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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 29, ber. L 265 S. 32; ber. 2016 L 144 S. 21)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 352 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 358 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anbetracht des in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Mandats, "in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen und Optionsscheine angemessenen Weise" verschiedene Methoden zur Berücksichtigung anderer Risiken als dem Delta-Risiko im Bereich der Eigenkapitalanforderungen von Instituten zu präzisieren, ist es zweckmäßig, Konzepte zu entwickeln, die je nach Profil des betreffenden Instituts einen unterschiedlichen Differenzierungsgrad und eine unterschiedliche Risikosensitivität aufweisen. Es ist daher angebracht, zur Messung der Nicht-Delta-Risiken von Optionen und Optionsscheinen die folgenden drei Ansätze festzulegen, die in Rangfolge der steigenden Komplexität genannt sind: i) vereinfachter Ansatz, ii) Delta- Plus-Ansatz und iii) Szenario-Ansatz. Dieser auf drei Ansätzen basierende Rahmen setzt weitgehend die Bestimmungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) über Nicht-Delta-Risiken um, wobei einige zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nötige Anpassungen vorgenommen wurden. Dies bietet zudem den Vorteil, Kohärenz zwischen den Vorschriften der Europäischen Union und auf internationaler Ebene anerkannten Mindeststandards zu gewährleisten.
(2) Da Banken, die den Delta-Plus-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben müssen, nicht kontinuierliche Optionen mit einer höheren Risikosensitivität zu behandeln, sollte es den Instituten gestattet sein, die Ansätze für die Messung des Risikos von Optionen und Optionsscheinen unter bestimmten Voraussetzungen parallel zu verwenden, und zwar nicht nur innerhalb der Gruppe, sondern auch innerhalb eines einzigen Rechtsträgers. Um jedoch auszuschließen, dass Institute Ansätze selektiv anwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen zu minimieren, sollte die parallele Verwendung von Ansätzen auf Einzelfallbasis nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Institute vorab vor der Anwendung für jeden Ansatz den Anwendungsbereich festlegen, um eine im Zeitverlauf konsequente Anwendung zu gewährleisten.
(3) Nicht-Delta-Risiken im Zusammenhang mit Optionen und Optionsscheinen können unter anderem Risiken aufgrund von Veränderungen des Gamma des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ("Gamma-Risiko" oder "Konvexitätsrisiko"), Risiken aufgrund von Veränderungen des Vega des Instruments im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ("Vega-Risiko" oder "Volatilitätsrisiko"), Risiken aufgrund veränderter Zinssätze ("Zinsrisiko" oder "Rho-Risiko"), Nichtlinearitäten, die nicht durch das Gamma-Risiko erfasst werden können, sowie das Risiko der impliziten Korrelation bei Korb-Optionen oder -Optionsscheinen umfassen. Von diesen Risiken sind nur das Gamma- und das Vega-Risiko so wesentlich, dass sie selbst für komplexere Institute die Auferlegung von Eigenmittelanforderungen rechtfertigen, sodass bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen auch nur diese Risikoarten berücksichtigt werden sollten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute vor Verwendung interner Modelle zur Berechnung des Delta eine vorherige Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde einholen. Die Verwendung von Nicht-Delta-Risiko-Ansätzen ist jedoch im Rahmen des in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses zu überwachen und zu bewerten. Zudem erfordert die höhere Komplexität des Szenario-Ansatzes eine verstärkte Überwachung durch die zuständigen Behörden, so dass sowohl die erste als auch die fortlaufende Nutzung durch die Institute bestimmten Bedingungen unterliegen sollte.
(4) Da Artikel 330 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Behandlung von Zinsswaps mit einem Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz nur auf das Zinsrisiko Anwendung findet, sollte er bei bestimmten Finanzinstrumenten wie Swaptions nicht berücksichtigt werden.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich alle mit der Messung des Nicht-Delta-Risikos von Optionen und Optionsscheinen, denen unterschiedliche Positionen zugrunde liegen, beschäftigen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, zu gewährleisten und dem betroffenen Personenkreis einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang zu ermöglichen, sollten alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen technischen Regulierungsstandards zu dieser Thematik in einer einzigen Verordnung enthalten sein.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen
(1) Die Institute berechnen ihre Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Zusammenhang mit dem Nicht-Delta-Risiko von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 6 und Artikel 358 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand eines der folgenden Ansätze:
(2) Bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis können die Institute verschiedene Ansätze kombinieren. Auf individueller Ebene dürfen die Institute den Szenario-Ansatz ausschließlich unter den in den Artikeln 4 bis 9 genannten Bedingungen mit dem Delta-Plus-Ansatz kombinieren.
(3) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gehen die Institute wie folgt vor:
Artikel 2 Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Ansatzes
Nur Institute, die Optionen und Optionsscheine lediglich kaufen, dürfen den vereinfachten Ansatz anwenden.
Artikel 3 Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des vereinfachten Ansatzes
(1) Institute, die den vereinfachten Ansatz anwenden, berechnen die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Nicht-Delta-Risiken von Kauf- und Verkaufsoptionen oder -optionsscheinen als höheren Wert zwischen null und der Differenz der folgenden Werte:
(2) Für Optionen oder Optionsscheine, die in eine der beiden folgenden Kategorien fallen, wird der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnet:
(3) Der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag wird als Höchstwert zwischen null und dem Marktwert des zugrunde liegenden Wertpapiers, multipliziert mit der Summe der für spezielle und allgemeine Marktrisiken geltenden Eigenmittelanforderungen der zugrunde liegenden Position abzüglich des etwaigen Gewinnbetrags, der aus der sofortigen Ausübung der Option resultiert ("im Geld"), berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
(4) Wenn die Option oder der Optionsschein ein Recht zum Kauf der zugrunde liegenden Aktiva ("Long Call") oder ein Recht zum Verkauf der zugrunde liegenden Aktiva ("Long Put") beinhaltet, ist der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag der niedrigere der beiden folgenden Beträge:
(5) Bei allen Arten von Optionen oder Optionsscheinen, die nicht die in Absatz 2 genannten Merkmale aufweisen, entspricht der in Absatz 1 genannte Bruttobetrag dem Marktwert der Option oder des Optionsscheins.
Artikel 4 Überblick über die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Delta-Plus-Ansatzes
(1) Wenn Institute sich entschließen, für Optionen und Optionsscheine, deren Gamma einer kontinuierlichen Funktion im Preis der zugrunde liegenden Position und deren Vega einer kontinuierlichen Funktion in der impliziten Volatilität entspricht (kontinuierliche Optionen und Optionsscheine), den Delta-Plus-Ansatz zu verwenden, sind die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken auf Optionen oder Optionsscheine zu berechnen als die Summe folgender Anforderungen:
(2) Als implizite Volatilität wird der Volatilitätswert in der Preisformel der Option oder des Optionsscheins angenommen, für den unter Zugrundelegung eines bestimmten Preisfindungsmodells und der Werte aller sonstigen beobachtbaren Einflussfaktoren auf die Preisbildung der theoretische Preis der Option oder des Optionsscheins seinem Marktwert entspricht, wobei sich der Begriff Marktwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 versteht.
(3) Die Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken in Bezug auf nicht kontinuierliche Optionen oder Optionsscheine werden folgendermaßen ermittelt:
(4) Die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Gamma- und Vega-Werte sind unter Anwendung eines geeigneten Preisfindungsmodells gemäß Artikel 329 Absatz 1, Artikel 352 Absatz 1 und Artikel 358 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. Wenn entweder der Gamma- oder der Vega-Wert nicht nach diesem Absatz berechnet werden kann, ist die Eigenmittelanforderung für Nicht-Delta-Risiken gemäß Absatz 3 zu ermitteln.
Artikel 5 Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden die Eigenmittelanforderungen für das Gamma-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Gamma-Auswirkungen gemäß der in Anhang I enthaltenen Formel zu berechnen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist eine spezielle Art einer zugrunde liegenden Position:
Artikel 6 Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand des Delta-Plus-Ansatzes
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko anhand folgender Schritte berechnet:
Artikel 7 Voraussetzungen für die Anwendung des Szenario-Ansatzes
Institute können den Szenario-Ansatz anwenden, wenn sie alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Die Institute definieren für die Zwecke von Buchstabe b die dem Szenario-Ansatz unterliegenden Einzelpositionen, einschließlich Angaben zu der Art des Produkts oder der Abteilung und dem Portfolio, dem Risikomanagementansatz für solche Positionen und der speziellen IT-Anwendung, die für solche Positionen genutzt wird, und begründen die Zuweisung dieser Positionen zum Szenario-Ansatz im Vergleich zu Positionen, die anderen Ansätzen zugewiesen wurden.
Artikel 8 Definition der Szenario-Matrix im Szenario-Ansatz
(1) Ein Institut definiert für jede spezielle Art zugrunde liegender Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 eine Szenario-Matrix, die eine Reihe von Szenarien beinhaltet.
(2) Die erste Dimension der Szenario-Matrix sind die Preisänderungen der zugrunde liegenden Position unterhalb und oberhalb ihres gegenwärtigen Werts. Dieser Veränderungsbereich umfasst:
(3) Die Preisänderungsszenarien in der zugrunde liegenden Position setzen sich aus einem Raster aus mindestens sieben Punkten, darunter die aktuelle Beobachtung, zusammen, und teilen den in Absatz 2 genannten Bereich in gleich große Intervalle.
(4) Die zweite Dimension der Szenario-Matrix wird durch Volatilitätsänderungen definiert. Der Veränderungsbereich der Volatilitäten liegt zwischen ± 25 % der impliziten Volatilität, wobei sich der Begriff implizite Volatilität im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 versteht. Dieser Bereich wird in ein Raster aus mindestens drei Punkten unterteilt, die eine 0 % -Änderung enthalten und den Bereich in gleich große Intervalle teilen.
(5) Die Szenario-Matrix wird durch sämtliche möglichen Kombinationen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Punkte ermittelt. Jede Kombination steht für ein eigenes Szenario.
Artikel 9 Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anhand des Szenario-Ansatzes
Im Rahmen des Szenario-Ansatzes werden die Eigenmittelanforderungen für das Nicht-Delta-Risiko von Optionen oder Optionsscheinen anhand folgender Schritte berechnet:
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2014
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1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.
2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2 | Anhang I |
Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2:
Gamma-Auswirkungen = ½ × Gamma × VU2
Dabei steht VU:
Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d | Anhang II |
Formel für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe d:
Eigenmittelanforderung = - min (0,PC-DE).
Dabei steht
(a) PC ("Preisänderung") für die Summe der Preisänderungen von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 (negatives Vorzeichen für Verluste, positives Vorzeichen für Gewinne) und entsprechend dem in Artikel 9 Schritt c ermittelten relevanten Szenario;
(b) DE für den "Delta-Effekt", der wie folgt berechnet wird:
DE = ADEV × PPCU.
Dabei steht
(i) ADEV ("aggregierter Wert des Deltaäquivalents") für die Summe der negativen oder positiven Deltas, multipliziert mit dem Marktwert der dem Vertrag zugrunde liegenden Positionen, von Optionen mit der jeweils gleichen zugrunde liegenden Position im Sinne von Artikel 5 Absatz 3;
(ii) PPCU ("prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Position") für die prozentuale Preisänderung der zugrunde liegenden Positionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 entsprechend dem in Artikel 9 Schritt c ermittelten relevanten Szenario.
ENDE |