Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 918/2014 der Kommission vom 22. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs geradkettige Lepidopterenpheromone

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 23.08.2014 S. 24)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff geradkettige Lepidopterenpheromone wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") der Kommission am 13. Dezember 2013 ihre Stellungnahme zum Entwurf des Überprüfungsberichts für geradkettige Lepidopterenpheromone 6 vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu geradkettigen Lepidopterenpheromonen an den Antragsteller. Die Kommission forderte diesen auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für geradkettige Lepidopterenpheromone Stellung zu nehmen. Der Überprüfungsbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 11. Juli 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für geradkettige Lepidopterenpheromone abgeschlossen.

(3) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff geradkettige Lepidopterenpheromone als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4) Geradkettige Lepidopterenpheromone bestehen aus einer Gruppe von Pheromonen, die von Insekten der Art Lepidoptera natürlich erzeugt werden. Sie haben eine gemeinsame strukturelle Definition sowie einen gemeinsamen Wirkungsmechanismus. Im Überprüfungsbericht für geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) sind einzelne Stoffe aufgelistet, die die gemeinsame strukturelle Definition geradkettiger Lepidopterenpheromone haben und in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind. Diese Liste wird gegebenenfalls aktualisiert.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung geradkettiger Lepidopterenpheromone geändert werden. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(6) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2014

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 89).

3) Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13).

4) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. "Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Straight Chain Lepidopteran Pheromones". The EFSA Journal 2014; 12(1):3524. 537 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3524. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

.

Anhang

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff geradkettige Lepidopterenpheromone in Zeile 255 folgende Fassung:

NummerGebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheitDatum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
"255Geradkettige LepidopterenpheromoneÜberprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)Überprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)1. September 200931. August 2019Teil A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. das gentoxische Profil der Aldehydgruppenbestandteile;
  2. die auf die verschiedenen Arten der Verwendung geradkettiger Lepidopterenpheromone als Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Exposition von Mensch und Umwelt im Vergleich zu den natürlichen Hintergrundwerten solcher Pheromone.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2015 und die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2016."

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE