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Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 66)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.
(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Feststellung des Status der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten. Diese Vorschriften beruhen auf der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Gesundheitskodex für Landtiere (nachstehend "Kodex") festgelegten internationalen Norm. In der Kodex-Fassung von 2013 wurde im BSE-Kapitel der Begriff "release assessment" ("Freisetzungsbewertung") durch den Begriff "entry assessment" ("Eingangsbewertung") ersetzt; außerdem wurde die Tabelle mit den Zielpunkten für ein Land bzw. Gebiet erheblich geändert, um den Bedürfnissen von Ländern mit kleiner oder sehr kleiner Rinderpopulation besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sollten sich in Anhang II widerspiegeln.
(3) In Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Bezug genommen auf die in Anhang X genannten Methoden und Protokolle. Der Wortlaut dieser Nummer sollte nach Maßgabe der Änderungen von Anhang X aufgrund des vorliegenden Rechtsakts geändert werden.
(4) Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union und sieht u. a. die Ausnahme homozygoter ARR-Schafsembryonen von sonstigen Anforderungen bezüglich der klassischen Scrapie im Kontext des Handels innerhalb der Union vor. Am 24. Januar 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten 2 zum Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch den Transfer von in vivo gewonnenen Embryonen bei Schafen an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass das Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch Implantation homozygoter oder heterozygoter ARR-Schafsembryonen vernachlässigbar ist, sofern die Empfehlungen und Verfahren der OIE für den Embryo-Transfer eingehalten werden. Die entsprechenden Bestimmungen in Anhang VIII sollten daher dahingehend geändert werden, dass auch der Handel mit heterozygoten ARR-Schafsembryonen innerhalb der Union von sonstigen Anforderungen bezüglich klassischer Scrapie ausgenommen wird.
(5) In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besteht eine terminologische Inkohärenz zwischen Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 und dem Rest der genannten Verordnung. Im Sinne der Kohärenz sollte in den betreffenden Sprachfassungen durchgängig derselbe Begriff verwendet werden.
(6) Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften, gemäß denen einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie der Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkannt werden kann. Am 4. Juli 2013 legte Österreich der Kommission entsprechende Belege vor. Angesichts der positiven Bewertung dieses Antrags durch die Kommission sollte Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden.
(7) In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie aufgelistet. Da Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollte, sollte es gleichzeitig aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie gestrichen werden, da dieser Status Garantien bietet, die über die des Bekämpfungsprogramms hinausgehen.
(8) Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union. Diese Einfuhrvorschriften sollten nach Maßgabe der Änderungen von Anhang VIII aufgrund des vorliegenden Rechtsakts aktualisiert werden.
(9) In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Dieser Anhang sollte überarbeitet werden, um die Informationen über die benannten Labors zu aktualisieren, den Verweis auf verschiedene Leitlinien anzupassen, verschiedene Fachbegriffe zu vereinheitlichen und das Verfahren der diskriminierenden Testung bei TSE-positiven Fällen bei Schafen und Ziegen entsprechend den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gängigen Praxis in der Union zu präzisieren.
(10) Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Listen der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind. Am 18. September 2013 beantragte IDEXX die Änderung der Bezeichnung des Tests IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA in HerdChek BSE- Scrapie Antigen (IDEXX Laboratories). Der neue Beipackzettel für diesen Test ist vom EU-Referenzlabor für TSE am 2. Mai 2013 genehmigt worden. Am 6. Dezember 2013 hat die Enfer Group außerdem mitgeteilt, dass sie die Herstellung des Testkits Enfer Version 3 TSE eingestellt hat, und die Streichung dieses Kits von der Liste der genehmigten Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern beantragt. Die Listen in Anhang X Kapitel C Nummer 4 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Bescheinigungsverfahren bezüglich Scrapie bei Schafsembryonen haben, sollten bestimmte Änderungen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab 1. Januar 2015 gelten.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Buchstaben a, b und e von Nummer 3 und Nummer 4 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2014
Anhang |
Die Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel B erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
"1. Struktur der Risikoanalyse
Die Risikoanalysen umfassen eine Eingangs- und eine Expositionsbewertung.
2. Eingangsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)
2.1. Die Eingangsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der BSE-Erreger entweder über möglicherweise mit einem BSE-Erreger kontaminierte Erzeugnisse in das Land oder das Gebiet eingeschleppt worden ist oder in dem Land bzw. Gebiet bereits vorhanden ist.
Dabei sind folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:
2.2. Bei der Eingangsbewertung sollten spezielle Tilgungsprogramme, Überwachungsmaßnahmen und sonstige epidemiologische Untersuchungen (vor allem Maßnahmen zur BSE-Überwachung des Rinderbestands) in Bezug auf die unter Nummer 2.1 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigt werden."
b) In Kapitel D Nummer 3 erhält Tabelle 2 folgende Fassung:
"Tabelle 2 Zielpunkte für verschiedene Populationsgrößen bei erwachsenen Rindern in einem Land bzw. Gebiet
Zielpunkte für die einzelnen Länder bzw. Gebiete | ||
Größe der Population erwachsener Rinder (24 Monate und darüber) | Typ-A-Überwachung | Typ-B-Überwachung |
> 1 000 000 | 300 000 | 150 000 |
900 001-1 000 000 | 214 600 | 107 300 |
800 001-900 000 | 190 700 | 95 350 |
700 001-800 000 | 166 900 | 83 450 |
600 001-700 000 | 143 000 | 71 500 |
500 001-600 000 | 119 200 | 59 600 |
400 001-500 000 | 95 400 | 47 700 |
300 001-400 000 | 71 500 | 35 750 |
200 001-300 000 | 47 700 | 23 850 |
100 001-200 000 | 22 100 | 11 500 |
90 001-100 000 | 19 900 | 9 950 |
80 001-90 000 | 17 700 | 8 850 |
70 001-80 000 | 15 500 | 7 750 |
60 001-70 000 | 13 000 | 6 650 |
50 001-60 000 | 11 000 | 5 500 |
40 001-50 000 | 8 800 | 4 400 |
30 001-40 000 | 6 600 | 3 300 |
20 001-30 000 | 4 400 | 2 200 |
10 001-20 000 | 2 100 | 1 050 |
9 001-10 000 | 1 900 | 950 |
8 001-9 000 | 1 600 | 800 |
7 001-8 000 | 1 400 | 700 |
6 001-7 000 | 1 200 | 600 |
5 001-6 000 | 1 000 | 500 |
4 001-5 000 | 800 | 400 |
3 001-4 000 | 600 | 300 |
2 001-3 000 | 400 | 200 |
1 001-2 000 | 200 | 100" |
2. Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Sofern BSE nach dem sekundären Molekulartest, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;"
3. Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
b) Nummer 1.3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:
c) In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
"2.3. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:
d) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
"3.2. Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:
e) Nummer 4.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) im Fall von Embryonen von Schafen, weisen mindestens ein ARR-Allel auf."
4. Anhang IX Kapitel H Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) im Fall von Embryonen von Schafen, weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf."
5. Anhang X erhält folgende Fassung:
"Anhang X
Referenzlabors, Probenahmen und Labormethoden
Kapitel A
Nationale Referenzlabors
1. Das benannte nationale Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:
2. Abweichend von Nummer 1 nehmen Mitgliedstaaten, die kein nationales Referenzlabor zur Verfügung haben, die Dienstleistungen des EU-Referenzlabors oder nationaler Referenzlabors anderer Mitgliedstaaten oder von Mitgliedern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Anspruch.
3. Nationale Referenzlabors:
Österreich: | Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) - Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Robert-Koch-Gasse 17 A-2340 Mödling |
Belgien: | CERVA-CODA-VAR Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre) Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles |
Bulgarien: | (National Diagnostic Veterinary Research Institute , Prof. Dr. Georgi Pavlov", National Reference Laboratory for Transmissible Spongiform Encephalopathies, 15 Pencho Slaveykov Blvd., 1606 Sofia) |
Kroatien: | Hrvatski veterinarski institut Savska Cesta 143 10000 Zagreb |
Zypern: | State Veterinary Laboratories Veterinary Services CY-1417 Athalassa Nicosia |
Tschechische Republik: | Státní veterinární ústav Jihlava (State Veterinary Institute Jihlava) National Reference Laboratory for BSE and Animal TSEs 93 586 05 Jihlava |
Dänemark: | Veterinærinstituttet Danmarks Tekniske Universitet Bülowsvej 27 DK-1870 Frederiksberg C (National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, 27, Bülowsvej, DK-1870 Frederiksberg C) |
Estland: | Veterinaar- ja Toidulaboratoorium (Estonian Veterinary and Food Laboratory) Kreutzwaldi 30 Tartu 51006 |
Finnland: | Finnish Food Safety Authority Evira Research and Laboratory Department Veterinary Virology Research Unit - TSEs Mustialankatu 3 FI-00790 Helsinki |
Frankreich: | ANSES-Lyon, Unité MND 31, avenue Tony Garnier 69 364 LYON CEDEX 07 |
Deutschland: | Friedrich-Loeffler-Institut Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger am Friedrich-Loeffler-Institut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Südufer 10 D-17493 Greifswald - Insel Riems |
Griechenland: | Ministry of Agriculture - Veterinary Laboratory of Larissa 6th km of Larissa - Trikala Highway GR-41 110 Larissa |
Ungarn: | Veterinary Diagnostic Directorate, National Food Chain Safety Office (VDD NFCSO) Tábornok u. 2 1143 Budapest |
Irland: | Central Veterinary Research Laboratory Department of Agriculture, Food and the Marine Backweston Campus Celbridge Co. Kildare |
Italien: | Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta - CEA Via Bologna, 148 I-10154 Torino |
Lettland: | Institute of Food Safety, Animal Health and Environment (BIOR) Lejupes Str. 3 Riga LV 1076 |
Litauen: | National Food and Veterinary Risk Assessment Institute LT-08409 Vilnius |
Luxemburg: | CERVA-CODA-VAR Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre) Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles |
Malta: | Veterinary Diagnostic Laboratory Department of Food Health and Diagnostics Veterinary Affairs and Fisheries Division Ministry for Rural Affairs and the Environment Albert Town Marsa |
Niederlande: | Central Veterinary Instutute of Wageningen UR Edelhertweg 15 8219 PH Lelystad P.O. Box 2004 NL-8203 AA Lelystad |
Polen: | PaDstwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet) 24-100 PuBawy al. Partyzantów 57 |
Portugal: | Setor diagnóstico EET Laboratório de Patologia Unidade Estratégica de Investigação e Serviços de Produção e Saúde Animal Instituto Nacional de Investigação Agrária e Veterinária Rua General Morais Sarmento PT-1500-311 Lisboa |
Rumänien: | |
Slowakei: | State Veterinary Institute Zvolen Pod dráhami 918 SK-960 86, Zvolen |
Slowenien: | University of Ljubljana, Veterinary faculty National Veterinary Institute SI-1000 Ljubljana |
Spanien: | Laboratorio Central de Veterinaria (Algete) Ctra. M-106 pk 1,4 28110 Algete (Madrid) |
Schweden: | National Veterinary Institute SE-751 89 Uppsala |
Vereinigtes Königreich: | Animal Health and Veterinary Laboratories Agency Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT1 5 3NB |
Kapitel B
EU-Referenzlabor
1. Das EU-Referenzlabor für TSE ist
The Animal Health and Veterinary Laboratories Agency
Woodham Lane
New Haw
Addlestone
Surrey KT1 5 3NB
Vereinigtes Königreich
2. Das EU-Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:
Kapitel C
Probenahmen und Labortests
1. Probenahmen
Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs über Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual for diagnostic tests and vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (nachstehend , Handbuch") entnommen. Zusätzlich oder wenn entsprechende Methoden und Protokolle nicht vorliegen, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien verwendet werden.
Insbesondere entnimmt die zuständige Behörde die entsprechenden Gewebe gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben und den Leitlinien des EU-Referenzlabors, damit alle bekannten TSE-Stämme bei Kleinwiederkäuern erkannt werden, und sie bewahrt mindestens die Hälfte der entnommenen Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv oder nicht eindeutig, müssen die verbleibenden Gewebe einem Bestätigungstest unterzogen und anschließend gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors für diskriminierende Testung und Einstufung ('TSE strain characterisation in small ruminants: A technical handbook for National Reference Laboratories in the EU') verarbeitet werden.
Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet.
2. Labors
Laboruntersuchungen auf TSE werden in von der zuständigen Behörde hierfür benannten amtlichen Untersuchungslabors durchgeführt.
3. Methoden und Protokolle
3.1. BSE-Labortests bei Rindern
Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Rindern werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:
Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.
Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen als auch - bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis - zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors ('OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test') angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;- ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und
Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis v positiv, gilt das Tier als BSE- positiv.
Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil I weitergeleitete Proben von Rindern werden einem Schnelltest unterzogen.
Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, wird die Probe unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:
Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.
Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung als auch - bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis - zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors ('OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test') angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;
- ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und
Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv ist und mindestens einer der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 2 Ziffern i bis v ein positives Ergebnis hat.
Proben aller BSE-positiven Fälle werden zur weiteren Untersuchung an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor weitergeleitet, das erfolgreich am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstests für die diskriminierende Testung bestätigter BSE-Fälle teilgenommen hat, wo sie nach den Verfahren und Protokollen gemäß der Methode des EU-Referenzlabors für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern (Kombination von zwei Blots für die vorläufige Einstufung von TSE-Isolaten von Rindern) weiter untersucht werden.
3.2. Laboruntersuchungen zum Nachweis von TSE bei Schafen und Ziegen
Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:
Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.
Schnelltests können zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen angewandt werden. Solche Tests sind jedoch nicht zur anschließenden Bestätigung zulässig.
Ist das Ergebnis des zur Erstüberprüfung eines Verdachtsfalls angewandten Schnelltests positiv oder nicht eindeutig, wird die Probe einer Untersuchung mittels eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv unterzogen. Erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.
Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv positiv, gilt das Tier als TSE- positiv, und es wird eine weitere Untersuchung nach Buchstabe c durchgeführt.
Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden einem Schnelltest unterzogen, um zu gewährleisten, dass alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.
Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, werden die Probegewebe unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a (Histopathologie, Immunhistochemie, Westernblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, werden die Gewebe einer weiteren Untersuchung mittels Immunhistochemie oder Westernblotting unterzogen.
Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als TSE-positiv, und es wird eine weitere Untersuchung gemäß Buchstabe c durchgeführt.
Die Proben von klinischen Verdachtsfällen und von Tieren, die gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 untersucht wurden und nach den in Buchstabe a oder b genannten Untersuchungen als positive TSE-Fälle gelten, bei denen es sich jedoch nicht um Fälle von atypischer Scrapie handelt, oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors eingehender untersucht werden müssen, werden mit einer in den Leitlinien des EU-Referenzlabors aufgeführten diskriminierenden Westernblotting-Methode von einem amtlichen Untersuchungslabor untersucht, das von der zuständigen Behörde benannt wurde und mit Erfolg am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstest hinsichtlich der Anwendung einer solchen Methode teilgenommen hat.
TSE-Fälle, bei denen das Vorliegen von BSE gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien durch den unter Ziffer i genannten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, werden mit allen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen unverzüglich an das EU-Referenzlabor weitergeleitet. Die Proben werden einer weiteren Untersuchung und Bestätigung mittels mindestens einer alternativen Methode unterzogen, die sich immunchemisch von der ursprünglichen primären Molekularmethode unterscheidet und gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors nach Maßgabe des Umfangs und der Art des weitergeleiteten Materials angewandt wird. Diese zusätzlichen Tests werden in einem der nachstehenden für die entsprechende Methode zugelassenen Labors durchgeführt:
Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail
31, avenue Tony Garnier
BP 7033
F-69342 Lyon Cedex
Commissariat à l'Energie Atomique
18, route du Panorama
BP 6
F-92265 Fontenay-aux-Roses Cedex
Animal Health and Veterinary Laboratories Agency
Woodham Lane
New Haw
Addlestone
Surrey KT1 5 3NB
Vereinigtes Königreich
Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung eines Sachverständigengremiums, der sogenannten Strain Typing Expert Group (STEG), dem ein Vertreter des zuständigen nationalen Referenzlabors angehört, ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.
Proben, die auf BSE hinweisen oder nach dem sekundären Molekulartest nicht zu einem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich BSE führen, werden zur endgültigen Bestätigung mittels eines Maus-Bioassays weiter untersucht. Die Art oder Quantität des verfügbaren Materials kann die Versuchsplanung des Bioassays beeinflussen, der fallweise vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG genehmigt wird. Die Bioassays werden vom EU-Referenzlabor oder von vom EU-Referenzlabor benannten Labors durchgeführt.
Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.
3.3. Labortests zum Nachweis von TSE bei anderen als den unter den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Tierarten
Sofern Methoden und Protokolle für Tests zum Nachweis des vermuteten Auftretens einer TSE bei einer anderen Tierart als Rindern, Schafen und Ziegen erstellt werden, müssen diese zumindest eine histopathologische Untersuchung von Hirngewebe umfassen. Die zuständige Behörde kann auch die Durchführung weiterer Labortests verlangen, etwa Immunhistochemie, Westernblotting, Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop oder andere Methoden zum Nachweis des krankheitsspezifischen Prionproteins. In jedem Fall ist zumindest eine der weiteren Laboruntersuchungen durchzuführen, wenn das Ergebnis der ersten histopathologischen Untersuchung negativ oder nicht eindeutig ist. Beim ersten Auftreten der Krankheit sind mindestens drei unterschiedliche Untersuchungen mit positiven Ergebnissen durchzuführen.
Insbesondere sind bei einem BSE-Verdacht bei einer anderen Tierart als Rindern die Fälle an das von der STEG unterstützte EU-Referenzlabor für eine weitere Charakterisierung weiterzuleiten.
4. Schnelltests
Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:
Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:
Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.
Die Hersteller der Schnelltests müssen über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.
Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors die Sensitivität, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.
5. Alternativtests
(noch festzulegen)"
ENDE |