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Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 107 vom 10.04.2014 S. 39, ber. 2015 L 258 S. 11, ber. L 300 S. 49)
Hebt VO (EG) 2121/98 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.
(2) Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist.
(3) Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung.
(4) Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.
(5) Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen.
(6) Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.
(7) Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und Kabotagebeförderungen erteilten Genehmigungen mitzuteilen, müssen vereinheitlicht werden.
(8) Im Interesse der Transparenz und der Klarheit sollten sämtliche Musterdokumente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen 2 festgelegt sind, an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angepasst werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 sollte daher aufgehoben werden.
(10) Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vorgesehenen Dokumente verwenden können, auf denen anzugeben ist, dass sie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Rechnung tragen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr
- hat folgende Verordnung erlassen:
Abschnitt I
Kontrollpapiere
(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss dem Muster in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnummeriert. Das Deckblatt des Heftes muss dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Anforderungen an die computergestützte Bearbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.
(1) Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.
(3) Das Original des abgetrennten Fahrtenblattes muss sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.
(4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.
(1) Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als Kontrollpapiere verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
(2) Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausflügen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muss sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.
Das Kontrollpapier ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Abschnitt II
Genehmigungen
(1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muss dem Muster in Anhang III entsprechen.
(2) Der Genehmigungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
(3) Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.
(1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muss eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie davon mitführen.
(3) Die Genehmigung ist höchstens fünf Jahre gültig.
Abschnitt III
Bescheinigungen
(1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, dass die in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muss eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.
(4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.
Abschnitt IV
Übermittlung statistischer Daten
Die Übermittlung von Daten über Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang VI.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Restbeständen der Vordrucke für Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen, die noch der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2015 gestatten.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, diese Fahrtenblätter und Genehmigungsanträge bis zum 31. Dezember 2015 in ihrem Gebiet anzuerkennen.
(3) Vor dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2014
_____
1) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88.
2) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 10.
Anhang I |
Deckblatt des Fahrtenhefts | Anhang II |
(Papier:
Format DIN A4, Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD
Nationalitätszeichen 1 | Zuständige Behörde ...................................... | |
HEFT Nr. ... | ||
Fahrtenblätter: | ||
a) für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
b) für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist, ausgegeben auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 | ||
für: ...
(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers) | ||
......... | ||
......... | ||
(Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer) | ||
..... | ||
................................................ (Ort und Datum der Ausgabe) | ............................................................................... (Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt) | |
1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (EIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). |
(Zweites Deckblatt)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
WICHTIGER HINWEIS
A. Allgemeine Bestimmungen
In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird der Linienverkehr definiert als "die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können." Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.
Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Solche Verkehrsdienste werden als ,Sonderformen des Linienverkehrs' bezeichnet; dazu zählen:
(Drittes Deckblatt)
B. Besondere Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
C. Besondere Bestimmungen für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr
________
1) ABl. 347 vom 11.12.2006 S. 1.
2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diese Nummer 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.
Deckblatt | Anhang III |
(Papier:
Format DIN A4, ungestrichen)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
GENEHMIGUNGSANTRAG FÜR 1: | |||
EINEN LINIENVERKEHR [ ] | |||
EINE SONDERFORM DES LINIENVERKEHRS 2 [ ] | |||
DIE ERNEUERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN VERKEHRSDIENST 3 [ ] | |||
EINE ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR EINEN GENEHMIGTEN VERKEHRSDIENST 3[ ] | |||
mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 | |||
an: ... | |||
(zuständige Behörde) | |||
1. Name und Vorname des Antragstellers oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift, Telefon- und Faxnummer und/oder E-Mail des antragstellenden und ggf. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung: | |||
... | |||
... | |||
2. Verkehrsdienst(e) betrieben durch 1 | |||
Unternehmen [ ] | Unternehmensvereinigung [ ] | Unterauftragnehmer [ ] | |
3. Namen und Anschriften des/der | |||
Verkehrsunternehmer(s), an der Vereinigung beteiligten Unternehmen(s) und Unterauftragnehmer(s) 4 5 | |||
3.1 ... | Tel ... | ||
3.2 ... | Tel ... | ||
3.3 ... | Tel ... | ||
3.4 ... | Tel ... | ||
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 2) | |||
4. Bei Sonderformen des Linienverkehrs: | |||
4.1 Fahrgastkategorie: ... | |||
5. Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes: | |||
... | |||
... | |||
... | |||
... | |||
6. Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (Orte, an denen Fahrgäste zusteigen, unterstreichen): | |||
... | |||
... | |||
... | |||
... | |||
7. Dauer des Verkehrsdienstes: | |||
... | |||
... | |||
... | |||
8. Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.): | |||
... | |||
9. Fahrpreise: ... Anhang beigefügt | |||
10. Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. | |||
11. Zahl der beantragten Genehmigungen oder Durchschriften 6 | |||
... | |||
12. Zusätzliche Angaben: | |||
... | |||
... | |||
... | |||
13. ........................... (Ort und Datum) |
........................................... | ||
_______ 1) Zutreffendes bitte ankreuzen. 2) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmen nicht vertraglich geregelt sind. 3) Nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 10732009 4) Bitte jeweils angeben, ob es sich um ein Mitglied einer Unternehmensvereinigung oder einen Unterauftragnehmer handelt. 5) Liste ggf. beifügen. 6) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass da die Genehmigung stets im Fahrzeug mitzuführen ist, die Anzahl der Genehmigungen der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss |
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 3)
WICHTIGER HINWEIS
Die Anpassung eines Sonderverkehrsdienstes an wechselnde Bedürfnisse der Nutzer berührt nicht die Einstufung eines solchen Dienstes als Sonderform des Linienverkehrs.
(Genehmigung. Seite 1) | Anhang IV |
(Papier:
Farbe Pantone 182 (pink) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 Papier 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT |
Zuständige Behörde | |
Nationalitätszeichen 1 | ||
GENEHMIGUNG Nr. .... | ||
eines Linienverkehrs 2 | ||
einer Sonderform des Linienverkehrs | ||
mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß | ||
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 | ||
für: ...
(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung) | ||
... | ||
Anschrift: ... | ||
Tel., Fax und/oder E-Mail: ... | ||
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer. | ||
(1) ... | ||
(2) ... | ||
(3) ... | ||
(4) ... | ||
(5) ... | ||
Liste liegt ggf. bei | ||
Die Genehmigung erlischt am: ... | ||
................................................. (Ort und Datum der Erteilung) | ............................................... (Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt) | |
_____ 1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SL 0), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). 2) Unzutreffendes streichen. |
(Genehmigung. - Seite 2)
1. Streckenführung: | |
| |
2. Dauer des Verkehrsdienstes: ... | |
3. Häufigkeit: ... | |
4. Fahrplan: ... | |
5. Sonderformen des Linienverkehrs: | |
| |
6. Besondere Bedingungen oder Bemerkungen (z.B. genehmigte Kabotagebeförderungen 1): | |
... | |
... | |
... | |
............................................................. | |
________ 1) Die mit dem Aufnahmemitgliedstaat vereinbart und der Genehmigungsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 mitgeteilt wurden. |
(Genehmigung - Seite 3)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
WICHTIGER HINWEIS
(Bescheinigung - Seite 1) | Anhang V |
(Papier:
Farbe Pantone 100 (gelb) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 - Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT | Zuständige Behörde | |
- Nationalitätszeichen - 1 | ............................... | |
BESCHEINIGUNG | ||
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009/92 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten | ||
____________________________________________________ | ||
(Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt) | ||
Der/die Unterzeichnete ...
verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern) | ||
............................................ (Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift) | ||
bestätigt, | ||
| ||
........................................................................ | ||
(Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person) | ||
____________________________________________________ | ||
(von der zuständigen Behörde auszufüllen) | ||
Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. | ||
................................ (Gültigkeitsdauer) | .................................................... (Ort und Datum der Ausstellung) | |
................................................................... (Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde) | ||
_________ 1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). |
(Bescheinigung - Seite 2)
Wortlaut in der Amtssprache oder in den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist |
Allgemeine Bestimmungen
Muster der Mitteilung | Anhang VI |
(gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) |
Anzahl der Genehmigungen, die für Kabotagebeförderungen im Linienverkehr in den Jahren
... (Zweijahreszeitraum)
in ... (Name des Aufnahmemitgliedstaats) erteilt wurden
Land, in dem der Unternehmer ansässig ist | Anzahl der er teilten Genehmigungen |
B | |
BG | |
CZ | |
DK | |
D | |
EST | |
GR | |
E | |
F | |
IRL | |
HR | |
I | |
CY | |
LV | |
LT | |
L | |
H | |
M | |
NL | |
A | |
PL | |
P | |
RO | |
SLO | |
SK | |
FIN | |
S | |
UK | |
Insgesamt |
ENDE |