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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 07.11.2014 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 390 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die aus den Risikopositionen aus einem Geschäft mit zugrunde liegenden Vermögenswerten resultierende Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner zu ermitteln, sollte zunächst der Positionswert für jede einzelne dieser Risikopositionen bestimmt werden. Anhand der Gesamtsumme dieser Risikopositionen sollte dann der Wert der Gesamtrisikoposition bestimmt werden; dieser sollte jedoch nicht größer sein als der Positionswert der aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert selbst gebildeten Risikoposition.

(2) Werden Risikopositionen anderer Anleger und die Risikoposition des Instituts gleichrangig behandelt, sollte der Betrag der aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition des Instituts der anteiligen Verlustverteilung auf die gleichrangig behandelten Risikopositionen entsprechen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass bei Ausfall eines zugrunde liegenden Vermögenswerts die Verluste immer im Verhältnis der einzelnen gleichrangigen Risikopositionen auf diese verteilt werden und der höchstmögliche Verlust des Instituts im Falle eines vollständigen Verlustes aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert auf den Anteil der Risikoposition des Instituts an der Gesamtsumme aller gleichrangigen Risikopositionen beschränkt ist.

(3) Es sollte nach Geschäften unterschieden werden, bei denen alle Anleger gleichrangig sind, wie Organismen für gemeinsame Anlagen, und Geschäften, wie etwa Verbriefungen, bei denen Tranchierungen möglich sind, bei denen sich die Risikopositionen im Rang unterscheiden können. Bei ersteren Geschäften richtet sich die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierende Risikoposition allein nach dem Anteil der Risikoposition des einzelnen Anlegers an den Risikopositionen aller Anleger. Bei Letzteren werden Verluste zunächst ihrem Rang gemäß bestimmten Tranchen zugeordnet und dann, sofern mehrere Anleger an derselben Tranche beteiligt sind, im Verhältnis der einzelnen Anleger auf diese verteilt. Bei einer Verbriefung sollten alle Tranchen gleich behandelt werden, da gemäß dem Worst-Case-Szenario nachrangige Tranchen sehr schnell verschwinden können. Insbesondere sollte im Falle eines vollständigen Verlustes aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert der höchstmögliche Verlust aller an einer bestimmten Tranche beteiligten Anleger anerkannt werden, weil keine Risikominderungseffekte aus nachrangigen Tranchen anerkannt werden können. Die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert eines Geschäfts resultierende Risikoposition des Instituts sollte nicht höher sein als der Wert der Gesamtrisikoposition der betreffenden Tranche (weil der aus einem Ausfall eines zugrunde liegenden Vermögenswerts resultierende Verlust eines Anlegers nicht höher sein kann als der Wert der Gesamtrisikoposition der Tranche) und nicht höher sein als der Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition (weil das Institut nicht mehr verlieren kann als den Betrag des zugrunde liegenden Vermögenswerts). Die Begrenzung des höchstmöglichen Verlusts sollte berücksichtigt werden, indem der niedrigere der beiden Positionswerte verwendet und dann das Verfahren zur Anerkennung der anteiligen Verlustverteilung auf alle in dieser Tranche gleichrangigen Risikopositionen angewandt wird, sofern an der Tranche mehr als ein Anleger beteiligt ist.

(4) Wenngleich die Institute alle Schuldner der zugrunde liegenden Vermögenswerte der Geschäfte, in die sie investieren, ermitteln müssen, sind Fälle möglich, in denen ihnen dadurch nicht zu rechtfertigende Kosten entstehen würden oder in denen es ihnen faktisch unmöglich ist, bestimmte Schuldner zu ermitteln. Wenn eine aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierende Risikoposition so klein ist, dass sie nur unwesentlich zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beiträgt, sollte es daher ausreichen, diese Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zuzuordnen. Der Gesamtbetrag solcher aus zugrunde liegenden Vermögenswerten desselben Geschäfts resultierenden Risikopositionen sollte dann für dieses Geschäft nach wie vor durch die Obergrenze für Großkredite begrenzt sein. Der Beitrag eines zugrunde liegenden Vermögenswertes zur Gesamtrisikoposition sollte als unwesentlich gelten, wenn mindestens 100 aus zugrunde liegenden Vermögenswerten eines Geschäfts resultierende Risikopositionen erforderlich sind, um die Obergrenze von 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts zu erreichen. Dies wäre der Fall, wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt.

(5) Um eine unbegrenzte Gesamtrisikoposition aufgrund von Informationsdefiziten zu vermeiden, wäre es erforderlich, Risikopositionen - deren Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts übersteigt und für die keine Informationen zum Schuldner vorliegen - einem hypothetischen Kunden zuzuordnen ("unbekannter Kunde"), auf den die Obergrenze für Großkredite von 25 % anzuwenden wäre.

(6) Wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die Beträge der zugrunde liegenden Vermögenswerte eines Geschäfts abzugrenzen, besteht die Gefahr, dass die zugrunde liegenden Vermögenswerte des Geschäfts ein und denselben Schuldner oder ein und dieselbe Gruppe verbundener Kunden betreffen. In diesem Fall sollte das Institut zur Minderung dieses Risikos die Wesentlichkeit des Gesamtwerts seiner aus dem Geschäft resultierenden Risikopositionen beurteilen müssen, bevor es sie dem Geschäft anstatt als "unbekannten Kunden" als separaten Kunden zuordnen kann.

(7) Die Struktur eines Geschäfts sollte keine zusätzliche Risikoposition darstellen, wenn aufgrund der Umstände des Geschäfts Verluste aus einer Risikoposition aus diesem Geschäft nur aus Ausfällen der zugrunde liegenden Vermögenswerte resultieren können. Eine zusätzliche Risikoposition sollte anerkannt werden, wenn das Geschäft neben oder zumindest zeitlich vor den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten eine Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person beinhaltet, da ein Ausfall dieser Person für die Anleger zu zusätzlichen Verlusten führen könnte, obwohl es zu keinem Ausfall bei einem zugrunde liegenden Vermögenswert gekommen ist. Eine zusätzliche Risikoposition sollte außerdem anerkannt werden, wenn die Umstände des Geschäfts eine Umleitung von Zahlungsströmen an eine Person ermöglichen, die keinen Anspruch darauf hat, da den Anlegern ebenfalls ohne Ausfall bei einem zugrunde liegenden Vermögenswert zusätzliche Verluste entstehen können. Für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte keine zusätzliche Risikoposition anerkannt werden, da Zahlungsströme nicht an eine Person umgeleitet werden können, die keinen Anspruch darauf hat. Gleiches sollte für Unternehmen gelten, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Drittlandes gleichwertigen Anforderungen unterliegen.

(8) Ob aus Risikopositionen aus Geschäften Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden resultieren und welchen Wert sie aufweisen, hängt nicht davon ab, ob die Risikopositionen aus den Geschäften im Handelsbuch oder im Anlagebuch erfasst sind. Deshalb sollten die Bedingungen und Methoden für die Ermittlung der Risikopositionen aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten unabhängig davon, ob diese Risikopositionen im Handelsbuch oder im Anlagebuch erfasst sind, übereinstimmen.

(9) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(10) Die EBA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Hinblick auf Risikopositionen aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten und die Voraussetzungen, unter denen die Struktur von Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten keine zusätzliche Risikoposition darstellt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Geschäfte" Geschäfte im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und andere Geschäfte, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren;
  2. "unbekannter Kunde" einen hypothetischen Einzelkunden, dem das Institut sämtliche Risikopositionen zuordnet, für die es keinen Schuldner ermittelt hat, sofern nicht Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung anwendbar sind.

Artikel 3 Ermittlung von aus Geschäften resultierenden Risikopositionen

(1) Ein Institut bestimmt den aus einem konkreten Geschäft resultierenden Anteil an der Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach der in den Artikeln 4, 5 und 6 dargelegten Methodik.

Das Institut bestimmt gemäß Artikel 5 für jeden zugrunde liegenden Vermögenswert seine daraus resultierende Risikoposition.

(2) Das Institut beurteilt gemäß Artikel 7, ob ein bestimmtes Geschäft eine zusätzliche Risikoposition begründet.

Artikel 4 Zugrundeliegende Risikopositionen aus Geschäften mit eigenen zugrunde liegenden Vermögenswerten

(1) Bei der Bewertung der zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts (Geschäft A), das eine eigene zugrunde liegende Risikoposition aus einem anderen Geschäft (Geschäft B) hat, für die Zwecke der Artikel 5 und 6 behandelt ein Institut die aus Geschäft B resultierende Risikoposition so, als sei sie durch die dem Geschäft B zugrunde liegenden Risikopositionen ersetzt.

(2) Absatz 1 wird auf alle zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet, die aus Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren.

Artikel 5 Berechnung des Positionswerts

(1) Die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert eines Geschäfts resultierende Risikoposition entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:

  1. dem Positionswert der aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition;
  2. dem aus allen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Geschäft resultierenden Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert.

(2) Für jede aus einem Geschäft resultierende Risikoposition eines Instituts wird der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert folgendermaßen bestimmt:

  1. Sind die Risikopositionen aller an dem Geschäft beteiligten Anleger gleichrangig, entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem mit dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition multiplizierten Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts;
  2. in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen entspricht der Positionswert der sich ergebenden Risikoposition aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert dem Anteil der aus dem Geschäft resultierenden Risikoposition des Instituts multipliziert mit dem niedrigeren der folgenden Werte:
    1. dem Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition;
    2. dem Gesamtwert der Risikoposition des Instituts aus dem Geschäft und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.

(3) Der Anteil der aus einem Geschäft resultierenden Risikoposition eines Instituts entspricht dem Positionswert der Risikoposition des Instituts geteilt durch den Gesamtwert der Risikoposition des Instituts und aller anderen Risikopositionen aus diesem Geschäft, die im Rang mit der Risikoposition des Instituts gleich sind.

Artikel 6 Verfahren zur Bestimmung des Anteils zugrunde liegender Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen

(1) Für jedes Kreditrisiko, für das der Schuldner ermittelt wurde, berücksichtigt ein Institut bei der Berechnung der Gesamtrisikoposition gegenüber diesem Schuldner als Einzelkunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden, der der Schuldner angehört, den Positionswert seiner aus dem entsprechenden zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition.

(2) Hat ein Institut den Schuldner eines zugrunde liegenden Kreditrisikos nicht ermittelt oder kann es nicht ausschließen, dass eine zugrunde liegende Risikoposition ein Kreditrisiko ist, ordnet das Institut diese Risikoposition folgendermaßen zu:

  1. Wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu;
  2. wenn der Positionswert 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder mehr beträgt und das Institut durch das Mandat des Geschäfts gewährleisten kann, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen des Geschäfts nicht mit anderen Risikopositionen in seinem Portfolio einschließlich zugrunde liegender Risikopositionen aus anderen Geschäften verknüpft sind, ordnet es die Risikoposition dem Geschäft als separaten Kunden zu;
  3. in anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ordnet es die Risikoposition dem unbekannten Kunden zu.

(3) Ist ein Institut nicht in der Lage, die zugrunde liegenden Risikopositionen eines Geschäfts abzugrenzen, ordnet es den Gesamtwert seiner Risikopositionen aus dem Geschäft folgendermaßen zu:

  1. Wenn dieser Gesamtwert der Risikopositionen 0,25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem Geschäft als separaten Kunden zu;
  2. in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen ordnet es diesen Gesamtwert der Risikopositionen dem unbekannten Kunden zu.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 überprüfen die Institute diese Geschäfte regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, auf etwaige Änderungen der Zusammensetzung und des relativen Anteils der zugrunde liegenden Risikopositionen.

Artikel 7 Durch die Struktur eines Geschäfts begründete zusätzliche Risikoposition

(1) Die Struktur eines Geschäfts stellt keine zusätzliche Risikoposition dar, wenn das Geschäft die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das Geschäft ist rechtlich und operationell so strukturiert, dass der Manager des Geschäfts oder ein Dritter keine aus dem Geschäft resultierenden Zahlungsströme an Personen umleiten kann, die gemäß den Konditionen des Geschäfts keinen anderweitigen Anspruch auf diese Zahlungsströme haben;
  2. weder der Emittent noch irgendeine andere Person kann im Rahmen des Geschäfts dazu aufgefordert werden, zusätzlich zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten oder als Anzahlung darauf eine Zahlung an das Institut zu leisten.

(2) Die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn es sich bei dem Geschäft um eines der folgenden handelt:

  1. einen OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
  2. ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Tätigkeit mit der eines OGAW vergleichbar ist und das der Aufsicht nach einem Rechtsakt der Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften für OGAW entsprechen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2014

______
1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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