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Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1, ber. 2017 L 88 S. 22;
VO (EU) 2017/1787 - ABl. Nr. L 256 vom 04.10.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/497 - ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 22 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1022 - ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/460 - ABl. L 99 vom 31.03.2020 S. 5 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/560 - ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1781 - ABl. L 400 vom 30.11.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1278 - ABl. L 195 vom 22.07.2022 S. 1 Inkrafttreten)
Anm. d. Red.: Bis zum Vorliegen eines endgültigen Austrittsabkommens der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich bleiben die in dieser Fassung aufgeführten Änderungshinweise erhalten.
Neufassung - Ersetzt VO'en (EG) 2328/2003, 861/2006, 1198/2006, 791/2007 und Art. 103 der VO 1224/2009
Hinweis: s.a. VO (EU) 2020/2008 - Art. 4
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 und 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Juli 2011 "Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik" legt die potenziellen Herausforderungen, Zielsetzungen und Ausrichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden "GFP") für die Zeit nach 2013 dar. Ausgehend von den Erörterungen infolge dieser Mitteilung wurde die GFP durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 reformiert. Die Reform der GFP deckt alle wesentlichen Bestandteile der GFP einschließlich ihrer finanziellen Aspekte ab. Um die Zielsetzungen dieser Reform zu erreichen, sollten die Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 5 des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates 6, die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 7 des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 791/2007 8 des Rates aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden..
In der Erkenntnis, dass alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit den europäischen Ozeanen und Meeren eng miteinander verbunden sind, sollte diese Verordnung auch die Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP) unterstützen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannt wird.
(2) Der Anwendungsbereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sollte die Unterstützung der GFP für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen, für die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Ressourcen befischen, sowie für lebenden Süßwasserressourcen und Aquakultur, sowie für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfassen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, von Fischereifahrzeugen der Union oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 10 (SRÜ).
(3) Der Erfolg der GFP steht und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem sowie der Verfügbarkeit von zuverlässigen und vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Der EMFF sollte daher diese Bereiche unterstützen.
(4) Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der IMP umfassen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung koordinierter Vorhaben und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane, Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren, unter Ergänzung der verschiedenen Unionspolitiken, die damit in Zusammenhang stehen, insbesondere die GFP sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Energie und Tourismus. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biskaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.
(5) Begünstigte des EMFF im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 können Betreiber im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Fischer oder Zusammenschlüsse von Fischern sein, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die neue Strategie der Union für Beschäftigung und für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 - Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") angenommen wurde, sorgen die Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und fördern die harmonische Entwicklung in der Union. Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Sollvorgaben im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen, besonders in Bezug auf Beschäftigung, Klimawandel, Nachhaltigkeit der Energie, Bekämpfung von Armut sowie soziale Inklusion; und um durch eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse die Effizienz zu erhöhen. Die Aufnahme der IMP in den EMFF trägt ebenfalls zu den in der Strategie Europa 2020 dargelegten Hauptzielen bei und stimmt mit den im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) verankerten allgemeinen Zielen des Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein.
(7) Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen der Ziele der GFP, der IMP und der Strategie Europa 2020 beiträgt, sollte das Augenmerk auf einer begrenzten Anzahl von Kernprioritäten liegen, die darauf ausgerichtet sind, eine ökologisch nachhaltige, ressourceneffiziente, innovative, wettbewerbsfähige und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur zu fördern, die Umsetzung der GFP voranzubringen, Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu erhöhen sowie Vermarktung und Verarbeitung und die Umsetzung der IMP zu unterstützen.
(8) Die Union sollte auf allen Stufen der Umsetzung des EMFF darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.
(9) Übergreifendes Ziel der GFP ist sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur zur Schaffung langfristig nachhaltiger ökologischer Bedingungen beitragen, die für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind. Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.
(10) Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Sollvorgaben der Umweltpolitik der Union und der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen. Die GFP zielt darauf ab, eine Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu erreichen, welche die Bestände nach Möglichkeit bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 oberhalb des Niveaus des höchstmöglichen Dauerertrags wieder herstellt und erhält. Die GFP sollte den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement verfechten. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 beitragen.
(11) Die Finanzierung der GFP und der IMP aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, sollte der Notwendigkeit der Vereinfachung gerecht werden und die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der geteilten Mittelverwaltung auf Verarbeitung und Vermarktung einschließlich Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage, auf Kontrolltätigkeiten und Datenerhebung, auf Verwaltungstätigkeiten sowie auf die IMP sollte zu einer weiteren Vereinfachung sowie dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten zu senken sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung zu ermöglichen.
(12) Der Unionshaushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der GFP und der IMP entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für Verarbeitung und Vermarktung, Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage, Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten sowie die IMP. Die direkte Verwaltung sollte für wissenschaftliche Gutachten, spezifische Durchsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte, Marktuntersuchung, Vorhaben für die Umsetzung der IMP und Kommunikationstätigkeiten gelten. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Vorhaben sollte präzisiert werden.
(13) Es ist erforderlich, zwischen den Kategorien von Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung kofinanziert werden, und solchen, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung kofinanziert werden, zu unterscheiden. Es ist wichtig, die Mittel abzugrenzen, die für die Kontrollen und die Datenerhebung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aufgewendet werden sollen, und dabei Flexibilität zwischen diesen beiden Maßnahmenkategorien zu ermöglichen.
(14) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig zu machen. Dieses Erfordernis soll die Verantwortung der Union dafür widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse im Rahmen der GFP gemäß Artikel 3 AEUV zu gewährleisten.
(15) Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten Anträge von Betreibern nur unter der Bedingung für Finanzierung aus dem EMFF zulässig sein, dass die betreffenden Betreiber innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Antrags auf Unterstützung keinen schweren Verstoß, keine Straftat oder keinen Betrug begangen haben und nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der Liste der Union der Fischereifahrzeuge geführt werden, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betreiben, oder von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach dieser Verordnung als nichtkooperierendes Drittland gilt.
(16) Darüber hinaus sollten die Begünstigten auch nach Einreichen des Antrags auf Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an den betreffenden Begünstigten weiterhin diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit entsprechen.
(17) Wenn Begünstigte gegen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und die Dauerhaftigkeit verstoßen, sollten finanzielle Sanktionen und Berichtigungen Anwendung finden. Um die Höhe einer solchen finanziellen Berichtigung zu ermitteln, sollten die Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, der Straftat oder des Betrugs des Begünstigten sowie die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten in Betracht gezogen werden.
(18) Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die finanzielle Unterstützung der Union an Mitgliedstaaten gezahlt würde, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen; dies gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass unzulässige Anträge oder nicht förderfähige Vorhaben von Mitgliedstaaten nicht entdeckt werden.
(19) Um unzulässige Zahlungen zu verhindern und um Mitgliedstaaten einen Anreiz zu bieten, die GFP-Vorschriften einzuhalten, sollten als Sicherungsmaßnahmen Regelungen für die Unterbrechung der Zahlungsfrist und die Aussetzung der Zahlungen getroffen werden, die zeitlich und in ihrer Anwendung begrenzt sind. Finanzielle Berichtigungen mit endgültigen und unwiderruflichen Folgen sollten nur für die Ausgaben gelten, die von den Verstößen betroffen sind.
(20) Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), mit den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und für die Meeres- und Fischereipolitik, nämlich dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem EMFF, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle diese Fonds (im Folgenden "ESI-Fonds") gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die vorliegende Verordnung besondere, zusätzliche Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der Bereiche GFP und IMP.
(21) Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sollte während des gesamten Programmzyklus unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben auf das operationelle Programm Anwendung finden.
(21) Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel vornehmen. Diese Kriterien sollten Indikatoren zur Messung der Größe des Fischerei- und Aquakulturbereichs, das Ausmaß der Zuständigkeit für Kontrolle und Datenerhebung, die historischen Mittelausstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates einschließen.
(23) Das Erfüllen bestimmter spezifischer Ex-ante-Bedingungen ist im Zusammenhang mit der GFP von größter Bedeutung, insbesondere für die Vorlage eines Berichts über die Flottenkapazität und eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Datenanforderungen und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union.
(24) Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das der Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung sollte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei der Ausarbeitung des einzigen operationellen Programms sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inhalt und Umfang ihrer operationellen Programme das Ziel der Vereinfachung widerspiegeln. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Sollvorgaben in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit diesen Prioritäten der Union im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen Politikbereiche der Union - insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik - ergänzen.
(25) Im Hinblick auf die Förderung der kleinen Küstenfischerei sollten Mitgliedstaaten mit einem bedeutenden Segment an kleiner Küstenfischerei ihren operationellen Programmen Aktionspläne für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei beifügen.
(26) Um einen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinfachung bei der Umsetzung des EMFF zu leisten und Kontrollkosten und Fehlerrate zu senken, sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf die Möglichkeit der vereinfachten Zuschussformen zurückgreifen, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind.
(27) Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen im Einklang mit den von der Kommission in diesem Bereich verabschiedeten Prioritäten der Union erstellen. Dieser Teil der operationellen Programme sollte regelmäßig auf der Grundlage geänderter Prioritäten der Union im Rahmen der GFP überarbeitet werden, um das operationelle Programm an die sich ändernden Erfordernisse in Bezug auf Kontrollen und Durchsetzung anpassen zu können. Diese Änderungen sollten von der Kommission genehmigt werden. Um die Programmplanung für Aktivitäten im Kontrollbereich flexibel zu halten, sollte die Überarbeitung des Abschnitts über Kontrollen des operationellen Programms einem vereinfachten Verfahren unterliegen.
(28) Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 13 genannten mehrjährigen Programm der Union gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung einen Arbeitsplan ausarbeiten, der der Genehmigung durch die Kommission unterliegen sollte.
(29) Für Fonds, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen - mit Ausnahme technischer Hilfe durch die Kommission -, sollten Zielsetzungen mit einem Spielraum von 5 % im Voraus festgelegt werden und jährlichen Arbeitsprogrammen unterliegen.
(30) Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich, Innovationen zu stimulieren und Investitionen in Innovationen zu unterstützen. Um ein höheres Maß an Beteiligung zu erreichen, sollte das Antragsverfahren für die Innovationsförderung vereinfacht werden.
(31) Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFF auch Beratungsdienste, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern, berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen gefördert sowie zur Verbreitung von Wissen und zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beigetragen und der soziale Dialog gefördert werden. Als Anerkennung ihrer Rolle in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften sollten Ehepartner und Lebenspartner selbständiger Fischer unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Förderung für berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Verbreitung von Wissen sowie für Networking, das einen Beitrag zu ihrer beruflichen Entwicklung leistet, erhalten.
(32) Um jungen Menschen zu helfen, die während Zeiten einer anhaltenden Finanzkrise Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt im Fischereisektor haben, sollte der EMFF Praktikumsprogramme sowie Kurse über nachhaltige Fischereimethoden und die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen unterstützen.
(33) Vor dem Hintergrund des Potenzials, das die Diversifizierung Fischern in der handwerklichen Küstenfischerei bietet, und angesichts ihrer wichtigen Rolle in den Küstengemeinschaften sollte der EMFF Investitionen unterstützen, die durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern beitragen, unter anderem Investitionen an Bord von Schiffen sowie in Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Bereich Fischerei und Schulungsmaßnahmen zur Fischerei.
(34) Neue Wirtschaftstätigkeiten im Fischereisektor aufzubauen und zu entwickeln, stellt junge Fischer vor finanzielle Herausforderungen und ist daher ein Element, das bei der Zuweisung von Mitteln aus dem EMFF und der Auswahl der Zielgruppen berücksichtigt werden sollte. Eine solche Entwicklung ist wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors in der Union. Folglich sollte eine Unterstützung für junge Fischer in der Anlaufphase eingeführt werden, um ihnen die Unternehmensgründung zu erleichtern. Um sicherzustellen, dass die neuen Wirtschaftstätigkeiten, die im Rahmen des EMFF gefördert werden, überlebensfähig sind, sollte die Unterstützung vom Erwerb der hierfür erforderlichen Fertigkeiten und Kompetenzen abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die Unternehmensgründung sollte ausschließlich dem Erwerb des ersten Fischereifahrzeugs dienen.
(35) Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abzudecken, vorausgesetzt, dass die unterstützten Investitionen über die Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht hinausgehen.
(36) Es sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen geleistet werden, falls eine solche Einstellung eine unmittelbare Folge bestimmter Erhaltungsmaßnahmen - ausgenommen Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei -, in bestimmten unionsweiten oder nationalen Fischereibewirtschaftungsplänen vorgesehen oder Folge der Nichterneuerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen ist; solche Vorschriften sollten ebenso im Fall einer dauerhaften Einstellung der Fischereitätigkeit festgelegt werden.
(37) Für den EMFF sollte es unter bestimmten Umständen möglich sein, zu den gemeinsamen Fonds beizutragen, die Ausgleichszahlungen an Fischer für wirtschaftliche Verluste, die durch widrige Witterungsverhältnisse, einen Umweltvorfall oder Rettungskosten verursacht werden, leisten.
(38) Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, sollte es dem EMFF möglich sein, die Planung, Entwicklung, Begleitung, Bewertung und die Verwaltung von Systemen zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten zu unterstützen.
(39) Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Union Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.
(40) Ebenso sollte es dem EMFF möglich sein, eine Verringerung der Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei zu unterstützen, und zwar insbesondere durch die Förderung von Öko-Innovation und die Verwendung von selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen sowie durch Maßnahmen, die - in Übereinstimmung mit der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 - auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer Leistungen abzielen.
(41) In Übereinstimmung mit der Kern-Sollvorgabe der Strategie Europa 2020 zur Eindämmung des Klimawandels und zur Energieeffizienz sollte es möglich sein, dass der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen und Energieaudits unterstützt.
(42) Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen sollte es möglich sein, die Modernisierung und den Austausch von Haupt- oder Hilfsmaschinen zu unterstützen, vorausgesetzt, dass den in der kleinen Küstenfischerei tätigen Betreibern beim Auswahlverfahren Vorrang gegeben wird, damit diese besseren Zugang zu Finanzierung bekommen, und vorausgesetzt, dass größere Schiffe zur Reduzierung der Maschinenleistung beitragen.
(43) Um die Zielsetzung der Nachhaltigkeit der GFP-Reform nicht zu gefährden, sollte eine Obergrenze für die Höhe der finanziellen Unterstützung festgelegt werden, die für Maßnahmen zur Flottenanpassung wie etwa zeitweilige und dauerhafte Einstellung sowie Austausch von Maschinen zugewiesen werden kann, und der Zeitraum, für den eine solche finanzielle Unterstützung für dauerhafte Einstellung gewährt werden kann, sollte begrenzt werden.
(44) Im Einklang mit dem von der GFP eingeführten Rückwurfverbot sollte der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen unterstützen, die darauf abzielen, die ungewollten Fänge bestmöglich zu nutzen und unzureichend genutzte Bestandteile des gefangenen Fischs einer Verwendung zuzuführen. Angesichts der Knappheit der Ressourcen und um dem gefangenen Fisch einen möglichst hohen Wert zu geben, sollte der EMFF auch Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen fördern, die darauf abzielen, den Handelswert der gefangenen Fische zu erhöhen.
(45) Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben.
(46) Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die Union von grundlegender Bedeutung. Daher sollten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt sowie unter Bewahrung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei getroffen werden.
(47) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002 "Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. April 2013 " Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU", den GFP-Zielen und der Strategie Europa 2020 sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen.
(48) Aufgrund der möglichen Auswirkungen von aus Aquakulturanlagen entwichenen Zuchttieren auf wildlebende marine Bestände sollte der EMFF keine Anreize für die Zucht von genetisch veränderten Organismen schaffen.
(49) Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass Aquakulturbetriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU"), Zugang zum EMFF haben und dieser dazu beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen, ist es von großer Bedeutung, dass Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Aquakulturbetrieben allgemein, einschließlich der Bereiche Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, und ergänzende Tätigkeiten wie beispielsweise Angeltourismus, Umweltleistungen im Bereich Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen fördern können.
(50) Investitionen in Humankapital sind zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur unerlässlich. Daher sollte es möglich sein, dass der EMFF lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen sowie die Nutzung von Beratungsdiensten, die zur Verbesserung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können, unterstützt.
(51) Um zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beizutragen, sollte es möglich sein, dass der EMFF die nationalen und regionalen Behörden bei der Wahl ihrer Strategie unterstützt, insbesondere in Bezug auf die Definition und Festlegung der Gebiete, die für die Entwicklung von Aquakulturvorhaben als am besten geeignet angesehen werden könnten.
(52) Um eine ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige Aquakultur zu fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen, die ein hohes Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf Öko-Management, den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf ökologische Aquakultur fördern können. Der EMFF sollte ebenfalls Aquakultureinrichtungen unterstützen können, die bestimmte Umweltdienste leisten.
(53) Angesichts der hohen Bedeutung des Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der Betreiber gewähren können, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw. auszuschalten.
(54) Angesichts des Investitionsrisikos in der Aquakultur sollte der EMFF die Unternehmenssicherheit fördern können, indem er zur Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt und somit das Einkommen der Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste insbesondere durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Anlagen gewährleistet.
(55) Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung durch die vollständige Einbeziehung der sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung in den letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung von Fischereien und Aquakulturen wie auch ländlichen Gebieten erwiesen hat, sollte die entsprechende Unterstützung in Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden.
(56) Im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollte die von der örtlichen Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft für neue Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch "blaues Wachstum" und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen.
(57) Die nachhaltige Entwicklung im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollte zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 der Förderung sozialer Integration und Reduzierung der Armut sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und Innovationen auf lokaler Ebene voranbringen. Sie sollte auch helfen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts, welches eine der Hauptprioritäten des AEUV darstellt, ein Stück näher zu kommen.
(58) Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften umgesetzt werden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage, sektorübergreifende, auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung zu erarbeiten und umzusetzen, die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete entsprechen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe über mehr als 49 % der Stimmrechte in den Entscheidungsgremien der lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG) verfügt.
(59) Die Schaffung von Netzwerken zwischen den lokalen Partnerschaften ist ein wichtiger Faktor dieses Konzepts. Die Zusammenarbeit zwischen diesen lokalen Partnerschaften ist daher ein bedeutendes Entwicklungsinstrument, das durch den EMFF unterstützt werden sollte.
(60) Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen Unionsfonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung und Vorhaben der FLAG sowie die Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und den Betrieb der lokalen Partnerschaften abdecken.
(61) Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 sowie die Unterstützung von Vermarktungs- und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen oder aus innovativen Prozessen oder Methoden bestehen. Bei der Bereitstellung von Unterstützung sollten prioritär Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterstützt werden. Im Falle von Produktions- und Vermarktungsplänen sollten nur diese Organisationen und Vereinigungen förderfähig sein. Der EMFF sollte außerdem die Verarbeitung ungewollter Fänge unterstützen, um das neue Rückwurfverbot zu berücksichtigen..
(62) Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht zur Förderung der Marktstabilität einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen vor. Um einen Übergang von Marktinterventionsmechanismen auf den neuen Schwerpunkt der Planung und des Managements von Produktions- und Vermarktungstätigkeiten zu gewährleisten, sollte jegliche durch den EMFF gewährte Unterstützung bis zum 31. Dezember 2018 schrittweise eingestellt werden.
(63) Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, sollte der EMFF unternehmerische Initiativen solcher Fischer unterstützen können, die den Wert ihrer Fänge erhöhen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder direkte Vermarktung selbst durchführen.
(64) Angesichts der Tatsache, dass die Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Union in äußerster Randlage Schwierigkeiten gegenüberstehen, vor allem aufgrund ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen klimatischen Bedingungen, sollte es möglich sein, dass der EMFF die in Artikel 349 AEUV anerkannten spezifischen Zwänge dieser Gebiete berücksichtigt.
(65) Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der Union zu bewahren, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 festgelegt. Es ist notwendig, diese Unterstützung auch ab dem 1. Januar 2014 weiter zu gewähren, um die Mehrkosten für den Fischfang, die Fischzucht, die Verarbeitung und die Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union auszugleichen, so dass dieser Ausgleich zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Betreiber aus diesen Gebieten beiträgt.
(66) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.
(67) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.
(68) Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe dieses Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.
(69) Es ist von überragender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und Betreiber so ausgestattet sind, dass sie eine Überwachung auf hohem Niveau durchführen können und somit die Einhaltung der Vorschriften der GFP gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sichergestellt wird. Es sollte daher möglich sein, dass der EMFF Mitgliedstaaten und Betreiber im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 15 unterstützt. Durch Schaffung einer Kultur der Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen.
(70) Die Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 im Hinblick auf Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollregelung der Union sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds aufgestockt werden.
(71) Im Einklang mit den Kontroll- und Durchsetzungszielen der Union ist es angemessen, dass beim Einsatz von Patrouillenschiffen, Flugzeugen und Hubschraubern eine Mindestzeit für Fischereiaufsicht aufgewendet wird, die genau festzulegen ist, um eine Bemessungsgrundlage für Unterstützung im Rahmen des EMFF zu schaffen.
(72) Angesichts der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht sollte der EMFF Mittel für diesen Zweck bereitstellen können.
(73) Es sollten Maßnahmen für die Unterstützung der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen Unionsprogramm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.
(74) Fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP sollten durch Forschungs- und Kooperationstätigkeiten, die Erstellung wissenschaftlicher und sozioökonomischer Gutachten und Empfehlungen für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP, einschließlich in den biogeografisch sensiblen Gebieten, gestützt werden.
(75) Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Stellen.
(76) Ziel der IMP ist die Unterstützung der nachhaltigen Nutzung der Meere und Ozeane sowie die Entwicklung einer koordinierten, kohärenten und transparenten Entscheidungsfindung für die Politikbereiche, die die Ozeane, Meere, Inseln, Küstengebiete und Gebiete in äußerster Randlage sowie die maritimen Sektoren angehen, entsprechend der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Oktober 2007 "Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union".
(77) Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 und die Schlussfolgerungen des Rates, die Entschließungen des Europäischen Parlaments und die des Ausschusses der Regionen zeigen, dass eine dauerhafte Finanzierung für die Umsetzung und Weiterentwicklung der IMP der Union notwendig ist. Die Entwicklung der maritimen Angelegenheiten mittels einer finanziellen Unterstützung der IMP-Maßnahmen dürfte sich erheblich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken.
(78) Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. Diese Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der Finanzinstrumente der Union und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beizutragen. In diesem Zusammenhang können die Maßnahmen und Mechanismen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auch eine grenzüberschreitende und sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen maritimen Sektoren vorsehen - zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen des Forums der europäischen Küstenwachdienste -, die dazu dienen, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der Union den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern, um Effizienz und Kohärenz zu erzielen.
(79) Der EMFF sollte die Weiterentwicklung von Instrumenten zur Schaffung von Synergien zwischen Initiativen in verschiedenen Sektoren fördern, die die Meere, Ozeane und Küstengebiete betreffen. Dies gilt für die integrierte Meeresüberwachung, die darauf abzielt, das maritime Situationsbewusstsein durch erweiterten und sicheren sektor-übergreifenden Informationsaustausch zu verbessern. Vorhaben im Bereich der Meeresüberwachung jedoch, die in den Anwendungsbereich von Teil Drei Titel V des AEUV fallen, sollten nicht aus dem EMFF finanziert werden.
(80) Die Verbindung der von diesen Sektoren betriebenen Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der Finanzierungsmechanismen dieser Systeme im Einklang mit dem AEUV erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unserer Küsten, Meere und Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG die Nachhaltigkeitsgrenzen menschlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane und Meere erleichtert werden.
(81) Der EMFF sollte ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die darauf abzielen, Investitionen in technologische Innovation, die zur Erweiterung des Geschäftspotentials meeresbezogener und maritimer Anwendungen erforderlich sind, zu fördern.
(82) Der EMFF sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente der Union und der Mitgliedstaaten auf nationaler und subnationaler Ebene ergänzen und unterstützen, um die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte Rechnung zu tragen. Der EMFF sollte mit anderen Unionspolitiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten, insbesondere mit dem EFRE, dem KF und dem ESF sowie dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 geschaffenen Programm "Horizont 2020".
(83) Um die Zielsetzungen der GFP auf globaler Ebene zu erreichen, nimmt die Union in internationalen Organisationen eine aktive Rolle ein. Es ist daher sehr wichtig, dass die Union zu den Aktivitäten solcher Organisationen beiträgt, die sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischressourcen auf Hoher See und in Drittlandsgewässern einsetzen. Die internationalen Organisationen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährte Unterstützung sollte daher im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds fortgesetzt werden.
(84) Um politisches Handeln und Entscheidungsfindung innerhalb der GFP zu verbessern und das wirksame Funktionieren der Beiräte zu gewährleisten, müssen diese Beiräte stets mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein, um ihre beratende Rolle im Rahmen der GFP wirkungsvoll ausüben zu können. Angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds sollte die den Beiräten im Rahmen des EMFF gewährte Unterstützung die Beihilfen für regionale Beiräte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ersetzen.
(85) Der EMFF sollte im Wege der technischen Hilfe die Durchführung des operationellen Programms erleichtern, indem er unter anderem neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung fördert. Die technische Hilfe sollte darüber hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der FLAG abdecken, die dazu dienen, Kapazitäten aufzubauen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften zu unterstützen.
(86) Im Interesse einer gut funktionierenden Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der Unionsunterstützung sollte für eine möglichst weitreichende Information über und Publizität der Unionsunterstützung gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Unterstützung beauftragten Behörden sollten auch für solche Informations- und Publizitätsaspekte und für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen verantwortlich sein.
(87) Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben - sowohl in geteilter als auch in direkter Mittelverwaltung - ist es erforderlich, den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Schutz dieser Interessen und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.
(88) Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen.
(89) Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Zahlungen im Fall einer schwer-wiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat auszusetzen.
(90) Operationelle Programme sollten begleitet und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Begleit- und Bewertungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten fristgerecht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet werden.
(91) Die Verantwortung für die Begleitung der Durchführung eines operationellen Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von dem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde und des Begleitausschusses aufzuführen. Die Begleitung eines operationellen Programms sollte die Erstellung eines jährlichen Durchführungsberichts umfassen, der der Kommission übermittelt werden sollte.
(92) Um den Zugang zu den und die Transparenz der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Begünstigte zu verbessern, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über das operationelle Programm - einschließlich Listen der mit dem operationellen Programm unterstützten Vorhaben - verfügbar sind. Die diesbezüglichen Websites aller Mitgliedstaaten sollten auch von einer einzigen offiziellen Website der Union aus zugänglich sein, um den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten den Zugang zu den von allen Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen zu erleichtern. Diese Informationen sollten angemessen, klar und konkret sein, um der breiteren Öffentlichkeit und insbesondere den Steuerzahlern in der Union Eindruck davon zu geben, wie die Unionsmittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der Beantragung von Unionsmitteln weiter bekannt zu machen. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 können solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Namen natürlicher Personen enthalten.
(93) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Zeitraums und seines jeweiligen Beginns und Endes im Zusammenhang mit den Kriterien für die Zulässigkeit von Anträgen, zur Anpassung der Prozentpunkte hinsichtlich der indikativen Aufteilung der Mittel auf die Ziele im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, zur Bestimmung der förderfähigen Vorhaben und Kosten für hygiene-, gesundheits- und sicherheitsbezogene Investitionen und Investitionen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, in Ausrüstungen oder an Bord, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten von Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten zur Unterstützung im Zusammenhang mit Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, zur Definition der Kriterien für die Berechnung zusätzlicher Kosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, zur Definition der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten, die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung der Zahlung führen können, zur Definition der Kriterien für die Bestimmung der Höhe der finanziellen Berichtigung und der Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und zur Festlegung des Inhalts und Aufbaus des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems zu erlassen.
(94) Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für die Festlegung von Übergangsbestimmungen übertragen werden.
(95) Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(96) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die jährliche Aufschlüsselung, für jeden Mitgliedstaat, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Gesamtmittel für Verpflichtungen; die Genehmigung der operationellen Programme und ihrer Änderungen; die Annahme der Arbeitsprogramme für die Datenerhebung; die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme in Bezug auf die technische Hilfe auf Initiative der Kommission; die Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen im Rahmen der GFP vorliegen; die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der GFP zu erfüllen; die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen im Rahmen des operationellen Programms und über die Vornahme finanzieller Berichtigungen durch vollständige oder teilweise Streichung der Unionsunterstützung zu einem operationellen Programm. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 erlassen.
(97) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission außerdem Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Darlegung der Elemente des operationellen Programms; die Vorschriften über Verfahren, das Format und die Zeitpläne in Bezug auf die Genehmigung des operationellen Programms und der Vorlage und Genehmigung von Änderungen des operationellen Programms; das jährliche Arbeitsprogramm nach Titel VI Kapitel I und II; die Struktur des Ausgleichsplans für die der Gebiete in äußerster Randlage; die Anwendung der verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe; die von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Muster für die Vorlage von Finanzdaten an die Kommission, die Festsetzung der spezifischen Indikatoren für die Prioritäten der Union; die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen; das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte und die Bestandteile der Ex-ante- Bewertungsberichte. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden und das Prüfverfahren sollte Anwendung finden.
(98) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission darüber hinaus Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Annahme und nähere Ausführung von Änderungen der derzeitigen Prioritäten der Union für die Kontrolle und Durchsetzung, die Festlegung von Vorschriften für die Darstellung der von den Verwaltungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten, die Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und einer Definition der Standardfarben. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Zur Gewährleistung eines einfacheren und schnelleren Verfahrens sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden.
(99) Da die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben auf Unionsebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(100) Die in dieser Verordnung vorgesehene Stützungsregelung ersetzt die Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, der Verordnung (EG) Nr. 791/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1255/2011, und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Diese Verordnungen und diese Bestimmung sind daher ab dem 1. Januar 2014 aufzuheben. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.
(101) Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Verordnung an jene der Verordnung (EU)Nr. 1303/2013 anzupassen. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die finanziellen Maßnahmen der Union festgelegt zur Durchführung
Artikel 2 Geografischer Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die im Gebiet der Union durchgeführt werden.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Titel II
Allgemeiner Rahmen
Kapitel I
Einrichtung und Ziele des Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Artikel 4 Einrichtung
Es wird ein Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingerichtet.
Artikel 5 Ziele
Der EMFF trägt zur Erreichung folgender Ziele bei:
Artikel 6 Prioritäten der Union
Der EMFF trägt zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und zur Durchführung der GFP bei. Mit dem EMFF werden die folgenden Prioritäten der Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten, die die einschlägigen thematischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 reflektieren, verfolgt:
Kapitel II
Geteilte und direkte Mittelverwaltung
Artikel 7 Geteilte und direkte Mittelverwaltung
(1) Die Maßnahmen unter Titel V werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und nach den gemeinsamen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert.
(2) Die Maßnahmen unter Titel VI werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert.
Kapitel III
Allgemeine Grundsätze der Unterstützung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 8 Staatliche Beihilfen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.
(3) Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.
(4) In Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV innerhalb der Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
Artikel 9 Spezifische Ex-ante-Konditionalitäten
Für den EMFF gelten die in Anhang IV genannten spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten.
Kapitel IV
Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben
Artikel 10 Zulässigkeit der Anträge
(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber
(2) Der Begünstigte hat die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen.
(3) Der Antrag eines Betreibers ist für einen bestimmten Zeitraum, der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt wird, unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 23 begangen hat.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien beachten und keinen Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 3 dieses Artikels begangen haben. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
Artikel 11 Nicht förderfähige Vorhaben
Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:
Titel III
Finanzrahmen
Artikel 12 Haushaltsvollzug
(1) Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel V dieser Verordnung werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.
(2) Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel VI dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 direkt eingesetzt.
(3) Vollständige oder teilweise Aufhebungen der Mittelbindungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung seitens der Kommission erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie gegebenenfalls nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.
(4) Im Einklang mit Artikel 30 und Artikel 53 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung 19 20 22
(1) Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5.749 331.600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.
(2) 580.000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.
(3) 520.000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.
(4) 192.500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht
(5) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.
(6) 10 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID19 Ausbruchs verwendet werden.
(7) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Haushaltsmittel können der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 neu zugewiesen werden, um die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern.
Artikel 14 Haushaltsmittel in direkter Mittelverwaltung
(1) Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I bis III bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 647.275.400 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Für die Zwecke des Titels VI Kapitel I und II ist die indikative Aufteilung der Mittel auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele in Anhang III aufgeführt.
(3) Die Kommission kann von den indikativen Prozentsätzen nach Absatz 2 abweichen, jedoch höchstens um 5 % des Wertes der jeweiligen Finanzausstattung.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur, Anpassung der in Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.
Artikel 15 Halbzeitüberprüfung
Die Kommission überprüft die Umsetzung von Titel VI Kapitel I und II, einschließlich notwendiger Anpassungen der indikativen Aufteilung der Mittel nach Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht zur Bewertung der Ergebnisse und der qualitativen und quantitativen Aspekte des EMFF vor.
Artikel 16 Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung 20
(1) Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der jährlichen Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat.
Titel IV
Programmplanung
Kapitel I
Programmplanung für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
Artikel 17 Ausarbeitung operationeller Programme
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.
(2) Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.
(3) Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 18 Inhalt des operationellen Programms
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes:
Die Analyse geht von den in Artikel 6 dieser Verordnung bestimmten einschlägigen Prioritäten der Union aus und steht gegebenenfalls im Einklang mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den beim Erreichen eines guten Umweltzustands durch die Entwicklung und Umsetzung einer Meeresstrategie nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/56/EG erzielten Fortschritten. Für alle Prioritäten der Union werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf Arbeitsplätze, Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit den einschlägigen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen;
Der in Buchstabe p genannte Abschnitt des operationellen Programms wird im Einklang mit Artikel 21 dieser Verordnung ergänzt.
(2) Das operationelle Programm schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 dieser Verordnung und die Berechnungsmethode für Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 53, 54 und 55, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ein. Gegebenenfalls werden auch Informationen über Vorschusszahlungen an FLAG gemäß Artikel 62 dieser Verordnung aufgenommen.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 19 Genehmigung des operationellen Programms
(1) Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.
(2) Zum Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Maßnahmen geeignet sind, die festgestellten Überkapazitäten tatsächlich abzubauen.
Artikel 20 Änderung des operationellen Programms
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen an einem operationellen Programm.
(2) Um Entwicklungen beim Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen, kann die Kommission alle zwei Jahre einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem Änderungen der Prioritäten der Union im Bereich der Durchsetzung und Überwachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten, die mit dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt wurden, eine Änderung ihres operationellen Programms vorlegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen solche Änderungen der operationellen Programme einem im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 zu verabschiedenden vereinfachten Verfahren.
Artikel 21 Arbeitspläne für die Datenerhebung
(1) Zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch Arbeitspläne für die Datenerhebung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vor, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie der Kommission dies mit. Der Inhalt dieser Pläne steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der Arbeitspläne nach Absatz 1.
Artikel 22 Vorschriften über Verfahren und Zeitpläne 20 22
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen im Hinblick auf
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Verfahren und die Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen:
(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannte Unterstützung.
Kapitel II
Programmplanung für in direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen
Artikel 23 Jährliche Arbeitsprogramme
(1) Zum Zwecke der Durchführung von Titel VI erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von jährlichen Arbeitsprogrammen im Einklang mit den in den jeweiligen Kapiteln beschriebenen Zielen. Für Titel VI Kapitel I und II werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält:
Titel V
In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Massnahmen
Kapitel I
Nachhaltige Entwicklung der Fischerei
Artikel 24 Spezifische Ziele
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 bei.
Artikel 25 Allgemeine Bedingungen 19 20
(1) Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten haben, übertragen das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht nach außerhalb der Union. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
(2) Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
(3) Unbeschadet von Absatz 5 dieses Artikels darf der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 34 und zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/497
(3a) Bei der Bewertung, ob die Schwellen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels überschritten wurden, wird der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nicht berücksichtigt.)
(4) Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf 5 % der je Mitgliedstaat ausgewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.
(5) Die Unterstützung, die Schiffseignern nach Artikel 33 gewährt wurde, wird von der Unterstützung abgezogen, die die Schiffseigner nach Artikel 34 für dasselbe Schiff erhalten haben.
Artikel 26 Innovation
(1) Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielen.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftlichen oder technischen Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der nach dem vorliegenden Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 27 Beratungsdienste
(1) Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht.
(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern, Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich Erzeugerorganisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt.
(4) Übersteigt die Unterstützung gemäß Absatz 1 nicht den Betrag von 4.000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
Artikel 28 Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
(1) Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischern, Zusammenschlüssen von Fischern, FLAG und Nichtregierungsorganisationen gewährt werden.
Artikel 29 Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs
(1) Zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 26 auch den Ehepartnern oder - wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind - den Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt werden.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren für die Ausbildung von von dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitslos anerkannten Personen unter 30 Jahren (in Folgenden "Praktikant") gewährt werden. Diese Unterstützung ist begrenzt auf die Ausbildung an Bord eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei durch einen mindestens 50-jährigen Berufsfischer, die durch einen Vertrag zwischen dem Praktikant und dem Schiffseigner förmlich geregelt wird, wobei der Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannt sein muss; die Ausbildung umfasst auch Kurse über nachhaltige Fangtechniken und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Der Praktikant wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Berufsfischer begleitet.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 3 wird Berufsfischern zur Deckung des Praktikantengehalts und der damit verbundenen Kosten gewährt; sie wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des Lebensstandards des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet. Diese Unterstützung darf während des Programmplanungszeitraums einen Höchstbetrag von 40.000 EUR je Begünstigtem nicht übersteigen.
Artikel 30 Diversifizierung und neue Einkommensquellen
(1) Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.
(4) Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75.000 EUR für jeden Begünstigten.
Artikel 31 Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer
(1) Der EMFF kann Unternehmensgründungen junger Fischer unterstützen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs gewährt werden, das
(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "junger Fischer" eine natürliche Person, die zum ersten Mal ein Fischereifahrzeug erwerben möchte und die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer gearbeitet hat oder über eine vergleichbare Berufsausbildung verfügt. Die Mitgliedstaaten können weitere objektive Kriterien festlegen, die von jungen Fischern zu erfüllen sind, um nach diesem Artikel unterstützt werden zu können.
(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel beträgt höchstens 25 % der Kosten für den Erwerb des Fischereifahrzeugs, in keinem Fall jedoch mehr als 75.000 EUR pro jungem Fischer.
Artikel 32 Gesundheit und Sicherheit
(1) Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.
(3) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.
Artikel 33 Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit 19 20 22
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.
Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:
(3a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gelten folgende Ausnahmen:
(4) Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Fischereifahrzeug während der Zeit der vorübergehenden Einstellung alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat.
Artikel 34 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit 19 20
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nur unterstützen, wenn diese Einstellung durch Abwracken der Fischereifahrzeuge erreicht wird und
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt:
Im Falle von Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten zwei Kalenderjahren jedoch um die Jahre 2017 und 2018.
(3) Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten effektiv ein. Der Begünstigte reicht den Nachweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereitätigkeiten bei der zuständigen Behörde ein. Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Antragstellung auf Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.
(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, es werden Maßnahmen zur endgültigen Einstellung erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen:
(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.
Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139 und insbesondere die in deren Artikel 8a aufgeführten Ziele zu erreichen, kommen ab dem 1. Dezember 2020 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.
(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls end-gültig entzogen worden sind. Der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten infolge der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit mit öffentlicher Beihilfe muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Obergrenzen der Fangkapazität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.
Zur Wahrung des maritimen Erbes kann zudem im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ohne Abwracken gewährt werden, wenn diese Schiffe im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle 20
(1) Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck "Fonds auf Gegenseitigkeit" ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können; und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 dargelegten Ereignisse verursacht wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Unterstützung nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu einer Überkompensierung führt.
(4) Um nach diesem Artikel förderfähig zu sein, müssen Fonds auf Gegenseitigkeit
(5) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit des Fischers Sanktionen vorsehen.
(6) Als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden.
(7) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Fischer gezahlten Beträge beziehen. Die Unterstützung der Verwaltungskosten für die Errichtung der Fonds auf Gegenseitigkeit ist nicht förderfähig. Die Mitgliedstaaten können die förderfähigen Kosten durch die Einführung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit begrenzen.
(8) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt.
(9) Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus dem EMFF beigetragen werden.
(10) Beschließen Mitgliedstaaten, die förderfähigen Kosten durch die Anwendung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit zu begrenzen, so führen sie die Einzelheiten und Begründungen zu diesen Obergrenzen in den operationellen Programmen auf.
Artikel 36 Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten
(1) Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, können aus dem EMFF die Planung, die Entwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Verwaltung der Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der in Absatz 1 genannten Systeme mitwirken, gewährt.
Artikel 37 Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit
(1) Zur Unterstützung der wirksamen Planung und Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 jener Verordnung kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Aus dem EMFF können direkte Besatzmaßnahmen gemäß Absatz 1 nur dann unterstützt werden, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.
Artikel 38 Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes
(1) Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2) Abweichend von Artikel 11 Buchstabe a kann in Gebieten in äußerster Randlage die Unterstützung nach Absatz 1 für fest verankerte Fischsammelvorrichtungen gewährt werden, vorausgesetzt, diese Vorrichtungen tragen zu nachhaltigem und selektivem Fischfang bei.
(3) Für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt.
(4) Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.
(5) Gewährt wird die Unterstützung
Artikel 39 Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze
(1) Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen von geschützten Räubern zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.
(2) Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.
(3) Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission 29 geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.
(5) Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.
(6) Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff "Nettoeinkünfte" die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.
Artikel 40 Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten
(1) Um im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme beizutragen, können aus dem EMFF gegebenenfalls unter Beteiligung der Fischer folgende Vorhaben unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Regelungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unions-weiter, nationaler und privater Ausgleichsregelungen nicht zu einer Überkompensation kommt.
(3) Die Vorhaben nach diesem Artikel können von wissenschaftlichen oder technischen Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Beiräten, Fischern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder in Partnerschaft mit FLAG durchgeführt werden.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.
Artikel 41 Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels
(1) Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen kann nur gewährt werden:
(3) Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels wird nur für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 offiziell zertifiziert wurden. Sie darf erst gezahlt werden, wenn jegliche in kW ausgedrückte geforderte Leistungsverringerung endgültig im Fischereiflottenregister der Union registriert worden ist.
(5) Fischereifahrzeugen, deren Maschinenleistung nicht zertifiziert werden muss, wird nur dann Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, wenn die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 überprüft und die Maschinen physisch inspiziert wurden, um sicherzustellen, dass die Maschinenleistung nicht die in der Fischereilizenz festgelegte Maschinenleistung übersteigt.
(6) Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 2 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in diesen Buchstaben genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.
(7) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 darf der Beitrag des EMFF gemäß Absatz 2 dieses Artikels die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:
(8) Als vorrangig behandelt werden Anträge von Betreibern aus dem Bereich der kleinen Küstenfischerei bis zu einer Höhe von 60 % der gesamten Unterstützung, die zum Zweck des Austauschs oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Absatz 2 für den gesamten Programmplanungszeitraum gewährt wird.
(9) Die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.
(10) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.
Artikel 42 Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge
(1) Um den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu steigern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.
Artikel 43 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen
(1) Zur Steigerung der Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse, zur Erhöhung der Energieeffizienz, als Beitrag zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.
(2) Zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(3) Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(4) Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen gewährt.
Artikel 44 Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern 20 22
(1) Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, den Wert oder die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen, das Humankapital und die Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:
(2) Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können - mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstaben b und d jenes Artikels - unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.
(3) Aus dem EMFF können die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 26, Beratungsdienste gemäß Artikel 27 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 28 unterstützt werden.
(4) Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 30 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4a gilt Folgendes:
(6) Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden:
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.
Kapitel II
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
Artikel 45 Spezifische Ziele
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 bei.
Artikel 46 Allgemeine Bedingungen
(1) Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels legen Neueinsteiger im Aquakultursektor i einen Geschäftsplan und - sofern die Investitionskosten über 50 000 EUR betragen - eine Durchführbarkeitsstudie vor, die eine Umweltprüfung der Vorhaben enthält. Unterstützung unter diesem Kapitel wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.
(3) Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.
(4) Es wird keine Unterstützung für die Zucht von genetisch veränderten Organismen gewährt.
(5) Es wird keine Unterstützung für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.
Artikel 47 Innovation
(1) Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die Folgendes zum Ziel haben:
(2) Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben.
(3) Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 48 Produktive Investitionen in der Aquakultur
(1) Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.
Artikel 49 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
(1) Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen
(3) Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
(5) Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4.000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
(6) Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.
Artikel 50 Förderung von Humankapital und sozialem Dialog
(1) Zur Förderung des Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird großen Aquakulturunternehmen nicht gewährt, es sei denn, sie sind an einem Austausch der Kenntnisse mit KMU beteiligt.
(3) Abweichend von Artikel 46 wird auch öffentlichen oder halböffentlichen Organisationen oder anderen Organisationen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, Unterstützung nach diesem Artikel gewährt.
(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU auch den Ehepartnern oder - wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind - den Lebenspartnern von selbständigen Aquakulturerzeugern gewährt.
Artikel 51 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
(1) Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Begünstigte der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben betraut worden sind.
Artikel 52 Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren
(1) Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie
(3) Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen.
Artikel 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur
(1) Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.
(3) Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage
Artikel 54 Aquakultur und Umweltleistungen
(1) Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG gewährt.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Begünstigten gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten und/oder Einkommensverluste gewährt.
(5) Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen 20
(1) Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden:
Ausgleichszahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können für die vorübergehende Aussetzung oder Verringerung der Produktion und des Absatzes oder für zusätzliche Lagerkosten gewährt werden, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID 19 Ausbruchs entstanden sind.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
(3) Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
Artikel 56 Tiergesundheit und Tierschutz
(1) Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln.
(3) Die Ergebnisse der nach Absatz 1 Buchstabe d finanzierten Studien werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise berichtet und öffentlich zugänglich gemacht.
(4) Die Unterstützung kann auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt werden.
Artikel 57 Versicherung von Aquakulturbeständen 20
(1) Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturbestandsversicherungen unterstützt werden, die wirtschaftliche Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken:
(2) Das Auftreten der in Absatz 1 genannten Umstände in der Aquakultur muss vom betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.
(4) Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz des Aquakulturbetreibers in den drei Kalenderjahren stützt, die dem Jahr, in dem die wirtschaftlichen Verluste eingetreten sind, vorangehenden.
Kapitel III
Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Ziele
Artikel 58 Anwendungsbereich
Die nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird aus dem EMFF unterstützt.
Artikel 59 Spezifische Ziele
Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Kapitels trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 bei.
Abschnitt 2
Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung und lokale Fischereiaktionsgruppen
Artikel 60 Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung
(1) Die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung tragen wie folgt zur Verwirklichung der in Artikel 59 genannten Ziele bei:
(2) Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 abzustimmen. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.
Artikel 61 Lokale Fischereiaktionsgruppen
(1) Im Sinne des EMFF werden die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen als lokale Fischereiaktionsgruppen ("Fisheries Local Action Groups", im Folgenden "FLAG") bezeichnet.
(2) Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 60 dieser Verordnung genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.
(3) Die FLAG
(4) Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Vorhaben ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.
(5) Die FLAG können über die in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Mindestaufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen, sofern derartige Aufgaben ihnen durch die Verwaltungsbehörde übertragen werden.
Abschnitt 3
Förderfähige Vorhaben
Artikel 62 Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig:
(2) FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.
Artikel 63 Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung
(1) Die Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:
(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 66 und 67 vorgesehene Maßnahmen einschließen, sofern es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten einschlägigen Bedingungen und die dort festgelegten Beteiligungssätze je Vorhaben.
Artikel 64 Kooperationsmaßnahmen
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann gewährt werden für
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "interterritoriale Kooperation" die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats, und der Begriff "transnationale Kooperation" die Zusammenarbeit von Gebieten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von mindestens einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem oder mehreren Gebieten in Drittländern.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels können neben anderen FLAG auch lokale öffentlich-private Partnerschaften, die innerhalb oder außerhalb der Union eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung umsetzen, Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF sein.
(3) Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein geeignetes Verfahren zur Erleichterung von Kooperationsprojekten fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.
(4) Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte gemäß Artikel 110 mit.
Kapitel IV
Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
Artikel 65 Spezifische Ziele
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 5 bei.
Artikel 66 Produktions- und Vermarktungspläne 20
(1) Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.
(2) Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen kommen erst dann für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben.
(3) Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei einer neu anerkannten Erzeugerorganisation darf diese Unterstützung 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss zwischen 50 % und 100 % der finanziellen Unterstützung gewähren.
(5) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt.
Artikel 67 Lagerhaltungsbeihilfe 20 22 22a
(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.
(3) Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.
Artikel 68 Vermarktungsmaßnahmen 22
(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen.
Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
(3) Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.
Artikel 69 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen 20
(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die
(2) Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.
(3) Aus dem EMFF kann im Rahmen des in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Aquakulturbetriebe festgelegten Anwendungsbereichs die Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen an Verarbeitungsbetriebe unterstützt werden.
Kapitel V
Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage
Artikel 70 Ausgleichsregelung 20
(1) Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.
Aus dem EMFF können auch Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste unterstützt werden, die aufgrund des COVID 19Ausbruchs entstehen, insbesondere Verluste aufgrund der Verschlechterung des Fischpreises oder aufgrund gestiegener Lagerkosten.
(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.
(3) Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den GFP-Vorschriften vereinbar ist.
(4) Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die
(5) Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach dem Ausgleichsplan für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.
(6) Folgende Unternehmer kommen für einen Ausgleich in Frage:
Artikel 71 Berechnung des Ausgleichs
Der Ausgleich wird den in Artikel 70 Absatz 6 genannten Unternehmern gewährt, die in den in Artikel 70 Absatz 1 genannten Gebieten tätig sind, und berücksichtigt
Artikel 72 Ausgleichsplan 20
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Ausgleichplan für jedes in Artikel 70 Absatz 1 genannte Gebiet vor. Dieser Ausgleichsplan schließt das Verzeichnis und die Mengen der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie die Art von Unternehmen gemäß Artikel 70, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 71 und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 ein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Ausgleichspläne.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen. Wenn die Änderungen Maßnahmen nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste betreffen, die aufgrund des COVID 19 Ausbruchs entstehen, erlässt die Kommission diese Durchführungsrechtsakte innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der Änderung. Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels enthalten die Durchführungsrechtsakte über Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, die aufgrund des COVID 19Ausbruchs entstehen, auch die Methoden zur Berechnung der Mehrkosten und die Methoden der Durchführung durch die Mitgliedstaaten.
(3) Der Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur des Ausgleichsplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete festgelegt werden.
Artikel 73 Staatliche Beihilfen für die Umsetzung der Ausgleichspläne
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.
Kapitel VI
Begleitende Maßnahmen für die GFP in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 74 Geografischer Anwendungsbereich
Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
Artikel 75 Spezifische Ziele
Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 bei.
Artikel 76 Überwachung und Durchsetzung
(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013" näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
(3) Die Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.
(4) Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Vorhaben benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.
Artikel 77 Datenerhebung
(1) Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelte und in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 näher bestimmte Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gewährt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
Kapitel VII
Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten
Artikel 78 Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten
(1) Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einer Obergrenze von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms für Folgendes gewährt werden:
(2) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze kann in Ausnahmefällen unter hinreichend begründeten Umständen überschritten werden.
Kapitel VIII
In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen zur IMP
Artikel 79 Spezifische Ziele 20
(1) Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 bei; dies schließt unter anderem Folgendes ein:
(2) - gestrichen -
Artikel 80 Förderfähige Vorhaben
(1) Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 79 genannten Zielen unter anderem Vorhaben unterstützt werden, die:
(2) Die für das Personal der nationalen Verwaltungen anfallenden Lohn- und Gehaltskosten gelten nicht als förderfähige Betriebskosten.
Titel VI
In direkter Mittelverwaltung finanzierte Massnahmen
Kapitel I
Integrierte Meerespolitik
Artikel 81 Geografischer Anwendungsbereich
Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
Artikel 82 Anwendungsbereich und Ziele
Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Kapitels trägt zur Verbesserung der Entwicklung und Durchführung der IMP der Union bei. Sie hat Folgendes zum Ziel:
Artikel 83 Förderfähige Vorhaben
(1) Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 82 genannten Zielen unter anderem folgende Vorhaben unterstützt werden:
(2) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung von grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Vorhaben gemäß Artikel 82 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
Kapitel II
Begleitende Maßnahmen für die GFP und die IMP in direkter Mittelverwaltung
Artikel 84 Geografischer Anwendungsbereich
Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.
Artikel 85 Spezifische Ziele
Maßnahmen nach diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf
Artikel 86 Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse
(1) Für die Bereitstellung wissenschaftlicher Leistungen kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für Projekte der angewandten Forschung in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
Artikel 87 Überwachung und Durchsetzung
(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
(3) Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Entwicklung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, gewährt werden.
(4) Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Arten von Vorhaben:
(5) Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vorhaben wird nur ein betroffener Mitgliedstaat als Begünstigter benannt.
Artikel 88 Freiwillige Finanzbeiträge an internationale Organisationen
Für folgende Arten von Vorhaben im Bereich der internationalen Beziehungen kann aus dem EMFF eine Unterstützung gewährt werden:
Artikel 89 Beiräte
(1) Für die Betriebskosten der mit Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.
(2) Beiräte mit Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.
Artikel 90 Marktuntersuchungen
Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
Artikel 91 Kommunikationstätigkeiten zur GFP und zur IMP
Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:
Kapitel III
Technische Hilfe
Artikel 92 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds für folgende Maßnahmen gewährt werden:
Titel VII
Durchführung von Massnahmen in geteilter Mittelverwaltung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 93 Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel V in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden.
Kapitel II
Durchführungsverfahren
Abschnitt 1
Unterstützung aus dem EMFF
Artikel 94 Festlegung der Kofinanzierungssätze 20
(1) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 zur Genehmigung eines operationellen Programms legt die Kommission die Höchstbeteiligung des EMFF an dem Programm fest.
(2) Die EMFF-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
In dem operationellen Programm wird die Höhe der EMFF-Beteiligung an den Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgesetzt. Die Höchstbeteiligung des EMFF beträgt 75 % und die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(3) Abweichend von Absatz 2 beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf
(4) Abweichend von Absatz 2 wird die Höchstbeteiligung des EMFF für spezifische Ziele im Rahmen einer Priorität der Union um zehn Prozentpunkte angehoben, wenn die gesamte Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 im Rahmen von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung umgesetzt wird.
Artikel 95 Intensität der öffentlichen Beihilfen 20 22
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens anwenden, wenn
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben anwenden, wenn
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dessen, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 96 Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt werden.
Kapitel III
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Artikel 97 Verwaltungsbehörde
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darstellung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 127 Absatz 2 erlassen.
Artikel 98 Übermittlung von Finanzdaten
(1) Bis zum 31. Januar und zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung, des für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu verwendenden Modells. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel IV
Kontrolle durch die Mitgliedstaaten
Artikel 99 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
(1) Zusätzlich zu den Finanzkorrekturen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nehmen die Mitgliedstaaten die Finanzkorrekturen vor, wenn der Begünstigte die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
(2) Für die Fälle von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.
Kapitel V
Kontrolle durch die Kommission
Abschnitt 1
Unterbrechung und Aussetzung
Artikel 100 Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2) Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..
(3) Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.
Artikel 101 Aussetzung von Zahlungen
(1) Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einem Zahlungsantrag auswirken können, für den eine Zwischenzahlung beantragt wurde.
(2) Vor Aussetzung der in Absatz 1 genannten Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen die Auflagen im Rahmen der GFP verstoßen hat. Bevor die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Feststellungen oder zuverlässige Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
(3) Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Zahlungsantrag abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.
Artikel 102 Befugnisse der Kommission
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen diejenigen Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 100 und diejenigen Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 101 Absatz 1 festgelegt sind, die sich aus den einschlägigen Vorschriften der GFP ergeben, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Abschnitt 2
Informationsaustausch und Finanzkorrekturen
Artikel 103 Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung von Unionsrechtsakten im Zusammenhang mit der GFP erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.
Artikel 104 Vertraulichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder des Rechnungsabschlusses nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.
(2) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gelten die in Artikel 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 39 genannten Grundsätze.
Artikel 105 Finanzkorrekturen durch die Kommission
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, mit denen der Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass
(2) Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.
(3) Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.
Artikel 106 Verfahren
Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet entsprechend Anwendung, wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 dieser Verordnung vorschlägt.
Kapitel VI
Begleitung, Bewertung, Information und Informationsaustausch
Abschnitt 1
Einrichtung und Ziele eines gemeinsamen Begleit - und Bewertungssystems
Artikel 107 Begleit- und Bewertungssystem
(1) Es wird ein gemeinsames Begleit- und Bewertungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur Festlegung von Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.
(2) Die allgemeine Wirkung des EMFF wird im Verhältnis zu den Prioritäten der Union nach Artikel 6 betrachtet.
Die Kommission kann Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Reihe von Indikatoren für diese Prioritäten der Union erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.
Artikel 108 Ziele
Das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem zielt darauf ab,
Abschnitt 2
Technische Bestimmungen
Artikel 109 Gemeinsame Indikatoren
(1) Das Begleit- und Bewertungssystem gemäß Artikel 107 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf jedes operationelle Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des operationellen Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu erlauben.
(2) Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Sollvorgaben geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Sollvorgaben auf Unions- und Programmebene.
Artikel 110 Elektronisches Informationssystem
(1) Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms, über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Vorhabens, werden elektronisch erfasst und gespeichert.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen gesichertes elektronisches System zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung vorhanden ist.
Artikel 111 Bereitstellung von Informationen
Die Begünstigten einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der FLAG, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder den ernannten Bewertern oder anderen Stellen, auf die die Ausübung von Aufgaben an deren Stelle übertragen wurde, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
Abschnitt 3
Begleitung
Artikel 112 Verfahren der Begleitung
(1) Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 dieser Verordnung und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 1303/2013 begleiten die Qualität der Umsetzung des Programms.
(2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten das operationelle Programm anhand von Finanz-, Output- und Ergebnisindikatoren.
Artikel 113 Aufgaben des Begleitausschusses
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 überprüft der Begleitausschuss, ob das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck
Der Begleitausschuss wird nicht zu den Arbeitsplänen für die Datenerhebung gemäß Artikel 21 gehört.
Artikel 114 Jährlicher Durchführungsbericht 20
(1) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.
(2) Zusätzlich zu den Regelungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte Folgendes:
(3) Die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 4
Bewertung
Artikel 115 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 jener Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen dem gemäß Artikel 107 vereinbarten gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystem entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.
(3) Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der Website der Union zugänglich gemacht.
Artikel 116 Ex-ante-Bewertung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Sollvorgaben des Programms beteiligt wird.
Artikel 117 Ex-post-Bewertung
Im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht.
Artikel 118 Zusammenfassung der Bewertungen
Eine Zusammenfassung auf Unionsebene der Ex-ante- Bewertungsberichte wird unter Verantwortung der Kommission erstellt. Die Zusammenfassung der Bewertungsberichte muss spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der Bewertungen folgt.
Abschnitt 5
Information und Informationsaustausch
Artikel 119 Information und Publizität
(1) Die Verwaltungsbehörde ist gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b für Folgendes zuständig:
(2) Zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle Vorhaben aufgeführt und das operationelle Programm zusammengefasst sind.
Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.
Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 26, 39, 47, 54 und 56, sind in Anhang V festgelegt.
(3) Detaillierte Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V festgelegt.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Titel VIII
Durchführung von Massnahmen in direkter Mittelverwaltung
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 120 Geltungsbereich
Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.
Kapitel II
Kontrolle
Artikel 121 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
(1) Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt sind.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen und als auch vor Ort durchzuführen.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von Unionsfinanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag in Bezug auf Unterstützung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 wird der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis übertragen, ent-sprechend ihren jeweiligen Befugnissen die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Artikel 122 Prüfungen
(1) Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.
(2) Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
(3) Die Prüfbefugnisse gemäß Absatz 2 lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(4) Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so legt der ursprüngliche Begünstigte als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität dieses Endbegünstigten vor.
Artikel 123 Aussetzung von Zahlungen, Kürzung und Streichung der finanziellen Beteiligung
(1) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Unionsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Unionsrechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.
(2) Antworten die Begünstigten innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels nicht oder werden ihre Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus. Alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge fließen wieder in den Gesamthaushalt der Union zurück. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Verzugszinsen erhoben.
Kapitel III
Bewertung und Berichterstattung
Artikel 124 Bewertung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Vorhaben.
Artikel 125 Berichterstattung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
Titel IX
Verfahrensbestimmungen
Artikel 126 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 127 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wir von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 95 Absatz 5 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Titel X
Schlussbestimmungen
Artikel 128 Aufhebung
(1) Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 werden die Verordnungen (EG) 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007, (EU) Nr. 1255/2011 sowie Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 129 Übergangvorschriften
(1) Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 festgelegten Stützungsregelungen auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 sowie des Artikels 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder sonstiger Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten, genehmigt wurde; diese Rechtsgrundlagen gelten weiterhin für diese Projekte oder Unterstützung.
(3) Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gestellt wurden, bleiben gültig.
Artikel 130 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.
Spezifische Beihilfeintensität | Anhang I |
Art der Vorhaben | Prozentpunkte |
Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um | 30 |
Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo mögliche Erhöhung um | 35 |
Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um | 35 |
Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um | 10 |
Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um | 25 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um | 30 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 76 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um | 40 |
Bei Vorhaben gemäß Artikel 41 Absatz 2 bezüglich des Austauschs oder der Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen, erfolgt eine Kürzung um | 20 |
Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um | 20 |
Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014 - 2020 | Anhang II |
Beschreibung | Zeitraum | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | Insgesamt |
EMFF in geteilter Mittelverwaltung | (2014-2020) | 788.060.689 | 798128.031 | 805.423.852 | 818.478.098 | 837.523.233 | 843.250.018 | 858.467.679 | 5.749.331.600 |
Indikative Aufteilung der Mittel gemäß Titel VI Kapitel I und II auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele 1 | Anhang III 17 |
Ziele gemäß Artikel 82:
Ziele gemäß Artikel 85:
1) Die Prozentpunkte finden auf den in Artikel 14 aufgeführten Betrag ohne die Zuweisung nach Artikel 92 Anwendung.
Spezifische Ex-ante-Konditionalitäten | Anhang IV |
Spezifisches Ziel im Rahmen der Priorität der Union für EMFF/Thematisches Ziel (TZ) |
Ex-ante-Konditionalität |
Erfüllungskriterien |
EMFF-Priorität:
1. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei. Spezifische Ziele: (a)-(f) TZ3: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte | Der Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist vorgelegt worden. | Der Bericht entspricht den von der Kommission herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien.
Die Fangkapazität übersteigt nicht die Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 |
EMFF-Priorität:
2. Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei Spezifische Ziele: (a), (b) und (c). TZ3: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte | Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis 2014. | Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des operationellen Programms vorgelegt.
Das operationelle Programm umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur. |
EMFF-Priorität:
3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: a) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist vorhanden. | Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.
Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Arbeitsprogramms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen. Beschreibung der personellen Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden. |
EMFF-Priorität:
3. Unterstützung der Durchführung der GFP Spezifisches Ziel: b) TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz | Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität für die Umsetzung einer Kontroll-, -Überwachungs- und -Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ist vorhanden. | Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:
Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des Abschnitts des operationellen Programms, der das na-tionale Kontrollfinanzierungsprogramm 2014-2020 betrifft, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009). Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. |
Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.
Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009. |
Information und Kommunikation über die Unterstützung aus dem EMFF | Anhang V |
1. Liste der Vorhaben
Die Liste der Vorhaben nach Artikel 119 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:
2. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst breite Medienberichterstattung angestrebt wird.
(2) Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:
(3) Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nach-stehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:
Durch diese Stellen sollen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen weite Verbreitung finden.
3. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und für Begünstigte
3.1. Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte zumindest über Folgendes informiert werden:
3.2. Informationsmaßnahmen für Begünstigte
Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 119 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.
_____
1) ABl. C 299 vom 04.10.2012 S. 133 und ABl. C 271 vom 19.09.2013 S. 154.
2) ABl. C 391 vom 18.12.2012 S. 84.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
5) Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 34).
6) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. Nr. L 160 vom 14.06.2006 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2007 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. Nr. L 321 vom 05.12.2011 S. 1).
10) Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. Nr. L 179 vom 23.06.1998 S. 3).
11) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 347 vom 20.12.2013 S. 320).
12) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).
13) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 1).
14) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
16) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. Nr. L 347vom 20.12.2013 S. 104).
17) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
19) Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2002 S. 24).
20) Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 25).
21) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
22) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. Nr. L 328 vom 06.12.2008 S. 28).
23) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 49).
24) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
25) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
26) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 1).
27) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. Nr. L 409 vom 30.12.2006 S. 11).
28) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
29) Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. Nr. L 225 vom 31.08.2005 S. 18).
30) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).
31) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1).
32) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).
33) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).
34) Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Pro-duktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (ABl. Nr. L 204 vom 06.08.2009 S. 15).
35) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1).
36) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1).
37) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
38) Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 128 vom 21.05.2005 S. 1).
39) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
40) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. Nr. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
41) Die Prozentpunkte finden auf den in Artikel 14 aufgeführten Betrag ohne die Zuweisung nach Artikel 92 Anwendung.
42) Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85 I vom 27.03.2019 S. 22).
43) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1).
44) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.07.2016 S. 1).
45) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1).
ENDE |