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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 836/2014 der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
(ABl. Nr. L 230 vom 01.08.2014 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2014 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.
(2) Die Ausarbeitung harmonisierter Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Junggeflügel auf EU-Ebene ist kompliziert, da die Standpunkte der betreffenden Partien zu den technischen Anforderungen sehr unterschiedlich sind. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung ökologischer/biologischer Junghennen auszuarbeiten, sollte die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Junghennen um drei Jahre verlängert werden.
(3) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 ausnahmsweise die Verwendung von bis zu 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig.
(4) Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt weiterhin hinter der Nachfrage zurück. Daher empfiehlt es sich, die Ausnahmeregelung über die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2017" ersetzt.
2. Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017."
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).
ENDE |