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Durchführungsbeschluss 2014/424/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4256)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 27)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 25. Juni 2012 stellte die Helm AG bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat. Rapssamenprotein soll als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln verwendet werden, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung. Am 18. Februar 2014 wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Siebte PMI Verwaltungs GmbH die Rechte an dem anhängigen Antrag erworben hat.
(2) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 17. September 2012 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Rapssamenprotein die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.
(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. Oktober 2012 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.
(5) Am 14. Februar 2013 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Rapssamenprotein als Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.
(6) In ihrer am 10. Oktober 2013 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme zur Sicherheit von Rapssamen-Proteinisolat als neuartige Lebensmittelzutat 2 kam die EFSA zu dem Schluss, dass Rapssamenprotein als Lebensmitteln zugesetztes Protein sicher ist. Sie hielt jedoch fest, dass das Risiko einer Sensibilisierung gegenüber Rapssamen nicht ausgeschlossen werden kann und dass Rapssamen bei Personen mit einer Allergie gegen Senf allergische Reaktionen auslösen dürfte.
(7) Die Angaben in der Stellungnahme erlauben somit die Feststellung, dass Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt, sofern Lebensmittel, die Rapssamenprotein als Lebensmittelzutat enthalten, so gekennzeichnet werden, dass Personen mit Allergie gegen Senf entscheiden können, solche Lebensmittel nicht zu verzehren.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Rapssamenprotein gemäß der Spezifikation im Anhang darf in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Rapssamenprotein, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapssamenprotein".
In der Kennzeichnung von Rapssamenprotein enthaltenden Lebensmitteln ist leicht erkennbar und deutlich lesbar darauf hinzuweisen, dass das die Lebensmittelzutat "Rapssamenprotein" enthaltende Erzeugnis bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste zu platzieren.
Dieser Beschluss ist an die Siebte PMI Verwaltungs GmbH, Neuer Jungfernstieg 5, 20354 Hamburg, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 1. Juli 2014
Spezifikation für Rapssamenprotein | Anhang |
Definition: Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napes L. und Brassica raps L. | |
Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver | |
Gesamtprotein | mindestens 90 % |
Lösliches Protein | mindestens 85 % |
Feuchte | höchstens 7 % |
Kohlenhydrate | höchstens 7 % |
Fett | höchstens 2 % |
Asche | höchstens 4 % |
Ballaststoffe | höchstens 0,5 % |
Gesamtglucosinolate | höchstens 1 mmo1/l |
Reinheit: | |
Gesamtphytat | höchstens 1,5 % |
Blei | höchstens 0,5 mg/kg |
Mikrobiologische Kriterien: | |
Hefen und Schimmelpilze | höchstens 100 KBE/g |
Aerobe Bakterien | höchstens 10.000 KBE/g |
Gesamtzahl Coliforme | höchstens 10 KBE/g |
Escherichia coli | in 10 g nicht nachweisbar |
Salmonella spp. | in 25 g nicht nachweisbar |
ENDE |