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Regelwerk, EU 2014, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9335)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2019 und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie übermitteln.

(2) Die Kommission hat einen Fragebogen ausgearbeitet, in dem festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie übermitteln müssen.

(3) Der erste Berichtszeitraum erfasst die Zeit vom 1. Juni 2015, dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang gilt, bis zum 31. Dezember 2018, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die gesammelten Informationen zu evaluieren und der Kommission bis spätestens 30. September 2019 vorzulegen. Die anschließenden vierjährlichen Berichtszeiträume erstrecken sich jeweils vom 1. Januar des ersten Jahres des Zeitraums bis zum 31. Dezember des vierten Jahres des Zeitraums.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG 2 des Rates eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU über die Umsetzung der Richtlinie und verwenden zu diesem Zweck den Fragebogen nach dem Muster im Anhang dieses Beschlusses 3.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

2) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13).

3) Auch zugänglich über die folgende Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/environment/seveso/

.

FragebogenAnhang

1. Allgemeine Angaben

  1. Machen Sie Angaben zu den für die Durchsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zuständigen Behörden. Dabei sind zumindest die Kontaktdaten und Hauptaufgaben (Auswertung der Sicherheitsberichte, Überwachung der Ansiedlung, Domino-Effekte, Aufstellung und Durchführung externer Notfallpläne, Inspektionen, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Sanktionen) anzugeben. Alternativ kann auf den Vorbericht verwiesen werden, wenn es keine signifikanten Änderungen gibt.
  2. Geben Sie an, wann die Angaben zu den Betrieben in Bezug auf ihre Ausnahme in die (e)SPIRS-Datenbank zuletzt aktualisiert wurden.

2. Domino-Effekte (Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU)

Wie viele Gruppen von Betrieben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU gab es am Ende des Berichtszeitraums, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können?

3. Sicherheitsberichte (Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Haben alle Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, einen Sicherheitsbericht übermittelt? Wenn nicht, wie viele Betriebe haben keinen Bericht übermittelt?
  2. Wurden alle Sicherheitsberichte in den vorangegangenen fünf Jahren aktualisiert? Wenn nein, wie viele Betriebe der oberen Klasse, für die dies Pflicht war, haben ihren Sicherheitsbericht nicht aktualisiert?

4. Notfallpläne (Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Wurden für alle Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, Notfallpläne erstellt? Wenn nein, für wie viele Betriebe der oberen Klasse wurde kein Notfallplan erstellt?
  2. Für wie viele Betriebe der oberen Klasse haben die Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2012/18/EU beschlossen, dass sich die Erstellung eines Notfallplans erübrigt?
  3. Lautet die Antwort auf Frage 4.2, dass es einen oder mehrere Betriebe gibt (auf die dies zutrifft), geben Sie für jeden einzelnen Fall die von der relevanten zuständigen Behörde angegebene Begründung an.
  4. Wurden in den letzten drei Jahren externe Notfallpläne für alle Betriebe der oberen Klasse erprobt? Wenn nein, in wie vielen Fällen wurde der externe Notfallplan nicht erprobt?
  5. Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Vorkehrungen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit zu externen Notfallplänen.
  6. Erläutern Sie kurz, wie externe Notfallpläne erprobt werden (z.B. teilweise Erprobung, vollständige Erprobung, Einbeziehung von Notfalldiensten, Desktop usw.). Geben Sie an, nach welchen Kriterien die Angemessenheit eines externen Notfallplans bewertet wird.

5. Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 und 15 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Wurde die betroffene Öffentlichkeit während des Berichtszeitraums zu allen spezifischen einzelnen Projekten (neue Betriebe, wesentliche Änderungen bestehender Betriebe, neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben) und zu allgemeinen Plänen oder Programmen betreffend neue Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben gehört? Wenn nein, berichten Sie kurz, warum die Öffentlichkeit in einzelnen Fällen nicht gehört wurde.
  2. Fakultative Angabe: Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften koordinierte oder gemeinsame Verfahren vor, um die Anforderungen der Seveso-Richtlinie betreffend die Überwachung der Ansiedlung und die sich aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. der Richtlinie 2011/92/EU 1 und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2) zu erfüllen?

6. Unterrichtung über Sicherheitsmassnahmen (Artikel 14 und Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Wurde die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren für alle Betriebe der oberen Klasse konkret über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls unterrichtet? Wenn nein, für wie viele Betriebe der oberen Klasse war dies nicht der Fall?
  2. Geben Sie an, durch wen (Betreiber, Behörden) und, wenn möglich, wie (z.B. durch Informationsblätter des Betreibers oder der Behörden, Flugblätter, E-Mails, SMS) die Angaben gemäß Nummer 6.1 zugänglich gemacht werden.
  3. Sind die Angaben gemäß Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU der Öffentlichkeit für sämtliche Betriebe ständig zugänglich, auch elektronisch und werden sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht? Wenn nein, wie hoch ist der Prozentsatz der Betriebe, für die dies nicht der Fall ist, und welche Abhilfemaßnahmen werden diesbezüglich getroffen?
  4. Geben Sie an, durch wen (Betreiber, Behörden) und, wenn möglich, wie (z.B. Bekanntmachungen der Betreiber oder Behörden, Websites) die Angaben gemäß Nummer 6.3 ständig zugänglich gemacht werden.
  5. Wie viele Betriebe gelten am Ende des Berichtszeitraums als Betriebe mit einem Unfallpotenzial grenzüberschreitenden Ausmaßes? In wie vielen Fällen wurde ein potenziell betroffener Mitgliedstaat diesbezüglich informiert?

7. Inspektionen (Artikel 20 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Auf welcher (welchen) Ebene(n) wurden Inspektionspläne erstellt? Wurden diese öffentlich zugänglich gemacht oder wurde die Öffentlichkeit elektronisch darüber informiert, wo auf Wunsch nähere Einzelheiten über den Inspektionsplan in Erfahrung gebracht werden können? Fakultative Angabe: Bei Veröffentlichung im Internet geben Sie bitte einen Link zur Fundstelle an.
  2. Wurden für alle Betriebe Programme für Routineinspektionen erstellt, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort- Besichtigungen vorgesehen ist? Wurde das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung oder ein Hinweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist, öffentlich bekannt gegeben? Fakultative Angabe: Bei Veröffentlichung im Internet geben Sie bitte einen Link zur Fundstelle an.
  3. Bei wie vielen Betrieben der oberen Klasse basiert das Inspektionsprogramm, einschließlich der Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen, auf einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben? In wie vielen Betrieben werden jährlich Besichtigungen durchgeführt?
  4. Für wie viele Betriebe der unteren Klasse basiert das Inspektionsprogramm, einschließlich der Häufigkeit der Vor- Ort-Besichtigungen, auf einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben? In wie vielen Betrieben werden mindestens alle drei Jahre Besichtigungen durchgeführt?
  5. Ist in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen, dass Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union (z.B. der Richtlinie über Industrieemissionen) zu koordinieren oder zu verbinden sind?

8. Verbot der Weiterführung, Sanktionen und andere Zwangsmittel (Artikel 19 und 28 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Für wie viele Betriebe war die Weiterführung oder Inbetriebnahme während des Berichtszeitraums verboten?
  2. Wie viele andere Arten von Zwangsmaßnahmen wurden während des Berichtszeitraums getroffen? Geben Sie an, welche Arten von Maßnahmen am häufigsten getroffen werden (z.B. Verbot der Weiterführung, Ordnungsstrafe, Sanktion oder andere Maßnahme). Nach Möglichkeit statistisch aufschlüsseln.

9. Zugang zu Gerichten (Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU)

Erläutern Sie, wie die Einhaltung des Artikels 23 der Richtlinie 2012/18/EU über den Zugang zu Gerichten gewährleistet wird, und beschreiben Sie Ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieses Artikels während des Berichtszeitraums.

10. Sonstige Angaben

Fakultative Angaben: Geben Sie zu den nachstehenden Punkten zusätzliche Sevesobezogene allgemeine Informationen, Durchführungserfahrungen, Berichte usw. an, die - auch für die Öffentlichkeit - von Interesse sein könnten:

  1. Lehren aus Unfällen und Zwischenfällen, um eine Wiederholung zu verhindern;
  2. IT-Instrumente zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie und zum Datenaustausch;
  3. soweit relevant, alle Sevesoähnlichen Maßnahmen (betreffend die Mitteilung von Tätigkeiten, Anforderungen an das Sicherheitsmanagement, Sicherheitsberichte, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Notfallplanung und Inspektionen), die auf nicht unter die Richtlinie 2012/18/EU fallende Anlagen und Tätigkeiten (wie Pipelines, Häfen, Rangierbahnhöfe, Offshore-Anlagen, Erdgasexploration, Gewinnung usw.) angewendet werden.

__________

1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1).

2) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

ENDE