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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

(ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 1)



s.Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kann aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union nach Artikel 349 AEUV entstehen.

(2) Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Gebieten der Union zu erhalten, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden Mehrkosten im Fischerei- und Aquakultursektor eingeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates 2 festgelegt. Die strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage der Union, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Reliefbedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und besondere Klimabedingungen erschwert wird, erfordert auch weiterhin Unterstützung, um die Mehrkosten im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem 1. Januar 2014 auszugleichen. Der Ausgleich der entstandenen Mehrkosten trägt dazu bei, dass Unternehmen aus diesen Gebieten wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(3) Diese Mehrkosten sollten in einem Ausgleichsplan gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt werden.

(4) Um die Gleichbehandlung aller betroffenen Gebiete durch eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Gebieten und von einem Jahr auf das nächste zu gewährleisten, insbesondere um eine Überkompensation der zusätzlichen Kosten zu vermeiden, ist es notwendig, die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage der Union festzulegen. Durch die gemeinsamen Kriterien wird sichergestellt, dass für alle betroffenen Gebiete eine einheitliche Methode zur Berechnung der Mehrkosten angewendet wird.

(5) Bei der Schätzung der Referenzkosten für Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die Unternehmern im Festlandsgebiet des Mitgliedstaats oder der Union entstehen und auf deren Grundlage die Mehrkosten festgesetzt werden, sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Überkompensation zu vermeiden.

(6) Für manche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien gibt es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten. In solchen Fällen wird der Referenzwert für die Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(7) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich infrage kommenden Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien der Fischerei und Aquakultur, deren jeweilige Höchstmengen und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgleichsbeträge so festsetzen, dass die Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage angemessen ausgeglichen werden und Überkompensation vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags auch andere Formen öffentlicher Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken, berücksichtigt werden.

(9) Um die Darstellung der Mehrkosten zu harmonisieren, sind diese in Tonnen Lebendgewicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 3 und der Verordnung (EG) Nr. 409/2009 der Kommission 4 anzugeben, in der Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes der Europäischen Union für verarbeiteten frischen und frischen gesalzenen Fisch zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht zum Zweck der Überwachung der Fänge festgelegt sind.

(10) Um nachzuweisen, dass keine Überkompensation vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen über die Anwendung des Ausgleichsmechanismus in den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufnehmen.

(11) Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewendet werden können, da gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Ausgaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds bereits seit dem 1. Januar 2014 förderfähig sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV wegen der besonderen Merkmale dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstanden sind.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet:

  1. Fischfang;
  2. Fischzucht;
  3. Verarbeitung;
  4. Vermarktung.

(2) Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten berechnet, wie sie in den Ausgleichsplänen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie aufgeführt sind, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als förderfähig eingestuft wurde.

(3) Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Unternehmern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen, abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt, und den vergleichbaren Kosten, die Unternehmern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(5) Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.

Artikel 3

(1) Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

(2) Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.

(3) Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2007 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 409/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2009 S. 78).

5) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE