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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 172 vom 12.06.2014 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Für den Austausch von Informationen bei Unternehmensfortführung und bei Liquiditätsengpässen sollten Standardformulare, -bögen und -abläufe, einschließlich Zeitplänen, festgelegt werden. Außerdem sollten harmonisierte Zeitintervalle und Meldeschlusstermine für den regelmäßigen Informationsaustausch bestimmt werden, wobei ebenfalls festzulegen ist, welche Informationen halbjährlich oder jährlich auszutauschen sind. Um zu gewährleisten, dass die aktuellsten Informationen ausgetauscht werden, sollten die zuständigen Behörden die Informationen jedoch so früh wie möglich austauschen, ohne den Meldeschlusstermin abzuwarten.

(2) Unbeschadet der in dieser Verordnung für den Standardinformationsaustausch festgelegten Verfahren sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaaten sich gegenseitig umgehend unterrichten, wenn eine Situation mit Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder das Funktionieren einer Zweigstelle eintreten könnte, und alle in dieser Hinsicht wesentlichen und relevanten Informationen bereitstellen.

(3) Angesichts der unterschiedlichen Größe, Komplexität und Bedeutung der in Aufnahmemitgliedstaaten tätigen Zweigstellen ist es wichtig, beim Informationsaustausch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Zu diesem Zweck sollten die für diese Art des Informationsaustauschs verwendeten Formulare, Meldebögen und Intervalle der Tatsache Rechnung tragen, dass die für bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden einen breiteren Informationsbedarf haben.

(4) Um eine effiziente Übermittlung der Informationen an die maßgeblichen Personen sowie die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Kontaktpersonen aufstellen, aneinander weiterreichen und regelmäßig aktualisieren.

(5) Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung genannten Arten von Informationen beschränkt. So enthält die Richtlinie 2013/36/EU insbesondere Bestimmungen für den Austausch von Informationen über die Überprüfung von Zweigstellen vor Ort, Notifizierungen über die Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs und die von den zuständigen Behörden in Bezug auf Zweigstellen und deren Mutterunternehmen getroffenen Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Für den Informationsaustausch in diesen Bereichen sollte die vorliegende Verordnung daher keine Anforderungen festlegen.

(6) Standardformulare, -bögen und -verfahren sollten auch den Austausch von Informationen über Tätigkeiten abdecken, die in einem Aufnahmemitgliedstaat in Form grenzübergreifender Dienstleistungen durchgeführt werden.

(7) Bei grenzübergreifenden Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten naturgemäß Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen es von wesentlicher Bedeutung ist, dass Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt werden, um die Finanzstabilität zu sichern und die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu überwachen, insbesondere die Übereinstimmung der Dienstleistungen des Instituts mit den übermittelten Notifizierungen. Ungeachtet der Bedeutung dieser Informationen ist die potenzielle Belastung, die mit der Erhebung und Weiterleitung dieser Informationen an alle zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten verbunden ist, so groß, dass die Informationen nur auf Antrag der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten bereitgestellt werden und nicht regelmäßig ausgetauscht werden sollten.

(8) Da in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission 2 im Einzelnen festgelegt ist, welche Art von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auszutauschen ist, sollte die vorliegende Durchführungsverordnung als notwendiges Korollarium der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der betrachtet werden.

(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(10) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Standardformulare, -bögen und -verfahren für den vorgeschriebenen Informationsaustausch festgelegt, die die Überwachung von Instituten, die über eine Zweigstelle oder in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, erleichtern dürften.

Diese Verordnung gilt für die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgesehenen Informationen.

Artikel 2 Meldetermin und Häufigkeit des Informationsaustauschs über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

(1) Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, zur Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme bzw. der Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen übermittelt.

(2) Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen:

  1. zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  2. zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres.

(3) Andere Angaben als die in den Absätzen 1 und 2 genannten werden jährlich spätestens zum 30. April jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres übermittelt; hiervon ausgenommen sind Angaben zur Verwaltung und zu den Eigentumsverhältnissen eines Instituts, die ausgehend von den jüngsten verfügbaren Daten geliefert werden.

Artikel 3 Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jedes Institut ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktdaten und Notfall-Kontaktdaten für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen dieses den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktdaten und jede etwaige Änderung dieser Daten umgehend mit. Die zuständigen Behörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen dieses Verzeichnis jährlich.

(2) Die Angaben werden schriftlich oder elektronisch ausgetauscht und an die Kontaktpersonen gerichtet, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis für Kontaktdaten aufgeführt sind, es sei denn, eine zuständige Behörde gibt bei der Anforderung von Angaben etwas anderes an.

(3) Werden Angaben in elektronischer Form ausgetauscht, werden gesicherte Kommunikationskanäle verwendet, es sei denn, die zuständigen Behörden erachten es für angemessen, ungesicherte Kommunikationskanäle zu verwenden.

(4) Folgende Angaben können mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:

  1. Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen,
  2. Angaben über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,
  3. Angaben über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen,
  4. Angaben zu Liquiditätsengpässen.

(5) Die zuständigen Behörden bestätigen den Erhalt der Angaben. Wurden Angaben elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung ist für Angaben erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

(6) Wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein Kollegium aus Aufsichtsbehörden eingerichtet und werden sämtliche Zweigstellen des Instituts als bedeutend angesehen, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung In diesen Fällen werden Informationen nach dem Verfahren ausgetauscht, das in den in Artikel 51 Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

Artikel 4 Formulare und Bögen für den Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten quantitativen Angaben werden mit dem in Anhang I Teil 1 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(2) Quantitative Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Angaben handelt, werden mit dem in Anhang I Teil 2 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(3) Quantitative Angaben zum Umfang der in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs angebotenen Dienstleistungen werden mit dem in Anhang I Teil 3 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(4) Quantitative Angaben zu den Marktanteilen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle werden mit dem in Anhang I Teil 4 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(5) Nichtquantitative Angaben, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Angaben handelt, werden mit den im Folgenden genannten Bögen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält:

  1. für Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts wird der in Anhang I Teil 2 festgelegte Bogen verwendet;
  2. für Angaben zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird der in Anhang I Teil 3 festgelegte Bogen verwendet;
  3. für Angaben zu einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle wird der in Anhang I Teil 4 festgelegte Bogen verwendet;
  4. für Angaben zu Einlagensicherungssystemen wird der in Anhang I Teil 5 festgelegte Bogen verwendet;

(6) Die in Anhang I Teil 6 festgelegten nichtquantitativen Angaben zu Verwaltung und Eigentumsverhältnissen eines Instituts, dessen Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien sowie seinen Notfallplänen in Sachen Liquidität und Refinanzierung werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. Die Angaben sind als Anlage zu den anderen Angaben bereitzustellen, die mit den in Anhang I Teil 1 bis 5 festgelegten Bögen ausgetauscht wurden.

(7) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Angaben über Verstöße gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(8) Informationen über die Ermittlung eines Instituts als global systemrelevantes Institut oder anderes systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen hält.

Artikel 5 Ad-hoc-Informationsanfrage zuständiger Behörden

(1) Anfragen in Bezug auf Angaben, die nicht unter den vorgeschriebenen Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 fallen, werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.

(2) Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art unternimmt, legt dar, inwiefern die Angaben die Beaufsichtigung oder Überwachung eines Instituts, die Prüfung der Bedingungen für die Zulassung eines Instituts oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften. Die betreffende zuständige Behörde gibt für die Beantwortung der Anfrage einen angemessenen Zeitrahmen vor, wobei Art und Dringlichkeit der Anfrage und der angeforderten Angaben zu berücksichtigen sind.

(3) Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhält, stellt die Angaben umgehend zur Verfügung und tut ihr Möglichstes, um ihre Antwort innerhalb der in der Anfrage genannten Zeit zu übermitteln. Ist der zuständigen Behörde eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilt sie der antragstellenden zuständigen Behörde umgehend mit, bis wann sie die Angaben übermitteln wird.

Sind die angeforderten Angaben nicht verfügbar, teilt die zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhalten hat, dies der antragstellenden zuständigen Behörde mit.

Artikel 6 Informationsaustausch über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Anfragen der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Institut seinen Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 festgelegten Angaben zu diesen Dienstleistungen werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung.

Artikel 7 Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind, bei Liquiditätsengpässen mit Auswirkungen auf das Institut oder die Zweigstelle selbst

Bei Liquiditätsengpässen tauschen die zuständigen Behörden die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgeschriebenen Informationen mit dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Bogen nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren aus.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2014

________
1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 6).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I

Teil 1
Zweimal jährlich - Institut

Meldebogen für die Informationen über Liquidität und aufsichtliche Erkenntnisse betreffend einzelne Institute, die zweimal jährlich mit den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auszutauschen sind


Rechtsgrundlage:Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Zweimal jährlich
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (30.6.jjjj oder 31.12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeFalls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere MeldebögenAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
LiquiditätMindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio - LCR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen, solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen, solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen]
Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen]
Komponenten des Liquiditätspuffers des Instituts, einschließlich
BarmittelGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Einlagen bei ZentralbankenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Unternehmensanleihen von Nicht- FinanzunternehmenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Sonstige Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gemäß den in Artikel 481 Absatz 2 der Eigenkapitalverordnung angegebenen Kriterien.Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Belastete Vermögenswerte insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Nicht belastete Vermögenswerte insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Nicht belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Verhältnis Darlehen/EinlagenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der FINREP-Berichterstattung]
Beschreibung aller inländischen Liquiditätskennziffern, die auf das Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern.[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Beschreibung aller erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement des Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, aller damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2

Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden.

Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Liquiditätsrisikomanagements des Instituts, insbesondere in Bezug auf die Zweigniederstelle(n) im Aufnahmemitgliedstaat.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Beschreibung aller besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Informationen zu allen etwaigen Hindernissen für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen des Instituts.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]

Teil 2
Jährlich - Institut

Meldebogen für den jährlichen Austausch von Informationen über die Liquidität und Solvenz einzelner Institute

Rechtsgrundlage:Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Jährlich
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (31.12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeFalls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere MeldebögenAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
LiquiditätMindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio - LCR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
LCR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen]
Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR) (Währung des Herkunftsmitgliedstaates)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 1, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 2, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
NSFR (wesentliche Währung Nr. 3, bitte angeben)[gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung, nach der gemäß den nationalen Bestimmungen geltenden Kalibrierung, solange diese nicht durch die Kalibrierung der Eigenkapitalverordnung abgelöst werden][Wert gemäß den nationalen Meldebestimmungen solange keine COREP-Werte verfügbar sind]
[bei weiteren wesentlichen Währungen bitte weitere Zeilen einfügen]
Komponenten des Liquiditätspuffers des Instituts, einschließlich
BarmittelGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Einlagen bei ZentralbankenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 0 %Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Wertpapiere mit einem Risikogewicht von 20 %Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Unternehmensanleihen von Nicht-Finanz- unternehmenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Sonstige Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gemäß den in Artikel 481 Absatz 2 der Eigenkapitalverordnung angegebenen Kriterien.Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen für die Liquiditätsdeckung und stabile Finanzierung.[Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Belastete Vermögenswerte insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Nicht belastete Vermögenswerte insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Nicht belastete entgegengenommene Sicherheiten insgesamtGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
davon zentralbankfähige VermögenswerteGemäß den in den technischen Durchführungsstandards festgelegten Meldepflichten für die Vermögenswertbelastung.[Wert gemäß den technischen Durchführungsstandards]
Verhältnis Darlehen/EinlagenGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der FINREP-Berichterstattung]
Beschreibung aller inländischen Liquiditätskennziffern, die auf das Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern.[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Beschreibung aller erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement des Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, aller damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden.
Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Liquiditätsrisikomanagements des Instituts, insbesondere in Bezug auf die Zweigstelle(n) im Aufnahmemitgliedstaat.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Beschreibung aller besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Informationen zu allen etwaigen Hindernissen für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen des Instituts.[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeFalls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere MeldebögenAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
SolvenzInformationen über die Einhaltung folgender Anforderungen durch das Institut:
  1. der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie, soweit relevant, der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 der genannten Verordnung festgelegt sind,
  2. aller zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurden,
  3. der in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kapitalpufferanforderungen.
[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Meldebogens für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 2Absatz 3 der technischen Durchführungsbestimmungen zu melden.
Harte Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Gesamtkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Gesamtrisikobetrag des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
In Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte, im Herkunftsmitgliedstaat anwendbare Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie, soweit relevant, der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Höhe des Kapitalerhaltungspuffers, den das Institut gemäß Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten mussGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Höhe aller etwaigen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalerhaltungspuffer, die das Institut gemäß Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten mussGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Höhe aller etwaigen Systemrisikopuffer, die das Institut gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten mussGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Höhe aller etwaigen G-SRI-Puffer oder O-SRI-Puffer, die das Institut gemäß Artikel 128 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten mussGemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
Höhe aller etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen sowie aller anderen Anforderun- gen, die gemäß diesem Artikel an die Solvenz eines Instituts gestellt werden.Gemäß den in den technischen Durchführungsstandards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldepflichten festgelegten Anforderungen.[Wert aus der COREP-Berichterstattung]Informationen, die den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellt werden.
VerschuldungInformationen, die ein Institut gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich seiner Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offengelegt hat.[Link zu der Veröffentlichung des Instituts]

Teil 3
Jährlich - Dienstleistungen

Meldebogen für den Informationsaustausch über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Rechtsgrundlage:Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Jährlich auf Ersuchen
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (31.12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeFalls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder anderer VerweisAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
Informationen über grenzübergreifend tätige DienstleistungsunternehmenVolumen der Einlagen, die von Gebietsansässigen des Aufnahmemitgliedstaats entgegengenommen wurden[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert in Millionen in der jeweiligen Währung des Instituts gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Volumen der Kredite, die an Gebietsansässige des Aufnahmemitgliedstaats vergeben wurden[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert in Millionen in der jeweiligen Währung des Instituts gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen]
Die folgenden Angaben betreffen die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, für die das Institut seine Absicht angezeigt hat, sie im Aufnahmemitgliedstaat über die Erbringung von Dienstleistungen auszuüben:
Form, in der das Institut die Tätigkeiten ausübt[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Tätigkeiten, die den größten Anteil an den Tätigkeiten des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Bestätigung, dass die in der Anzeige gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU als Kerngeschäft angegebenen Tätigkeiten von einem Institut ausgeübt werden[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]

Teil 4
Zweigstelle - vom Aufnahmemitgliedstaat

Meldebogen für den Informationsaustausch über Zweigstellen in Aufnahmemitgliedstaaten

Rechtsgrundlage:Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Jährlich
Zuständige Behörde:
Bezeichnung der Zweigstelle:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (31.12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeFalls zutreffend, Verweis auf die Meldebögen für die COREP/FINREP-Berichterstattung oder andere MeldebögenAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
Informationen über Zweigstellen in Aufnahmemitgliedstaaten (Artikel 15)Marktanteile der Zweigstelle bei Krediten[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert in % gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen. Die Angabe dieses Werts erfolgt nur, wenn dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat übersteigt.]
Marktanteil der Zweigstelle bei Einlagen[Definition und Berechnungsformel sind von der zuständigen Behörde anzugeben][Wert in % gemäß den nationalen Spezifikationen und Meldebestimmungen. Die Angabe dieses Werts erfolgt nur, wenn dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat übersteigt.]
Von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiken samt Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf: die systemrelevante Liquidität, die Zahlungssysteme, die Clearing- und Abwicklungssysteme[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Hindernisse für eine Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]

Teil 5
Jährlich - Einlagensicherungssysteme

Meldebogen für den Austausch von Informationen über Einlagensicherungssysteme

Rechtsgrundlage:Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Jährlich
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (31..12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.


Informa-
tionskreis
Verlangte AngabeAngabe
(quantitativ: Wert gemäß Vorgabe, qualitativ: Texteingabe)
Anmerkungen
EinlagensicherungssystemBezeichnung des Einlagensicherungssystems, dem das Institut angeschlossen ist[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Deckungsumfang, Arten gesicherter Einlagen, sämtliche Aus- nahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System exante oder expost finanziert wird, und Umfang des Systems[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]
Kontaktdaten des Systemverwalters[Antwort in Textform zum Meldedatum. Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.]

Teil 6
Jährlich - Zusatzinformationen

Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse einzelner Institute, deren Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien, Notfallpläne in Sachen Liquidität und Refinanzierung und Vorkehrungen für Krisensituationen

Rechtsgrundlage:Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014
Häufigkeit des Informationsaustauschs:Jährlich
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Bezugsdatum (31.12.jjjj):
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.

Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Instituts und die Vorkehrungen für Krisensituationen

  1. Aktuelle Organisationsstruktur des Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe
  2. Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind, und Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind

Zusatzinformationen, die mit den für die Beaufsichtigung einer bedeutenden Zweigstelle zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats auszutauschen sind:

  1. Aktuelle Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, einschließlich der Aufgabenverteilung für die Beaufsichtigung der Zweigstelle
  2. Aktuelles Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht
  3. Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien des Instituts mit Beschreibung der Refinanzierungsvereinbarungen für seine Zweigstellen, alle etwaigen gruppeninternen Stützungsvereinbarungen und Verfahren für ein zentralisiertes Kassenwesen
  4. Notfallpläne des Instituts in Sachen Liquidität und Refinanzierung einschließlich Informationen über die angenommenen Stressszenarien

.

Meldebogen für den Informationsaustausch im Falle von LiquiditätsengpässenAnhang II


RechtsgrundlageArtikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission
Zuständige Behörde:
Name des Instituts:
Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj):
Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)Bitte "ja" angeben, wenn die Angaben in diesem Meldebogen auf konsolidierter Basis und nicht auf Institutsebene erfolgen.

Abschnitt 1
Beschreibung des Liquiditätsengpasses

Frage/verlangte AngabeAntwort/Wert
Ist ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder ist ein Auftreten im nächsten Monat oder danach (bitte Zeitraum angeben) wahrscheinlich?[Antwort in Textform]
Beschreibung der Situation einschließlich der Ursache des Liquiditätsengpasses[Antwort in Textform]
Was wird weiter geschehen? Was sollte die zuständige Behörde betreffend geschehen?[Antwort in Textform]
Wurde ein Notfallplan, beispielsweise ein Notfallfinanzierungs- plan, ausgelöst?[Antwort in Textform]
Erwartete Auswirkungen der Situation auf das Ansteckungsrisiko innerhalb des Bankensektors des Herkunftsmitgliedstaats während der nächsten 3 bis 6 Monate[Antwort in Textform]
Erwartete Auswirkungen der Situation auf das Institut und dessen kritische wirtschaftliche Funktionen während der nächsten 3 bis 6 Monate[Antwort in Textform]
Erwartete Auswirkungen der Situation auf die Tätigkeiten der Zweigstelle während der nächsten 3 bis 6 Monate[Antwort in Textform]

Abschnitt 2
Maßnahmen und Abhilfe

Auflistung der vom Institut oder von der zuständigen Behörde bisher getroffenen Maßnahmen zur Abschwächung der Ursache des Liquiditätsengpasses. Angaben zu deren bisherigen Auswirkungen:
Maßnahme und verantwortliche StelleAuswirkung
TexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabe
Auflistung der vom Institut oder von der zuständigen Behörde geplanten Maßnahmen zur Abschwächung der Ursache des Liquiditätsengpasses. Angaben zum zeitlichen Rahmen für diese Maßnahmen und zu deren erwarteten Auswirkungen:
Maßnahme und verantwortliche StelleZeitlicher RahmenAuswirkung
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
Welche "Meilensteine" sollen erreicht werden und welche Ereignisse lösen weitere Maßnahmen aus?
[Antwort in Textform]
Auflistung der vom Institut oder von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätsposition. Angaben zu deren quantitativen Auswirkungen:
Maßnahme und verantwortliche StelleAuswirkung
TexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabe
Auflistung der vom Institut oder von der zuständigen Behörde geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätsposition. Angaben zum zeitlichen Rahmen für diese Maßnahmen und zu deren erwarteten Auswirkungen:
Maßnahme und verantwortliche StelleZeitlicher RahmenAuswirkung
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
TexteingabeTexteingabeTexteingabe
Welche "Meilensteine" sollen erreicht werden und welche Ereignisse lösen weitere Maßnahmen aus?
[Antwort in Textform]
Bitte zusätzlich die neuesten quantitativen Angaben zur Liquidität gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis h der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorlegen (siehe auch Meldebögen in Anhang I Teil 1 oder 2).


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