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Verordnung (EU) Nr. 737/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Chlormequat, Cyflufenamid, Cyfluthrin, Dicamba, Fluopicolid, Flutriafol, Fosetyl, Indoxacarb, Isoprothiolan, Mandipropamid, Metaldehyd, Metconazol, Phosmet, Picloram, Propyzamid, Pyriproxyfen, Saflufenacil, Spinosad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 202 vom 10.07.2014 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für 2-Phenylphenol, Indoxacarb und Metconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlormequat, Cyfluthrin, Propyzamid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Cyflufenamid, Dicamba, Fluopicolid, Flutriafol, Fosetyl, Isoprothiolan, Mandipropamid, Metaldehyd, Phosmet, Picloram, Pyriproxyfen und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. In Bezug auf Saflufenacil wurden keine spezifischen RHG festgelegt und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlormequat bei Birnen, Getreide und Erzeugnissen tierischen Ursprungs wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren und Paprika gestellt. In Bezug auf Cyfluthrin wurde ein solcher Antrag für Artischocken gestellt. In Bezug auf Dicamba wurde ein solcher Antrag für Kräuter und Kräutertees (Blätter und Blüten) gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kiwis, Kartoffeln und Gewürze gestellt. In Bezug auf Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für Bohnen (mit Hülsen) und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für Bohnen (frisch und getrocknet) und Erbsen (frisch und getrocknet) gestellt. In Bezug auf Metconazol wurde ein solcher Antrag für Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Phosmet wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte und Kernobst gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Rapssamen und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Propyzamid wurde ein solcher Antrag für Kräutertees (Blätter, Blüten und Wurzeln) gestellt. In Bezug auf Spinosad wurde ein solcher Antrag für Kleinobst und Beeren mit der Code-Nummer 0154000 und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Meerrettich, Petersilienwurzel und Portulak gestellt.
(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde in Bezug auf Saflufenacil auf Orangen, Zitronen, Grapefruit, Mandeln, Pekannüsse, Äpfeln, Birnen, Pfirsichen, Pflaumen, Kirschen, Trauben, Bananen, Mangos, Kartoffeln, Hülsengemüse, Zuckermais, Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer, Roggen, Sorghum, Hirse, Zuckerrohr, getrocknete Erbsen, getrocknete Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen und Kaffeebohnen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffes in Lateinamerika, in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden müssten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5) Solche Anträge wurden auch in Bezug auf Fluopicolid auf Wurzel- und Knollengemüse und für Flutriafol auf Kernobst, Kirschen, Pfirsichen und Pflaumen gestellt. In beiden Fällen machen die Antragsteller geltend, dass die zulässige Anwendung der Stoffe bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden müssten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. Bezüglich Pyriproxyfen wurde ein solcher Antrag für Steinobst und Tee gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffes in den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden müssten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8) Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Daten zu Fosetyl auf Kartoffeln, Propyzamid auf Wurzeln von Teekräutern, Pyriproxyfen auf Aprikosen und Trifloxystrobin auf Portulak für die Festlegung eines neuen RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(9) In Bezug auf die Anwendung von Spinosad auf Kleinobst und Beeren befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben ausreichen, um einen neuen RHG auf Grundlage der Anwendung in geschlossenen Räumen festzulegen.
(10) In Bezug auf Chlormequat in Birnen wurde ein bis zum 31. Juli 2014 geltender RHG festgelegt, um dem Übertrag von Chlormequat-Rückständen aufgrund der früher zugelassenen Anwendung auf Birnbäumen Rechnung zu tragen. Da aus Überwachungsdaten ersichtlich ist, dass noch immer Rückstände über der Bestimmungsgrenze (LOD) nachgewiesen werden, sollte die Gültigkeit des RHG bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Überprüfung der geltenden RHG für Chlormequat verlängert werden.
(11) In Bezug auf Fosetyl stützte die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme auf die zu verwendenden Rückstandsdefinitionen, die im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgeschlagen wurden. Da andere Stoffe, deren RHG derzeit geprüft werden, den gleichen Metaboliten wie Fosetyl aufweisen, sollte die geltende Rückstandsdefinition unverändert beibehalten werden, bis die Überprüfung dieser Stoffe abgeschlossen ist. Daher ersuchte die Kommission die Behörde, RHG gemäß der geltenden zu verwendenden Rückstandsdefinition zu empfehlen. Die Behörde empfahl die Festsetzung eines RHG von 150 mg/kg für Kiwis und von 400 mg/kg für Gewürze.
(12) In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake - ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose - ARfD) besteht.
(13) In Bezug auf 2-Phenylphenol in Zitrusfrüchten wurden bis zum 30. September 2014 geltende RHG festgelegt, die bis zur Vorlage und Bewertung zweier zusätzlicher Rückstandsuntersuchungen für Zitrusfrüchte und valider Studien zur Lagerbeständigkeit gelten. Die entsprechenden Angaben und Untersuchungsergebnisse wurden Spanien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, im März 2012 vorgelegt. Spanien hat diese Angaben bewertet und einen Bericht darüber erstellt, der der Kommission am 18. Juli 2012 vorgelegt wurde. Damit ausreichend Zeit für die Auswertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Überprüfung der geltenden RHG für 2-Phenylphenol verlängert werden.
(14) In Bezug auf Isoprothiolan in Reis wurde der Antragsteller aufgefordert, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Behörde und der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Studien zu den Eigenschaften von Isoprothiolan beim Backen/Kochen vorzulegen. Diese Daten wurden fristgerecht eingereicht und sowohl der berichterstattende Mitgliedstaat als auch die Behörde kamen zu dem Schluss, dass der geltende RHG nicht geändert werden muss.
(15) Am 7. Juli 2012 nahm die Kommission des Codex Alimentarius 3 Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Saflufenacil auf genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (von Säugetieren) und Rapssamen an. Diese CXL sind für die Verbraucher in der Union sicher und sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden 4.
(16) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(17) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2014
2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for chlormequat in pears, cereals and commodities of animal origin. EFSA Journal 2014;12(1):3544 [57 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3544.Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyflufenamid in strawberries and peppers. EFSA Journal 2014;12(1):3542 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3542.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for cyfluthrin in artichokes. EFSA Journal 2013;11(10):3448 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3448.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dicamba in herbs and herbal infusions (leaves and flowers). EFSA Journal 2013;11(11):3470 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3470.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fluopicolide in hops and certain root and tuber vegetables. EFSA Journal 2013;11(11):3459 [39 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3459.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for flutriafol in pome fruits, peaches, cherries and plums. EFSA Journal 2013;11(10):3446 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3446.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fosetyl in potato, kiwi and certain spices. EFSA Journal 2012;10(12):3019 [43 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3019.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for indoxacarb in beans (with pods) and mustard seed. EFSA Journal 2013;11(11):3458 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3458.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for mandipropamid in tomato. EFSA Journal 2013;11(11):3466 doi:10.2903/j.efsa.2013.3466.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for metaldehyde in certain legume vegetables and pulses. EFSA Journal 2014;12(1):3537 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3537.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for metconazole in barley and oats. EFSA Journal 2013;11(4):3185 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3185.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for phosmet in citrus fruits, pome fruits and rape seed. EFSA Journal 2013;11(12):3510 [33 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3510.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for picloram in rape seed and mustard seed. EFSA Journal 2013;11(10):3439 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3439.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propyzamide in leaves, flowers and roots of herbal infusions. EFSA Journal 2013;11(9):3378 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3378.
Reasoned opinion on the setting of MRLs for saflufenacil in various crops, considering the risk related to the metabolite trifluoroacetic acid (TFA). EFSA Journal 2014;12(2):3585 [58 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3585.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for spinosad in small fruit and berries and several commodities of animal origin. EFSA Journal 2013;11(11):3447 [38 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3447.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for trifloxystrobin in horseradish, parsley root and purslane. EFSA Journal 2013;11(8):3349 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3349.
3) Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter: http://www.codexalimentarius.org/download/report/777/REP12_PRe.pdf Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission. Anhänge II und III. 35. Sitzung. Rom, Italien, 2.-7. Juli 2012.
4) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 44. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2012; 10(7):2859 [155 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2859.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.: Änderungen sind in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
1. In Anhang II erhalten die Spalten für 2-Phenylphenol, Chlormequat, Cyfluthrin, Indoxacarb, Metconazol und Trifloxystrobin folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhalten die Spalten für Cyflufenamid, Dicamba, Fluopicolid, Flutriafol, Fosetyl, Isoprothiolan, Mandipropamid, Metaldehyd, Phosmet, Picloram, Pyriproxyfen und Spinosad folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) In Teil A wird folgende Spalte für Saflufenacil hinzugefügt:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
c) In Teil B erhalten die Spalten für Chlormequat und Propyzamid folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
ENDE |