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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014
(ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.
(2) Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse in dieser Zeit des Jahres geerntet werden.
(3) Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.
(4) Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, sind dringend befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von verderblichem Obst und Gemüse erforderlich, die vom plötzlichen Verlust des Exportmarktes in dieser Phase der Ernte am stärksten getroffen wurden. Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen sollten den Zeitraum vom 18. August bis zum 30. November 2014 abdecken und in Form einer finanziellen Unterstützung der Union für Tomaten/Paradeiser, Karotten, Kohl, Gemüsepaprika, Blumenkohl/Karfiol und Romanesco, Gurken und Cornichons, Pilze, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Beerenobst, frische Tafeltrauben und Kiwifrüchte durchgeführt werden.
(5) Auf der Grundlage der geschätzten Mengen, die von dem Verbot betroffen sind, sollte die finanzielle Unterstützung der Union bis zu einem Höchstbetrag von 125 Mio. EUR gewährt werden. Dieser Höchstgesamtbetrag sollte in zwei Teilbeträge aufgeteilt werden, von denen einer für Äpfel und Birnen und der andere für alle übrigen unter die Stützungsmaßnahmen fallenden Erzeugnisse bereitgestellt wird. Bei dieser Mittelzuweisung sollte eine ungleiche Verteilung zwischen den verschiedenen Erzeugnissen vermieden und den unterschiedlichen Erntezeiten der vom russischen Einfuhrverbot betroffenen Erzeugnisse sowie ihrem mengenmäßigen Anteil Rechnung getragen werden.
(6) Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen.
(7) Zur Minderung der Folgen eines Preiseinbruchs sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen.
(8) Die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung kein Betrag festgesetzt ist. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden.
(9) Da sich die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Tomaten/Paradeiser festgesetzten Beträge auf das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung bzw. für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr beziehen, sollte präzisiert werden, dass der in der vorliegenden Verordnung genannte Höchstbetrag für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dem für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai geltenden Betrag entspricht.
(10) Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obst- und Gemüseerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Obst- und Gemüseerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
(11) Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstbeträge zu 100 % auch für Erzeuger gelten, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sollten diese Erzeuger 50 % der festgesetzten Höchstbeträge erhalten. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.
(12) Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.
(13) Zur Minderung der Folgen von Preiseinbrüchen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung gewährt werden.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Beträge der Unterstützung für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung je Hektar so festsetzen, dass sie 90 % der Höchstbeträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bzw. - bei Erzeugnissen, für die in dem genannten Anhang keine Beträge genannt sind - in der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, nicht überschreiten. Bei Tomaten/Paradeisern für den Direktverzehr sollte der von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Betrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag entsprechen. Das Nichternten sollte auch dann unterstützt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.
(15) Erzeugerorganisationen bündeln das Angebot und können bei größeren Mengen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Markt rascher reagieren als Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen effizienter zu gestalten und die Stabilisierung der Märkte zu beschleunigen, sollte daher für Erzeuger, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung sowie für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf 75 % der jeweiligen Beträge angehoben werden, die für die Unterstützung für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken festgesetzt sind.
(16) Wie bei Marktrücknahmen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf Erzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die finanzielle Unterstützung sollte sich auf 50 % der für Erzeugerorganisationen festgesetzten Unterstützungshöchstbeträge belaufen.
(17) Angesichts der großen Zahl von Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, und des Bedarfs an Kontrollen, die zuverlässig, aber auch durchführbar sind, sollte Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für die Ernte vor der Reifung von Obst und Gemüse, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, sowie für Maßnahmen des Nichterntens, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat, keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.
(18) Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollte die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung direkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte den Erzeugern die jeweiligen Beträge im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den einschlägigen nationalen Vorschriften und Verfahren zahlen.
(19) Um zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeuger von Obst und Gemüse für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird und die Mittel aus dem Unionshaushalt effizient eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Insbesondere sollten Dokumentenprüfungen, Nämlicheitskontrollen und physische Kontrollen sowie Vor-Ort-Kontrollen für eine angemessene Zahl von Erzeugnissen, Flächen, Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten bei Tomaten/Paradeisern nur Sorten betreffen, die für den Direktverzehr bestimmt sind.
(20) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung muss die Einhaltung der Obergrenze für die von der Union zu finanzierenden Ausgaben kontrolliert und ein Mitteilungs- und Überwachungssystem eingerichtet werden, um eine Überschreitung des Gesamtbetrags zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission zweimal in der Woche über den Stand der von Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeugern mitgeteilten Maßnahmen unterrichten. Sobald die betreffenden Beträge erreicht sind, sollte keine finanzielle Unterstützung der Union mehr gewährt werden. Überschreiten die mitgeteilten Beträge diese Beträge, sollte ein Zuteilungskoeffizient angewendet werden.
(21) Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Sonderstützungsmaßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollten sie mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ankündigung dieser Maßnahmen durch die Kommission am 18. August 2014 gelten.
(22) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission 3 wurden befristete Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger eingeführt. Angesichts des Drucks, unter den die Märkte für Pfirsiche und Nektarinen durch das von Russland angekündigte Einfuhrverbot geraten sind, sollte mit den Sondermaßnahmen in erster Linie auf die besondere Lage des Pfirsich- und des Nektarinensektors eingegangen werden. Aufgrund weiterer Entwicklungen müssen die Märkte für Pfirsische und Nektarinen nun in gleicher Weise behandelt werden wie die anderen unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse. Um die Wirksamkeit der Stützungsmaßnahme und ihr Potenzial zur Stabilisierung der Märkte zu steigern, sollten Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung im Umfang von bis zu 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung gestattet werden. Außerdem sollte der Anteil der finanziellen Unterstützung der Union für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, angehoben und die Verwaltung von Marktrücknahmen durch die Mitgliedstaaten ohne Mitwirken der Erzeugerorganisationen gestattet werden.
(23) Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 sollte entsprechend geändert werden. Diese Änderungen sollten rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Befristete Sonderstützung für bestimmtes Obst und Gemüse
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese befristeten Sonderstützungsmaßnahmen der Union werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.
(a) Kohl des KN-Codes 0702 00 00;
(b) Karotten des KN-Codes 0706 10 00;
(c) Kohl des KN-Codes 0704 90 10;
(d) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10;
(e) Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 0704 10 00;
(f) Gurken des KN-Codes 0707 00 05;
(g) Cornichons des KN-Codes 0707 00 90;
(h) Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00;
(i) Äpfel des KN-Codes 0808 10;
(j) Birnen des KN-Codes 0808 30;
(k) Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05;
(l) Beerenobst der KN-Codes 0810 20, 0810 30 und 0810 40;
(m) frische Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10; und
(n) Kiwifrüchte des KN-Codes 0810 50 00.
Artikel 2 Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung der Union
Die Gesamtausgaben, die der Union im Rahmen dieses Kapitels entstehen, dürfen 125.000.000 EUR nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Betrags werden 82.000.000 EUR für die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j und 43.000.000 EUR für die Unterstützung für die übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse bereitgestellt.
Artikel 3 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen
Artikel 4 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind
(a) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
(b) Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträgen.
Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.
Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag 50 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrags.
Die Erzeugerorganisation behält Beträge in Höhe der tatsächlichen Kosten ein, die ihr bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstehen. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
Artikel 5 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.
Artikel 6 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes:
(a) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat;
(b) Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat;
(c) die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
Artikel 7 Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung
Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 6 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.
Artikel 8 Mitteilungen über geplante Maßnahmen an die Kommission
(a) jeden Montag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Montag bis Mittwoch der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie
(b) jeden Donnerstag (bis 12 Uhr Brüsseler Zeit) über die von Donnerstag bis Sonntag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.
Diese Mitteilungen betreffen die für die Zwecke des vorliegenden Kapitels durchzuführenden Maßnahmen im Hinblick auf Mengen, Flächen und Höchstausgaben der Union für jedes der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.
Artikel 9 Überwachung der Einhaltung der Höchstbeträge
Anhand der gemäß Artikel 8 eingehenden Mitteilungen vergewissert sich die Kommission, dass die finanzielle Unterstützung der Union aufgrund dieser Mitteilungen keinen der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreitet.
Stellt die Kommission anhand dieser Mitteilungen fest, dass die aufgrund dieser Mitteilungen zu gewährende finanzielle Unterstützung der Union einen oder mehrere der in Artikel 2 festgesetzten Beträge überschreiten wird, unterrichtet sie unverzüglich alle Mitgliedstaaten darüber, dass sie je nach Sachlage weitere Mitteilungen in Bezug auf alle Erzeugnisse oder weitere Mitteilungen in Bezug auf Erzeugnisse, für die der Zuteilungsbetrag überschritten wurde, nicht mehr annimmt.
Ist eine Mitteilung nicht bei der Kommission eingegangen, bevor diese die Mitgliedstaaten über ihre Feststellung gemäß Absatz 2 unterrichtet, wird für die betreffenden Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens oder der Ernte vor der Reifung keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt.
Artikel 10 Mitteilungen an Erzeugerorganisationen und Erzeuger
Artikel 11 Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
Die in Artikel 72 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gilt nicht.
Artikel 12 Mitteilung der insgesamt beantragten finanziellen Unterstützung der Union und Zuteilungskoeffizient
Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang II.
Die Kommission setzt die in Unterabsatz 1 genannten Koeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.
Die Mitgliedstaaten wenden den bzw. die Zuteilungskoeffizienten einheitlich auf alle Zahlungsanträge gemäß Artikel 9 an.
Artikel 13 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen keine Zahlungen vor, bevor der bzw. die Zuteilungskoeffizient(en) gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgesetzt ist bzw. sind oder die Kommission sie darüber unterrichtet, dass kein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Zahlungen kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor dem 30. Juni 2015 getätigt werden.
Kapitel II
Änderungen
Artikel 14 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a steht die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt zur Verfügung:
(a) Für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung zur Verfügung;
(b) abweichend von Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 steht für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung die finanzielle Unterstützung der Union für einen Höchstsatz von 10 % des Volumens der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung an Pfirsichen und Nektarinen zur Verfügung. Mengen, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte oder jede andere von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigte Weise abgesetzt werden, werden bei diesem Prozentsatz jedoch nicht berücksichtigt.
Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht."
(b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Beihilfehöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gewährt für:
(a) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
(b) Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträgen.
Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Beträge.
(2) Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht vorbehaltlich der Einhaltung der niedrigeren der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen Erzeugern von Pfirsichen und Nektarinen, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für die Lieferung von Erzeugnissen, die anschließend vom Markt genommen werden, zur Verfügung."
(b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den Bedingungen gemäß Absatz 3 entsprechen.
In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an."
3. Artikel 4 wird folgender zweiter Absatz angefügt:
"Bei Marktrücknahmemaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4a erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse."
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Kapitel I gilt mit Wirkung vom 18. August 2014.
Kapitel II gilt mit Wirkung vom 11. August 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. August 2014
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. Nr. L 248 vom 22.08.2014 S. 1).
.
Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen für nicht in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung | Anhang I |
Erzeugnis | Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg) | |
Kostenlose Verteilung | Andere Bestimmungszwecke | |
Karotten | 12,81 | 8,54 |
Kohl | 5,81 | 3,88 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 44,4 | 30 |
Romanesco | 15,69 | 10,52 |
Gurken und Cornichons | 24 | 16 |
Pilze | 43,99 | 29,33 |
Pflaumen | 34 | 20,4 |
Beerenobst | 12,76 | 8,5 |
Frische Tafeltrauben | 39,16 | 26,11 |
Kiwifrüchte | 29,69 | 19,79 |
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 8 | Anhang II |
Mitteilung über Marktrücknahmen - Kostenlose Verteilung | ||
Mitgliedstaat: .............................. | Zeitraum: .............................. | Datum: .............................. |
Erzeugnis | Mengen (t) | Erzeugerorganisationen
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Mengen (t) | Nichtmitglieder-Erzeuger
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Mengen insgesamt (t) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||||||
Marktrück- nahme | Beförderung | Sortieren und Verpacken | INSGESAMT | Marktrück- nahme | Beförderung | Sortieren und Verpacken | INSGESAMT | |||||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (b) + (c) + (d) | (f) | (g) | (h) | (i) | (j) = (g) + (h) + (i) | (k) = (a) + (f) | (l) = (e) + (j) | |
Äpfel | ||||||||||||
Birnen | ||||||||||||
INSGESAMT (A) | ||||||||||||
Erzeugnis | Erzeugerorganisationen | Nichtmitglieder-Erzeuger | Mengen insgesamt (t) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||||||||
Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | |||||||||
Marktrück- nahme | Beförderung | Sortieren und Verpacken | INSGESAMT | Marktrück- nahme | Beförderung | Sortieren und Verpacken | INSGESAMT | |||||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (b) + (c) + (d) | (f) | (g) | (h) | (i) | (j) = (g) + (h) + (i) | (k) = (a) + (f) | (l) = (e) + (j) | |
Tomaten/Paradeiser | ||||||||||||
Karotten | ||||||||||||
Kohl | ||||||||||||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | ||||||||||||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco | ||||||||||||
Gurken und Cornichons | ||||||||||||
Pilze | ||||||||||||
Pflaumen | ||||||||||||
Beerenobst | ||||||||||||
Frische Tafeltrauben | ||||||||||||
Kiwifrüchte | ||||||||||||
INSGESAMT (B) | ||||||||||||
INSGESAMT (A + B) |
*) Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe "entfällt" für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).
Mitteilung über Marktrücknahmen - Andere Bestimmungszwecke | ||
Mitgliedstaat: .............................. | Zeitraum: .............................. | Datum: .............................. |
Erzeugnis | Erzeugerorganisationen | Nichtmitglieder-Erzeuger | Mengen insgesamt (t) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||
Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | |||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (a) + (c) | (f) = (b) + (d) | |
Äpfel | ||||||
Birnen | ||||||
INSGESAMT (A) |
Erzeugnis | Erzeugerorganisationen | Nichtmitglieder-Erzeuger | Mengen insgesamt (t) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||
Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Mengen (t) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | |||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (a) + (c) | (f) = (b) + (d) | |
Tomaten/Paradeiser | ||||||
Karotten | ||||||
Kohl | ||||||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | ||||||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco | ||||||
Gurken und Cornichons | ||||||
Pilze | ||||||
Pflaumen | ||||||
Beerenobst | ||||||
Frische Tafeltrauben | ||||||
Kiwifrüchte | ||||||
INSGESAMT (B) | ||||||
INSGESAMT (A + B) |
*) Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe "entfällt" für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).
Mitteilung über Nichternten und Ernte vor der Reifung | ||
Mitgliedstaat: .............................. | Zeitraum: .............................. | Datum: .............................. |
Erzeugnis | Erzeugerorganisationen | Nichtmitglieder-Erzeuger | Fläche insgesamt (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||
Fläche (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Fläche (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | |||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (a) + (c) | (f) = (b) + (d) | |
Äpfel | ||||||
Birnen | ||||||
INSGESAMT (A) |
Erzeugnis | Erzeugerorganisationen | Nichtmitglieder-Erzeuger | Fläche insgesamt (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) | ||
Fläche (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | Fläche (ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) | |||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) = (a) + (c) | (f) = (b) + (d) | |
Tomaten/Paradeiser | ||||||
Karotten | ||||||
Kohl | ||||||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | ||||||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco | ||||||
Gurken und Cornichons | ||||||
Pilze | ||||||
Pflaumen | ||||||
Beerenobst | ||||||
Frische Tafeltrauben | ||||||
Kiwifrüchte | ||||||
INSGESAMT (B) | ||||||
INSGESAMT (A + B) |
*) Für jede Woche ist eine gesonderte Excel-Tabelle auszufüllen (einschließlich Mitteilungen mit der Angabe "entfällt" für Wochen ohne Maßnahmen, sofern die Mitgliedstaaten zuvor eine Mitteilung übermittelt haben).
Mit der ersten Mitteilung zu übermittelnde Tabellen gemäss Artikel 8 Absatz 3 | Anhang III |
Marktrücknahmen - Andere Bestimmungszwecke
Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung
Mitgliedstaat: ............................... | Datum: ............................... |
Erzeugnis | Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/100 kg) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/100 kg) |
Äpfel | ||
Birnen | ||
Tomaten/Paradeiser | ||
Karotten | ||
Kohl | ||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | ||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco | ||
Gurken und Cornichons | ||
Pilze | ||
Pflaumen | ||
Beerenobst | ||
Frische Tafeltrauben | ||
Kiwifrüchte |
Nichternten und Ernte vor der Reifung
Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung
Mitgliedstaat: ............................... | Datum: ............................... |
Erzeugnis | Freiland | Unterglas | ||
Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) | Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) | Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) | |
Äpfel | ||||
Birnen | ||||
Tomaten/Paradeiser | ||||
Karotten | ||||
Kohl | ||||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | ||||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco | ||||
Gurken und Cornichons | ||||
Pilze | ||||
Pflaumen | ||||
Beerenobst | ||||
Frische Tafeltrauben | ||||
Kiwifrüchte |
ENDE |