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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1148/2014 der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Feststellung des Status der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten. Diese Vorschriften beruhen auf der von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Gesundheitskodex für Landtiere (nachstehend "Kodex") festgelegten internationalen Norm. In der Kodex-Fassung von 2013 wurde im BSE-Kapitel der Begriff "release assessment" ("Freisetzungsbewertung") durch den Begriff "entry assessment" ("Eingangsbewertung") ersetzt; außerdem wurde die Tabelle mit den Zielpunkten für ein Land bzw. Gebiet erheblich geändert, um den Bedürfnissen von Ländern mit kleiner oder sehr kleiner Rinderpopulation besser Rechnung zu tragen. Diese Änderungen sollten sich in Anhang II widerspiegeln.

(3) In Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Bezug genommen auf die in Anhang X genannten Methoden und Protokolle. Der Wortlaut dieser Nummer sollte nach Maßgabe der Änderungen von Anhang X aufgrund des vorliegenden Rechtsakts geändert werden.

(4) Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union und sieht u. a. die Ausnahme homozygoter ARR-Schafsembryonen von sonstigen Anforderungen bezüglich der klassischen Scrapie im Kontext des Handels innerhalb der Union vor. Am 24. Januar 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten 2 zum Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch den Transfer von in vivo gewonnenen Embryonen bei Schafen an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass das Risiko einer Übertragung der klassischen Scrapie durch Implantation homozygoter oder heterozygoter ARR-Schafsembryonen vernachlässigbar ist, sofern die Empfehlungen und Verfahren der OIE für den Embryo-Transfer eingehalten werden. Die entsprechenden Bestimmungen in Anhang VIII sollten daher dahingehend geändert werden, dass auch der Handel mit heterozygoten ARR-Schafsembryonen innerhalb der Union von sonstigen Anforderungen bezüglich klassischer Scrapie ausgenommen wird.

(5) In einigen Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besteht eine terminologische Inkohärenz zwischen Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 und dem Rest der genannten Verordnung. Im Sinne der Kohärenz sollte in den betreffenden Sprachfassungen durchgängig derselbe Begriff verwendet werden.

(6) Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften, gemäß denen einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie der Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkannt werden kann. Am 4. Juli 2013 legte Österreich der Kommission entsprechende Belege vor. Angesichts der positiven Bewertung dieses Antrags durch die Kommission sollte Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden.

(7) In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie aufgelistet. Da Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollte, sollte es gleichzeitig aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie gestrichen werden, da dieser Status Garantien bietet, die über die des Bekämpfungsprogramms hinausgehen.

(8) Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union. Diese Einfuhrvorschriften sollten nach Maßgabe der Änderungen von Anhang VIII aufgrund des vorliegenden Rechtsakts aktualisiert werden.

(9) In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Dieser Anhang sollte überarbeitet werden, um die Informationen über die benannten Labors zu aktualisieren, den Verweis auf verschiedene Leitlinien anzupassen, verschiedene Fachbegriffe zu vereinheitlichen und das Verfahren der diskriminierenden Testung bei TSE-positiven Fällen bei Schafen und Ziegen entsprechend den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gängigen Praxis in der Union zu präzisieren.

(10) Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Listen der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind. Am 18. September 2013 beantragte IDEXX die Änderung der Bezeichnung des Tests IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA in HerdChek BSE- Scrapie Antigen (IDEXX Laboratories). Der neue Beipackzettel für diesen Test ist vom EU-Referenzlabor für TSE am 2. Mai 2013 genehmigt worden. Am 6. Dezember 2013 hat die Enfer Group außerdem mitgeteilt, dass sie die Herstellung des Testkits Enfer Version 3 TSE eingestellt hat, und die Streichung dieses Kits von der Liste der genehmigten Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern beantragt. Die Listen in Anhang X Kapitel C Nummer 4 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Bescheinigungsverfahren bezüglich Scrapie bei Schafsembryonen haben, sollten bestimmte Änderungen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab 1. Januar 2015 gelten.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Buchstaben a, b und e von Nummer 3 und Nummer 4 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) EFSA Journal 2013; 11(2):3080.

.

Anhang

Die Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel B erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

"1. Struktur der Risikoanalyse

Die Risikoanalysen umfassen eine Eingangs- und eine Expositionsbewertung.

2. Eingangsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)

2.1. Die Eingangsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der BSE-Erreger entweder über möglicherweise mit einem BSE-Erreger kontaminierte Erzeugnisse in das Land oder das Gebiet eingeschleppt worden ist oder in dem Land bzw. Gebiet bereits vorhanden ist.

Dabei sind folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  1. der Nachweis des BSE-Erregers in dem Land bzw. Gebiet oder die BSE-Freiheit des Landes bzw. Gebiets, und im Falle des Nachweises die BSE-Prävalenz, basierend auf dem Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen;
  2. die Erzeugung von Tiermehlen oder Grieben aus Material der einheimischen Wiederkäuerpopulation;
  3. eingeführte Tiermehle oder Grieben;
  4. eingeführte Rinder, Schafe und Ziegen;
  5. eingeführte Futtermittel und Futtermittelbestandteile;
  6. eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die Gewebe gemäß Anhang V Nummer 1 enthalten haben könnten und möglicherweise an Rinder verfüttert worden sind;
  7. eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse zur Invivo-Verwendung bei Rindern.

2.2. Bei der Eingangsbewertung sollten spezielle Tilgungsprogramme, Überwachungsmaßnahmen und sonstige epidemiologische Untersuchungen (vor allem Maßnahmen zur BSE-Überwachung des Rinderbestands) in Bezug auf die unter Nummer 2.1 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigt werden."

b) In Kapitel D Nummer 3 erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

"Tabelle 2 Zielpunkte für verschiedene Populationsgrößen bei erwachsenen Rindern in einem Land bzw. Gebiet

Zielpunkte für die einzelnen Länder bzw. Gebiete
Größe der Population erwachsener Rinder
(24 Monate und darüber)
Typ-A-ÜberwachungTyp-B-Überwachung
> 1 000 000 300 000 150 000
900 001-1 000 000 214 600 107 300
800 001-900 000 190 700 95 350
700 001-800 000 166 900 83 450
600 001-700 000 143 000 71 500
500 001-600 000119 20059 600
400 001-500 00095 40047 700
300 001-400 00071 50035 750
200 001-300 00047 70023 850
100 001-200 00022 10011 500
90 001-100 00019 9009 950
80 001-90 00017 7008 850
70 001-80 00015 5007 750
60 001-70 00013 0006 650
50 001-60 00011 0005 500
40 001-50 0008 8004 400
30 001-40 0006 6003 300
20 001-30 0004 4002 200
10 001-20 0002 1001 050
9 001-10 0001 900950
8 001-9 0001 600800
7 001-8 0001 400700
6 001-7 0001 200600
5 001-6 0001 000500
4 001-5 000800400
3 001-4 000600300
2 001-3 000400200
1 001-2 000200100"

2. Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Sofern BSE nach dem sekundären Molekulartest, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;"

3. Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

  1. Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
  2. Schafsembryonen/-eizellen mit mindestens einem ARR-Allel."

b) Nummer 1.3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

  1. Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
  2. Schafsembryonen/-eizellen mit mindestens einem ARR-Allel."

c) In Nummer 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"2.3. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:

d) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

"3.2. Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

e) Nummer 4.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) im Fall von Embryonen von Schafen, weisen mindestens ein ARR-Allel auf."

4. Anhang IX Kapitel H Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) im Fall von Embryonen von Schafen, weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf."

5. Anhang X erhält folgende Fassung:

"Anhang X
Referenzlabors, Probenahmen und Labormethoden

Kapitel A
Nationale Referenzlabors

1. Das benannte nationale Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:

  1. Es verfügt über genügend Anlagen und qualifiziertes Fachpersonal, um jederzeit und insbesondere, wenn die betreffende Seuche erstmals auftritt, Typ und Stamm des TSE-Erregers identifizieren und Befunde amtlicher Untersuchungslabors bestätigen zu können. Kann der Erregerstamm nicht identifiziert werden, so veranlasst es, dass das betreffende Probematerial zur Identifizierung des Erregerstamms dem EU-Referenzlabor zugeleitet wird;
  2. es überprüft die von amtlichen Untersuchungslabors angewandten Diagnosemethoden;
  3. es ist zuständig für die Koordinierung von Diagnosestandards und -methoden innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats; zu diesem Zweck
  4. es arbeitet mit dem EU-Referenzlabor zusammen; u. a. nimmt es an regelmäßigen vom EU-Referenzlabor durchgeführten Vergleichstests teil. Besteht ein nationales Referenzlabor einen vom EU-Referenzlabor durchgeführten Vergleichstest nicht, ergreift es unverzüglich alle Korrekturmaßnahmen, um Abhilfe zu schaffen und den Vergleichstest in der Wiederholung oder den nächsten Vergleichstest des EU-Referenzlabors zu bestehen.

2. Abweichend von Nummer 1 nehmen Mitgliedstaaten, die kein nationales Referenzlabor zur Verfügung haben, die Dienstleistungen des EU-Referenzlabors oder nationaler Referenzlabors anderer Mitgliedstaaten oder von Mitgliedern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Anspruch.

3. Nationale Referenzlabors:

Österreich:Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) - Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen
Robert-Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling
Belgien:CERVA-CODA-VAR
Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre)
Groeselenberg 99
B-1180 Bruxelles
Bulgarien:bild
(National Diagnostic Veterinary Research Institute , Prof. Dr. Georgi Pavlov", National Reference Laboratory for Transmissible Spongiform Encephalopathies, 15 Pencho Slaveykov Blvd., 1606 Sofia)
Kroatien:Hrvatski veterinarski institut
Savska Cesta 143
10000 Zagreb
Zypern:State Veterinary Laboratories
Veterinary Services
CY-1417 Athalassa
Nicosia
Tschechische Republik:Státní veterinární ústav Jihlava (State Veterinary Institute Jihlava)
National Reference Laboratory for BSE and Animal TSEs
bild93
586 05 Jihlava
Dänemark:Veterinærinstituttet
Danmarks Tekniske Universitet
Bülowsvej 27
DK-1870 Frederiksberg C
(National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, 27, Bülowsvej, DK-1870 Frederiksberg C)
Estland:Veterinaar- ja Toidulaboratoorium (Estonian Veterinary and Food Laboratory)
Kreutzwaldi 30
Tartu 51006
Finnland:Finnish Food Safety Authority Evira
Research and Laboratory Department
Veterinary Virology Research Unit - TSEs
Mustialankatu 3
FI-00790 Helsinki
Frankreich:ANSES-Lyon, Unité MND
31, avenue Tony Garnier
69 364 LYON CEDEX 07
Deutschland:Friedrich-Loeffler-Institut
Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger am Friedrich-Loeffler-Institut
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Südufer 10
D-17493 Greifswald - Insel Riems
Griechenland:Ministry of Agriculture - Veterinary Laboratory of Larissa
6th km of Larissa - Trikala Highway
GR-41 110 Larissa
Ungarn:Veterinary Diagnostic Directorate, National Food Chain Safety Office (VDD NFCSO)
Tábornok u. 2
1143 Budapest
Irland:Central Veterinary Research Laboratory
Department of Agriculture, Food and the Marine
Backweston Campus
Celbridge
Co. Kildare
Italien:Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta - CEA
Via Bologna, 148
I-10154 Torino
Lettland:Institute of Food Safety, Animal Health and Environment (BIOR)
Lejupes Str. 3
Riga LV 1076
Litauen:National Food and Veterinary Risk Assessment Institute
bild
LT-08409 Vilnius
Luxemburg:CERVA-CODA-VAR
Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre)
Groeselenberg 99
B-1180 Bruxelles
Malta:Veterinary Diagnostic Laboratory
Department of Food Health and Diagnostics
Veterinary Affairs and Fisheries Division
Ministry for Rural Affairs and the Environment
Albert Town Marsa
Niederlande:Central Veterinary Instutute of Wageningen UR
Edelhertweg 15
8219 PH Lelystad
P.O. Box 2004
NL-8203 AA Lelystad
Polen:PaDstwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet)
24-100 PuBawy
al. Partyzantów 57
Portugal:Setor diagnóstico EET
Laboratório de Patologia
Unidade Estratégica de Investigação e Serviços de Produção e Saúde Animal
Instituto Nacional de Investigação Agrária e Veterinária Rua General Morais Sarmento
PT-1500-311 Lisboa
Rumänien:bild
Slowakei:State Veterinary Institute Zvolen
Pod dráhami 918
SK-960 86, Zvolen
Slowenien:University of Ljubljana, Veterinary faculty
National Veterinary Institute
bild
SI-1000 Ljubljana
Spanien:Laboratorio Central de Veterinaria (Algete)
Ctra. M-106 pk 1,4
28110 Algete (Madrid)
Schweden:National Veterinary Institute
SE-751 89 Uppsala
Vereinigtes Königreich:Animal Health and Veterinary Laboratories Agency
Woodham Lane,
New Haw, Addlestone, Surrey KT1 5 3NB

Kapitel B
EU-Referenzlabor

1. Das EU-Referenzlabor für TSE ist

The Animal Health and Veterinary Laboratories Agency
Woodham Lane
New Haw
Addlestone
Surrey KT1 5 3NB
Vereinigtes Königreich

2. Das EU-Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:

  1. Es koordiniert, in Absprache mit der Kommission, die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur TSE- Diagnose und zur Bestimmung des Prion-Protein-Genotyps bei Schafen, im Einzelnen durch
  2. Es ist aktiv an der Ermittlung von TSE-Fällen in den Mitgliedstaaten beteiligt, indem es Proben von TSE-infizierten Tieren zur Diagnosebestätigung, Erregercharakterisierung und für epidemiologische Studien entgegennimmt.
  3. Es fördert die Aus- oder Fortbildung von Labortechnikern mit Blick auf die EU-weite Harmonisierung von Diagnosemethoden.

Kapitel C
Probenahmen und Labortests

1. Probenahmen

Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs über Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual for diagnostic tests and vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (nachstehend , Handbuch") entnommen. Zusätzlich oder wenn entsprechende Methoden und Protokolle nicht vorliegen, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien verwendet werden.

Insbesondere entnimmt die zuständige Behörde die entsprechenden Gewebe gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben und den Leitlinien des EU-Referenzlabors, damit alle bekannten TSE-Stämme bei Kleinwiederkäuern erkannt werden, und sie bewahrt mindestens die Hälfte der entnommenen Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv oder nicht eindeutig, müssen die verbleibenden Gewebe einem Bestätigungstest unterzogen und anschließend gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors für diskriminierende Testung und Einstufung ('TSE strain characterisation in small ruminants: A technical handbook for National Reference Laboratories in the EU') verarbeitet werden.

Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet.

2. Labors

Laboruntersuchungen auf TSE werden in von der zuständigen Behörde hierfür benannten amtlichen Untersuchungslabors durchgeführt.

3. Methoden und Protokolle

3.1. BSE-Labortests bei Rindern

  1. Verdachtsfälle

    Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Rindern werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    1. immunhistochemische (IHC) Methode;
    2. Western Blot;
    3. Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;
    4. histopathologische Untersuchung;
    5. Kombination von Schnelltests gemäß Unterabsatz 3.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen als auch - bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis - zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors ('OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test') angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Bestätigungsnachweis erfolgt in einem nationalen Referenzlabor für TSE, und
    2. bei einem der beiden Schnelltests handelt es sich um ein Western Blot, und
    3. der zweite Schnelltest
      - umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;

      - ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und

    4. wird als erster Schnelltest ein Western Blot angewandt, so ist dessen Ergebnis zu dokumentieren und die Blot-Aufnahme dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln, und
    5. wird das Ergebnis der Erstüberprüfung durch den anschließenden Schnelltest nicht bestätigt, so ist die Probe einer Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden zu unterziehen; erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis v positiv, gilt das Tier als BSE- positiv.

  2. BSE-Überwachung

    Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil I weitergeleitete Proben von Rindern werden einem Schnelltest unterzogen.

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, wird die Probe unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    1. immunhistochemische (IHC) Methode;
    2. Western Blot;
    3. Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;
    4. histopathologische Untersuchung;
    5. Kombination von Schnelltests gemäß Unterabsatz 4.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung als auch - bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis - zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors ('OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test') angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Der Bestätigungsnachweis erfolgt in einem nationalen Referenzlabor für TSE, und
    2. bei einem der beiden Schnelltests handelt es sich um ein Western Blot, und
    3. der zweite Schnelltest

      - umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;

      - ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und

    4. wird als erster Schnelltest ein Western Blot angewandt, so ist dessen Ergebnis zu dokumentieren und die Blot-Aufnahme dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln, und
    5. wird das Ergebnis der Erstüberprüfung durch den anschließenden Schnelltest nicht bestätigt, so ist die Probe einer Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden zu unterziehen; erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv ist und mindestens einer der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 2 Ziffern i bis v ein positives Ergebnis hat.

  3. Weitere Untersuchung BSE-positiver Fälle

    Proben aller BSE-positiven Fälle werden zur weiteren Untersuchung an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor weitergeleitet, das erfolgreich am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstests für die diskriminierende Testung bestätigter BSE-Fälle teilgenommen hat, wo sie nach den Verfahren und Protokollen gemäß der Methode des EU-Referenzlabors für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern (Kombination von zwei Blots für die vorläufige Einstufung von TSE-Isolaten von Rindern) weiter untersucht werden.

3.2. Laboruntersuchungen zum Nachweis von TSE bei Schafen und Ziegen

  1. Verdachtsfälle

    Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    1. immunhistochemische Methode;
    2. Western Blot;
    3. Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;
    4. histopathologische Untersuchung.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen angewandt werden. Solche Tests sind jedoch nicht zur anschließenden Bestätigung zulässig.

    Ist das Ergebnis des zur Erstüberprüfung eines Verdachtsfalls angewandten Schnelltests positiv oder nicht eindeutig, wird die Probe einer Untersuchung mittels eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv unterzogen. Erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv positiv, gilt das Tier als TSE- positiv, und es wird eine weitere Untersuchung nach Buchstabe c durchgeführt.

  2. TSE-Überwachung

    Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden einem Schnelltest unterzogen, um zu gewährleisten, dass alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, werden die Probegewebe unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a (Histopathologie, Immunhistochemie, Westernblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, werden die Gewebe einer weiteren Untersuchung mittels Immunhistochemie oder Westernblotting unterzogen.

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als TSE-positiv, und es wird eine weitere Untersuchung gemäß Buchstabe c durchgeführt.

  3. Weitere Untersuchung positiver TSE-Fälle
    1. Primärer Molekulartest mit einer diskriminierenden Westernblotting-Methode

      Die Proben von klinischen Verdachtsfällen und von Tieren, die gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 untersucht wurden und nach den in Buchstabe a oder b genannten Untersuchungen als positive TSE-Fälle gelten, bei denen es sich jedoch nicht um Fälle von atypischer Scrapie handelt, oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors eingehender untersucht werden müssen, werden mit einer in den Leitlinien des EU-Referenzlabors aufgeführten diskriminierenden Westernblotting-Methode von einem amtlichen Untersuchungslabor untersucht, das von der zuständigen Behörde benannt wurde und mit Erfolg am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstest hinsichtlich der Anwendung einer solchen Methode teilgenommen hat.

    2. Sekundärer Molekulartest mit zusätzlichen molekularen Testmethoden

      TSE-Fälle, bei denen das Vorliegen von BSE gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien durch den unter Ziffer i genannten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, werden mit allen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen unverzüglich an das EU-Referenzlabor weitergeleitet. Die Proben werden einer weiteren Untersuchung und Bestätigung mittels mindestens einer alternativen Methode unterzogen, die sich immunchemisch von der ursprünglichen primären Molekularmethode unterscheidet und gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors nach Maßgabe des Umfangs und der Art des weitergeleiteten Materials angewandt wird. Diese zusätzlichen Tests werden in einem der nachstehenden für die entsprechende Methode zugelassenen Labors durchgeführt:

      Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail
      31, avenue Tony Garnier
      BP 7033
      F-69342 Lyon Cedex

      Commissariat à l'Energie Atomique
      18, route du Panorama
      BP 6
      F-92265 Fontenay-aux-Roses Cedex

      Animal Health and Veterinary Laboratories Agency
      Woodham Lane
      New Haw
      Addlestone
      Surrey KT1 5 3NB
      Vereinigtes Königreich

      Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung eines Sachverständigengremiums, der sogenannten Strain Typing Expert Group (STEG), dem ein Vertreter des zuständigen nationalen Referenzlabors angehört, ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.

    3. Maus-Bioassay

      Proben, die auf BSE hinweisen oder nach dem sekundären Molekulartest nicht zu einem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich BSE führen, werden zur endgültigen Bestätigung mittels eines Maus-Bioassays weiter untersucht. Die Art oder Quantität des verfügbaren Materials kann die Versuchsplanung des Bioassays beeinflussen, der fallweise vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG genehmigt wird. Die Bioassays werden vom EU-Referenzlabor oder von vom EU-Referenzlabor benannten Labors durchgeführt.

      Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.

3.3. Labortests zum Nachweis von TSE bei anderen als den unter den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Tierarten

Sofern Methoden und Protokolle für Tests zum Nachweis des vermuteten Auftretens einer TSE bei einer anderen Tierart als Rindern, Schafen und Ziegen erstellt werden, müssen diese zumindest eine histopathologische Untersuchung von Hirngewebe umfassen. Die zuständige Behörde kann auch die Durchführung weiterer Labortests verlangen, etwa Immunhistochemie, Westernblotting, Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop oder andere Methoden zum Nachweis des krankheitsspezifischen Prionproteins. In jedem Fall ist zumindest eine der weiteren Laboruntersuchungen durchzuführen, wenn das Ergebnis der ersten histopathologischen Untersuchung negativ oder nicht eindeutig ist. Beim ersten Auftreten der Krankheit sind mindestens drei unterschiedliche Untersuchungen mit positiven Ergebnissen durchzuführen.

Insbesondere sind bei einem BSE-Verdacht bei einer anderen Tierart als Rindern die Fälle an das von der STEG unterstützte EU-Referenzlabor für eine weitere Charakterisierung weiterzuleiten.

4. Schnelltests

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Die Hersteller der Schnelltests müssen über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors die Sensitivität, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.

5. Alternativtests

(noch festzulegen)"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE