II. Überwachung von Schafen und Ziegen 16 17
1. Allgemeines
Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.
2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen
- In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;
- in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;
- ein Mitgliedstaat kann
- bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,
- bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.
3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen
Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:
- im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden oder
- für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
Tabelle A
Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des Mitgliedstaats | Mindestprobenumfang, tote Schafe 1 |
> 750.000 | 10.000 |
100.000-750.000 | 1.500 |
40.000-100.000 | 100 % bis zu 500 |
< 40.000 | 100 % bis zu 100 |
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden. |
Tabelle B
Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines Mitgliedstaats | Mindestprobenumfang, tote Ziegen 1 |
> 750.000 | 10.000 |
250.000-750.000 | 1 500 |
40.000-250.000 | 100 % bis zu 500 |
< 40.000 | 100 % bis zu 100 |
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden. |
4. Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere
Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.
Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.
Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.
Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein.
Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.
Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.
Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen.
Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.
5. Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind
Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.
Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden | Mindestprobenumfang |
70 oder weniger | alle in Betracht kommenden Tiere |
80 | 68 |
90 | 73 |
100 | 78 |
120 | 86 |
140 | 92 |
160 | 97 |
180 | 101 |
200 | 105 |
250 | 112 |
300 | 117 |
350 | 121 |
400 | 124 |
450 | 127 |
500 oder mehr | 150 |
6. Überwachung sonstiger Tiere
Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:
- für die Milcherzeugung genutzte Tiere;
- Tiere aus Ländern mit einheimischer TSE;
- Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben;
- Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder abstammen.
7. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen
7.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine zum selben Zweck geschlachtete Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, so ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
7.2. Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere den Schlachthof mit Genusstauglichkeitskennzeichnung verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
7.3. Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.
7.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.
8. Genotypisierung 21
8.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt.
TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin (A) auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden.
Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.
8.2. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Ziegen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 146 und 222 bestimmt.
TSE-Fälle bei Ziegen mit Genotypen, bei denen sich Serin (S) oder Asparaginsäure (D) auf mindestens einem Allel des Kodons 146 und/oder Lysin (K) auf mindestens einem Allel des Kodons 222 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden.
III. Überwachung von Hirschartigen 17
A. Dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD)
1. Allgemeines
1.1. Die Mitgliedstaaten, die über eine frei lebende und/oder als Zuchtwild gehaltene und/oder halbdomestizierte Elch- und/oder Rentierpopulation verfügen (Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden), führen ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm bei Hirschartigen durch, und zwar vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Die für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms durchgeführten TSE-Tests finden im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 statt, doch mit der Sammlung von Proben für die Zwecke des Überwachungsprogramms darf bereits 2017 begonnen werden.
1.2. Das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gilt für folgende Arten von Hirschartigen:
- Eurasisches Tundraren (Rangifer tarandus tarandus);
- Finnisches Waldren (Rangifer tarandus fennicus);
- Elch (Alces alces);
- Reh (Capreolus capreolus);
- Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus);
- Rothirsch (Cervus elaphus).
1.3. Abweichend von Nummer 1.2 kann ein Mitgliedstaat, gestützt auf eine der Europäischen Kommission vorgelegte dokumentierte Risikobewertung, Unterarten der in der genannten Nummer aufgeführten Arten für das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm auswählen.
2. Probenplan
2.1. Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten identifizieren primäre Stichprobeneinheiten, die alle Gebiete mit Populationen von Hirschartigen abdecken, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:
- Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen gilt jeder Betrieb und jede Einrichtung, in dem bzw. der Hirschartige in einem geschlossenen Gehege gehalten werden, als primäre Stichprobeneinheit.
- Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen werden die primären Stichprobeneinheiten anhand folgender Kriterien geografisch definiert:
- die Gebiete, in denen sich frei lebende und halbdomestizierte Tiere einer unter das Überwachungsprogramm fallenden Art mindestens während eines bestimmten Zeitraums im Jahr versammeln;
- wenn sich die Tiere einer Art nicht versammeln, die durch natürliche oder künstliche Hindernisse begrenzten Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art leben;
- die Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art gejagt werden, und Gebiete, die im Zusammenhang mit anderen relevanten Aktivitäten in Bezug auf die unter das Überwachungsprogramm fallende Art stehen.
2.2. Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten wählen als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene, frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige für die TSE-Tests aus, wobei sie folgenden zweiphasigen Stichprobenansatz zugrunde legen:
- In der ersten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
- Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen
- wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig - und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind - 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
- wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
- Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen
- wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig - und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind - 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
- wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
- In der zweiten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
- Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen
- beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist. Kann jedoch in bestimmten primären Stichprobeneinheiten das Ziel von 30 getesteten Tieren während des Dreijahreszeitraums wegen des begrenzten Umfangs der betreffenden Population von Hirschartigen nicht erreicht werden, so kann die Beprobung von Tieren der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen in größeren primären Stichprobeneinheiten fortgesetzt werden, auch wenn das Ziel von 30 getesteten Tieren erreicht ist, damit - wenn möglich - insgesamt bis zu 3.000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden;
- beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, damit - wenn möglich - insgesamt bis zu 3.000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.
- Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen
- beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist, damit insgesamt bis zu 3.000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums auf nationaler Ebene getestet werden;
- beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, damit insgesamt bis zu 3.000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.
2.3. Alle ausgewählten Hirschartigen müssen über zwölf Monate alt sein.
Das Alter ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.
2.4. Die Hirschartigen sind aus folgenden Zielgruppen auszuwählen:
- Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen:
- verendete/gekeulte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die in dem geschlossenen Gehege, in dem sie gehalten werden, oder während des Transports oder im Schlachthof tot aufgefunden wurden, sowie als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;
- klinisch erkrankte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;
- geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;
- geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3.000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige aus den Gruppen i bis iii identifiziert.
- Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen:
- verendete/gekeulte frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: in der freien Natur tot aufgefundene Hirschartige sowie halbdomestizierte Hirschartige, die tot aufgefunden oder aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;
- auf der Straße oder durch Raubtiere verletzte oder getötete Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, die von Straßenfahrzeugen oder Zügen erfasst oder von Raubtieren angegriffen wurden;
- klinisch erkrankte frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;
- frei lebende erlegte Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;
- erlegte frei lebende Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3.000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige aus den Gruppen i bis iv identifiziert.
2.5. Im Fall eines positiven TSE-Befunds bei einem Hirschartigen ist die Anzahl der von Hirschartigen entnommenen Proben in der Zone, in der der positive TSE-Befund festgestellt wurde, gestützt auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Risikobewertung zu erhöhen.
3. Probenahme und Labortests
3.1. Bei allen gemäß Nummer 2 ausgewählten Hirschartigen wird eine Probe des Obex entnommen und auf TSE getestet.
Außerdem wird, soweit möglich, eine Probe eines der folgenden Gewebe entnommen (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):
- retropharyngeale Lymphknoten;
- Mandeln;
- sonstige Kopflymphknoten.
Für die Schnelltestung wird eine Hemisektion des Obex in frischem oder gefrorenem Zustand eingereicht.
Die verbleibende Hemisektion sollte fixiert werden.
Lymphknoten und Mandeln sollten bei der Entnahme fixiert werden.
Von jeder Probenart wird ein Teil frischen Gewebes in gefrorenem Zustand aufbewahrt, bis ein negatives Ergebnis vorliegt, für den Fall, dass ein Bioassay erforderlich ist.
3.2. Bis zur Veröffentlichung von Leitlinien für TSE-Tests bei Hirschartigen durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE wird für die Zwecke des CWD-Überwachungsprogramms folgende Labormethode angewandt:
- Schnelltests:
Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand des Obex von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand des Obex von Hirschartigen.
Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Hirschartigen.
Die Mitgliedstaaten können außerdem auf immunhistochemische Verfahren für Screening-Zwecke zurückgreifen, die einem durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE organisierten Leistungstest genügen müssen.
- Bestätigungstests:
Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder aber positiv, so wird die Probe Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt sind:
- immunhistochemische Methode;
- Western Blot.
Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, einen positiven Schnelltest zu bestätigen, so sendet er eine geeignete Gewebeprobe zur Bestätigung an das EU-Referenzlaboratorium.
- Isolatcharakterisierung:
Im Fall eines positiven TSE-Befunds sollte in Absprache mit dem EU-Referenzlaboratorium für TSE eine weitere Isolatcharakterisierung erfolgen.
3.3. Für jeden positiven TSE-Befund bei Hirschartigen wird der Prionprotein-Genotyp ermittelt.
Darüber hinaus wird bei jedem negativ auf TSE getesteten Hirschartigen entweder
- der Prionprotein-Genotyp des negativ auf TSE getesteten Tieres ermittelt oder
- eine Gewebeprobe, bei der es sich um den Obex handeln kann, mindestens bis zum 31. Dezember 2021 in gefrorenem Zustand aufbewahrt, damit im Bedarfsfall eine Genotypisierung erfolgen kann.
B. Sonstige Überwachung von Hirschartigen
Die Mitgliedstaaten führen eine zusätzliche Überwachung von Hirschartigen auf TSE durch, gestützt auf eine Risikobewertung, die der Feststellung von TSE bei Hirschartigen in derselben Region oder in benachbarten Regionen Rechnung tragen kann.
Andere als die in Teil A Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.
Nach Abschluss des dreijährigen Überwachungsprogramms gemäß Teil A können die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.
IV. Überwachung bei sonstigen Tierarten 17
Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe, Ziegen und Hirschartige auf TSE überwachen.
Kapitel B 16 17
Erfordernisse hinsichtlich Berichterstattung und Aufzeichnung
I. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten 17 17a
A. Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind 21
- Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.
- Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere.
Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: ,unter 24 Monate alt", Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie ,über 155 Monate alt".
- Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.
- Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden.
Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.
- Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.
- Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.
TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben.
Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.
- Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei Hirschartigen, die nicht unter das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs fallen, die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.
- Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes und jeder Ziege, das/die positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.
- Bei Mitgliedstaaten, die das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs durchführen, muss der Jahresbericht für die Jahre 2018, 2019 und 2020 folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der zur Untersuchung eingereichten Proben von Hirschartigen, nach Zielgruppe gemäß folgenden Kriterien:
- Kennung der primären Stichprobeneinheit,
- Tierart,
- Verwaltungssystem: als Zuchtwild gehalten, in Gefangenschaft gehalten, frei lebend oder halbdomestiziert,
- Zielgruppe,
- Geschlecht;
- die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests (Anzahl der positiven und negativen Befunde) und gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zur Isolatcharakterisierung, die Gewebeproben sowie die für die Schnell- und Bestätigungstests eingesetzten Verfahren;
- geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom meldenden Mitgliedstaat unterscheidet) positiver TSE-Befunde;
- Genotyp und Art jedes Hirschartigen mit positivem TSE-Befund;
- soweit getestet, Genotyp der negativ auf TSE getesteten Hirschartigen.
B. Berichtszeiträume
Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder - was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt - vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.
II. Angaben, die im zusammenfassenden Jahresbericht der Union enthalten sein müssen
Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.
Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.
III. Aufzeichnungen
- Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.
- Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.
.
Kapitel I
Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 21
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die Fütterung von
- Wiederkäuern mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln;
- anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit
- verarbeitetem tierischem Protein,
- Blutprodukten,
- hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs,
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- Futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten.
Kapitel II
Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Kapitel I 17a 21
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 gelten die in Artikel 7 Absatz 1 und in Kapitel I vorgesehenen Verbote nicht für die Fütterung von
- Wiederkäuern mit
- Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen,
- Eiern und Eierprodukten,
- Nichtwiederkäuer-Kollagen und -Gelatine,
- hydrolysierten Proteinen aus
- Teilen von Nichtwiederkäuern oder
- Wiederkäuerhäuten und -fellen,
- Mischfuttermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten;
- anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
- aus Teilen von Nichtwiederkäuern oder aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen;
- Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt B hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt C hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- Tieren in Aquakultur mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
- verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- Nutztieren mit Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermitteln, die mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind.
Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor eine Risikobewertung vorgenommen haben, bei der ein vernachlässigbares Risiko für die Tiergesundheit bestätigt wurde.
Bei dieser Risikobewertung ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:
- der Grad der Kontamination,
- die Art und Quelle der Kontamination,
- der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel.
- Geflügel mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
- verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt G hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- Schweinen mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:
- verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt H hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
- verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Kapitel III
Allgemeine Bedingungen für die Anwendung bestimmter Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel II 17 21 24
Abschnitt A
Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind 16 17 21
(1) Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:
- loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel.
- loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.
Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder in einem Lagerbetrieb gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.
(2) Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
(3) Lagerbetriebe, in denen gemäß Nummer 2 unter Nummer 1 aufgeführte Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Anforderungen zugelassen.
(4) Loses verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, bestimmt sind.
(5) Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
(6) Loses verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmt sind.
(7) Abweichend von Nummer 6 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
(8) Loses verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmt sind.
(9) Abweichend von Nummer 8 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
(10) Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel, Schweinen und aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.
(11) Abweichend von Nummer 10 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
Abschnitt B
Herstellung von Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind 17 21 24
- Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind und die folgenden Einzelfuttermittel enthalten, sind in Betrieben herzustellen, die keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde zugelassen sind:
- Fischmehl,
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte.
- Abweichend von Nummer 1 kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch die die dort genannten Produkte enthaltenden Mischfuttermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
- Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Produkte und über Verkäufe von diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
- Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 1 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points) basierenden Verfahren durchgeführten Risikobewertung festgelegt.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;
- sie halten nur Nichtwiederkäuer;
- wenn sie Geflügel halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel enthalten;
- wenn sie Schweine halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen enthalten;
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;
- die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
Abschnitt C
Einfuhr von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind 1721
Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union müssen die Importeure sicherstellen, dass jede Sendung mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, gemäß Kapitel II dieses Anhangs nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird:
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel;
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a und b aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.
Abschnitt D
Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind, in landwirtschaftlichen Betrieben 17 21
- Die Verwendung und Lagerung der folgenden Futtermittel ist in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten:
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel;
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
- Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.
- Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Mischfuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zulassen, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, sofern in den Betrieben Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass solche Mischfuttermittel an eine Tierart verfüttert werden, für die sie nicht bestimmt sind.
Kapitel IV
Besondere Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel II 21 24
Abschnitt A 17 17a
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind
Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
- Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:
- Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
- gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von "Wassertier" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
- Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.
- Der Vermerk "Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht.
Der Vermerk "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln angebracht, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind.
Abschnitt B 17
Besondere Bedingungen für die Verwendung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind
- Der Vermerk "Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs angebracht.
- Der Vermerk "Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten.
Abschnitt C 17
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind
Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
- Das zur Herstellung von Blutprodukten bestimmte Blut wird aus Schlachthöfen bezogen, die keine Wiederkäuer schlachten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellt.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerblut überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Blut sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Blut.
- Nichtwiederkäuer-Blut wird regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht.
Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
- Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut wird mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Blut verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Herstellung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung von Wiederkäuer-Blutprodukten.
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von losem Nichtwiederkäuer-Rohmaterial und losen Nichtwiederkäuer-Endprodukten werden getrennt gehalten von denjenigen für loses Wiederkäuer-Rohmaterial und lose Wiederkäuer-Endprodukte.
- Es erfolgt ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Wiederkäuer-Blut bzw. Nichtwiederkäuer-Blut und den entsprechenden Blutprodukten.
- Nichtwiederkäuer-Blutprodukte werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (auf Kreuzkontamination mit Wiederkäuer-Blutprodukten untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Der Vermerk "Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten angebracht.
Der Vermerk "Enthält Nichtwiederkäuer-Blutprodukte - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten.
Abschnitt D
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind 17 21
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in den in Absatz 1 unter den Ziffern i, ii und iii genannten Betrieben zulassen, die Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellen, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
- Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
- Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht.
Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
- Die in diesem Abschnitt aufgeführten, zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- Das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten.
Diese Verarbeitungsanlagen sind von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Protein überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Herstellung von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins.
- Die Wiederkäuer-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und dem Transport in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte.
- Das verarbeitete Wiederkäuer-Protein befindt sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Endprodukte.
- Das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem Wiederkäuer- Protein untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Mischfuttermittel, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung
- kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
- Für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
- Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins und über Verkäufe von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
- Die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, registriert,
- sie halten nur Tiere in Aquakultur, und
- die von ihnen verwendeten Mischfuttermittel, die in diesem Abschnitt genanntes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden".
Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:
"Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden".
Abschnitt E 17 17a
Besondere Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer
Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer:
- Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:
- Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
- gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von "Wassertier" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
- Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.
Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.
- Der Vermerk "Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden" ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht, das zur Verwendung in Milchaustauschfuttermitteln bestimmt ist.
- Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.
- Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
- Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, des Transports und des Verpackens befinden.
- Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
- Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
- Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.
- Auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden".
- Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert sowie in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht zum Transport bzw. zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden.
Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.
Abschnitt F
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind 17 21
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
- Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten wird
- in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt;
- gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.
Abweichend von der in Absatz 1 Ziffer i genannten Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten in Verarbeitungsanlagen zulassen, in denen Nebenprodukte anderer Tierarten verarbeitet werden.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten mit verarbeitetem tierischem Protein von anderen Nutztieren überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten.
- Nebenprodukte aus Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen von Insekten, befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nebenprodukte aus Nutzinsekten.
- Verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Endprodukte aus Nutzinsekten.
- Verarbeitetes tierische Protein aus Nutzinsekten wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder anderen Nichtwiederkäuern untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
- für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
- Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine herstellen.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,
- sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel, Schweine oder Pelztiere,
- die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten und für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
- die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett und dem Etikett von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.
Abschnitt G
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind 21
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen (im Folgenden "verarbeitetes tierisches Schweine-Protein") und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und kein Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Geflügelprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Geflügel und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Geflügelprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die tierische Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein herstellen.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Geflügel-Nebenprodukten und Schweine-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Schlachtung von Schweinen erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Geflügel geschlachtet werden.
- Die Handhabung von Schweineprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Geflügelprodukte gehandhabt werden.
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Schweine-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte.
- Schweine-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Geflügel-Proteine untersucht.
Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten Schweine-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die
- Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
- von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein und verarbeitetem tierischem Schweine-Protein überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins.
- Die Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Nebenprodukte.
- Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Endprodukte.
- Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
- für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
- ausschließlich Futtermittel für Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.
Abweichend von Ziffer i des ersten Absatzes ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, registriert,
- sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
- die das verarbeitete tierische Schweine-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Geflügel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- für Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
- die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Schweine-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.
Abschnitt H
Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind 21 24
Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel (im Folgenden "verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein") und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Schweineprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
- gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.
Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Schweinen und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Schweineprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die Geflügel-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein herstellen.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Schweine-Nebenprodukten und Geflügel-Nebenprodukten überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Schlachtung von Geflügel erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Schweine geschlachtet werden.
- Die Handhabung von Geflügelprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Schweineprodukte gehandhabt werden.
- Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Geflügel-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte.
- Geflügel-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Schweine-Proteine untersucht.
Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
- Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten Geflügel-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.
Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
- Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die
- tierische Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
- von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.
Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein und verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein überzeugt ist.
Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:
- Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins.
- Die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Nebenprodukte.
- Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Schweine-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Endprodukte.
- Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein untersucht.
Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.
Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die
- für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
- ausschließlich Futtermittel für Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, registriert,
- sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
- die das verarbeitete tierische Geflügel-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.
Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten und für Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- für Geflügel bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
- der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
- die für Nutztiere, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten.
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Geflügel-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.
Kapitel V
Allgemeine Anforderungen 17 21 24
Abschnitt A
Listen 17 21 24
- Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über
- Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;
- Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
- Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Geflügelprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
- Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Schweineprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
- Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Schweine-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;
- zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;
- Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.
- Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Ziffer ii registriert sind.
Abschnitt B 17
Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die Wiederkäuerprodukte enthalten
- Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachstehenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
- Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
Abschnitt C
Herstellung von Mischfuttermitteln für Pelztiere oder Heimtiere, die Produkte von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern enthalten 1721
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen.
- Abweichend von Nummer 2 gilt:
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer und Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer herstellen.
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel oder Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a entspricht.
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel herstellen, sofern das verarbeitete tierische Schweine-Protein Kapitel IV Abschnitt G Buchstaben a, b und c entspricht.
- Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Geflügel-Protein Kapitel IV Abschnitt H Buchstaben a, b und c entspricht.
Abschnitt D
Verwendung und Lagerung von Wiederkäuerprodukte enthaltenden Einzel- und Mischfuttermitteln für Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben 17
Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:
- Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
- Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
- aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
- ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
Abschnitt E
Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten 17 19 21 24
- Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein oder von verarbeitetem tierischem Protein, das sowohl von Wiederkäuern als auch Nichtwiederkäuern stammt, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Das verarbeitete tierische Protein wird in versiegelten Behältern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert, bei der es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 2 aufgeführte Grenzkontrollstelle handelt.
Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport des verarbeiteten tierischen Proteins verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
- Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 3 eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde.
Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 als Ausgangsstelle einzutragen.
- Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle das Siegel jedes einzelnen Containers, der an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt wird.
Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, die Siegel der Container stichprobenartig zu überprüfen.
Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den Herkunftsbetrieb zurückgesandt werden.
Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.
- Die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde führt regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die korrekte Umsetzung der Buchstaben a und b zu überprüfen und um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede Sendung mit zur Ausfuhr bestimmtem verarbeitetem Wiederkäuer-Protein die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.
- Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.
Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für
- verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches
- in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und
- gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist;
- organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern sie entweder den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission 4 erreicht haben oder folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Gülle im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gemäß den Vorschriften für das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission verarbeitet wird.
- Die in den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln enthaltenen verarbeiteten tierischen Proteine entsprechen den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
- Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel können anderes Material der Kategorie 3 enthalten, das wie folgt verarbeitet wurde:
- nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
- entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder
- entsprechend den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wenn diese Materialien gemäß der genannten Verordnung für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden können.
- Sie wurden in zugelassenen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.
- Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, zugelassenen Bestandteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert.
Dieser Bestandteil muss mit den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln in der Anlage, in der sie hergestellt werden, oder in einer zu diesem Zweck registrierten Anlage gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gemischt werden.
Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands dies verlangt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, die Verwendung anderer Bestandteile oder anderer Methoden zur Verhinderung der Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln als Futtermittel akzeptieren, die nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, sofern diese nicht den Bestimmungen von Artikel 22 Nummer 3 und Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 widersprechen.
- Bei der Herstellung wird sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß den Anforderungen in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommen wird.
- Sie verfügen über ein Etikett, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift "Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung" versehen ist.
- Sie werden unter folgenden Bedingungen ausgeführt:
- Sie werden in verplombten Containern unmittelbar aus der Anlage, in der die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, oder aus der registrierten Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union, bei der es sich um eine Grenzkontrollstelle gemäß Anhang I des Beschlusses 2009/821/EG der Kommission handelt, befördert.
Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
- Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde.
Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 einzutragen.
- Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf Risikobasis das Siegel der Container, die an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt werden.
Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den in Feld I.12 des Handelsdokuments angegebenen Herkunftsbetrieb zurückgesendet werden.
- Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.
- Die für die Herkunftsanlage oder die registrierte Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, verantwortliche zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung des ersten und zweiten Gedankenstrichs zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle über TRACES bestätigt hat.
Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v, vii und viii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.
- Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsbetrieben hergestellt, die die Anforderungen von Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a Ziffer i oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c erfüllen.
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die
- gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d arbeiten oder
- das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, von Verarbeitungsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder
- ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder
- ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet.
Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: "Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein".
- Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.
Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.
Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.
- Abweichend von Nummer 3 gelten die dort genannten Bedingungen nicht für
- Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthält und in gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Heimtierfutterbetrieben verarbeitet wurde und gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;
- Fischmehl, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
- verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
- Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, sofern sie gemäß diesem Anhang hergestellt werden;
- verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.
- Die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine ausschließlich von Nichtwiederkäuern und keine Materialien von Wiederkäuern enthalten, muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:
- Es gelten die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi und vii dieses Abschnitts.
Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v und vii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.
- Das in diesen enthaltene verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, die die Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen und die in der Liste gemäß Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d aufgeführt sind.
- Sie wurden in Betrieben oder Anlagen hergestellt, in denen ausschließlich organische Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmittel von Nichtwiederkäuern hergestellt werden.
Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von unter dieser Nummer genannten organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in Betrieben oder Anlagen hergestellt werden, in denen Material von Wiederkäuern enthaltende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verarbeitet werden, zulassen, wenn wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Material enthalten, und organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die Wiederkäuermaterial enthalten, durchgeführt werden.
- Sie werden in neuem Verpackungsmaterial oder in Massengutcontainern, die nicht für die Beförderung von Wiederkäuermaterial verwendet werden oder die zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union befördert.
Die in Nummer 5 Buchstaben c und d genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.
Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 erreicht haben, sind von den in Absatz 1 genannten Bedingungen ausgenommen.
Abschnitt F
Amtliche Kontrollen
- Die amtlichen Kontrollen, mit denen die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überprüft, umfassen Inspektionen und Probenahmen zur Untersuchung von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
- Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen.
Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist vom Labor als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen, bevor weitere Analysen durchgeführt werden.
Abschnitt G
Begleitdokument und Kennzeichnung von verarbeitetem tierischem Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten 21 22
- Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] - darf nicht in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verwendet werden";
- Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: "Enthält verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] - darf nicht an Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verfüttert werden";
Tabelle 1
Nutztiere, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt | Nutztiere, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf |
Nutzinsekten | Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine, Geflügel |
Schweine | Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel |
Geflügel | Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine |
Nutzinsekten und Schweine | Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel |
Nutzinsekten und Geflügel | Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine |
Schweine und Geflügel | Tiere in Aquakultur, Pelztiere |
Nutzinsekten, Schweine und Geflügel | Tiere in Aquakultur, Pelztiere" |
_______
1) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1.
2) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).
3) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1).
.
Spezifizierte Risikomaterialien | Anhang V 07 08 15 18 21 |
1. Definition des Begriffs "spezifizierte Risikomaterialien" 18 21
Folgende Gewebe von Tieren, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien:
- bei Rindern
- der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind;
- die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Tieren, und
- die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium von Tieren aller Altersgruppen.
- bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.
2. Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko 15
Gewebe gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 1 Buchstabe b, die von Tieren aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien.
3. Kennzeichnung und Entsorgung 16
Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere deren Artikel 12, entsorgt.
4. Entfernung spezifizierter Risikomaterialien 16
4.1. Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden
- in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;
- in Zerlegungsbetrieben, falls es sich um Wirbelsäule von Rindern handelt;
- gegebenenfalls in zugelassenen Einrichtungen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
4.2. Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Tests in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gemäß Artikel 8 Absatz 2 nach dem in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren zugelassen werden, sofern dieser alternative Test in der Liste in Anhang X aufgeführt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die alternativen Tests werden in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien vorgesehen ist.
- Falls sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, darf kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof verlassen, ehe die zuständige Behörde nicht die Ergebnisse der alternativen Tests aller betroffenen Tiere erhalten und akzeptiert hat.
- Fällt ein alternativer Test positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof kontaminierte Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 vernichtet, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.
4.3. Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:
- das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;
- das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Rindern in Einzelhandelsverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;
- die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu gemäß Nummer 9 speziell zugelassen sind.
4.4. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Zootiere verfüttert wird, und auch nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, verfüttert wird, um die Artenvielfalt zu fördern.
5. Maßnahmen in Bezug auf Separatorenfleisch
Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 ist es in allen Mitgliedstaaten verboten, Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch zu verwenden.
6. Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben 16
Zusätzlich zu der Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3, gemäß der in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle verboten ist, gilt dieses Verbot auch in Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.
7. Gewinnung von Rinderzungen 16
Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen, ausgenommen Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen.
8. Gewinnung von Rinderkopffleisch
8.1. Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden.
Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
- Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.
- Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln.
Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.
- Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.
- Von Köpfen, die nicht gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.
- Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die unter Buchstabe b genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.
- Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
8.2. Abweichend von den Anforderungen nach Nummer 8.1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.
8.3. Wird der Rinderkopf bei der Gewinnung nicht vom Förderband oder den Haken entfernt, so finden die Bestimmungen nach 8.1 und 8.2 keine Anwendung.
9. Gewinnung von Rinderkopffleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben
Abweichend von Nummer 8 können die Mitgliedstaaten die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die für den Transport zum Zerlegungsbetrieb bestimmten Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.
- Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder von den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln.
Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.
- Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des Buchstaben b versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.
- Es ist ein Stichprobenplan für den Schlachthof zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Die Gewinnung von Kopffleisch erfolgt nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden.
Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
- Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen einer Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.
- Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.
Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.
- Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und dem Transport zu verhindern, insbesondere wenn die Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.
- Es ist ein Stichprobenplan für den Zerlegungsbetrieb zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
10. Handels- und Ausfuhrvorschriften
10.1. Die Mitgliedstaaten können die Versendung von Köpfen oder unzerteilten Schlachtkörpern, die spezifizierte Risikomaterialien enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat nur dann gestatten, wenn dieser Mitgliedstaat der Annahme dieses Materials zugestimmt und die für solche Versendungen und Transporte geltenden Bedingungen akzeptiert hat.
10.2. Abweichend von Nummer 10.1 können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ohne zuvor die Zustimmung des letzteren einzuholen.
10.3. Köpfe und frisches Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch, die/das spezifizierte Risikomaterialien enthalten/enthält, dürfen/darf nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.
11. Kontrollen 16
11.1. Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifizierte Risikomaterialien entfernt werden, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.
11.2. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehandhabt und entsorgt werden.
11.3. Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten.
Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
- Bis zum 30. Juni 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.
Ab dem 1. Juli 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.
- Gegebenenfalls sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Handelsdokument für Fleischsendungen aufzunehmen.
Diese präzisen Angaben sind bei Einfuhren gegebenenfalls in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission * aufzunehmen.
- Einzelhandelsverkaufsstellen müssen die unter Buchstabe b genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.
___________
*) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11).
.
Tierische Erzeugnisse, die Wiederkäuermaterial enthalten oder daraus hergestellt wurden, im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 | Anhang VI |
Stand VO: 722/2007
.
Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien | Anhang VII 04 06 07 07a 08 08a 09 11 13 24 |
Kapitel A
Massnahmen bei Verdacht auf TSE bei Schafen und Ziegen
Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen.
Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.
Kapitel B
Massnahmen bei Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen 14 16 20 21
1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:
- im Fall von Rindern:
- alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;
- alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat; - der mögliche Ursprung der Krankheit;
- sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
- die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;
- im Fall von Schafen und Ziegen:
- alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
- der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
- die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.
2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:
2.1. Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,
- die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,
- die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.
2.2. Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:
2.2.1. Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann
Sofern BSE nach dem sekundären Molekulartest, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;
die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.
Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * zu beseitigen.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.
2.2.2. Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können
Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a. Darüber hinaus gelten für den Haltungsbetrieb je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats entweder die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b oder nach Option 2 gemäß Buchstabe c oder nach Option 3 gemäß Buchstabe d. Im Falle eines Betriebs mit einer gemischten Schafs- und Ziegenherde kann der für den Betrieb zuständige Mitgliedstaat beschließen, die Bedingungen einer der Optionen auf die Schafe des Betriebs und eine andere Option auf die Ziegen des Betriebs anzuwenden:
- Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.
Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.
Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: "Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern".
Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.
Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.
Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
- Option 1 - Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere
Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.
Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE
getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.
Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,
- alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern
- die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;
- alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
- unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.
Die Verbringung der unter den Ziffern i) und ii) genannten Tiere vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof ist erlaubt.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.
- Option 2 - Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere
Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen, ausgenommen unter 3 Monate alte Lämmer und Kitzen, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.
Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und/oder Ziegen, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von
- männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,
- weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,
- Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
- Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele:
K222, D146 und S146,
- unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.
Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.
Abweichend von den im ersten und im zweiten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,
- die im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern
- die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,
- alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
- die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben.
Diese Ausnahme kann Anwendung finden, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lamm- und/oder Zickelzeit bestätigt wird, sofern die Mutterschafe und/oder -ziegen und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und/oder Ziegen anderer Betriebe gehalten werden.
- die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafs- oder Ziegenherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben.
Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tiere nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafs- und Ziegenbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere eines anderen Genotyps als ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren.
Es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafs- und/oder Ziegenbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren, und die Züchtung von Böcken mit den Allelen K222, D146 oder S146. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre. In Haltungsbetrieben, in denen die in diesem Absatz vorgesehene Ausnahme angewandt wurde, gelten die in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.
Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.
- Option 3 - Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:
- es ist schwierig, für männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel oder Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele Ersatztiere zu finden:
K222, D146 und S146,
- die ARR-Frequenz in der Schafsrasse oder dem Schafhaltungsbetrieb oder die Frequenz der Allele K222, D146 oder S146 in der Ziegenrasse oder dem Ziegenhaltungsbetrieb ist niedrig,
- es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,
- der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.
Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe und Ziegen bis zu einer Höchstzahl von 50 jeder Art ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.
Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.
Die Bedingungen gemäß Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.
Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden, bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.
2.2.3. - gestrichen - 21
2.3. Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:
- Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.
- Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.
- Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.
3. Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gelten die folgenden Beschränkungen:
3.1. Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass über 18 Monate alte Tiere, die in dem Betrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne, auf TSE getestet werden.
Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen.
Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.
3.2. Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
3.3. Nur folgende männliche Zuchtschafböcke, Zuchtziegenböcke und folgendes Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:
- männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,
- Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
- Zuchtziegenböcke und Zuchtmaterial von Ziegen gemäß den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand des Haltungsbetriebs.
3.4. Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:
- Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:
- Schafe des Genotyps ARR/ARR,
- Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten,
- Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele:
K222, D146 und S146,
- Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2. Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten;
- Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:
- Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,
- Ziegen,
- sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,
- alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.
- Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:
- in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
- am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.
3.5. Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb
- bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder
- bis alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen, sofern in dem Betrieb keine Schafe gehalten werden; oder
- bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben und alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen; oder
- während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird.
4. Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:
4.1. Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt die Testung auf TSE bei über 18 Monate alten Tieren, die
- zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,
- verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.
Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen.
Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.
4.2. Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 3.2 und Nummer 3.3.
Abweichend von den Nummern 3.2 und 3.3 kann ein Mitgliedstaat jedoch erlauben, dass folgende Tiere und folgendes Material in den Haltungsbetrieb aufgenommen und in diesem verwendet werden:
- männliche Schafe und ihr Sperma mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, auch zu Zuchtzwecken,
- weibliche Schafe ohne VRQ-Allel,
- Embryonen ohne VRQ-Allel,
vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:
- die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres ist eine gefährdete Rasse;
- die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse; und
- die ARR-Frequenz in der Rasse ist niedrig.
4.3. Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:
- Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) unterliegen.
- Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:
- in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
- am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.
4.4. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.
4.5. Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- und/oder Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.
Außerhalb der Lamm- und/oder Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.
4.6. In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie.
Kapitel C
Mindestanforderungen an ein züchtungsprogramm zur tseresistenz bei schafen gemäss Artikel 6A 24
Teil 1
Allgemeine Anforderungen 17
- Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.
Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.
- Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:
- Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;
- Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;
- Ergebnisse aller Genotypisierungstests.
- Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.
- Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll.
Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.
- Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.
- Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.
- Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;
- die Seltenheit der Rasse;
- die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.
- Wenn der Mitgliedstaat gemäß dem zweiten Absatz unter Nummer 1 zulässt, dass die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung unterzogen werden, wird bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bestimmt, entweder
- einmal alle drei Jahre für eine Stichprobe von mindestens 1.560 Schafen oder
- mit einer Häufigkeit und einer Probengröße, die von dem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien bestimmt werden:
- Im Probenplan werden bei früheren Erhebungen gesammelte relevante epidemiologische Daten berücksichtigt, auch Daten über den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei den Schafen nach Rasse, Region, Alter, Geschlecht und Herdentyp;
- der Probenplan ist so angelegt, dass mit einer Effektivität von 80 % und einer Zuverlässigkeit von 95 % mindestens eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz über einen Dreijahreszeitraum festgestellt werden kann.
Teil 2
Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden
- Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.
- Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:
- Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;
- alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;
- alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
- weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
- zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.
- Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.
- Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.
Teil 3
Besondere Regeln für männliche Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden
- Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.
- Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;
Teil 4
Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden
- Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.
Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:
- Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;
- Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
- Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:
- im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;
- bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.
Teil 5
Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde Berichte 24
Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,
- teilen der Kommission die für solche Programme geltenden Anforderungen mit;
- legen der Kommission einen Bericht vor, wenn an solchen Programmen Änderungen vorgenommen werden.
________
*) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.
**) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 1)
***) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S. 30).
.
Kapitel A
Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union
Teil A
Bedingungen, die für Schafe und Ziegen sowie für ihren Samen und ihre Embryonen gelten 14 16 17 20 24 24a 25
1. Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie
1.1. Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses.
Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.
1.2. Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.
Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;
- Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
- Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 1 zugelassen;
- in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
- der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden;
- nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
- wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
- die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
1.3. Ein Betrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:
- Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
- nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;
- Schafe und Ziegen aus Betrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;
- Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:
- Die Besamungsstation ist gemäß Teil II Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 zugelassen;
- in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Betrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
- in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
- der Betrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;
- es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
- Alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder aus anderen Gründen als zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.
Abweichend von dieser spezifischen Bedingung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.
- Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:
- Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und von Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel;
- Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,
- wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:
- Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
- sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
- wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR und von Ziegenböcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel stammt;
- die Schafe und Ziegen des Betriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.
1.4. Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.
Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.
2. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie
2.1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:
- Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:
- Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;
- Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;
- Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;
- Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;
- mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;
- mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;
- die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;
- bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.
2.2. Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkannt werden.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.
Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.
2.3. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:
- Österreich
- Tschechien
- Slowenien
- Finnland
- Schweden.
3. Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie
3.1. Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet
- kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:
- der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,
- Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/ Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,
- den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;
- den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;
- den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;
- den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;
- den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.
- das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.
3.2. Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:
4. Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union
Es gelten die folgenden Bedingungen:
4.1. Schafe und Ziegen:
- Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben,
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; oder
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.
- Schafe und Ziegen für alle vorgesehenen Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung, die für Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,
- stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder
- sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.
- Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in geschlossenen Betrieben im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 2 gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.
- Abweichend von den Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Handel innerhalb der Union mit Tieren, die den Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht genügen, genehmigen, sofern sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten dieser Tiere eingeholt hat und sofern die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
- die Tiere gehören zu einer gefährdeten Rasse;
- die Tiere werden im Versandmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst.
Dieses Zuchtbuch wird von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt. Die Tiere werden auch im Bestimmungsmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst.
Dieses Zuchtbuch wird ebenfalls von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt.
- im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die unter Ziffer ii genannten Zuchtverbände oder zuständigen Behörden ein Erhaltungsprogramm durch, das die Erhaltung dieser Rasse zum Ziel hat;
- die Tiere stammen nicht aus einem Haltungsbetrieb, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt;
- nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt, gilt diese Beschränkung für die Dauer von sieben Jahren.
Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gelten diese Beschränkungen des Handels innerhalb der Union oder der Verbringung von Tieren innerhalb des Mitgliedstaats nicht für Tiere einer gefährdeten Rasse, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, in dem diese gefährdete Rasse gezüchtet wird.
Die Rasse unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse.
Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.
4.2. Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
- wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder
- wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die alle Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit drei Jahren erfüllt/erfüllen, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder
- wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder
- wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR bzw. falls es sich um Samen von Ziegen handelt, von Böcken mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel gewonnen; oder
- weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR-Allel bzw. falls es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf.
Teil B
- gestrichen - 22
Teil C
Bedingungen für Hirschartige 22
1. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease erstellte Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete der Mitgliedstaaten
1.1. Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden:
- Finnland
- Schweden
1.2. Gebiete Finnlands und Schwedens, die im Zusammenhang mit dem Risiko der Chronic Wasting Disease aufgrund traditioneller grenzüberschreitender Verbringungen von lebenden halbdomestizierten Rentieren nach und aus Norwegen stehen:
- in Finnland:
Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun;
- in Schweden:
- Provinz Norrbotten,
- Provinz Västerbotten,
- Provinz Jämtland,
- Provinz Västernorrland,
- Gemeinde Älvdalen in der Provinz Dalarna,
- Gemeinden Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn in der Provinz Gävleborg.
2. Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union
2.1. Die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union ist verboten.
2.2. Abweichend von Nummer 2.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger erlaubt:
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Weidesaison, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe a aufgeführten Gebiete in Finnland;
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben, von Norwegen nach Finnland;
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden für Sport- oder Kulturveranstaltungen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Durchfuhr lebender Hirschartiger aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
3. Verbringungen lebender Hirschartiger aus den Gebieten Finnlands und Schwedens mit einer Tradition grenzüberschreitender Verbringungen halbdomestizierter Rentiere über die Grenze zu Norwegen
3.1. Die Verbringung lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten ist verboten.
3.2. Abweichend von Nummer 3.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten erlaubt:
- die Verbringung lebender Hirschartiger nach Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Norwegen dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in Finnland oder Schweden, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender Waldrentiere aus den unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebieten in Schweden nach Finnland, sofern die zuständige Behörde in Finnland dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der sich in einem unter Nummer 1.2 Buchstabe b dieses Anhangs aufgeführten Gebiet befindet, in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
4. Verbringungen lebender Hirschartiger aus einem Mitgliedstaat, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde
4.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 3 ist die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verboten.
4.2. Abweichend von Nummer 4.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten erlaubt:
- die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen;
- die Verbringung lebender Hirschartiger zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
- die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Kapitel B
Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 für die Nachkommen TSE-verdächtiger und TSE-infizierter Tiere
Das Inverkehrbringen der Tiere, die zuletzt von TSE-infizierten weiblichen Rindern oder von Schafen oder Ziegen, bei denen BSE bestätigt wurde, innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren wurden, ist verboten.
1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.
2) ABl. L 99 vom 20.04.1996 S. 14.
3) Der Mindestprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren eine Prävalenz von 0,03 % mit 95-prozentiger Sicherheit festgestellt werden kann.
4) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
5) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).