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Durchführungsbeschluss 2014/939/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/833/EU betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9741)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 104)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nachdem die Niederlande der Kommission am 16. November 2014 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Legehennenbetrieb in Hekendorp, Provinz Utrecht, gemeldet hatten, wurde der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission 3 erlassen.
(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/808/EU müssen die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Die nach dem Ausbruch in Hekendorp, Niederlande, getroffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. November 2014 überprüft. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/833/EU der Kommission 5 wurden diese Maßnahmen bestätigt und der Anhang des oben genannten Durchführungsbeschlusses geändert, um die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis weiterer Ausbrüche in Ter Aar und Kamperveen zu berücksichtigen, wo tierseuchenrechtliche Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG gelten.
(4) Am 30. November 2014 wurde ein weiterer Ausbruch in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Zoeterwoude (Südholland) bestätigt. Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wurden unverzüglich durchgeführt, einschließlich der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die wegen des neuen Ausbruchs in den Niederlanden erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene und die Dauer dieser Regionalisierung festzulegen.
(6) Der Durchführungsbeschluss 2014/833/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2014/833/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission vom 17. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 44).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss 2014/833/EU der Kommission vom 25. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 16).
Anhang |
Teil A wird wie folgt ergänzt:
"ISO Länder- code | Mitglied- staat | Code (falls verfügbar) | Name | Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) |
NL | Nieder- lande | Postleitzahl/ ADNS-Code | Gemeinde Zoeterwoude, Provinz Südholland: Das Gebiet | 22.12.2014 |
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Teil B wird wie folgt ergänzt:
"ISO Länder- code | Mitglied- staat | Code (falls verfügbar) | Name | Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) |
NL | Nieder- lande | Postleitzahl/ ADNS-Code | Gemeinde Zoeterwoude, Provinz Südholland: Das Gebiet | 31.12.2014 |
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ENDE |