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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
- Eigenkapitalrichtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 38, ber. L 208 S.73, ber. 2017 L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. L 436 S. 77;
RL 2014/17/EU - ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34 Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen;
RL 2014/59/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2015/2366 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35 Inkrafttreten Umsetzung Anwenden;
RL (EU) 2018/843 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2019/878 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S.253 Inkrafttreten Umsetzung A, ber. 2020 L 212 S. 20, ber. 2023 L 48 S. 103;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64 Inkrafttreten Anwenden A, ber. 2021 L 214 S. 74;
RL (EU) 2021/338 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit Umsetzung A;
RL (EU) 2022/2556 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153 Inkrafttreten Anwenden A;
VO (EU) 2023/1114 - ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen Umsetzung A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2024/1619 - ABl. L 2024/1619 vom 19.06.2024 Inkrafttreten Umsetzung, ber. L 2024/90708)



Neufassung - Ersetzt RL"n 2006/48/EG und 2006/49/EG

Änd.: Titel19

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 2 und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 3 wurden bei mehreren Gelegenheiten signifikant geändert. Zahlreiche Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten zusammengefasst werden, die sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierfirmen gelten, nämlich dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 4. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in den verfügenden Teil dieser Richtlinie und jener Verordnung integriert werden.

(2) Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten. Hauptziel und Gegenstand dieser Richtlinie ist die Koordinierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Unternehmensführung und den Aufsichtsrahmen. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG enthielten außerdem Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Anforderungen sollten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein, die einheitliche und direkt anwendbare Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festlegt, da derartige Anforderungen in engem Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte in Bezug auf verschiedene Vermögenswerte stehen, die von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gehalten werden. Daher sollte diese Richtlinie zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden und sollte zusammen mit jener Verordnung den Rechtsrahmen für die Regelung des Bankgeschäfts, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bilden.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entscheiden. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte unter anderem in dieser Richtlinie bestimmt werden, und die zuständigen Behörden sollten festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind. Betreffen individuelle Regelungen Fragen der Liquidität, sollten die zuständigen Behörden unter anderem die Grundsätze berücksichtigen, die in den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden zur Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken ("Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation") vom 27. Oktober 2010 enthalten sind.

(4) Nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 5 dürfen Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigstellen errichten und Dienstleistungen erbringen. Jene Richtlinie sieht daher eine Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor. Allerdings werden darin weder die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen noch ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt; dies sollte in dieser Richtlinie geregelt werden.

(5) Diese Richtlinie sollte sowohl hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Kreditinstitute darstellen.

(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblich verstärkten Annäherung der Regelungs- und der Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(7) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ("EBA") errichtet. Diese Richtlinie sollte die in der genannten Verordnung festgelegte Rolle und Funktion der EBA und die bei der Übertragung von Aufgaben an die EBA zu befolgenden Verfahren berücksichtigen.

(8) Angesichts der Zunahme der Aufgaben, die der EBA mit dieser Richtlinie und mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen werden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden.

(9) Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (EAM) eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten in derselben Weise angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung einer Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Einführung gemeinsamer Interventionsmechanismen für den Krisenfall gemeinsame Kontrollen vorausgehen sollten, um die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung zu verringern. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2012 Folgendes vermerkt: "[d]ie Kommission wird im Laufe des Jahres 2013 einen Vorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die am EAM teilnehmenden Mitgliedstaaten vorlegen, den die beiden Gesetzgeber vorrangig prüfen sollten, damit er während der gegenwärtigen Wahlperiode des EP angenommen werden kann." Die Integration des Finanzrahmens könnte durch die Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus, einschließlich angemessener und wirksamer Letztsicherungsvorkehrungen weiter verstärkt werden, damit sichergestellt ist, dass Entscheidungen hinsichtlich der Abwicklung einer Bank rasch, unparteiisch und zum Wohle aller Beteiligten getroffen werden.

(10) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraxis in der Union als Ganzes im Einklang stehen. Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts der Union, Beschlüssen der Kommission zu staatlichen Beihilfen, Wettbewerbsvorschriften und Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks ausüben. Die EBA hat den Auftrag, Entwürfe von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollte die EZB nicht wahrnehmen, sondern sie sollte im Einklang mit Rechtsakten, die die Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA erlassen hat, und mit Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Verordnungen nach Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.

(11) Die rechtlich verbindliche Aufgabe der EBA als Vermittlerin ist ein zentrales Element der Förderung der Koordinierung, der aufsichtsrechtlichen Einheitlichkeit und der Konvergenz der Aufsichtspraxis. Eine Vermittlung durch die EBA kann entweder von dieser von Amts wegen eingeleitet werden, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist, oder bei Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden. Im Interesse der Einheitlichkeit der Aufsichtspraxis sollte die Bandbreite der Situationen, in denen die EBA ihre rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin ausüben kann, durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeweitet werden. Die EBA hat keine Aufgabe als Vermittlerin von Amts wegen in Bezug auf die Bezeichnung bedeutender Zweigstellen und die Festlegung institutsspezifischer Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie. Im Hinblick auf die Förderung der Koordinierung und die Festigung einer einheitlichen Aufsichtspraxis in diesen sensiblen Bereichen sollten jedoch die zuständigen Behörden bei einer Meinungsverschiedenheit frühzeitig eine Schlichtung durch die EBA in Anspruch nehmen. Eine solche frühzeitige Schlichtung durch die EBA sollte das Finden einer Lösung für die Meinungsverschiedenheit erleichtern.

(12) Zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten sollten die Maßnahmen zur Koordinierung der Beaufsichtigung von Kreditinstituten für sie alle gelten. Dabei sollte jedoch den objektiven Unterschieden aufgrund ihrer Satzungen und ihrer in den nationalen Vorschriften festgelegten Aufgabenstellungen Rechnung getragen werden.

(13) Um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, bedarf es für die Geschäftstätigkeit und Leitung von grenzüberschreitend tätigen Gruppen von Kreditinstituten vorhersehbarer und harmonisierter aufsichtlicher Vorgehensweisen und Entscheidungen. Die EBA sollte daher die aufsichtlichen Vorgehensweisen stärker harmonisieren. Die Aufsichtsverfahren und Aufsichtsentscheidungen sollten das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf den freien Kapitalverkehr nicht beeinträchtigen. Aufsichtskollegien sollten ein gemeinsames und abgestimmtes Arbeitsprogramm sowie harmonisierte Aufsichtsentscheidungen gewährleisten. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollte durch ein höheres Maß an Transparenz und Informationsaustausch verstärkt werden.

(14) Der Anwendungsbereich der Maßnahmen sollte daher möglichst weit gefasst werden und alle Institute erfassen, die rückzahlbare Publikumsgelder in Form von Einlagen oder in anderen Formen, zum Beispiel der laufenden Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht berühren, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, damit Kreditinstitute spezifische Tätigkeiten ausüben oder bestimmte Arten von Geschäften tätigen dürfen.

(15) Die Harmonisierung sollte so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, damit eine einzige Zulassung für die gesamte Union gewährt und der Grundsatz der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat angewandt werden kann.

(16) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung verweigern oder entziehen sollten, wenn aus Elementen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats gewählt hat, um sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft feststellbar ist, sich die Mehrheit der Vermögenswerte der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden.

(17) Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen bzw. dessen Zulassung nicht aufrechterhalten, wenn ein Risiko besteht, dass enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die Kriterien der zuständigen Behörden hinsichtlich solcher engen Verbindungen erfüllen.

(18) Die "ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben" durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unterliegen sollte, wenn das Unionsrecht eine solche Art der Beaufsichtigung vorsieht. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis zuständig ist.

(19) In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten alle oder einen Teil der Tätigkeiten, die in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, genannt sind, überall in der Union durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen ausüben dürfen.

(20) Die gegenseitige Anerkennung sollte auf diese Tätigkeiten ausgedehnt werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und bestimmten strengen Anforderungen genügt.

(21) Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, und für Tätigkeiten, die nicht in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, dieser Richtlinie genannt sind, die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften verlangen können, sofern derartige Anforderungen nicht bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und diese Körperschaften oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Vorschriften nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

(22) Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, ohne Behinderung in derselben Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, sofern sie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses nicht zuwiderlaufen.

(23) Die Vorschriften für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Diese Vorschriften dürfen nicht günstiger sein als die für Zweigstellen von Kreditinstituten aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften. Die Union sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Für Zweigstellen von in dritten Ländern zugelassenen Kreditinstituten sollte der freie Dienstleistungsverkehr bzw. die Niederlassungsfreiheit nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten gelten.

(24) Zwischen der Union und Drittländern sollten Abkommen abgeschlossen werden, um eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in einem größtmöglichen geografischen Rahmen zu ermöglichen.

(25) Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts auf konsolidierter Basis sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die Beaufsichtigung von Bankengruppen der Union sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.

(26) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten befugt sein, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort zu nachzuprüfen und zu inspizieren und von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten und Informationen für statistische Zwecke, Informationszwecke oder Aufsichtszwecke anzufordern, sofern dies nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaats für die Stabilität des Finanzsystems wichtig ist.

(27) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen sollten von den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ergriffen werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen dringend Vorsorgemaßnahmen ergreifen.

(28) Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblichen Annäherung der Regelungs- und Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen einzelner Kreditinstitute und der Informationsaustausch im Rahmen der EBA stattfinden. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte die bilaterale Zusammenarbeit nicht ersetzen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten stets in der Lage sein, in Dringlichkeitsfällen entweder von sich aus oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen zu können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

(29) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt sein.

(30) Bestimmte rechtswidrige Handlungen, z.B. Betrug oder Insidergeschäfte, können die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.

(31) Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten die zuständigen Behörden ihre Zustimmung von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.

(32) Der Austausch von Informationen sollte ebenfalls zulässig sein zwischen den zuständigen Behörden und Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Funktion als Währungsbehörden und, wenn sich aus Gründen der Beaufsichtigung, der Prävention und der Abwicklung insolvenzbedrohter Institute sowie gegebenenfalls in Krisensituationen erforderlich ist, anderen Behörden und Dienststellen zentralstaatlicher Behörden, die für den Entwurf von Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie Behörden, die mit der Beaufsichtigung von Zahlungssystemen betraut sind.

(33) Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von bestimmten Sachverhalten erhalten, die die finanzielle Lage eines Instituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen schwer beeinträchtigen könnten. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn ein Abschlussprüfer derartige Sachverhalte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen aufdeckt, das enge Verbindungen zu einem Institut hat. Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen.

(34) Diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zielen darauf ab, die Solvenz von Instituten zu sichern. Kommt es trotz der Solvenzanforderungen zu einer Krise, muss sichergestellt werden, dass Institute unter Begrenzung der negativen Folgen für die Realwirtschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden können, ohne dass der Steuerzahler einspringen muss. Zu diesem Zweck sollte die EBA bis zur Verwirklichung weitergehender Koordination auf Unionsebene im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Initiativen in Bezug auf Sanierungs- und Abwicklungspläne prüfen und koordinieren, um Konvergenz in diesem Bereich zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die EBA im Voraus umfassend über Zusammenkünfte zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen informiert werden und das Recht haben, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen. Die Behörden einiger Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, dass Institute und Behörden Sanierungs- und Abwicklungspläne ausarbeiten müssen, bereits eingeführt. Institute sollten daher zweckmäßigerweise verpflichtet werden, in dieser Hinsicht mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBA bei der Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans zur Entwicklung und Abstimmung wirksamer und kohärenter Sanierungs- und Abwicklungspläne beitragen und sich aktiv daran beteiligen. Soweit solche Pläne systemrelevante Institute betreffen, sollten sie Vorrang haben.

(35) Um zu gewährleisten, dass Institute, die Personen, die die Geschäfte eines Instituts tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten erfüllen und unionsweit gleich behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe von Bußgeldern erfüllen.

(36) Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Bußgelder zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(37) Um unionsweit Kohärenz bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(38) Um zu gewährleisten, dass die Verwaltungssanktionen abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen, in der Regel bekanntgemacht werden.

(39) Um den Leumund von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Mitgliedern eines Leitungsorgans beurteilen zu können, ist ein effizientes System des Informationsaustauschs erforderlich, in dem die EBA berechtigt sein sollte, unter Beachtung der beruflichen Geheimhaltungspflichten und der Datenschutzbestimmungen eine zentrale, ausschließlich für zuständige Behörden zugängliche Datenbank mit Einzelheiten der Verwaltungssanktionen, einschließlich gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe, zu betreiben. In jedem Fall sollten Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI 7 und des Beschlusses 2009/316/JI 8 und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht werden.

(40) Um potenzielle Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben.

(41) Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu sichern und weitere Verstöße zu verhindern, unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen weitere Sanktionen sowie höhere als in dieser Richtlinie vorgesehene Bußgelder vorsehen können.

(42) Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(43) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Kapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken quantitativ, qualitativ und verteilungstechnisch angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und dieses auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(44) Den zuständigen Behörden sollte die Aufgabe übertragen werden sicherzustellen, dass Institute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.

(45) Um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute durch die fortbestehenden Zulassungs- und Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. Die EBA sollte diese Zusammenarbeit unterstützen und verbessern.

(46) Um unionsweit umfassende Marktdisziplin zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit ausüben. Diese Informationen sollten ausreichen, um einen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Offenlegungspflichten der Institute für fachliche Informationen zu ergänzen.

(47) Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ihren Zweck erfüllt, sollte sie daher alle Bankengruppen erfassen, einschließlich solcher, deren Mutterunternehmen keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen Rechtsinstrumente zur Verfügung stellen.

(48) Bei Unternehmensgruppen, die in verschiedenen Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten zumindest die Möglichkeit haben, sich bei allen Unternehmen der Gruppe die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei Unternehmensgruppen, die ein breites Spektrum von Finanzdienstleistungen erbringen, sollte für Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der einzelnen Finanzsektoren zuständigen Behörden gesorgt werden.

(49) Bei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Kreditinstitut die Zulassung verweigern oder entziehen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der Union, das in erster Linie für die Bürgerinnen und Bürger der Union da ist, sollte die Tätigkeit von Kleinbanken - wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken - gefördert werden.

(40) Bei dem Mandat der zuständigen Behörden sollte der Dimension der Union angemessen Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems nicht nur in ihrem Zuständigkeitsgebiet, sondern auch in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz sollte vorbehaltlich des nationalen Rechts der Förderung der Finanzmarktstabilität in der EU dienen und die zuständigen Behörden rechtlich nicht zu einem bestimmten Ergebnis verpflichten.

(51) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es zwischen dem Bankensektor und dem sogenannten "Schattenbanksektor" Verbindungen gibt. Bestimmte Schattenbankgeschäfte sind insoweit nützlich, als sie Risiken vom Bankensektor fernhalten und somit eine mögliche Inanspruchnahme der Steuerzahler oder Auswirkungen auf das System verhindern. Dennoch bilden ein besseres Verständnis des Schattenbankgeschäfts und seiner Verbindungen zu Unternehmen der Finanzbranche sowie strengere Vorschriften zur Sicherstellung der Transparenz, zur Verringerung des Systemrisikos und zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken einen notwendigen Teil der Stabilität des Finanzsystems. Zusätzliche Meldungen der Institute können dazu beitragen, es sind aber auch spezielle neue Regelungen erforderlich.

(52) Mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten der Institute und insbesondere hinsichtlich ihrer Gewinne, der Steuern, die sie zahlen, und der ihnen gewährten Beihilfen ist entscheidend dafür, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger der Union in die Finanzbranche wiederherzustellen. Berichts- bzw. Meldepflichten in diesem Bereich können daher als wichtiges Element der Verantwortung der Institute gegenüber den Interessenträgern und der Gesellschaft betrachtet werden.

(53) Defizite bei der Unternehmensführung einer Reihe von Instituten haben dazu beigetragen, dass im Bankensektor unvorsichtigerweise übermäßige Risiken eingegangen wurden, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen in den Mitgliedstaaten und der ganzen Welt geführt hat. Die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Unternehmensführung von Instituten sowie der unverbindliche Charakter eines großen Teils des Unternehmensführungsrahmens, der im Wesentlichen auf freiwilligen Verhaltenskodizes beruht, waren einer soliden Praxis der Unternehmensführung in den Instituten nicht ausreichend förderlich. In einigen Fällen wurden infolge des Fehlens wirksamer institutsinterner Kontrollen die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung nicht wirksam überwacht, wodurch kurzfristig ausgerichtete und übermäßig risikoreiche Management-Strategien zunahmen. Wegen der unklaren Rolle der zuständigen Behörden bei der Aufsicht über Unternehmensführungssysteme in Instituten konnte die Wirksamkeit der internen Unternehmensführungsprozesse nicht ausreichend überwacht werden.

(54) Um die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Unternehmensführungsregelungen auf ein solides Risikomanagement einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten Grundsätze und Standards einführen, die eine wirksame Kontrolle durch das Leitungsorgan gewährleisten, eine solide Risikokultur auf allen Ebenen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fördern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sich der Angemessenheit der internen Unternehmensführungsregelungen zu versichern. Diese Grundsätze sollten nach Maßgabe der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Grundsätze und Standards der Unternehmensführung zu vorzuschreiben, die zu denen dieser Richtlinie hinzukommen.

(55) In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei handelt es sich meistens um eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandene Leitungsstrukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für einen bestimmten Zweck festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher nicht die allgemeine Kompetenzverteilung nach dem nationalen Gesellschaftsrecht berühren.

(56) Unter einem "Leitungsorgan" sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von Leitungsorganen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit nur einem Leitungsorgan liegen Geschäftsleitung und Aufsicht in der Regel bei einem Verwaltungsrat (Board). In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Aufsichtsrat ohne Führungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.

(57) Zu den Aufgaben nicht geschäftsführender Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts sollte gehören, die Strategie des Instituts konstruktiv zu kritisieren, um dadurch zu deren Weiterentwicklung beizutragen; sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Geschäftsleitung vereinbarte Ziele verwirklicht; sich davon zu überzeugen, dass Finanzinformationen korrekt und die Finanzkontrollen und Risikomanagementsysteme solide und vertretbar sind; Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik des Instituts sorgfältig zu prüfen und objektive Stellungnahmen zur Mittelausstattung, Einstellungen und Verhaltensregeln abzugeben.

(58) Um die Maßnahmen und Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, sollte das Leitungsorgan der Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen und die Geschäfte des Instituts, seine Hauptrisiken und die Auswirkungen der Geschäfts- und der Risikostrategie beurteilen können. Die Kumulierung einer zu großen Anzahl von Leitungs- oder Aufsichtsmandaten würde ein Mitglied des Leitungsorgans daran hindern, der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe die gebührende Zeit zu widmen. Aus diesem Grund sollte die Zahl der Mandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts gleichzeitig bei verschiedenen Unternehmen bekleiden darf, begrenzt werden. Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, wie gemeinnützige oder karitative Organisationen, sollten jedoch bei der Anwendung dieser Begrenzung nicht berücksichtigt werden.

(59) Bei der Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten die Anteilseigner oder Gesellschafter eines Instituts darauf achten, ob die Bewerber über Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die eine ordnungsgemäße und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten. Diese Grundsätze sollten durch transparente und offene Ernennungsverfahren im Hinblick auf die Mitglieder des Leitungsorgans angewandt werden und darin zum Ausdruck kommen.

(60) Die fehlende Überwachung von Management-Entscheidungen durch Leitungsorgane ist zu einem Teil auf "Gruppendenken" zurückzuführen. Eine Ursache hierfür ist der Mangel an Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans. Um den Mitgliedern der Leitungsorgane von Instituten eine unabhängige Meinungsbildung und kritisches Hinterfragen von Management-Entscheidungen zu erleichtern, sollten diese Organe in Bezug auf Alter, Geschlecht, geografische Herkunft sowie Ausbildungs- und Berufshintergrund deshalb so zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind. Um die Bevölkerung angemessen abzubilden, ist vor allem ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von Bedeutung. Insbesondere sollten Institute, die einen Schwellenwert in Bezug auf die Vertretung der betreffenden Minderheit nicht erreichen, vorrangig geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen könnte ebenfalls als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden, da hiermit zusätzlich eine wichtige Perspektive und echtes Wissen über die interne Arbeitsweise der Institute geboten werden. Stärker diversifizierte Leitungsorgane dürften die Geschäftsleitung wirksamer überwachen und so zu einer verbesserten Risikokontrolle und zu größerer Widerstandsfähigkeit der Institute beitragen. Aus diesem Grund sollte eines der Kriterien für die Zusammensetzung von Leitungsorganen die Diversität sein. Institute sollten auch bei ihrer allgemeineren Einstellungspolitik auf Diversität achten. Im Rahmen dieser Politik sollten Institute beispielsweise ermutigt werden, Bewerber beider Geschlechter in die engere Wahl einzubeziehen.

(61) Damit die Rechtsvorschriften besser eingehalten werden und die Unternehmensführung gestärkt wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame und verlässliche Mechanismen einführen, die einen Anreiz dafür bieten, den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Mitarbeiter, die Verstöße innerhalb ihres eigenen Instituts melden, sollten umfassenden Schutz genießen.

(62) Gibt die Vergütungspolitik Anreize für eine überzogene Risikobereitschaft, kann dies dem soliden und wirksamen Risikomanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen abträglich sein. Die G20-Mitglieder haben sich zur Anwendung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) formulierten Grundsätze für solide Vergütungspraxis und der dazugehörigen Durchführungsstandards verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft natürlicher Personen zum Gegenstand haben. Mit dieser Richtlinie sollen die internationalen Grundsätze und Standards auf Unionsebene umgesetzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu diesem Zweck ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist.

(63) Um die Solidität der Vergütungspolitik von Instituten zu gewährleisten, sollten in Bezug auf die Unternehmensführung und die Struktur der Vergütungspolitik klare Grundsätze festgelegt werden. So sollte die Vergütungspolitik insbesondere nach der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütungskomponente auf die langfristige Leistung abstellen und den mit dieser Leistung verbundenen aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen.

(64) Bei der Politik der variablen Vergütung sollte unterschieden werden zwischen der festen Vergütung einerseits, zu der Zahlungen, regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) zählen, und der variablen Vergütung, zu der zusätzliche Zahlungen, an Leistungskriterien geknüpfte Leistungen oder - unter außergewöhnlichen Umständen - sonstige vertragliche Elemente zählen, jedoch nicht solche Elemente, die Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse sind (wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuungseinrichtungen oder regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge). Es sollten sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Leistungen in die variable Vergütung einbezogen werden.

(65) In jedem Fall sollte zwecks Vermeidung übermäßiger Risikobereitschaft ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt werden. Dabei ist es angezeigt, in diesem Zusammenhang eine bestimmte Rolle für die Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter von Instituten vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung strengere Auflagen vorsehen können. Um die Institute dazu zu ermutigen, im Rahmen langfristiger Zurückbehaltungsregelungen zu zahlende Eigenkapital- oder Schuldinstrumente als Komponente der variablen Vergütung zu verwenden, sollten die Mitgliedstaaten den Instituten - innerhalb bestimmter Grenzen - erlauben können, im Hinblick auf die Anwendung des Höchstwerts des Verhältnisses einen Nominaldiskontsatz bei der Berechnung des Werts solcher Instrumente anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, diese Möglichkeit vorzusehen, und sollten vorsehen können, dass sie für einen niedrigeren als den in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Anteil der variablen Gesamtvergütung gilt. Um eine harmonisierte und kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, die gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt garantiert, sollte die EBA angemessene Leitlinien für den zu verwendenden Nominaldiskontsatz vorgeben.

(66) Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Instituts ist, sollte sie vom Leitungsorgan beschlossen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Vergütungsregelungen dieser Richtlinie sollten den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Instituten Rechnung tragen und ihre Größe und interne Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäfte in angemessener Weise berücksichtigen. Es wäre insbesondere unverhältnismäßig, von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen die Einhaltung sämtlicher Grundsätze zu verlangen.

(67) Im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Finanzstabilität in der Union und zur Vermeidung einer Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollten zuständige Behörden dafür Sorge tragen, dass die Institute die Grundsätze und Vorschriften hinsichtlich der Vergütung auf konsolidierter Basis anwenden, d. h. auf Ebene der Gruppe, der Mutterunternehmen und der Tochterunternehmen, einschließlich der Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern.

(68) Da schlecht gestaltete Vergütungsgrundsätze und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß erhöhen können, sollten zügig Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb auf jeden Fall befugt sein, gegen die betreffenden Institute qualitative oder quantitative Maßnahmen zu verhängen, die den bei der aufsichtlichen Überprüfung in Sachen Vergütungspolitik ermittelten Problemen entgegenwirken sollen.

(69) Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten die durch Artikel 153 Absatz 5 AEUV garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte und die Beteiligung von Anteilseignern und die allgemeinen Pflichten des Leitungsorgans des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

(70) Die Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das Marktrisiko sollten sich nur soweit wie nötig auf externe Bonitätsbeurteilungen (Ratings) stützen. Bei einem bedeutenden Kreditrisiko sollten Institute deshalb generell bestrebt sein, auf internen Beurteilungen basierende Ansätze oder interne Modelle zu verwenden. Standardisierte Ansätze, die sich auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen, könnten hingegen verwendet werden, wenn das Kreditrisiko nicht ganz so bedeutend ist, wie es bei weniger komplexen Instituten und bei unbedeutenden Forderungsklassen der Fall ist, oder wenn die Nutzung interner Ansätze mit zu großem Aufwand verbunden wäre.

(71) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind einer der Hauptfaktoren für die übermäßige Nutzung von externen Bonitätsbeurteilungen. Diese Richtlinie sollte den Schlussfolgerungen der G20 und den Grundsätzen des Finanzstabilitätsrats in Bezug auf die Verringerung des Rückgriffs auf externe Bonitätsbeurteilungen Rechnung tragen. Institute sollten daher dazu angehalten werden, sogar zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen eher interne Beurteilungen anstatt externer Bonitätsbeurteilungen zu verwenden.

(72) Der übermäßige Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen sollte verringert werden, und die aus ihnen abgeleiteten Automatismen sollten nach und nach beseitigt werden. Instituten sollte daher vorgeschrieben werden, solide Kriterien für die Kreditvergabe und Kreditvergabeverfahren festzulegen. Institute sollten externe Bonitätsbeurteilungen dabei als einen von mehreren Anhaltspunkten heranziehen können, sich jedoch nicht ausschließlich oder automatisch darauf stützen.

(73) Die Anerkennung einer Ratingagentur als externe Ratingagentur (ECAI) darf nicht dazu führen, dass sich ein Markt, der bereits von drei großen Unternehmen beherrscht wird, noch weiter abschottet. Die EBA, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die EZB sollten, ohne das Verfahren einfacher oder weniger anspruchsvoll zu machen, dafür sorgen, dass mehr Ratingagenturen als ECAI anerkannt werden, um den Markt für andere Unternehmen zu öffnen.

(74) Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ansätze, die von Instituten bei der Verwendung interner Modelle zugrunde gelegt werden, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBA eine genaue Übersicht über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken je nach Ansatz ergeben. Zu diesem Zweck sollte Instituten vorgeschrieben werden, den zuständigen Behörden mitzuteilen, welches Ergebnis sich aus der Anwendung ihres internen Modells auf das von der EBA zusammengestellte Referenzportfolio ergibt, das eine große Zahl unterschiedlicher Risikopositionen enthält. Ausgehend von diesen Informationen sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ähnlichkeiten oder Unterschiede in den Ergebnissen für ein und dieselbe Risikoposition angesichts des eingegangenen Risikos gerechtfertigt sind.

Generell sollten die zuständigen Behörden und die EBA sicherstellen, dass die Entscheidung für ein internes Modell oder aber einen standardisierten Ansatz nicht dazu führt, dass die Eigenmittelanforderungen zu niedrig angesetzt werden. Obwohl es schwieriger ist, der jeweils einzelnen Risikoposition eine Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko zuzuweisen und diese Risikoart daher nicht in die Ermittlung der Referenzwerte einbezogen werden sollte, sollten sich die zuständigen Behörden dennoch über die Entwicklungen bei den internen Modellen für das operationelle Risiko auf dem Laufenden halten, um die verschiedenen verwendeten Vorgehensweisen beobachten und die Aufsichtsmethoden verbessern zu können.

(75) Die auf Geschäftsbeziehungen beruhende Kreditvergabe, bei der Informationen, die im Rahmen einer langen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gesammelt wurden, verwendet werden, um eine größere Sorgfalt und eine bessere Risikobewertung zu erreichen, als dies mit reinen Standardinformationen und Kreditpunktebewertungen möglich wäre, sollte gefördert werden.

(76) Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis dahin die Herkunftsstaataufsicht einführen zu können, muss in diesem Bereich für vollständige Koordinierung der Aufsicht gesorgt werden. Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaates im Bereich Liquidität weitergehend zusammenarbeiten.

(77) Reichen innerhalb einer Gruppe die liquiden Aktiva eines Instituts aus, um im Krisenfall den Liquiditätsbedarf eines anderen Gruppenmitglieds zu decken, sollten die zuständigen Behörden das Institut von den Anforderungen an die Liquiditätsdeckung freistellen und diese Bestimmungen stattdessen auf konsolidierter Basis anwenden können.

(78) Auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffene Maßnahmen sollten gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten 9 ergriffene Maßnahmen nicht berühren. Aufsichtsmaßnahmen sollten keine Diskriminierung zwischen Gläubigern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewirken.

(79) Als Reaktion auf die Finanzkrise und die prozyklischen Mechanismen, die zu ihrem Entstehen beigetragen und ihre Folgen verschlimmert haben, gaben der Rat für Finanzstabilität (FSB), der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und die G20 Empfehlungen ab, die die prozyklischen Effekte der Finanzregulierung abschwächen sollen. Im Dezember 2010 legte der Basler Ausschuss neue globale Eigenkapitalstandards für Banken ("Basel III") vor, die auch Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Puffer vorsehen.

(80) Um zu gewährleisten, dass Kreditinstitute und relevante Wertpapierfirmen in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Eigenmittelbasis bilden, die in schwierigen Zeiten die Absorption von Verlusten ermöglicht, sollten sie dazu verpflichtet werden, neben den anderen vorgeschriebenen Eigenmitteln einen Kapitalerhaltungspuffer und einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten. Der antizyklische Kapitalpuffer sollte gebildet werden, wenn das aggregierte Wachstum von Krediten und sonstigen Kategorien von Vermögenswerten, die erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil solcher Kreditinstitute und Wertpapierfirmen haben, nach allgemeiner Auffassung zur Entstehung eines systemweiten Risikos beiträgt und in Krisenzeiten abgerufen werden.

(81) Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, vierteljährlich die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite/BIP in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen Variablen mit Bedeutung für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen.

(82) Um bei der Festlegung der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer ein international kohärentes Vorgehen zu fördern, hat der Basler Ausschuss eine auf dem Verhältnis von Krediten zum BIP beruhende Methode entwickelt. Diese sollte bei Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden über Pufferquoten als gemeinsamer Ausgangspunkt dienen, allerdings nicht zur automatischen Festlegung von Puffern führen oder die benannte Behörde binden. Die Pufferquote sollte in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken abbilden und den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung tragen.

(83) Beschränkungen hinsichtlich variabler Vergütungen sind ein wichtiges Element, um zu gewährleisten, dass innerhalb der Bandbreite ihres Kapitalpuffers operierende Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihr Eigenmittelniveau wiederherstellen. Für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gilt bereits der Grundsatz, dass Prämien und nach Ermessen gezahlte variable Vergütungen an Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, im Hinblick auf dessen finanzielle Lage vertretbar sein müssen. Um sicherzustellen, dass ein Institut die Höhe seiner Eigenmittel rasch wiederherstellt, ist es angebracht, die Gewährung variabler Vergütungen und freiwilliger Altersvorsorgeleistungen an die Gewinnsituation des Instituts anzupassen, wenn die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt ist, wobei die langfristige Solidität des Instituts zu berücksichtigen ist.

(84) Die Institute sollten alle Konzentrationsrisiken mit Hilfe schriftlicher Grundsätze und Verfahren behandeln und steuern. Bei Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor ist aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs sowie der Schwierigkeiten bei der Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen eine Steuerung der Konzentrationsrisiken wirksamer als eine Risikogewichtung dieser Positionen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zu geeigneter Zeit über angebrachte Änderungen der aufsichtlichen Behandlung des Konzentrationsrisikos Bericht erstatten.

(85) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um langfristige nicht zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken - im Sinne der Gefahr einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat -, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst werden, zu vermeiden und zu verringern. Die Quote für den Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Untergruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen.

(86) Um eine kohärente unionsweite Makrofinanzaufsicht sicherzustellen, sollte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) auf die Wirtschaft der Union zugeschnittene Grundsätze aufstellen und deren Anwendung überwachen. Diese Richtlinie sollte den ESRB nicht daran hindern, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die er im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken 10 für erforderlich hält.

(87) Die Mitgliedstaaten sollten die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute in Bezug auf die Risikopositionen anwenden können, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. Der Mitgliedstaat, der die Pufferquote festsetzt, sollte auch den ESRB bitten können, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, die den Systemrisikopuffer anerkennen können, eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten, dies zu tun. Für eine solche Empfehlung gilt die Regel "Handeln oder Begründen" gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 17 jener Verordnung.

(88) Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Quoten für antizyklische Kapitalpuffer sollten so weit wie möglich koordiniert werden. Dazu könnten die Diskussionen, die die zuständigen oder benannten Behörden über die Festlegung vorgeschlagener Pufferquoten, einschließlich der einschlägigen Variablen, führen, auf Wunsch dieser Behörden vom ESRB moderiert werden.

(89) Wird die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma nicht vollständig erreicht, sollte dies Maßnahmen auslösen, die gewährleisten, dass das Institut rasch wieder für die vorgeschriebene Höhe an Eigenmitteln sorgt. Im Interesse der Kapitalerhaltung sollten verhältnismäßige Beschränkungen für ermessensabhängige Gewinnausschüttungen verhängt werden, die auch Dividendenzahlungen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einschließen. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Institute oder Firmen über glaubhafte Strategien zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelausstattung verfügen, sollten sie zur Aufstellung eines Kapitalerhaltungsplans verpflichtet werden, in dem dargelegt wird, wie die Ausschüttungsbeschränkungen angewandt werden sollen und welche anderen Maßnahmen das Institut oder die Firma zur Gewährleistung der Einhaltung aller vorgeschriebenen Puffer treffen will, und der den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(90) Die Behörden sollten für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorschreiben, um das höhere Risiko, das diese Institute für das Finanzsystem darstellen, und die potenziellen Auswirkungen ihres Ausfalls für die Steuerzahler aufzuwiegen. Schreibt eine Behörde den Systemrisikopuffer vor, und ist der G-SRI-Puffer anwendbar, so sollte der jeweils höhere gelten. Gilt der Systemrisikopuffer nur für inländische Risikopositionen, sollte er zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder dem Puffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI)) gemäß dieser Richtlinie gelten.

(91) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die EBA über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die EBA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren gewährleisten.

(92) Die technischen Regulierungsstandards, die die EBA in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, die Vergütungspolitik von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen werden. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(93) Angesichts der Ausführlichkeit und der Zahl der technischen Regulierungsstandards, die gemäß dieser Richtlinie zu erlassen sind, sollte - wenn die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, der mit dem von der EBA vorgelegten Entwurf identisch ist - der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erheben können, gegebenenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden. Ferner sollte die Kommission die technischen Regulierungsstandards möglichst so rechtzeitig erlassen, dass das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität technischer Regulierungsstandards sowie der Besonderheiten der Geschäftsordnungen, der Arbeitsplanung und der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und des Rates eine vollständige Prüfung vornehmen können.

(94) Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, spezielle Aufsichtsanforderungen und die Bekanntgabe von Informationen durch die Aufsichtsbehörden zum Gegenstand haben, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(95) Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 11, wahrgenommen werden.

(96) Zur Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, die sich auf die Klarstellung der in dieser Richtlinie verwendeten Definitionen und Terminologie, die Erweiterung der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, und die Verbesserung des Informationsaustauschs über die Zweigstellen von Kreditinstituten beziehen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(97) Verweisungen auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind als Verweisungen auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.

(98) In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats 12, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 13, der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 14, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 15, und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 16 wird auf Eigenmittelanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Bezug genommen, die nun in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein sollten. Verweise in diesen Richtlinien auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten deshalb als Verweise auf die Eigenmittelbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden.

(99) Damit technische Standards entwickelt werden können, die gewährleisten, dass die zu einem Finanzkonglomerat gehörenden Institute bei der Ermittlung der vorgeschriebenen Eigenmittel auf konsolidierter Basis angemessene Berechnungsmethoden verwenden, sollte die Richtlinie 2002/87/EG entsprechend geändert werden.

(100) Um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für das Bankwesen zu steigern und für die Bürgerinnen und Bürger der Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie diese Richtlinie angewandt wird, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(101) In Bezug auf die Liquiditätsaufsicht sollte den Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der Regelung, die detaillierte Kriterien für die vorgeschriebene Liquiditätsdeckung einführen wird, eine Übergangsfrist eingeräumt werden.

(102) Um einen sicheren, reibungslosen und schrittweisen Übergang der Institute zu den neuen unionsweiten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie sowie aufgrund des jeweils maßgebenden nationalen Rechts umfassend nutzen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden prüfen ob, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben, erlassen bzw. verhängt werden müssen, wobei deren Höhe sich mehr oder weniger am Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientieren sollte. Bei dieser Prüfung sollten die zuständigen Behörden die Marktverhältnisse gebührend berücksichtigen. Derartige Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten solange Anwendung finden, bis ausführliche Rechtsakte über Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung auf Unionsebene angewandt werden.

(103) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 17 und die Verordnung (EU) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 18 uneingeschränkt gelten.

(104) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten und die Beaufsichtigung von Instituten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(105) In Einklang mit der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(106) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme 19 abgegeben.

(107) Die Richtlinie 2002/87/EG sollte entsprechend geändert und die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten aufgehoben werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand 19

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

  1. Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
  2. Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
  3. Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
  4. Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.

Artikel 2 Anwendungsbereich 19 19a 24

(1) Diese Richtlinie gilt für Institute.

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

(4) Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in der Union.

(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  1. - gestrichen -
  2. Zentralbanken,
  3. Postgiroämter,
  4. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    in Dänemark die "Eksport Kredit Fonden", die "Eksport Kredit Fonden A/S", die "Danmarks Skibskredit A/S" und die "Kommune Kredit",
  5. in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", die "Landwirtschaftliche Rentenbank", die "Bremer Aufbau-Bank GmbH", die "Hamburgische Investitions- und Förderbank", die "Investitionsbank Berlin", die "Investitionsbank des Landes Brandenburg", die "Investitionsbank Schleswig-Holstein", die "Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank", die "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz", die "Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank", die "LfA Förderbank Bayern", die "NRW.BANK", die "Saarländische Investitionskreditbank AG", die "Sächsische Aufbaubank - Förderbank", die "Thüringer Aufbaubank", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619

    4. in Dänemark den "Danmarks Eksport- og Investeringsfond", den "Danmarks Skibskredit A/S" und den "KommuneKredit",
    4a. in Tschechien die "Národní rozvojová banka a.s.",
    5. in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", die "Landwirtschaftliche Rentenbank", die "Bremer Aufbau-Bank GmbH", die "Hamburgische Investitions- und Förderbank", die "Investitionsbank Berlin", die "Investitionsbank des Landes Brandenburg", die "Investitionsbank Sachsen-Anhalt", die "Investitionsbank Schleswig-Holstein", die "Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank", die "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz", die "Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank", die "LfA Förderbank Bayern", die "NRW.BANK", die "Saarländische Investitionskreditbank AG", die "Sächsische Aufbaubank - Förderbank", die "Thüringer Aufbaubank", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, )
  6. in Estland die "hoiu-laenuühistud", die nach dem "hoiu-laenuühistu seadus" als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,
  7. in Irland die "Strategic Banking Corporation of Ireland", Kreditgenossenschaften ("credit unions") und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ("friendly societies"),
  8. in Griechenland das "bild" (Tamio Parakatathikon kai Danion),
  9. in Spanien das "Instituto de Crédito Oficial",
  10. in Frankreich die "Caisse des dépôts et consignations",
  11. in Kroatien die "kreditne unije" und die "Hrvatska banka za obnovu i razvitak",
  12. in Italien die "Cassa depositi e prestiti",
  13. in Lettland die "bild", d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz ("bild") als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,
  14. in Litauen andere Kreditgenossenschaften ("kredito unijos") als die "bild kredito unijos",
  15. in Ungarn die "MFB Magyar Fejlesztési Bankbild" und die "Magyar Export-Import Bankbild",
  16. in Malta die "Malta Development Bank",
  17. in den Niederlanden die "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV", die "NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij", das "NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering", die "Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV" und "kredietunies",
  18. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG", )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG" und die "Oesterreichische Entwicklungsbank - OeEB", )
  19. in Polen die "bild - Kredytowe" und die "Bank Gospodarstwa Krajowego",
  20. in Portugal Sparkassen ("Caixas Económicas"), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der "Caixa Económica Montepio Geral",
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  21. a. in Rumänien die "Banca de Investițiişi Dezvoltare - S.A.", )
  22. in Slowenien die "SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana",
  23. in Finnland die "Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB" und die "Finnvera Oyj/Finnvera Abp",
  24. in Schweden die "Svenska Skeppshypotekskassan",
    (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  25. im Vereinigten Königreich die "National Savings and Investments (NS&I)", die "CDC Group plc", die "Agricultural Mortgage Corporation ("credit unions") und kommunale Sparkassen ("municipal banks"). )

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(6) Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(6) Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 23 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt. )

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 19 19a 24

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  2. "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  3. "Institut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  4. - gestrichen -
  5. "Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  6. "Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  7. "Leitungsorgan" das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,
  8. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung,
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  9. a. "Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen, )
  10. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich sind, )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  11. a. "Inhaber von Schlüsselfunktionen" die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind,
  12. b. "interne Kontrollfunktionen" die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits,
  13. c. "Leiter der internen Kontrollfunktionen" die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Instituts verantwortlich sind,
  14. d. "Finanzvorstand" die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Instituts trägt, )
  15. "Systemrisiko" das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft,
  16. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "Modellrisiko" den potenziellen Verlust, der einem Institut als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen, )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "Modellrisiko" das Modellrisiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, )
  17. "Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  18. "Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  19. "Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  20. "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  21. "Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  22. "Anbieter von Nebendienstleistungen" einen Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  23. "Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  24. "Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  25. "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  26. "gemischte Holdinggesellschaft" eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  27. "Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  28. "Unternehmen der Finanzbranche" ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  29. "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  30. "EU-Mutterinstitut" ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  31. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  32. "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  33. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  34. "gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  35. a. "unabhängiges Institut in der Union" ein Institut, das in der Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt; )
  36. "systemrelevantes Institut" ein EU-Mutterinstitut, eine EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte,
  37. "zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  38. "Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  39. "qualifizierte Beteiligung" eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  40. "Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  41. "enge Verbindung" eine enge Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  42. "zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  43. "konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  44. "Zulassung" eine Zulassung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  45. "Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  46. "Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  47. "Zentralbanken des ESZB" Zentralbanken des ESZB im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  48. "Zentralbanken" Zentralbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  49. "konsolidierte Lage" die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  50. "auf konsolidierter Basis" auf konsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  51. "auf teilkonsolidierter Basis" auf teilkonsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  52. "Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  53. "Eigenmittel" die Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  54. a. "anrechenbare Eigenmittel" anrechenbare Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, )
  55. "operationelles Risiko" das operationelle Risiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  56. "Kreditrisikominderung" Kreditrisikominderung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  57. "Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  58. "Verbriefungsposition" eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  59. "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  60. "freiwillige Altersvorsorgeleistungen" freiwillige Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  61. "Handelsbuch" das Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  62. "geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  63. "Verschuldung" Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  64. "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  65. "externe Ratingagentur" eine externe Ratingagentur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  66. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "interne Ansätze" den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf internen Modellen beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), den auf eigenen Schätzungen beruhenden Ansatz (Artikel 225 jener Verordnung), die fortgeschrittenen Messansätze (Artikel 312 Absatz 2 jener Verordnung), die auf internen Modellen beruhende Methode (Artikel 283 und 363 jener Verordnung) sowie den internen Bemessungsansatz (Artikel 259 Absatz 3 jener Verordnung)., )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    "interne Ansätze" den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf einem internen Modell beruhende Methode (Artikel 283 jener Verordnung), den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz (Artikel 325az jener Verordnung) und den internen Bemessungsansatz (Artikel 265 Absatz 2 jener Verordnung), )
  67. "Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34,
  68. "global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI" ein G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  69. "global systemrelevantes Nicht-EU-Institut" oder "Nicht-EU-G-SRI" ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  70. "Gruppe" eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  71. "Drittlandsgruppe" eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,
  72. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik" eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht.
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  73. "großes Institut" ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  74. "Zwangsgelder" eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme, die auf die Beendigung von anhaltenden Verstößen gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Verstößen gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmungen oder der genannten Verordnung erlassen wurden, abzielt und die natürlichen oder juristischen Personen dazu veranlassen soll, die Bestimmungen oder Beschlüsse, gegen die verstoßen wurde, wieder einzuhalten,
  75. "Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken" oder "ESG-Risiken" die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  76. "Klimaneutralität" das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 46,
  77. "Kryptowert" einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates 47, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt. )

(2) Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist.

(3) Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe "Institut", "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat", "EU-Mutterinstitut" und "Mutterunternehmen" auch Folgendes mit ein:

  1. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind,
  2. benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und
  3. gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.

Titel II
Zuständige Behörden

Artikel 4 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden 19 24

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Instituten und, sofern anwendbar, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften überwachen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten können, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch Institute und gegebenenfalls durch Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlichen Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen, die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben und der ihnen erteilten erforderlichen Befugnisse zur Verhängung von Zwangsgeldern und Sanktionen erforderlich sind. )

(5) Die Mitgliedstaaten machen den Instituten zur Auflage, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und die Rechnungslegung der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu kontrollieren.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute sämtliche Transaktionen aufzeichnen und sämtliche Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden stets kontrollieren können, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie jede andere Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden getrennt und unabhängig von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Instituten sind. Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.

(8) Besitzen andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis, so stellen die Behörden sicher, dass erstere untereinander eng zusammenarbeiten und sich mit den kompetenten Behörden beraten, wenn es um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen geht sowie in allen anderen Fällen, in denen diese Zusammenarbeit und Beratung gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Artikel 4a
Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden
24

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde" natürliche Personen, die Teil des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans der zuständigen Behörde sind und die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde ausgestattet sind, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

(2) Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wahren, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, ihre Aufsichtsbefugnisse unabhängig und objektiv ausüben können, ohne Weisungen von beaufsichtigten Instituten, von Einrichtungen der Union oder von Regierungen eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen anzufordern oder entgegenzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Führungsorgane ihrer zuständigen Behörden funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Stellen sind. Diese Vorkehrungen berühren nicht die Vorkehrungen nach nationalem Recht, wonach die zuständigen Behörden der öffentlichen und demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 bestellt wird, länger als 14 Jahre im Amt bleibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde auf der Grundlage veröffentlichter objektiver und transparenter Kriterien bestellt werden, und dass diese Mitglieder entlassen werden können, wenn sie die Kriterien für die Bestellung nicht mehr erfüllen oder wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden. Die Gründe für die Entlassung werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde erhebt Einwände dagegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen, für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind und einer Finanzkontrolle in einer Weise unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge internationaler oder europäischer Finanzaufsichtssysteme, insbesondere des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 48 errichteten Europäischen Finanzaufsichtssystems, des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 49 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank 50 errichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane ergreifen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die der Rolle und den Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane angemessen sind und ihnen zumindest Folgendes untersagen:

  1. den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, mit Ausnahme von
    1. Instrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Instrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind,
    2. Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen;
  2. die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums ("Karenzzeit") mit:
    1. Instituten, an denen der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute;
    2. Unternehmen, die Dienstleistungen für in Ziffer i genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde ist während der Karenzzeit streng von der Teilnahme an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;
    3. Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde während der Beschäftigung oder Amtszeit dieses Mitglieds zuständig war.

Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nur, wenn die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den unter Buchstabe a genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.

(4) Die Karenzzeit beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung an der Beaufsichtigung des Unternehmens gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i eingestellt wurde. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane während der Karenzzeit keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen haben. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate sowohl Mitarbeiter als auch für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.

Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Führungsorgane, auf die Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zutrifft, einer Karenzzeit zu unterwerfen, falls sie von direkten Wettbewerbern einer der in jenem Buchstaben genannten Unternehmen angestellt werden. Für diese Zwecke beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens sechs Monate für Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, kürzere Karenzzeiten von mindestens drei Monaten für die unmittelbar an der Beaufsichtigung von Instituten beteiligten Mitarbeiter anzuwenden, jedoch nur, wenn eine längere Karenzzeit

  1. die Fähigkeit der zuständigen Behörde, neue Mitarbeiter mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, übermäßig einschränken würde, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts; oder
  2. einen Verstoß gegen einschlägige Grundrechte, die in der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, oder gegen einschlägige Arbeitnehmerrechte, die im nationalen Arbeitsrecht festgelegt sind, darstellen würde.

(6) Die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, die dem Verbot gemäß Absatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für dieses Verbot. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeignete Form dieser Entschädigung.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde einer Interessenerklärung unterliegen. Diese Erklärung enthält Angaben zu den Beteiligungen der Mitarbeiter und Mitglieder in Form von Aktien, Beteiligungspapieren, Anleihen, Anlagefonds, Investmentfonds, gemischten Fonds, Hedgefonds und börsengehandelten Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten. Die betroffenen Personen legen die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung und danach jährlich vor.

Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.

(8) Besitzt ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, so ist die zuständige Behörde befugt, im Einzelfall zu verlangen, dass diese Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, im Einzelfall zu gestatten, dass diese Mitarbeiter und Mitglieder Finanzinstrumente verkaufen oder abgeben, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung oder Bestellung in ihrem Besitz befanden.

(9) Um eine verhältnismäßige Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, gibt die EBA bis spätestens 10. Juli 2026 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden über die Vermeidung von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden und über die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden heraus, wobei international bewährten Verfahren Rechnung getragen wird. )

Artikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten 19

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  1. die zuständigen Behörden als Teilnehmer am Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und an andere Teilnehmer am ESFS sicherstellen,
  2. sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen,
  3. die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen,
  4. die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten,
  5. den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrzunehmen.

Artikel 7 Unionsweite Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Titel III
Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Kapitel 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 Zulassung 19

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBA mit.

(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,
  2. die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und
  3. die Umstände im Sinne des Artikels 14, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2015 vor.

(5) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung von Zulassungen gemäß dieser Richtlinie festzulegen.

Artikel 8a Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 19 24

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder
  2. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. )

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten so lange weiter ausüben, bis sie die Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, die am 24. Dezember 2019 mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Tätigkeiten als Wertpapierfirmen ausüben, die Zulassung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie bis zum 27. Dezember 2020 beantragen.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde - auf der Grundlage des im Einklang mit dem genannten Absatz erhaltenen Antrags und der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU eingegangenen Informationen - nach Eingang eines Ersuchens eines Unternehmens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dieses Unternehmen von der Anforderung ausnehmen, eine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu erhalten.

Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon. Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente:

  1. wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe;
  2. Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten;
  3. die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.

Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an.

Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit. Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website.

Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre. )

(4) Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie als Kreditinstitut zugelassen werden muss, unterrichtet sie das Unternehmen sowie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU und übernimmt das Zulassungsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung.

(5) Im Falle einer erneuten Zulassung stellt die zuständige Zulassungsbehörde einen möglichst standardisierten Ablauf sicher, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben verwendet werden.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:

  1. die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,
  2. die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(7) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Elemente näher zu bestimmen, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 3a gewährt wird, zu berücksichtigen hat, wobei insbesondere der Wesentlichkeit des Gegenparteiausfallrisikos, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, Rechnung getragen werden sollte.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(8) Bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Ausnahme gemäß Absatz 3a des vorliegenden Artikels sowie über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. )

Artikel 9 Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind 19

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, durch internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die nationalen Rechtsvorschriften mit, die es Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausdrücklich gestatten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen.

(4) Gemäß diesem Artikel dürfen die Mitgliedstaaten Kreditinstitute nicht von der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen.

Artikel 10 Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung 19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.

(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.

Artikel 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 12 Anfangskapital

(1) Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

(2) Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.

(4) Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

  1. Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR,
  2. die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Artikel 13 Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung

(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt.

Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.

(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass

  1. sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz,
  2. sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.

Artikel 14 Anteilseigner und Gesellschafter 19

(1) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 20 genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 genügen. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.

(3) Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich fortlaufend davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt werden.

Artikel 15 Verweigerung der Zulassung

Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.

In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.

Artikel 16 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

  1. ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
  3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

(2) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

  1. ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
  3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.

Artikel 18 Entzug der Zulassung 19 19a 24

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn

  1. das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,
  2. a) das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.
  3. das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,
  4. das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  5. das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teile 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b - oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,
  6. ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder
  7. das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
  8. alle folgenden Bedingungen zutreffen:
    1. Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist;
    3. die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist. )

Artikel 19 Firma von Kreditinstituten

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 20 Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung 19

(1) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung an.

(2) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens einmal jährlich.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA sämtliche Informationen über die Gruppe der Kreditinstitute im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.

(3a) Die in Absatz 2 genannte Liste enthält auch die Namen der Firmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bezeichnet diese als Kreditinstitute. In der Liste sind sämtliche Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung der Liste kenntlich zu machen.

(4) Die Liste nach Absatz 2 dieses Artikels enthält auch die Firmen von Kreditinstituten, die nicht über das Kapital nach Artikel 12 Absatz 1 verfügen, und bezeichnet diese als solche.

(5) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.

Artikel 21 Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

(1) Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie befreien.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.

(2) Gewähren die zuständigen Behörden eine Befreiung im Sinne des Absatzes 1, gelten die Artikel 17, 33, 34 und 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 sowie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II und Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.

Artikel 21a Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften 19 24

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen oder als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe, auf die in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, als zuständig benannt sind.

Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts vor, um zu überprüfen, ob dieses Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe zuständig benannte Unternehmen (im Folgenden "benanntes Unternehmen") ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.

Haben die Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das benannte Unternehmen niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bei der Überprüfung eng zusammen.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß dem vorliegenden Artikel in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften und aktualisieren diese Liste jährlich. Wurde eine Ausnahme von der Zulassung gewährt, so wird in der Liste auch das benannte Unternehmen angegeben. )

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:

  1. organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
  2. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung; )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Kriterien und Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1; )
  3. Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;
  4. interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
  5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels zeitgleich mit der gemäß Artikel 8, 22 oder 27a durchgeführten Beurteilung, so stimmt sich die zuständige Behörde für die Zwecke der genannten Artikel gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 27a Absatz 6 wird ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist. )

(3) Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,
    1. alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,
    2. Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und
    3. die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;
  2. der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
    1. die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,
    2. die Beteiligungsstruktur und
    3. die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;
  3. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt. )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    die Kriterien in Bezug auf die Anteilseigner und Gesellschafter von Kreditinstituten nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt. )

(4) (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann eine Befreiung von der Zulassung nach dem vorliegenden Artikel beantragen, die gewährt wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: )

  1. Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;
  2. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;
  3. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen; )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    ein Tochterkreditinstitut, eine Tochterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, dem bzw. der gemäß dem vorliegenden Artikel die Zulassung erteilt wurde, ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es bzw. sie verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen; )
  4. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;
  5. es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(4a) Unbeschadet des Absatzes 4 kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Einzelfall gestatten, aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen zu werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe;
  2. die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hält keine anderen Beteiligungspositionen als die Beteiligungsposition an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert;
  3. die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft greift nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurück und hat keine Risikopositionen, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind. )

(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überwacht fortlaufend, dass die in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben, die sie für die fortlaufende Überwachung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Erfüllung der in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen benötigt. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Angaben an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.

(6) Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;
  2. einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72;
  3. Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
  4. die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
  5. die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;
  6. die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;
  7. die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(7) Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels beantragen.

(8) (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Für die Zwecke von Beschlüssen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 und über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 arbeiten die beiden Behörden, wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, arbeiten die beiden Behörden für die Zwecke von Entscheidungen über die Zulassung, die Befreiung von der Zulassung und die Ausnahme von dem Konsolidierungskreis nach den Absätzen 3, 4 und 4a sowie über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 4a, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Falls eine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, und wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, wird die gemeinsame Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, umgesetzt oder gilt direkt in diesem Mitgliedstaat, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist. )

Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.

(9) Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte Koordinator, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Artikels, soweit anwendbar, die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten an die betreffende europäische Aufsichtsbehörde verwiesen - d. h. an die EBA oder die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA); diese Behörden fassen ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Jede im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(10) (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür. )

In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.

Artikel 21b Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen 19 19a 24

(1) Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

  1. mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
  2. laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels

  1. ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
    1. dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. - sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt - in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und
    2. dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;
  2. umfasst der Begriff "Institut" auch Wertpapierfirmen.

(6) Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:

  1. Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören;
  2. Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;
  3. Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(6a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen für die Meldung der in Absatz 6 genannten Informationen spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen, die in der Union anzuwenden sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe stechnischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )

(7) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
  2. es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
  3. es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder
  4. es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.

(8) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. - sofern Absatz 2 anwendbar ist - über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(9) Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBA die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

  1. Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen;
  2. etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.

(10) Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

  1. ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet;
  2. ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;
  3. ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA vor.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Artikel 21c Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten
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(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den in Artikel 47 genannten, in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen vor, in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle zu errichten und gemäß Titel VI die Zulassung für die Aufnahme oder Fortführung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beantragen.

(2) Die Anforderung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen eine Dienstleistung oder Tätigkeit für einen in der Union niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder eine in der Union niedergelassene oder ansässige Gegenpartei erbringt, bei dem bzw. der es sich um Folgendes handelt:

  1. einen Kleinanleger, eine geeignete Gegenpartei oder einen professionellen Kunden im Sinne des Anhangs II Abschnitte I und II der Richtlinie 2014/65/EU, der bzw. die in der Union niedergelassen oder ansässig ist, wenn sich dieser Kunde oder diese Gegenpartei auf ausschließlich eigene Veranlassung an ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen wendet, um die Erbringung einer in Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Dienstleistung oder Tätigkeit zu erwirken;
  2. ein Kreditinstitut;
  3. ein Unternehmen derselben Gruppe wie das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt Folgendes: Wenn ein Drittlandsunternehmen sich aktiv um einen Kunden oder eine Gegenpartei oder einen potenziellen Kunden oder eine potenzielle Gegenpartei gemäß Buchstabe a des genannten Unterabsatzes über ein Unternehmen, das in seinem eigenen Namen handelt oder enge Verbindungen zu diesem Drittlandsunternehmen hat, oder über eine andere Person, die im Namen dieses Unternehmens handelt, bemüht, so gilt dies nicht als Dienstleistung, die auf ausschließlich eigene Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei oder des potenziellen Kunden oder der potenziellen Gegenpartei erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Kreditinstituten und Zweigstellen zu verlangen, ihnen die Informationen bereitzustellen, die sie benötigen, um die auf ausschließlich eigene Veranlassung des in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Kunden oder der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder ansässigen Gegenpartei erbrachten Dienstleistungen zu überwachen, wenn diese Dienstleistungen von in einem Drittland niedergelassene Unternehmen erbracht werden, die Teil derselben Gruppe sind.

(3) Die Veranlassung eines Kunden oder einer Gegenpartei nach Absatz 2 berechtigt das Drittlandunternehmen nicht dazu, andere Kategorien von Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen als die, die der Kunde oder die Gegenpartei angefragt hat, auf andere Weise als über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle aus einem Drittland zu vertreiben. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland ist jedoch nicht erforderlich für Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte, die für die Erbringung der ursprünglich vom Kunden oder der Gegenpartei angefragten Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte notwendig oder eng damit verbunden sind, auch dann, wenn diese eng verbundenen Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Produkte im Anschluss an die ursprünglich angefragten erbracht werden.

(4) Die in Absatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich aller Nebendienstleistungen wie Entgegennahme verbundener Einlagen oder Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie.

(5) Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt die in Absatz 1 festgelegte Anforderung unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden.

(6) Nach Konsultation der EIOPA und der ESMA überprüft die EBA bis zum 10. Juli 2025, ob auch andere Unternehmen der Finanzbranche als Kreditinstitute von der Anforderung zur Errichtung einer Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen gemäß diesem Artikel ausgenommen werden sollten. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht hierüber vor. In diesem Bericht wird Bedenken bezüglich der Finanzstabilität und den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union Rechnung getragen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. )

Kapitel 2
Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22 Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Artikel 23 Absatz 4 anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(2) Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(2) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder in Absatz 3 genannter weiterer Informationen schriftlich deren Eingang. )

Die zuständigen Behörden verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.

(3) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls - spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums - weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen die Aussetzung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 um bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.

(5) Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.

(7) Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 24 festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 23 Beurteilungskriterien 19 24

(1) Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:

  1. Leumund des interessierten Erwerbers,
  2. Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,
  3. finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird,
  4. die Frage, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls denen anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen,
  5. (Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 21 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. )
    (Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
    die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlich sind.

Die zuständigen Behörden können Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, oder in einem Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und die Situation von der zuständigen Behörde so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen. )

(2) Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen. )

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen muss der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut mitgeteilt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liste der Informationen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 vom interessierten Erwerber mindestens zu übermitteln sind, spezifiziert wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 53.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. )

Artikel 24 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung umfassend zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

  1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ("OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
  2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
  3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle wesentlichen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle erforderlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

Artikel 25 Anzeige einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu veräußern, dies den zuständigen Behörden vor der Veräußerung schriftlich unter Angabe der Höhe der betreffenden Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30-%-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 26 Informationspflichten und Sanktionen

(1) Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung.

Kreditinstitute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens jährlich über die Identität der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass - falls der Einfluss der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte - die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen, vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72, gegen Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter oder der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Kreditinstituts gehalten werden, bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 72 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten

unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 27 Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Kapitel 3
Erwerb oder Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
24

Artikel 27a Anzeige und Beurteilung des Erwerbs 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden "interessierter Erwerber") vor, wenn sie beabsichtigen, eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), dies ihrer zuständigen Behörde im Voraus schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen nach Artikel 27b Absatz 5 anzugeben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 % oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der in Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut handelt. Wird der in Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, mit. Diese zuständige Behörde beurteilt den beabsichtigten Erwerb. Wird dieser Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Diese konsolidierende Aufsichtsbehörde beurteilt auch den beabsichtigten Erwerb.

(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so gilt der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage und die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 9 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.

(6) Die zuständige Behörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller Unterlagen, einschließlich der Unterlagen, die auf Verlangen des Mitgliedstaats der Anzeige gemäß Artikel 27b Absatz 5 beizufügen sind, über 60 Arbeitstage, um die Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen

Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde sowohl die in Artikel 27b Absatz 1 vorgesehene Beurteilung als auch die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.

(7) Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die in Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Absatz 27b Absatz 1 der genannten Verordnung vorzunehmen.

(8) Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 5 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.

(9) Die zuständige Behörde kann während des Beurteilungszeitraums erforderlichenfalls - in jedem Fall spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums - ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.

(10) Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort des interessierten Erwerbers mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(11) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 10 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:

  1. wenn das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt;
  2. wenn die Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert.

(12) Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 zeitgleich mit der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1, so stimmt sich die für die Zwecke des Artikels 21a Absatz 1 zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, ab. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Artikel 21a abgeschlossen ist.

(13) Entscheidet die zuständige Behörde, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für ihren Einspruch in Kenntnis.

(14) Erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.

(15) Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs setzen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

Artikel 27b Beurteilungskriterien 24

(1) Bei der Beurteilung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 9 genannten Informationen beurteilt die zuständige Behörde die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien:

  1. die Frage, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen;
  2. die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind.

(3) Die zuständige Behörde kann gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien dafür berechtigte Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27a Absatz 9 unvollständig sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs knüpfen noch der zuständigen Behörde gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung erforderlichen Informationen. Der interessierte Erwerber übermittelt der zuständigen Behörde diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27a Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen für die Art des beabsichtigten Erwerbs verhältnismäßig und angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.

(6) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 5 bis 11 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 27a Absatz 1, Artikel 27f Absatz 1 und Artikel 27i Absatz 1 mindestens zu übermitteln hat;
  2. eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in dem vorliegenden Artikel und Artikel 27j festgelegten Kriterien;
  3. das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe der Artikel 27a und 27i.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 27c Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden 24

(1) Bei der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:

  1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
  2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
  3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige Behörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die zuständige Behörde leitet ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn jene zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zu.

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so bemühen sich die zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die den beabsichtigten Erwerb beurteilen, um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten maßgeblichen Behörden.

(3) Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von der in Artikel 27a Absatz 3 genannten konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, identisch, so arbeiten die beiden Behörden in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit.

Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung. Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung.

(4) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Hierzu teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit.

Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen. Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für die Beurteilung zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden angegeben.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 27d Anzeige einer Veräußerung 24

Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.

Artikel 27e Informationspflichten und Sanktionen 24

Versäumt es der interessierte Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörde eine wesentliche Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine wesentliche Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörde erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden.

Kapitel 4
Wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
24

Artikel 27f Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, ihrer zuständigen Behörde jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft (im Folgenden "geplanter Vorgang") vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Sind am geplanten Vorgang nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Unternehmen.

Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Unternehmen, die an demselben geplanten Vorgang beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach den genannten Unterabsätzen auf Einzelbasis.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, es sei denn der geplante Vorgang findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt; in diesem Fall gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt:

  1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
  2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 bestimmt sind;
  3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
  4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.

(3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 1 schriftlich deren Eingang.

Artikel 27g Informationspflichten und Sanktionen 24

Versäumen es die Unternehmen, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27f Absatz 1 anzuzeigen, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Kapitel 5
Verschmelzungen und Spaltungen
24

Artikel 27h Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 24

Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 55 und der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Verschmelzung" einen der folgenden Vorgänge, bei denen
    1. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
    2. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben;
    3. zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
    4. eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;
  2. "Spaltung" Folgendes:
    1. einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    2. einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    3. eine Kombination der unter den Buchstaben a und b beschriebenen Vorgänge;
    4. einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
    5. einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.

Artikel 27i Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen oder Spaltungen 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 (im Folgenden "Finanzakteure"), die eine Verschmelzung oder Spaltung (im Folgenden "geplanter Vorgang") durchführen, vor, nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, vor Abschluss des geplanten Vorgangs diesen unter Angabe der relevanten Informationen gemäß Artikel 27j Absatz 5 anzuzeigen.

Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 zuständige Behörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt sind, einschließlich einer Gruppe von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und der Gruppenaufsicht unterliegen.

(3) Die Beurteilung nach Absatz 27j Absatz 1 wird nicht durchgeführt, wenn für den geplanten Vorgang eine Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Zulassung gemäß Artikel 21a erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Anzeige oder der gemäß Absatz 5 vorgelegten zusätzlichen Informationen schriftlich deren Eingang.

Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27j Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden "Beurteilungszeitraum").

Die zuständige Behörde teilt den Finanzakteuren zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.

(5) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.

Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, kann die zuständige Behörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern.

Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort der Finanzakteure mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(6) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:

  1. wenn mindestens einer der Finanzakteure in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt;
  2. wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Finanzakteurs verantwortlich sind.

(7) Der geplante Vorgang darf nicht abgeschlossen werden, bevor die zuständige Behörde eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

(8) Die zuständige Behörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab. Die Finanzakteure übermitteln diese mit Gründen versehene Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind.

(9) Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt und erhebt die zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch, so wird von einer befürwortenden Stellungnahme ausgegangen.

(10) In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde kann eine begrenzte Frist für die Durchführung des geplanten Vorgangs vorgesehen werden.

Artikel 27j Beurteilungskriterien 24

(1) Um die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten und um insbesondere die Risiken, denen die Finanzakteure im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie der Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, zu bewältigen, beurteilt die zuständige Behörde bei der Prüfung der in Artikel 27i Absatz 1 genannten Anzeige des geplanten Vorgangs und der in Artikel 27j Absatz 5 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien:

  1. Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure;
  2. finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;
  3. die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen;
  4. die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;
  5. die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Unterabsatz 1 Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.

(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums konsultiert die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlich sind.

(3) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf den geplanten Vorgang nur dann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn die in Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind oder die von dem Finanzakteur vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Artikel 27i Absatz 5 unvollständig sind.

Bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht, von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 darstellen.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste mit den für die Durchführung der Beurteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen. Die Finanzakteure übermitteln den zuständigen Behörden diese Informationen zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß Artikel 27i Absatz 1. Die verlangten Informationen müssen verhältnismäßig und der Art des geplanten Vorgangs angemessen sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für eine aufsichtliche Beurteilung gemäß dem vorliegenden Artikel nicht relevant sind.

Artikel 27k Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 24

(1) Bei der Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an dem geplanten Vorgang neben den Finanzakteuren eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:

  1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
  2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
  3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.

(2) Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich untereinander aus. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mit. Die für einen Finanzakteur zuständige Behörde gibt in ihrer Stellungnahme alle Standpunkte oder Vorbehalte der zuständigen Behörde, die eines oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen beaufsichtigt, an.

Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Stellungnahmen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, und erstellt Muster für den in diesem Artikel genannten Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 27l Informationspflichten und Sanktionen 24

Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. )

Titel IV
Anfangskapital von Wertpapierfirmen 19

Artikel 28 - gestrichen -

Artikel 29 - gestrichen -

Artikel 30 - gestrichen -

Artikel 31 - gestrichen -

Artikel 32 - gestrichen -

Titel V
Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 33 Kreditinstitute

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und beaufsichtigt wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

Artikel 34 Finanzinstitute

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen,
  2. die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt,
  3. das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte,
  4. das (die) Mutterunternehmen macht (machen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgt (verbürgen) sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen,
  5. das Finanzinstitut ist gemäß Titel VII Kapitel 3 und Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere für die betreffenden Tätigkeiten wirksam in die Beaufsichtigung des (der) Mutterunternehmen(s) auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 jener Verordnung, der Überwachung von Großkrediten nach Teil 4 jener Verordnung und der Begrenzung von Beteiligungen gemäß den Artikeln 89 und 90 jener Verordnung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats kontrollieren, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Anzeige beizufügen ist.

(2) Wenn ein Finanzinstitut im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, zeigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an; die Tätigkeiten des betreffenden Finanzinstituts im Aufnahmemitgliedstaat unterliegen ab dann dessen Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung.

Kapitel 2
Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35 Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, zeigt dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:

  1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,
  2. einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,
  3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
  4. die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.

(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund haben, in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.

Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.

(4) Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 36 Aufnahme der Tätigkeit

(1) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Angaben nach Artikel 35 über zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 vorzubereiten und - sofern erforderlich - die Bedingungen zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

(2) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(3) Im Falle einer Änderung in den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben zeigt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich an, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung nach einer Anzeige gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 treffen können.

(4) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird angenommen, dass das Verfahren nach Artikel 35 und nach den Absätzen 1 und 2 auf sie angewandt wurde. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften des Absatzes 3 und der Artikel 33 und 52 sowie des Kapitels 4.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Anzeigen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 37 Informationen über Ablehnungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Anzeige gemäß Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt wurde.

Artikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

Kapitel 3
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39 Anzeigeverfahren

(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, zeigt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an, welche der in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten es ausüben möchte.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Kapitel 4
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40 Berichtspflichten

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.

Derartige Berichte werden nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke, für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 und für Aufsichtszwecke gemäß diesem Kapitel angefordert. Sie unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, anhand deren die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 handelt.

Artikel 41 Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

(1) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 50 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, einer der nachstehenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:

  1. Das Kreditinstitut hält die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ein;
  2. es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhalten wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung abzuwenden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Maßnahmen unverzüglich mit.

(2) Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht nachgekommen sind oder nicht nachkommen werden, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 42 Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen

Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.

Artikel 43 Sicherungsmaßnahmen

(1) In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.

(2) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.

(3) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.

(5) Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet.

Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 44 Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 45 Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.

Artikel 46 Werbung

Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Titel VI
Beziehungen zu Drittländern
24

Artikel 47 Anzeigen in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen 19 24

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.

(1a) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:

  1. die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;
  2. Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;
  3. die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;
  4. die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;
  5. die Risikomanagementregelungen;
  6. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
  7. die Sanierungspläne für die Zweigstelle und
  8. alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

(2) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:

  1. alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
  2. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;
  3. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.

(2a) Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBA die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.

(3) Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.

Artikel 48 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis 24

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

  1. Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben,
  2. Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

(2) Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher,

  1. dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,
  2. dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten,
  3. dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden dritter Länder erhalten haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.

(4) Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Titel VI
Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Beziehungen zu Drittländern
24

Kapitel 1
Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern
24

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
24

Artikel 47 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 24

(1) In diesem Kapitel werden die Mindestanforderungen für die folgenden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland festgelegt:

  1. alle in Anhang I Nummern 2 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, das als Kreditinstitut gelten würde oder die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre;
  2. die in Anhang I Nummer 1 dieser Richtlinie genannte Tätigkeit eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens.

(2) Übt ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen Tätigkeiten aus und erbringt es Dienstleistungen, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, bzw. erbringt es Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie, so fällt diese Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Zweigstelle aus einem Drittland" eine Zweigstelle, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde entweder von
    1. einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für die Zwecke der Ausübung einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; oder
    2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland;
  2. "Unternehmen an der Spitze" ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete bzw. an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.

Artikel 48 Verbot der Benachteiligung 24

Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen aus Drittländern, wenn diese die Ausübung ihrer Tätigkeit aufnehmen oder fortführen, keine Bestimmungen an, die diese Zweigstellen günstiger stellen würden als Zweigstellen von Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

Artikel 48a Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern 24

(1) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern in die Klasse 1 ein, wenn diese Zweigstellen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Der Gesamtwert der von einer Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Abschnitt II Unterabschnitt 4 mindestens 5 Mrd. EUR;
  2. die zugelassenen Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland beträgt oder der Betrag dieser Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder 50 Mio. EUR übersteigt;
  3. die Zweigstelle aus einem Drittland ist keine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland im Sinne des Artikels 48b.

(2) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern, die keine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in Klasse 2 ein.

(3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern wie folgt:

  1. Erfüllt eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;
  2. erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf Zweigstellen aus Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, oder auf bestimmte Kategorien solcher Zweigstellen anstelle der in diesem Titel festgelegten Anforderungen dieselben Anforderungen anwenden wie auf Kreditinstitute, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen wurden. Gilt die Behandlung nach diesem Absatz nur für bestimmte Kategorien von Zweigstellen aus Drittländern, so legen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Einstufungskriterien für die Zwecke dieser Behandlung fest. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht auf diese Zweigstellen aus Drittländern anwendbar, außer für die Zwecke des Artikels 48p.

Artikel 48b Bedingungen für qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern 24

(1) Eine Zweigstelle aus einem Drittland gilt für die Zwecke dieses Titels als qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist;
  2. die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II mindestens gleichwertig sind;
  3. das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse erlassen, in denen festgestellt wird, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen eines Drittlands erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Vor Erlass des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses kann die Kommission die EBA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen, um den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des betreffenden Drittlands zu bewerten und einen Bericht darüber zu erstellen, ob dieser Rahmen und diese Pflichten die in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die EBA veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung auf ihrer Website.

(4) Die EBA führt ein öffentliches Register der Drittländer und Drittlandsbehörden, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(5) Nach Eingang eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 48c bewertet die zuständige Behörde die in Absatz 1 und in Artikel 48a festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Einstufung der Zweigstelle aus einem Drittland in Klasse 1 oder Klasse 2. Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Absatz 4 genannten öffentlichen Register geführt, so fordert die zuständige Behörde die Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Absatzes 2 zu bewerten, sofern die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständige Behörde stuft die Zweigstelle aus einem Drittland bis zum Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 in Klasse 1 ein.

Abschnitt II
Zulassungs- und Regulierungsanforderungen
24

Unterabschnitt 1
Zulassungsanforderungen
24

Artikel 48c Mindestvoraussetzungen für die Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Drittlandsunternehmen im Einklang mit Artikel 21c vor Aufnahme oder Fortsetzung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel.

(2) Bevor eine Zweigstelle aus einem Drittland ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt bemühen sich die zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster-Verwaltungsvereinbarungen stützen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Zweigstellen aus Drittländern strengeren nationalen Anforderungen unterliegen. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Behörden eines Drittlands geschlossen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass den Anträgen auf Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern ein Geschäftsplan beigefügt wird, in dem die geplante Geschäftstätigkeit, in Artikel 47 Absatz 1 genannte Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, und der organisatorische Aufbau und das Risikomanagement der Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 48g dargelegt sind.

(4) Zweigstellen aus Drittländern können nur dann zugelassen werden, wenn mindestens alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt die in Unterabschnitt 2 festgelegten regulatorischen Mindestanforderungen;
  2. die Tätigkeiten, deren Zulassung das Unternehmen an der Spitze in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, fallen unter die Zulassung, über die dieses Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es niedergelassen ist, verfügt, und werden in diesem Drittland beaufsichtigt;
  3. die Aufsichtsbehörde des Unternehmens an der Spitze im Drittland wurde über den Antrag auf Errichtung einer Zweigstelle in dem Mitgliedstaat und die in Absatz 3 genannten Begleitunterlagen unterrichtet und der Antrag wurde ihr vorgelegt;
  4. in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzübergreifend anzubieten oder auszuüben; dies gilt nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, die mit anderen Zweigstellen aus Drittländern desselben Unternehmens an der Spitze geschlossen werden, und für Transaktionen, die auf der Grundlage der "Reverse Solicitation" von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c eingegangen werden;
  5. die zuständige Behörde ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Unternehmen an der Spitze zuständigen Aufsichtsbehörden auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und ihre Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Unternehmen an der Spitze, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittlands betreffen, wirksam mit den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden des Drittlands abzustimmen;
  6. es besteht kein hinreichender Verdacht, dass die Zweigstelle aus einem Drittland für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern.

(5) Um zu bewerten, ob die in Absatz 4 Buchstabe f festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, und holen vor Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Bedingung erfüllt ist.

(6) Die zuständigen Behörden können beschließen, dass die bis zum 10. Januar 2027 an Zweigstellen aus Drittländern erteilten Zulassungen ihre Gültigkeit behalten, vorausgesetzt die Zweigstellen aus Drittländern, denen diese Zulassungen erteilt wurden, erfüllen die Mindestanforderungen gemäß diesem Titel.

(7) Die EBA überwacht Geschäfte zwischen den Zweigstellen aus Drittländern ein und desselben Unternehmens an der Spitze, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und legt der Kommission bis zum 10. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie ihre diesbezüglichen Feststellungen darlegt.

(8) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:

  1. die Informationen, die den zuständigen Behörden mit dem Antrag auf Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und des Risikomanagements gemäß Absatz 3;
  2. das Verfahren für die Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland sowie die Standardformulare und Muster für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten Informationen;
  3. die in Absatz 4 genannten Zulassungsbedingungen;
  4. die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden sich auf Informationen stützen können, die bereits im Rahmen einer vorherigen Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wurden.

Artikel 48d Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland 24

(1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor:

  1. Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen;
  2. das Unternehmen an der Spitze bzw. seine Gruppe erfüllt nicht die Aufsichtsanforderungen, die nach dem Recht des betreffenden Drittlands für es bzw. sie gelten, oder es besteht ein hinreichender Verdacht, dass es bzw. sie innerhalb der folgenden zwölf Monate diese Anforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen verstoßen wird.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eintreten.

(2) Zuständige Behörden können einer Zweigstelle aus einem Drittland die erteilte Zulassung auch entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Zweigstelle aus einem Drittland macht nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch, verzichtet ausdrücklich auf sie oder hat seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
  2. die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt;
  3. die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr eine oder mehrere zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde;
  4. die Zweigstelle aus einem Drittland bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern und bietet insbesondere keine Sicherheit mehr für die Vermögenswerte, die ihr von ihren Einlegern anvertraut wurden;
  5. auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu;
  6. die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1;
  7. es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtline (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko.

(3) Um zu bewerten, ob die in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen klare Verfahren für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 vor.

Unterabschnitt 2
Regulatorische Mindestanforderungen
24

Artikel 48e Kapitalausstattung 24

(1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Kapitalanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zweigstellen aus Drittländern jederzeit über eine Mindestkapitalausstattung verfügen, die mindestens Folgendem entspricht:

  1. bei der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 10 Mio. EUR;
  2. bei der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 5 Mio. EUR;

(2) Zweigstellen aus Drittländern müssen die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Absatz 1 durch Vermögenswerte in Form eines der folgenden Instrumente erfüllen:

  1. Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  2. Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder der Zentralbank von Mitgliedstaaten oder
  3. jedes andere Instrument, das der Zweigstelle aus einem Drittland bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung steht.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kapitalausstattungsinstrumente auf einem Treuhandkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapitalausstattungsinstrumente stehen für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.

(4) Bis zum 10. Juli 2026 gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels in Bezug auf Instrumente zu präzisieren, die bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung stehen.

Artikel 48f Liquiditätsanforderungen 24

(1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Liquiditätsanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten Zweigstellen aus Drittländern mindestens vor, unbelastete, liquide Aktiva jederzeit in einem Volumen zu halten, das ausreicht, um Liquiditätsabflüsse über eine Phase von mindestens 30 Tagen zu decken.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels schreiben die Mitgliedstaaten der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Liquiditätsdeckungsanforderung von Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 56 zu erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels gehaltenen liquiden Aktiva auf einem Konto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels noch liquide Aktiva auf dem Konto, so stehen diese verbleibenden liquiden Aktiva für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.

(4) Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern von der in diesem Artikel festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen.

Artikel 48g Interne Unternehmensführung und Risikomanagement 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, über mindestens zwei Personen vor Ort in dem einschlägigen Mitgliedstaat zu verfügen, die ihre Geschäfte vorbehaltlich einer vorherigen Zulassung durch die zuständigen Behörden tatsächlich leiten. Diese Personen müssen über einen guten Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75, Artikel 76 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 92, 94 und 95 einzuhalten. Die zuständigen Behörden können von Zweigstellen aus Drittländern verlangen, einen lokalen Verwaltungsausschuss einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der Zweigstelle sicherstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74, 75, 92, 94 und 95 einzuhalten und die in Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2 und 4 vorgesehenen internen Kontrollfunktionen einzurichten.

Die zuständigen Behörden können von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern abhängig von deren Größe und interner Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, gemäß Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 5 einen Leiter der internen Kontrollfunktionen zu ernennen.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens an der Spitze festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken, und angemessene Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) und Kontrollen einzurichten, um eine ordnungsgemäße Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen und zu pflegen und sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, vor, angemessene Ressourcen vorzusehen, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von der Zweigstelle aus einem Drittland gebuchten Vermögenswerten auf die Gegenpartei übertragen werden.

(7) Werden kritische oder wichtige Funktionen der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß internen Regelungen oder gruppeninternen Vereinbarungen jeglicher Art von dem Unternehmen an der Spitze dieser Zweigstelle wahrgenommen, so werden diese Funktionen im Einklang mit den internen Regelungen oder gruppeninternen Regelungen wahrgenommen. Den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern zuständigen Behörden wird Zugang zu allen Informationen gewährt, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen.

(8) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein unabhängiger Dritter die Umsetzung und die laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die Zweigstelle aus einem Drittland auf regelmäßiger Grundlage bewertet und der zuständigen Behörde einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegt.

(9) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 10. Januar 2027 unter Berücksichtigung des Artikels 74 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf Zweigstellen aus Drittländern sowie Leitlinien über die Anwendung von Artikel 75 und Artikel 76 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie auf Zweigstellen aus Drittländern heraus.

Artikel 48h Buchungsvorschriften 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ein Register zu führen, das es diesen Zweigstellen aus einem Drittland ermöglicht, alle von einer Zweigstelle aus einem Drittland verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen und umfassend und präzise zu dokumentieren und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der jeweiligen Zweigstelle aus einem Drittland autonom zu verwalten. Das Register muss alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der Zweigstelle aus einem Drittland verursachten Risiken und den Umgang damit enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Solche Grundsätze werden dokumentiert und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze gebilligt. Mit diesen Grundsätzen wird eine klare Logik für Buchungsregeln entwickelt und dargelegt, wie diese Regeln auf die Geschäftsstrategie der Zweigstelle aus einem Drittland abgestimmt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass von den Zweigstellen aus Drittländern regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erstellt und der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt wird.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Buchungsregeln aus, die Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke dieses Artikels anwenden müssen, insbesondere in Bezug auf

  1. die anzuwendende Methode zur Erfassung und umfassenden und präzisen Dokumentierung der von ihr verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Mitgliedstaat und
  2. die Methode bei der Erfassung und Dokumentierung von außerbilanziellen Posten und von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Zweigstelle aus einem Drittland stammen und in ihrem Namen oder für sie in anderen Zweigstellen oder Tochterunternehmen derselben Gruppe gebucht oder gehalten werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Unterabschnitt 3
Auferlegung einer Zulassungspflicht gemäß Titel III und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind
24

Artikel 48i Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens 24

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, zumindest wenn

  1. die Zweigstelle aus einem Drittland eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten - unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 48c Absatz 4 -mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat,
  2. die Zweigstelle aus einem Drittland die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder nach Artikel 48j als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, darstellt, oder
  3. der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd. EUR oder mehr beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind; mindestens 10 Mrd. EUR beträgt.

Von der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Befugnis kann, falls anwendbar, nach Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 48j oder 48o Gebrauch gemacht werden oder wenn die zuständige Behörde aus anderen als den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.

(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultieren die zuständigen Behörden die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute gegründet hat.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels und bei der Durchführung der in Absatz 48j genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden oder, falls anwendbar, die benannten Behörden geeignete Kriterien der Systemrelevanz von Zweigstellen aus Drittländern, die insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Größe der Zweigstelle aus einem Drittland;
  2. die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle aus einem Drittland;
  3. den Grad der Verflechtung der Zweigstelle aus einem Drittland mit dem Finanzsystem der Union und des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist;
  4. die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wird;
  5. den Marktanteil der Zweigstelle aus einem Drittland in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;
  6. die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland auf die Liquidität des Finanzsystems des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und in diesem Mitgliedstaat;
  7. die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist;
  8. die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde;
  9. den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind.

Artikel 48j Bewertung der Systemrelevanz und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind 24

(1) Zweigstellen aus Drittländern werden einer Bewertung nach Absatz 2 unterzogen, wenn bei allen Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören der gemäß Unterabschnitt 4 gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten, mindestens 40 Mrd. EUR beträgt, und zwar entweder

  1. als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder
  2. in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume.

Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert für Vermögenswerte darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden.

(2) Die Behörden, die zuständig sind für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland, die zu einer Drittlandsgruppe gehört, bei der alle Zweigstellen aus Drittländern in der Union einen Gesamtbetrag an Vermögenswerten von mindestens 40 Mrd. EUR aufweisen, bewerten, ob die ihrer Überwachung unterliegende Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevant ist und für die Finanzstabilität der Union, oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mit signifikanten Risiken verbunden ist. Zu diesem Zweck beziehen sich die zuständigen Behörden insbesondere darauf, ob bei diesen Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48i Absatz 2 und Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.

(3) Im Rahmen der in Absatz 2 genannten Bewertung konsultiert die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland für die anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, bewirkt.

Die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde übermittelt ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland für die Union oder den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat.

Stimmen die konsultierten zuständigen Behörden der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde, die die Bewertung nach Absatz 2 durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung. Die zuständigen Behörden bemühen sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde Einwände erhoben hat, darum, einen Konsens über die Bewertung und, falls anwendbar, über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden Zweigstelle aus einem Drittland zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland und über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen.

(4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die Zweigstelle aus einem Drittland gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können:

  1. die Aufforderung, dass die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umstrukturiert, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität der Union oder der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt;
  2. die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland.

Ist die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde der Auffassung, dass eine Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevante Bedeutung hat, sie aber dennoch beschließt, keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder in Artikel 48i genannten Befugnisse auszuüben, so übermittelt sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.

(5) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor über

  1. die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Bewertung, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung von Zweigstellen aus Drittländern mit demselben Unternehmen an der Spitze und die Funktionsweise des in jenem Absatz festgelegten Konsultationsverfahrens;
  2. die Ausübung der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 48i festgelegten Aufsichtsbefugnisse.

Unterabschnitt 4
Meldepflichten
24

Artikel 48k Regulatorische und finanzielle Informationen über die Zweigstellen aus Drittländern und über das Unternehmen an der Spitze 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln:

  1. zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem:
    1. den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
    2. signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
    3. bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
  2. zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten;
  3. auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 57 zur Verfügung stehen;
  4. zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden.

Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:

  1. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden;
  2. in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
  3. auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
  4. die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
  5. die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
  6. die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer "Reverse Solicitation' von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c erbringt.

(3) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern eine zuständige Behörde nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Meldepflichten aufzuerlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstellen aus Drittländern oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstellen aus Drittländern und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält.

Artikel 48l Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung 24

(1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die für die Zwecke von Artikel 48k anzuwendenden einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen sowie die Häufigkeit der Meldung spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(2) Die in Artikel 48k genannten regulatorischen und finanziellen Informationen werden von der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens einmal jährlich gemeldet.

(3) Eine zuständige Behörde kann qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Artikel 48k Absatz 2 ausnehmen, sofern diese zuständige Behörde die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.

Abschnitt III
Aufsicht
24

Artikel 48m Aufsicht und aufsichtliches Prüfungsprogramm für Zweigstellen aus Drittländern 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern diesem Abschnitt und entsprechend Titel VII nachkommen.

(2) Die zuständigen Behörden nehmen Zweigstellen aus Drittländern in das in Artikel 99 genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm auf.

Artikel 48n Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen, die von Zweigstellen aus Drittländern eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie und, falls anwendbar, etwaigen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen nach nationalem Recht nachzukommen.

(2) Die zuständigen Behörden bewerten auf der Grundlage der im in Absatz 1 aufgeführten Überprüfung, ob die von den Zweigstellen aus Drittländern eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Lebensfähigkeit der Zweigstellen aus Drittländern gewährleisten.

(3) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit dem Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch, auf der Grundlage der nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c veröffentlichten allgemeinen Kriterien und Methoden. Insbesondere legen die zuständigen Behörden den Grad der Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 und Klasse 2 steht und andere relevante Kriterien wie die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Zweigstellen berücksichtigt.

(4) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland, für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dieser Zweigstelle aus einem Drittland Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die zuständige Behörde und die Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie, die auch den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48d Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Richtlinie umfassen können.

(5) Die zuständige Behörde, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für diese Richtlinie von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentrale Meldestelle oder die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, befindet. Die EBA kann die zuständigen Behörden und die Behörden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern verantwortlich sind, bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen. In einem solchen Fall handelt die EBA im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(6) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:

  1. die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den in diesem Artikel genannten Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und für die Bewertung der Behandlung wesentlicher Risiken;
  2. die Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den in Absatz 5 genannten Behörden insbesondere im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung;
  3. die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 27b Absatz 2, Artikel 48c Absatz 5 und Artikel 48d Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zuständig ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden die dort genannten Verfahren und Methoden in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 und zu anderen geeigneten Kriterien wie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festgelegt.

Artikel 48o Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse 24

(1) Die zuständigen Behörden schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

  1. sicherzustellen, dass sie die Anforderungen einhalten, die für sie nach dieser Richtlinie und nach nationalem Recht gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird, und
  2. sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und sie existenzfähig bleiben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Befugnisse der zuständigen Behörden zumindest die Befugnis, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, dass sie

  1. eine über die in Artikel 48e festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende Kapitalausstattung halten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen; jeglicher zusätzliche Kapitalausstattungsbetrag, der von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden muss, muss die in Artikel 48e festgelegten Anforderungen erfüllen;
  2. zusätzlich zu der in Artikel 48f festgelegten Anforderung weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden müssen, müssen die in Artikel 48f festgelegten Anforderungen erfüllen;
  3. ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;
  4. den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
  5. das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich bei ausgelagerten Tätigkeiten, und die Ausübung dieser Tätigkeiten oder das Anbieten dieser Produkte einstellen;
  6. zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit Artikel 48k Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen;
  7. Offenlegungen vornehmen.

Artikel 48p Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien 24

(1) Die für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen untereinander aus. Die zuständigen Behörden schließen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegen der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern der umfassenden Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116. Für diese Zwecke gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so werden die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufgenommen;
  2. hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116 fallen, so wird für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern ein Aufsichtskollegium eingerichtet;
  3. hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das bzw. die nicht unter Artikel 116 fallen, so wird für diese Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium eingerichtet.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es eine federführende zuständige Behörde gibt, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 116 wahrnimmt. Die federführende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten Zweigstelle aus einem Drittland.

(4) Zusätzlich zu den in Artikel 116 genannten Aufgaben nimmt das die Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahr:

  1. Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts;
  2. Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48n genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung;
  3. Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48o genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse.

(5) Das Aufsichtskollegium stellt gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicher.

(6) Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der im vorliegenden Artikel genannten Aufsichtskollegien bei.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Verfahren der Zusammenarbeit und die Entwürfe für Mustervereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und
  2. die Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien für die Zwecke der Absätze 2 bis 6.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 48q Meldung an die EBA 24

Die zuständigen Behörden melden der EBA Folgendes:

  1. alle Zulassungen, die Zweigstellen aus Drittländern erteilt wurden, und alle nachfolgenden Änderungen dieser Zulassungen;
  2. die regelmäßig gemeldeten Gesamtvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die bei zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern verbucht sind;
  3. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle aus einem Drittland angehört.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die im Einklang mit diesem Titel für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie zugelassen sind.

Kapitel 2
Beziehungen zu Drittländern
24

Artikel 48r Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis 24

(1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern Vereinbarungen über die Einzelheiten der Aufsicht auf konsolidierter Basis über folgende Institute schließen:

  1. Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben,
  2. Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird insbesondere sichergestellt,

  1. dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,
  2. dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und
  3. dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden von Drittländer erhalten haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.

(4) Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. )

Titel VII
Beaufsichtigung

Kapitel 1
Grundsätze der Beaufsichtigung

Abschnitt I
Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

(1) Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.

(3) Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 50 Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1) Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, die Aufsicht über die Institute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, andere Faktoren, die sich auf das von dem Institut ausgehende Systemrisiko auswirken können, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse über die Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die von dem Institut über seine Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen und Erkenntnisse für den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, wie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt worden sind, und liefern auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen. Bleiben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse bei der Einschätzung, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der EBA geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, um dadurch die Interessen der Einleger, Anleger und sonstigen Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.

Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.

(5) Die zuständigen Behörden können alle Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.

(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben gemäß diesem Artikel aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die geeignet sind, die Überwachung der Institute zu erleichtern, aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 6 und 7 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 51 Bedeutende Zweigstellen 19

(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

  1. ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
  2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
  3. welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und - sofern Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet - die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c genannten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, in Bezug auf die gemäß Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operativen

Maßnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.

Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.

(3) Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 50 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Artikel 52 Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Die Aufnahmemitgliedstaatensehen vor, dass, im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 50 und Inspektionen der Zweigstellen vornehmen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke der Inspektion von Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren und zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern, sofern dies ihrer Ansicht nach für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats wichtig ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 99 gebührend, wobei sie auch der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung tragen.

(4) Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen von Zweigstellenwerden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

Abschnitt II
Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53 Geheimhaltungspflicht 19 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen. )

Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 41, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 42, der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 und anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA") weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.

(3) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests veröffentlichen oder der EBA diese Ergebnisse zur öffentlichen Bekanntgabe unionsweiter Stresstestergebnisse übermitteln.

Artikel 54 Verwendung vertraulicher Informationen

Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:

  1. zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation und des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,
  2. zur Verhängung von Sanktionen,
  3. im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 72,
  4. im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kreditinstitute eingeleitet werden.

Artikel 54a

Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.

Artikel 55 Kooperationsvereinbarungen

Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 56 Informationsaustausch zwischen Behörden 18 19 24

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:

  1. Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,
  2. Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind,
  3. Stellen zur Durchführung von Sanierungen oder Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind,
  4. vertragliche oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  5. Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
  6. Personen, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind.
  7. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,
  8. zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.

Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 schließen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht nicht aus. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie, wie in Satz 1 dieses Unterabsatzes aufgeführt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden. )

Artikel 57 Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen 19

(1) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind

  1. der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
  2. vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  3. der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

  1. Die Informationen wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausgetauscht,
  2. für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
  3. wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(3) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

  1. Die Informationen werden zum Zwecke der Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht ausgetauscht,
  2. für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
  3. wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4) Wenn die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, kann ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des Austausches von Informationen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 unter den Bedingungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 auf die betreffenden Personen ausdehnen.

(5) Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.

(6) Für die Anwendung von Absatz 4 teilen die in Absatz 3 genannten Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Artikel 58 Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte

(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:

  1. den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,
  2. vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  3. gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
  4. dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.

(2) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass Behörden oder Stellen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die zuständige Behörden für die Zwecke des Artikels 54 möglicherweise benötigen.

(3) Für die in gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken des ESZB unverzüglich weitergeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssystemen und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

Artikel 58a Übermittlung von Informationen an internationale Stellen 19

(1) Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen:

  1. Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
  2. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen,
  3. Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.

(2) Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;
  2. die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;
  3. die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;
  4. die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;
  5. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(3) Erfolgt die Anfrage seitens einer der in Absatz 1 genannten Stellen, so dürfen die zuständigen Stellen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermitteln und andere Informationen nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde austauschen.

(4) Umfasst die Offenlegung von Informationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so hält die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ein.

Artikel 59 Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen

(1) Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen:

  1. Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind;
  2. die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich;
  3. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist;
  4. Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 60 Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.

Artikel 61 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen

(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen - oder auch nur möglichen Verstößen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.

Artikel 62 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Abschnitt III
Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind 19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen 26 zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 27, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 28 oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, zumindest dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die möglicherweise

  1. einen grundlegenden Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Instituten im Einzelnen regeln, darstellen,
  2. die fortdauernde Funktionsfähigkeit des Instituts gefährden,
  3. dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten schreiben zumindest vor, dass eine Person im Sinne des Unterabsatzes 1ferner dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.

(2) Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. Eine solche Mitteilung ergeht gleichzeitig auch an das Leitungsorgan des Instituts, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Abschnitt IV
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64 Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse 19

(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.

(2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

  1. unmittelbar,
  2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
  3. unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
  4. durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3) Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.

(Gültig bis 10.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Artikel 65
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
22 24

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.

(3) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu

  1. die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
    1. Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    2. Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    4. gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
    6. (Gültig bis 16.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
      Dritte, auf die die Unternehmen im Sinn der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,)
      (Gültig ab 17.01.2025 gem. RL (EU) 2022/2556
      Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 45,)
  2. die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne der Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich
    1. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
    2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
    3. von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen und
    4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,
  3. die Befugnis, vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist" vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

Artikel 66 Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen 19 19a 24

(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:

  1. die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 9),
  2. a) die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag.
  3. die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9),
  4. den direkten oder indirekten Erwerb - während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden - einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1),
  5. die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würden oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen.
  6. die Nichtbeantragung einer Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 21a oder andere Verstöße gegen die Anforderungen des genannten Artikels.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

  1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
  2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
  3. im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen /festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  4. im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5.000.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
  5. Bußgelder in zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt,
  6. Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem (denen) die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden.

Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde. )

(Gültig ab 11.01.2026 gem. RL (EU) 2024/1619
Artikel 65 Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen
24

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 der vorliegenden Richtlinie und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Die Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage jener Rechtsakte oder jener Verordnung getroffen wurden, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Inhaber von Schlüsselfunktionen, andere Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich, wie in Artikel 92 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie aufgeführt, wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, und gegen andere natürliche Personen, sofern diese nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängen können.

(3) Die Verhängung von Zwangsgeldern hindert die zuständigen Behörden nicht daran, für denselben Verstoß Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

(4) Die zuständigen Behörden müssen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen. Zu diesen Befugnissen gehören

  1. die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die die zuständigen Behörden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
    1. Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    2. Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    4. gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
    6. Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv dieses Buchstabens Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 45;
  2. die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,
    1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
    2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
    3. von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
    4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und
    5. vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel - wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht - so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Sanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2026 die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 66 Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen für den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen oder Spaltungen 24

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vorsehen:

  1. die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 8 dieser Richtlinie);
  2. die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen;
  3. die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie);
  4. den direkten oder indirekten Erwerb - während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden - einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut - an dem der Erwerber die qualifizierte Beteiligung erwerben oder aufstocken möchte - zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 darstellen würde;
  5. die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer solchen, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen der über die qualifizierte Beteiligung verfügenden juristischen Person mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25);
  6. die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie (Verstoß gegen Artikel 21a oder Verstöße gegen eine andere in jenem Artikel festgelegte Anforderung);
  7. das Versäumnis eines vorgeschlagenen Erwerbers im Sinne des Artikels 27a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, der jeweils zuständigen Behörde einen direkten oder indirekten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27a);
  8. Versäumnis eines der in Artikel 27d der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Unternehmen, der jeweils zuständigen Behörde die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % der anrechenbaren Eigenmittel jenes Unternehmens überschreitet, anzuzeigen;
  9. eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch eine der in Artikel 27f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f);
  10. eine von einer der in Artikel 27i Absatz l der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien unter Verstoß gegen Artikel 27i Absatz 1 durchgeführte Verschmelzung oder Spaltung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

  1. Verwaltungssanktionen:
    1. im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens;
    2. im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013;
    3. Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen;
  2. Zwangsgelder:
    1. im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
    2. im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9. Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
  3. sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
    1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes;
    2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    3. Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden;
    4. vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen. In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.

Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 59 ermittelt wurden:

  1. Zinserträge,
  2. Zinsaufwendungen,
  3. auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
  4. Dividendenerträge,
  5. Erträge aus Gebühren und Provisionen,
  6. Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
  7. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
  8. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
  9. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
  10. Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
  11. sonstige betriebliche Erträge,
  12. sonstige betriebliche Aufwendungen.

Zum Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.

(4) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365. )


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