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Verordnung (EU) Nr. 575/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 47)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission 2, die für Führerscheine gilt, die einen Mikrochip enthalten, sind eine Reihe technischer Anforderungen festgelegt.
(2) In Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 ist ein Nummerierungssystem für EU-Typgenehmigungen festgelegt, das auf der Zuweisung einer Kennziffer für den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, beruht.
(3) Nach dem Beitritt Kroatiens zur Union muss dieses Land eine Kennziffer erhalten, die mit der numerischen Reihenfolge der UN/ECE für Typgenehmigungen konform ist.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2014
_______
1) ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18.
2) Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2012 S. 1).
Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung:
"III.4.2. Nummerierungssystem
Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:
1. für Deutschland
2. für Frankreich
3. für Italien
4. für die Niederlande
5. für Schweden
6. für Belgien
7. für Ungarn
8. für die Tschechische Republik
9. für Spanien
11. für das Vereinigte Königreich
12. für Österreich
13. für Luxemburg
17. für Finnland
18. für Dänemark
19. für Rumänien
20. für Polen
21. für Portugal
23. für Griechenland
24. für Irland
25. für Kroatien
26. für Slowenien
27. für die Slowakei
29. für Estland
32. für Lettland
34. für Bulgarien
36. für Litauen
49. für Zypern
50. für Malta;
Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345
Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert."
ENDE |