zurück |
Artikel 17 Verbot der Weiterführung
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind.
Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon untersagen, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Betreiber gegen die Untersagungsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und Verfahren einlegen können.
Artikel 18 Inspektion
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen einrichten. Diese Inspektionen oder Kontrollmaßnahmen sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Die Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen haben eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
(2) Das in Absatz 1 genannte Inspektionssystem muß folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in voller Sachkenntnis beurteilen und die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder die mögliche Vergrößerung der Folgen schwerer Unfälle ermitteln, einen externen Notfallplan erstellen und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.
Artikel 19 Informationsaustausch und Informationssystem
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.
(1a) Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:
Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.
(2) Die Kommission errichtet ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltenes Registrier- und Informationssystem, das insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel
Das Registrier- und Informationssystem enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Der Zugang zu dem Registrier- und Informationssystem steht unbeschadet des Artikels 20 allen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, Industrie- und Handelsverbänden, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes und sonstigen im Umweltschutz tätigen internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen offen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien einen Bericht über die unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe. Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre eine Zusammenfassung dieser Informationen.
Artikel 20 Vertraulichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten veranlassen, daß die zuständigen Behörden im Interesse der Transparenz die gemäß dieser Richtlinie eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zur Verfügung stellen müssen.
Die bei den zuständigen Behörden und der Kommission eingegangenen Informationen dürfen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, vertraulich behandelt werden, sofern sie folgendes berühren:
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen.
Artikel 21 Aufgaben des Ausschusses 08
(1) Die Kommission passt die in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b genannten Kriterien und die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt an.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Maßnahme der Erstellung des Meldevordrucks gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Artikel 22 Ausschussverfahren 08
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 23 Aufhebung der Richtlinie 82/501/EWG
(1) Die Richtlinie 82/501/EWG wird 24 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen über die Mitteilungen, Notfallpläne und Informationen der Öffentlichkeit, die nach der Richtlinie 82/501/EWG vorzulegen oder zu erstellen sind, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen durch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden.
Artikel 24 Beginn der Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschrift erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
weiter . |