz und über die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörde.
(8) Auf dem Einwilligungsformular ist die Einwilligung in jede der drei verschiedenen Formen des Datenaustauschs für den konkreten Fall, ausdrücklich und unmissverständlich wie folgt einzeln zu verzeichnen:
ENDE |